Steuerpflichtigen NV: Auch wenn ein (unwirksamer) Veranlagungsantrag i.S. § 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 (i.V. mit § 46 Abs. 2 Nr. 8) EStG 2002 noch nicht förmlich beschieden war, löst er im Zusammenhang mit der Abgabe einer Steuererklärung im Rahmen einer Pflichtveranlagung keine Ablaufhemmung i.S. d. § 171 Abs. 3 AO aus . Auf die Revision
Beklagten wird das Urteil
Finanzgerichts Hamburg vom 13. Mai 2014 6 K 54/13 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten
gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen. 1 A. Streitig ist, ob eine Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr 2003 durchzuführen ist, die zu einer Erstattung einbehaltener Lohnsteuer führen kann. 2 Die verheirateten Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) haben die österreichische Staatsangehörigkeit und ihren Wohnsitz in Österreich. Sie erzielten als Arbeitnehmer (Pilot und Flugbegleiterin) eines deutschen Arbeitgebers u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Einkommensteuergesetzes (EStG 2002). 3 Die Kläger stellten beim Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) einen Antrag dahin, als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gemäß § 1 Abs. 3 EStG 2002 behandelt zu werden. Daraufhin erteilte das FA als Betriebsstättenfinanzamt für die jeweiligen Arbeitgeber der Kläger am
Klägers nur 13,1 % und die der Klägerin nur 12,06 % betrugen. 4 Am
3 oder
G 2002 gehören würden. Allerdings komme eine Veranlagung nach § 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 EStG 2002 nur unter den Voraussetzungen
G 2002 in Betracht. Dabei müsse wegen der gesetzlichen 2-Jahres-Frist ein Antrag für 2003 zwar formell abgelehnt werden (Einreichungsfrist:
Jahres 2006; Ende: mit Ablauf
Jahres 2010). Gleichwohl sei mit Ablauf
Steuerabzugs (§ 50 Abs. 5 Satz 2 EStG 2002) waren im Streitjahr erfüllt. 14 1. Die Kläger, die im Streitjahr ihren Wohnsitz in Österreich innehatten, sind auf dieser Grundlage gemäß § 1 Abs. 4 EStG 2002 im Inland beschränkt einkommensteuerpflichtig. Denn sie erzielten an Bord von im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeugen inländischer Luftfahrtgesellschaften mit den sog. Inlandsanteilen ihrer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i.S.
G 2002 inländische Einkünfte gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a EStG
G 2002 (u.a.) nicht vorgelegen haben (§ 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 EStG 2002) oder ein beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer mit Einkünften aus § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG 2002, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (u.a.) ist, eine Veranlagung beantragt (§ 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 EStG 2002). Im Streitfall sind beide Ausnahmetatbestände erfüllt. 16 a) Der Lohnsteuerabzug bei den Arbeitgebern auf der Grundlage der Bescheinigung i.S.
G 2002 war fehlerhaft, da die Voraussetzungen
G 2002 im Hinblick auf das Überschreiten der dortigen Einkommensgrenzen nicht erfüllt waren, vielmehr im Streitjahr tatsächlich beschränkte Steuerpflicht vorlag. Dieser Umstand hebt die Abgeltungswirkung
Lohnsteuereinbehalts (§ 50 Abs. 5 Satz 1 EStG 2002) auf. Insoweit wird mit § 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 EStG 2002 der Zweck verfolgt, zum Nachteil
Steuerpflichtigen die Nacherhebung von Einkommensteuer (Lohnsteuer) sicherzustellen, wenn (z.B.) beim Lohnsteuerabzug unter Berücksichtigung der Bescheinigung nach Maßgabe unbeschränkter Steuerpflicht das Splitting-Verfahren angewendet wurde und sich später herausstellt, dass die Voraussetzungen für eine fiktive unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nicht vorgelegen haben (BTDrucks 10/1636, S. 64). Es muss lediglich "nachträglich", d.h. nach Erteilung der Bescheinigung gemäß § 39c Abs. 4 EStG 2002 an den Arbeitnehmer (Senatsurteil vom 23. September 2008 I R 65/07, BFHE 223, 68, BStBl II 2009, 666), tatsächlich festgestellt werden, dass die Voraussetzungen der unbeschränkten Steuerpflicht nicht erfüllt sind. Dass das FA schon im Verfahren um den Bescheinigungsantrag hätte feststellen können, dass die Voraussetzungen der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG 2002 voraussichtlich nicht erfüllt sein werden, berührt den Tatbestand nicht (Senatsurteil in BFHE 223, 68, BStBl II 2009, 666). Dies folgt auch daraus, dass häufig erst nach Ablauf
Veranlagungszeitraums feststeht, ob die Voraussetzungen der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht tatsächlich vorliegen. 17 b) Die Kläger als beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer mit Einkünften aus § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG 2002 waren als österreichische Staatsangehörige befugt, eine Veranlagung zur Einkommensteuer (nach Maßgabe
G 2002) zu beantragen (§ 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 Satz 1, 2 EStG 2002). 18 II. Eine Veranlagung zur Einkommensteuer mit einer Steuerfestsetzung, die eine Anrechnung einbehaltener Lohnsteuer ermöglicht, ist nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (§ 169 Abs. 1 Satz 1 AO). Zur Fristwahrung muss der Steuerbescheid den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen haben (§ 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO). Die Festsetzungsfrist ist im Streitfall nicht gewahrt; eine Ablaufhemmung i.S.
