BFH, Beschluss vom 18.11.2015 – II B 33/15 – (Anspruch aus § 16 Abs. 1 GrEStG im Nachlassinsolvenzverfahren einer Erbengemeinschaft) 1. NV: Der auf § 16 Abs. 1 GrEStG…
STRE201550455 BFH 2. Senat 20151118 II B 33/15 Beschluss § 13 Nr 1 GrEStG 1997, § 16 Abs 1 GrEStG 1997, § 1975 BGB, § 1978 Abs 1 S 1 BGB, § 80 Abs 1 InsO, § 315 InsO, § 37 Abs 2 AO, § 40 Abs 2 FGO, § 44 Abs 1 FGO vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 26. Februar 2015, Az: 4 K 1323/12, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland (Anspruch aus § 16 Abs. 1 GrEStG im Nachlassinsolvenzverfahren einer Erbengemeinschaft) 1. NV: Der auf § 16 Abs. 1 GrEStG beruhende Anspruch auf Aufhebung der gegen eine ungeteilte Erbengemeinschaft festgesetzten Grunderwerbsteuer steht dieser unabhängig davon zu, aus welchen Mitteln die Steuer getilgt wurde .
Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 26. Februar 2015 4 K 1323/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
1 Die Beschwerde ist unbegründet. Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) das Vorliegen von Gründen für die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt hat, liegen die geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision nicht vor.
2 1. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage zu Recht als unzulässig angesehen, soweit die Klägerin die Aufhebung des Bescheids vom 13. Juli 2011 und die Verpflichtung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) beantragt hat, den an die Erbengemeinschaft E gerichteten Grunderwerbsteuerbescheid vom 31. Januar 2000 aufzuheben und der Erbengemeinschaft die gezahlte Grunderwerbsteuer nebst gesetzlichen Erstattungszinsen zu erstatten.
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Unschädlich ist auch, dass sie über keine eigenen Organe verfügt, durch die sie im Rechtsverkehr handeln könnte, und kein eigenständiges, handlungsfähiges Rechtssubjekt ist. Die grunderwerbsteuerrechtliche Selbständigkeit der Erbengemeinschaft nach außen folgt aus deren bürgerlich-rechtlicher Selbständigkeit als Zurechnungssubjekt des gesamthänderisch gebundenen Sondervermögens (BFH-Urteil in BFHE 244, 455, BStBl II 2014, 536, Rz 16). Auch wenn jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen kann (§ 2042 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--), sind die Miterben während des Bestehens der Erbengemeinschaft zum gemeinsamen Handeln verpflichtet (§ 2038 Abs. 1 Satz 1 BGB;
BFH-Urteil in BFHE 244, 455, BStBl II 2014, 536, Rz 16).
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7 Nach dieser Vorschrift wird auf Antrag die Steuer nicht festgesetzt oder die Steuerfestsetzung aufgehoben, wenn die Vertragsbedingungen nicht erfüllt werden und der Erwerbsvorgang deshalb aufgrund eines Rechtsanspruchs rückgängig gemacht wird, bevor das Eigentum am Grundstück auf den Erwerber übergegangen ist. Es handelt sich dabei um eine am Besteuerungszweck orientierte gegenläufige Korrekturvorschrift zu § 1 GrEStG (BFH-Urteil vom 11. Juni 2013 II R 52/12, BFHE 241, 419, BStBl II 2013, 752, Rz 17, m.w.N.). Treten die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG ein, bevor über einen Einspruch gegen die ursprüngliche Steuerfestsetzung entschieden wurde, muss dies in der Einspruchsentscheidung berücksichtigt werden (BFH-Urteil vom 16. Februar 2005 II R 53/03, BFHE 209, 158, BStBl II 2005, 495).
8 Dieser Rechtsnatur des § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG entsprechend steht der Anspruch aus dieser Vorschrift dem Steuerpflichtigen zu, der den der Grunderwerbsteuer unterliegenden Tatbestand verwirklicht hat und dem gegenüber als Steuerschuldner die Grunderwerbsteuer nach § 13 GrEStG festgesetzt wurde oder festzusetzen wäre. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Steuerpflichtige oder ein Dritter für ihn die Steuer entrichtet hat. Steuerrechtlich kommt es nicht darauf an, von wem und mit welchen Mitteln gezahlt worden ist, sondern nur darauf, wessen Steuerschuld nach dem Willen des Zahlenden, wie er im Zeitpunkt der Zahlung dem Finanzamt gegenüber erkennbar geworden ist, getilgt werden sollte. Den Finanzbehörden wird nicht zugemutet, im Einzelfall die zivilrechtlichen Beziehungen zwischen dem Steuerschuldner und einem zahlenden Dritten daraufhin zu überprüfen, wer von ihnen im Innenverhältnis materiell-rechtlich einen Anspruch auf die gemäß § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) zu erstattenden Beträge hat (BFH-Urteil vom 22. März 2011 VII R 42/10, BFHE 233, 10, BStBl II 2011, 607, Rz 21, m.w.N.).
