STRE201550440 BFH 10. Senat 20151029 X B 55/15 Beschluss § 119 Nr 3 FGO, Art 103 Abs 1 GG, § 116 Abs 6 FGO, § 116 Abs 5 S 2 FGO, § 155 FGO, § 295 ZPO vorgehend FG Düsseldorf, 25. Februar 2015, Az: 15 K 27/13 E,G,F, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Überraschungsentscheidung bei nicht durchgeführter Beweiserhebung - Absehen von einer Begründung NV: Lädt das Gericht einen Zeugen und gibt dies den Beteiligten bekannt, vernimmt den Zeugen jedoch ohne Hinweis auf eine geänderte Rechtsansicht nicht, so liegt eine Überraschungsentscheidung vor; dies gilt auch, wenn für einen Prozessbeteiligten niemand zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Auf die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 25. Februar 2015 15 K 27/13 E,G,F aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen. 1 I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind verheiratet und werden im Streitjahr 2007 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie betrieben einen gewerblichen Grundstückshandel. 2 Die Kläger machten erhebliche Kosten im Rahmen verschiedener Objekte in A, B und C geltend, die nach Ansicht der Prüferin der Steuerfahndung (Steufa) nicht als Betriebsausgaben abziehbar waren. Aus ihrer Sicht lagen insoweit Scheinrechnungen vor. Der Empfänger der Ausgaben, eine GmbH aus Luxemburg, sei nicht genau benannt worden. Eine Prüfung der Existenz, Identität und tatsächlichen wirtschaftlichen Aktivität der GmbH sei nicht möglich gewesen. Internetrecherchen hätten ergeben, die GmbH habe es nur bis ca. Ende 1999 gegeben. Sämtliche Rechnungen seien bar bezahlt worden. Als Entgeltempfänger werde auf den Quittungen ein Herr X genannt. Dessen Identität sowie seine Geschäftsbeziehung, Handels- und Empfangsbevollmächtigung für die GmbH seien nicht nachgewiesen worden. Die angegebene Steuernummer der GmbH existiere im Übrigen nicht. 3 Aufgrund dieser Feststellungen der Steufa änderte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Einkommensteuerfestsetzung des Streitjahres und des Folgejahres 2008, den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember 2007, die Gewerbesteuermessbetragsbescheide des Betriebs der Klägerin für das Streitjahr und das Jahr 2008, den Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2008 sowie die entsprechenden Gewerbesteuermessbetragsbescheide des Betriebs des Klägers für diese Jahre. 4 Die Einspruchsverfahren blieben erfolglos. Zwar hätten die Kläger weitere Einzelheiten zur Person des Herrn X mitgeteilt. Das FA wies die Einsprüche jedoch unter Anwendung des § 160 der Abgabenordnung (AO) als unbegründet zurück. 5 Die Klage, welche das Finanzgericht (FG) als nur gegen die Bescheide des Streitjahres anhängig ansah, wurde durch Urteil vom 25. Februar 2015 15 K 27/13 E,G,F als unbegründet abgewiesen. Das FG war aufgrund der im Einzelnen dargelegten Umstände der Ansicht, die Voraussetzungen des Betriebsausgabenabzugs lägen bereits nicht vor. Auf die Regelungen des § 160 AO käme es deshalb nicht (mehr) an. Nach seiner Überzeugung fehle es am Vorliegen eines Leistungsbezugs zur GmbH. Darüber hinaus hätten die Kläger trotz Ausschlussfristsetzung versäumt, die Einzelheiten der behaupteten Leistungen darzulegen. Auch sei das FG nicht überzeugt, dass die Kläger die in Rechnung gestellten Beträge an die GmbH gezahlt hätten. 6 Das FG hat am 11. Februar 2015 Herrn X als Zeugen geladen und dies auch den Parteien zur Kenntnis gebracht. Der Zeuge wurde jedoch, obwohl bei der mündlichen Verhandlung anwesend, nicht gehört. Gründe hierfür finden sich im Gerichtsprotokoll der mündlichen Verhandlung nicht. Zur mündlichen Verhandlung war für die Kläger niemand erschienen. 7 Die Kläger machen mit ihrer Beschwerde Verfahrensmängel geltend. U.a. habe das FG Herrn X, obwohl geladen und anwesend, nicht befragt. 8 Das FA tritt der Beschwerde entgegen und hält diese für unzulässig. 9 II. 1. Nach § 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann der Bundesfinanzhof (BFH) das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen, wenn die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO vorliegen. Ein Verfahrensfehler im Sinne der letztgenannten Vorschrift liegt vor, wenn die Entscheidung des FG auf einer unzulässigen Überraschungsentscheidung beruht. Dies ist hier der Fall. 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.