StG sind nicht nur Anhänger, sondern auch selbstfahrende Packwagen . 2. NV: Ein solcher Packwagen dient nur dann "ausschließlich dem Schaustellergewerbe", wenn er nach seiner Zweckbestimmung und technischen Ausstattung auf die speziellen Transportbedürfnisse im Schaustellergewerbe ausgerichtet ist und auch tatsächlich ausschließlich für diese Zwecke verwendet wird . Die Revision
Klägers gegen das Urteil
Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 10. Juli 2013 13 K 1759/11 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen. 1 I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Halter eines LKW, den er für seinen Schaustellerbetrieb zum Transport einer aufblasbaren Rutsche nutzt. Das Fahrzeug wurde 1991 erstmals zugelassen und hat ein zulässiges Gesamtgewicht von 7 490 kg. Im Oktober 2010 beantragte der Kläger bei dem vormalig zuständigen Finanzamt für sein Fahrzeug die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 8
Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG). Diesen Antrag lehnte das Finanzamt ab und setzte gegen den Kläger die Kraftfahrzeugsteuer für die Fahrzeugart "Lastkraftwagen" mit Bescheid vom
Klägers sei keine Zugmaschine i.S.
StG und auch nicht nach § 3 Nr. 8 Buchst. b
StG. Das Fahrzeug diene in einem wesentlichen Teil dem Transport von Schaustellermaterial. 4 Während
Revisionsverfahrens ist der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt --HZA--) für die Kraftfahrzeugsteuer zuständig geworden. 5 Der Kläger beantragt,die Vorentscheidung aufzuheben, den Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom
Revisionsverfahrens eingetretene Übergang der Zuständigkeit für die Kraftfahrzeugsteuer auf das HZA führt ohne Verfahrensunterbrechung zu einem gesetzlichen Beteiligtenwechsel (vgl. Urteil
Bundesfinanzhofs vom
Klägers nicht. 10 a) "Packwagen" i.S.
StG sind Fahrzeuge, die nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Betriebseinrichtungen von Schaustellergeschäften oder von deren Teilen geeignet und bestimmt sind (Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, § 3 Rz 116). Der zusätzliche Einbau von Einrichtungen zum Wohnen oder zum Aufenthalt von Personen schließt die Eignung und Bestimmung als Packwagen nicht aus (Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, a.a.O.). 11 b) Entgegen der vom FG vertretenen Ansicht kommt die Eigenschaft als Packwagen nicht nur Anhängern zu, wie sie im Schaustellergewerbe beispielsweise als Verkaufs-, Schieß- oder Gerätewagen verwendet werden. Vielmehr kann auch ein selbstfahrender Packwagen unter den näheren Voraussetzungen
StG steuerbegünstigt sein. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, die den Begriff Packwagen ohne Beschränkung auf seine Eigenschaft als Anhänger verwendet. Auch gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ausschließlich Anhänger "im Gewerbe nach Schaustellerart" als Packwagen verwendet werden. 12 Die Einbeziehung selbstfahrender Packwagen in die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 8 Buchst. b 2. Alt. KraftStG entspricht auch dem Regelungswillen
Gesetzgebers. Mit der Einfügung dieser Befreiungsregelung durch das Steuerbereinigungsgesetz 1986 vom
StG sollte den Besonderheiten
Schaustellergewerbes und den Erfordernissen
heutigen Straßenverkehrs Rechnung getragen werden (BTDrucks 10/4513, S. 33). Anhaltspunkte für eine mit dieser Regelung verfolgte Regelungsabsicht, ausschließlich als Anhänger verwendete Packwagen zu begünstigen, lassen sich weder dem Wortlaut, dem Sinn und Zweck oder der Entstehungsgeschichte
StG entnehmen. 13 c) Im Ergebnis zutreffend hat das FG die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 8 Buchst. b 2. Alt. KraftStG jedoch
halb versagt, weil das Fahrzeug
Klägers nicht die Voraussetzungen eines ausschließlich dem Schaustellergewerbe dienenden Packwagens erfüllt. Diesen Voraussetzungen genügt nur ein Fahrzeug, das nach seiner Zweckbestimmung und technischen Ausstattung auf die speziellen Transportbedürfnisse im Schaustellergewerbe ausgerichtet ist und auch als solches tatsächlich ausschließlich verwendet wird. 14 Das Fahrzeug
Klägers weist nach den vom FG getroffenen und für den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen (§ 118 Abs. 2 FGO) keinerlei Veränderung zu einem "normalen" LKW auf und ist auch nicht mit Einbauten versehen, die einen Einsatz für sonstige Transporte zu anderen als schaustellerischen Zwecken ausschließen. Ein solches Fahrzeug ist kein Packwagen im Gewerbe nach Schaustellerart und daher nicht nach § 3 Nr. 8 Buchst. b 2. Alt. KraftStG befreit. 15 2. Das Fahrzeug
Klägers erfüllt aus den vom FG zutreffend angeführten Gründen weder die Merkmale einer Zugmaschine i.S.
StG noch die eines Wohnwagens oder Wohnmobils i.S.
StG. 16 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO, die Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung auf § 121 Satz 1 i.V.m. § 90 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201550461&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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