STRE201550456 BFH 5. Senat 20151111 V B 55/15 Beschluss § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 119 Nr 6 FGO, § 169 Abs 1 AO, § 171 Abs 3a AO, § 347 Abs 1 S 2 AO vorgehend
§ 116Abs.
3 Satz 3 FGO dargelegt hat, indem er abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits herausgearbeitet und einander gegenübergestellt hat (vgl. hierzu BFH-Beschlüsse vom
- Juni 2013 X B 133/12, BFH/NV 2013, 1593, und vom
- April 2014 I B 21/13, BFH/NV 2014, 1216), liegt eine Divergenz zu den angeführten BFH-Urteilen vom
- Mai 2006 I R 93/05 (BFHE 214, 7, BStBl II 2007, 76) und vom
- Juni 2008 IX R 64/06 (BFH/NV 2008, 1676) tatsächlich nicht vor. Das FG hat in der Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung keinen Antrag i.S.
§ 171Abs. 3 AO gesehen und sich dabei zu Recht auf das Senatsurteil vom 28. August 2014 V R 8/14 (BFHE 247, 21, BSt
Bl II 2015, 3) berufen. Das Urteil des FG weicht damit weder
der Rechtsprechung des I. Senats noch der des IX. Senats des BFH ab. 9
- a)Das BFH-Urteil in BFHE 214, 7, BStBl II 2007, 76 betrifft die Änderung eines Folgebescheids nach Aufhebung eines Grundlagenbescheids. In diesem Zusammenhang hat der I. Senat des BFH entschieden, dass ein Antrag auf Änderung eines Folgebescheids nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO den Ablauf der Festsetzungsfrist nach Maßgabe des § 171 Abs. 3 AO hemmt (BFH-Urteil in BFHE 214, 7, BStBl II 2007, 76, Leitsatz 4) und ausgeführt, dem stehe nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des BFH die Abgabe einer Steuererklärung nicht als Antrag i.S. des § 171 Abs. 3 AO gewertet werden könne (BFH-Urteil in BFHE 214, 7, BStBl II 2007, 76, unter II.4.c bb ccc). 10
- b)Nach dem BFH-Urteil des IX. Senates in BFH/NV 2008, 1676 ist ein Antrag auf Vornahme des Verlustrücktrags zwar ein Antrag i.S. des § 171 Abs. 3 AO. Der Streitfall betrifft aber die Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung und damit einen anderen Sachverhalt. Im Unterschied zu einem Antrag auf Vornahme des Verlustrücktrags erfüllt der Steuerpflichtige mit der Abgabe
gesetzlich vorgeschriebenen Steuererklärungen nur seine allgemeine Mitwirkungspflicht. 11 3. Der vom Kläger geltend gemachte Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegt nicht vor. Der Kläger rügt, das FG habe seinen Vortrag zum Einspruch gegen den Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid für Juni 1997 hinsichtlich der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3a AO unberücksichtigt gelassen, sodass das Urteil insoweit nicht mit Gründen versehen sei. 12 a) Eine Entscheidung ist nur dann "nicht mit Gründen" versehen i.S.
§ 119Nr.
6 FGO, wenn jegliche Begründung fehlt oder lediglich inhaltslose oder unverständliche Wendungen niedergeschrieben sind, die nicht erkennen lassen,
welchen Erwägungen das Gericht ausgegangen ist, und die eine Überprüfung des Rechtsstandpunktes nicht ermöglichen, oder wenn ein selbständiger Anspruch bzw. ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen worden ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom
- Januar 1995 X R 265/93, BFH/NV 1995, 986; vom
- März 2001 II R 3/00, BFH/NV 2001, 1129, 1130; vom
- November 2002 VII B 163/02, BFH/NV 2003, 523). 13 b) Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Wie sich aus Seite 4 und 5 des Tatbestandes sowie aus Seite 8 der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ergibt, hat das FG den Vortrag des Klägers berücksichtigt, wonach er mit Schreiben vom
- März 1998 Einspruch gegen den Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid für Juni 1997 eingelegt habe. Diesem Einspruch hat es jedoch im Rahmen des § 171 Abs. 3a AO deshalb keine Bedeutung beigemessen, weil --ausweislich des Tenors-- Streitgegenstand des finanzgerichtlichen Urteils ausschließlich die Umsatzsteuerfestsetzung 1997 und nicht (auch) die Umsatzsteuer-Vorauszahlung Juni 1997 gewesen ist. 14 4.
der Darstellung des Sachverhaltes und einer weiteren Begründung wird nach § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO abgesehen. 15 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201550456&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public