STRE201550426 BFH 11. Senat 20150909 XI R 9/14 Urteil § 37 Abs 2 AO, § 155 Abs 4 AO, § 169 Abs 2 S 1 Nr 2 AO, § 173 Abs 1 AO, § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 AO, § 175 Abs 1 S 2 AO, § 175 Abs 2 AO, § 32 Abs 4 S 2 EStG 2002 vom 16.08.2001, § 62 Abs 1 EStG 2002, § 63 Abs 1 S 2 EStG 2002, § 70 Abs 4 EStG 2002 vom 16.08.2001, EStG VZ 2005, EStG VZ 2007 vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 3. September 2013, Az: 6 K 8188/09, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Keine Aufhebung von Kindergeldfestsetzungen nach Eintritt der Festsetzungsverjährung NV: Nach der Rechtsprechung des BFH zur Änderung von Kindergeldfestsetzungen wegen nachträglicher Kenntnis vom Überschreiten der Einkünfte- und Bezügegrenze nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F. gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO und § 175 Abs. 2 AO ist für das erforderliche rückwirkende "Ereignis" maßgeblich auf das Überschreiten der Einkünfte- und Bezügegrenze abzustellen . Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. September 2013 6 K 8188/09 betreffend die Kindergeldzeiträume der Jahre 2001 bis 2003, die Bescheide der Familienkasse ... vom 20. November 2008 und deren Einspruchsentscheidungen vom 5. Juni 2009 und vom 8. Juni 2009 hinsichtlich der Kindergeldfestsetzungen für das Kind B für die Zeiträume März bis Dezember 2001, Januar bis September 2002, Oktober bis Dezember 2003 sowie für das Kind C für den Zeitraum Juli bis Dezember 2003 aufgehoben. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Familienkasse zu tragen. Im Übrigen haben die Kosten des Verfahrens die Klägerin zu 3/4 und die Familienkasse zu 1/4 zu tragen. 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist die Mutter ihrer Söhne B, geboren am …. Februar 1983, und C, geboren am …. Juli 1985. Der Vater der Kinder ist im Januar 1996 verstorben. 2 Die Rechtsvorgängerin der Beklagten und Revisionsbeklagten (Familienkasse) gewährte für die beiden Kinder in den streitbefangenen Zeiträumen Kindergeld in Unkenntnis der Tatsache, dass diese seit dem tödlichen Unfall des Vaters während ihrer Ausbildung jeweils eine monatliche Halbwaisenrente von ca. 820 € bis 864 € und jeweils Waisengeld einschließlich einer Gewinnrente von 105,16 € bezogen hatten. 3 Die Familienkasse hatte der Klägerin ab dem 15. Dezember 2000 im Hinblick auf die bevorstehende Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes B sowie ab dem 17. April 2003 betreffend das Kind C Mitteilungen über die Voraussetzungen für die Fortzahlung des Kindergeldes übermittelt, in denen verschiedene allgemein gehaltene Angaben zu den Voraussetzungen über die Fortzahlung des Kindergeldes gemacht und zu denen Antworten der Klägerin erbeten wurden. In den entsprechenden Schreiben waren keine Anfragen zu etwaigen Halbwaisenrenten und zum Waisengeld enthalten. 4 Die Klägerin erklärte auf den erstmaligen Hinweis der Familienkasse vom …. September 2006, wonach auch Rentenbezüge zu berücksichtigen seien, am …. Oktober 2006 betreffend ihren Sohn C und am 14. Juni 2007 für ihren Sohn B, dass diese jeweils eine monatliche Halbwaisenrente von 858,52 € sowie ein monatliches Waisengeld einschließlich einer Gewinnrente von jeweils 105,16 € für die Jahre 2005 und 2006 bezogen hatten. Auf Anfrage reichte die Klägerin die Rentenbescheide für ihre Kinder ein und erklärte telefonisch, dass der Unfall des Vaters der Kinder im Jahr 1995 geschehen sei; seitdem hätten die Kinder die genannten Renten bezogen. 5 Die Familienkasse hob mit Bescheiden vom 20. November 2008 die Kindergeldfestsetzungen betreffend das Kind B für die Zeit vom März bis Dezember 2001, Januar bis September 2002, Oktober bis Dezember 2003 und Januar 2004 bis Dezember 2007 sowie für das Kind C für die Zeit von Juli bis Dezember 2003, Januar 2004 bis Dezember 2005 sowie Januar bis Dezember 2006 und ab Januar 2007 jeweils wegen Überschreitens der Einkünfte- und Bezügegrenze von § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) a.F. auf und forderte die entsprechend ausgezahlten Beträge zurück. 6 Die hiergegen eingelegten Einsprüche wies die Familienkasse überwiegend zurück. 