9 Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn aufgrund des Verkaufs eines Grundstücks durch eine Erbengemeinschaft die Grunderwerbsteuer gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 13 Nr. 1 GrEStG gegen diese festgesetzt wurde. In diesem Fall steht der Anspruch aus § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG aufgrund der Gegenläufigkeit dieser Korrekturvorschrift zu § 1 GrEStG ebenfalls der nach wie vor ungeteilten Erbengemeinschaft und nicht deren einzelnen Mitgliedern zu, und zwar unabhängig davon, von wem und mit welchen Mitteln die Steuer gezahlt worden ist.
10 2. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt auch insoweit nicht vor, als das FG die auf Feststellung, dass der dem Insolvenzverwalter bekannt gegebene Bescheid vom 9. Mai 2011 über die Aufhebung der Festsetzung von Grunderwerbsteuer in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. Februar 2014 nichtig ist, und hilfsweise auf Aufhebung dieses Bescheids gerichtete Klage als unbegründet abgewiesen hat. Es liegt weder eine entscheidungserhebliche Abweichung von anderer Rechtsprechung noch ein besonders schwerer, zur Zulassung der Revision führender Fehler vor. Das FA hat den Bescheid über die Aufhebung der Festsetzung der Grunderwerbsteuer zu Recht gegenüber dem Nachlassinsolvenzverwalter erlassen.
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14 Aus dem von der Klägerin angeführten BFH-Urteil vom 5. Juni 1991 XI R 26/89 (BFHE 164, 546, BStBl II 1991, 820) ergibt sich nichts anderes. Nach diesem Urteil sind im Fall der Nachlassverwaltung Einkommensteuerbescheide, denen mit Mitteln des Nachlasses erzielte Einkünfte zugrunde liegen, an die Erben zu richten und ihnen bekannt zu geben. Dies beruht darauf, dass gemäß § 1 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur natürliche Personen einkommensteuerpflichtig sind und nach § 2 Abs. 1 EStG derjenige die erzielten Einkünfte zu versteuern hat, der den Tatbestand verwirklicht, an den das EStG die Steuer knüpft. Eine Erbengemeinschaft kann somit nicht Steuerpflichtige im einkommensteuerrechtlichen Sinn sein. Schließt eine ungeteilte Erbengemeinschaft einen Grundstückskaufvertrag ab, ist sie demgegenüber selbständiger Rechtsträger im Sinne des Grunderwerbsteuerrechts. Diese selbständige Rechtsträgerschaft besteht nicht nur im Hinblick auf die Festsetzung von Grunderwerbsteuer, sondern auch im Hinblick auf einen Anspruch der Erbengemeinschaft auf Aufhebung der Steuerfestsetzung gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG.
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16 Die Annahme, dass der Anspruch auf Aufhebung der Steuerfestsetzung und Erstattung der gezahlten Grunderwerbsteuer der Erbengemeinschaft und nicht ihren einzelnen Mitgliedern in Bruchteilsgemeinschaft (§ 741 BGB) zustand, liegt auch dem beim FG gestellten Klageantrag der Klägerin zugrunde. Sie hat nämlich beantragt, den an die Erbengemeinschaft E gerichteten Grunderwerbsteuerbescheid vom 31. Januar 2000 aufzuheben und der Erbengemeinschaft die gezahlte Grunderwerbsteuer nebst gesetzlichen Erstattungszinsen zu erstatten. Hätte sie die Rechtslage anders beurteilt, hätte sie die Erstattung an die einzelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft beantragen müssen. Dies ist indes nicht geschehen.
17 Ob das aus der Rechtsnatur des Anspruchs aus § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG folgende Ergebnis auch auf § 2041 Satz 1 BGB gestützt werden kann (so BFH-Beschluss in BFH/NV 2014, 1232, Rz 16), kann auf sich beruhen. Auf eine (etwaige) Abweichung der Begründung der Vorentscheidung von der Begründung des --ebenfalls klageabweisenden-- Urteils des FG vom 25. September 2013 2 K 935/13 kommt es ebenfalls nicht an.
18 3. Der Bescheid vom 13. Juli 2011 ist demgemäß ebenfalls nicht nichtig (§ 125 AO). Er gibt die Rechtslage vielmehr zutreffend wieder (vgl. oben 2.).
19 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
20 5. Im Übrigen ergeht die Entscheidung gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne Angabe weiterer Gründe, insbesondere ohne Darstellung des Tatbestands. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201550455&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public