7 Im Laufe des anschließenden Klageverfahrens kam es zu einem gesetzlichen Beteiligtenwechsel. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es führte im Wesentlichen aus, dass die Aufhebung und Rückforderung des Kindergeldes rechtmäßig sei. Die Familienkasse habe die Kindergeldfestsetzung für die Zeiträume Januar 2004 bis Dezember 2007 (betreffend B) und Januar 2004 bis Oktober 2006 (C) nach § 70 Abs. 4 EStG a.F. aufheben dürfen. Für die Aufhebung der Kindergeldfestsetzungen betreffend die Zeiträume von 2001 bis 2003 sei § 70 Abs. 4 EStG a.F. hingegen entweder noch nicht anwendbar bzw. es sei insoweit bereits Festsetzungsverjährung eingetreten. Eine Aufhebung der entsprechenden Kindergeldfestsetzungen sei aber nach § 175 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) bzw. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO möglich. Festsetzungsverjährung sei wegen der Anlaufhemmung nach § 175 Abs. 1 Satz 2 AO nicht eingetreten. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2014, 217 veröffentlicht. 8 Mit ihrer hiergegen eingelegten und auf die Jahre 2001 bis 2003 (Streitjahre) beschränkten Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts (§ 175 AO). 9 Das FG habe den Anwendungsbereich von § 175 AO im Streitfall in unzulässiger Art und Weise überdehnt. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) lägen die Voraussetzungen des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO nicht vor, wenn die Behörde --wie im Fall des § 173 Abs. 1 AO-- lediglich nachträglich Kenntnis von einem bereits gegebenen Sachverhalt erlange (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 19. Juli 1993 GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897, unter C.II.1.a, m.w.N.). Danach handele es sich bei der nachträglichen Kenntniserlangung der Familienkasse von dem Bezug der Halbwaisenrenten und den damit einhergehenden höheren Einkünften nicht um ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 AO. Zwar könne es sich bei der Kenntniserlangung der Familienkasse um ein Ereignis im Sinne der Norm handeln. Doch sei dieses nicht nach Entstehen des Kindergeldanspruchs eingetreten. Denn der Bezug der Halbwaisenrenten sei bereits vor Entstehen des Kindergeldanspruchs der Klägerin erfolgt. Der Grund für die nachträglich bekannt gewordenen höheren Einkünfte, auf die das FG abstelle, sei das Bekanntwerden der Halbwaisenrenten, die bereits seit 1996 und damit vor Entstehen der streitbefangenen Kindergeldansprüche bezogen worden seien. Dies habe auch das Sächsische FG so gesehen (Sächsisches FG, Urteil vom 2. April 2003 1 K 1279/99, juris). 10 Die Klägerin beantragt, das FG-Urteil betreffend die Jahre 2001 bis 2003 sowie die Bescheide vom 20. November 2008 betreffend B für den Zeitraum März 2001 bis Dezember 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Juni 2009, für den Zeitraum Januar 2002 bis September 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Juni 2009 und für den Zeitraum Oktober 2003 bis Dezember 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. Juni 2009 und den Bescheid vom 20. November 2008 betreffend C für den Zeitraum Juli 2003 bis Dezember 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Juni 2009 aufzuheben. 11 Die Familienkasse beantragt, die Revision zurückzuweisen. 12 Sie hält die Entscheidung des FG für zutreffend. 13 II. Die Revision ist begründet. Sie führt im Umfang des Revisionsbegehrens zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Klagestattgabe (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 14 Das FG hat zu Unrecht angenommen, dass die Familienkasse befugt war, die Kindergeldfestsetzungen betreffend die Kinder B und C im streitbefangenen Umfang aufzuheben und das insoweit ausbezahlte Kindergeld nach § 37 Abs. 2 AO zurückzufordern. Denn eine Aufhebung der Kindergeldfestsetzungen war wegen des Eintritts der Festsetzungsverjährung nicht möglich. 15 1. Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Klägerin für ihren Sohn B in den Streitjahren 2001 bis 2003 und für ihren Sohn C im Streitjahr 2003 kein Kindergeld im streitbefangenen Umfang zustand. 16
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