3 AO ist nicht eingetreten. 19 1. Ob dem FG darin beizupflichten ist, dass die besondere Antragsveranlagung
G 2002 zurücktritt, wenn --wie im Streitfall-- bisher eine solche Veranlagung nicht stattgefunden hat und zugleich die Voraussetzungen
G 2002 erfüllt sind, kann offenbleiben. Denn die Kläger haben ihren ausdrücklich auf § 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG 2002 zielenden Veranlagungsantrag (allerdings ohne die Steuererklärung beizufügen) zu einem Zeitpunkt gestellt (2. Oktober 2009), als die Festsetzungsfrist für eine Antragsveranlagung schon abgelaufen war. Insoweit hatte das FA ohne Rechtsfehler unter Hinweis auf § 170 Abs. 1 AO und unter Berücksichtigung der rückwirkend aufgehobenen Zeitgrenze
G 2002 (s. dazu § 52 Abs. 55j EStG 2002 i.d.F.
Jahressteuergesetzes 2008 vom
halb war im Streitfall eine Antragsveranlagung ausgeschlossen. 20 2. Die Festsetzungsfrist ist ebenfalls nicht gewahrt, wenn die Kläger verpflichtet gewesen sein sollten, eine Steuererklärung abzugeben. 21 a) Das FG hat die Voraussetzungen
G 2002 als erfüllt und daran anschließend die Kläger als verpflichtet angesehen, eine Steuererklärung nach Maßgabe beschränkter Steuerpflicht abzugeben. Auf dieser Grundlage hat es zunächst angenommen, dass die Voraussetzungen der Anlaufhemmung
2 Satz 1 Nr. 1 AO vorlagen (Beginn der Festsetzungsfrist mit Ablauf
dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, d.h. mit Ablauf
31. Dezember 2006), überdies die Voraussetzungen einer Ablaufhemmung i.S.
3 AO über den 31. Dezember 2010 hinaus. 22 b) Für den Senat bestand bisher kein Anlass, darüber zu entscheiden, ob für die Ausnahme von der Abgeltungswirkung
Steuerabzugs gemäß § 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 EStG 2002 eine Veranlagung nach Maßgabe beschränkter Steuerpflicht durchzuführen ist. § 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 EStG 2002 zielt jedenfalls zunächst, was der zweite Halbsatz der Regelung durch den Verweis auf § 39 Abs. 5a EStG 2002 erhellt, auf eine Nachforderung der Lohnsteuer (s. Loose in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 50 Rz 35). Allerdings wird durch die gesetzlich eingeräumte Möglichkeit einer Nachforderung der Lohnsteuer nicht ausgeschlossen, dass die unzutreffend niedrig erhobene Steuer im Veranlagungswege nachgefordert werden kann (so ausdrücklich FG Köln, Urteil vom
2 Satz 1 Nr. 1 AO auslöst, hat das FG rechtsfehlerhaft die Voraussetzungen einer Ablaufhemmung i.S.
3 AO über den 31. Dezember 2010 hinaus bejaht. 24 aa) Allerdings hat das FG zutreffend darauf verwiesen, dass als Antrag i.S.
3 AO nur solche Willensbekundungen zu verstehen sind, die ein Tätigwerden der Finanzbehörden außerhalb
in Folge der Amtsmaxime ohnehin gebotenen Verwaltungshandelns auslösen sollen. Die Abgabe von gesetzlich vorgeschriebenen Steuererklärungen ist Gegenstand der allgemeinen Mitwirkungspflicht
Steuerpflichtigen und gehört (auch wenn sie zu einer Steuererstattung führen soll) nicht dazu (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom
Einreichungszeitpunktes von Steuererklärungen auf die Festsetzungsfrist abschließend in § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO (Anlaufhemmung) geregelt. Wer mit der Abgabe der Steuererklärung bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist wartet, muss
halb grundsätzlich den Nachteil tragen, wenn ein Steuerbescheid nicht mehr in der gemäß § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO notwendigen Weise erlassen wird. Hier war bei einer Erklärungsabgabe am
Bevollmächtigten der Kläger ein(en) Antrag i.S.d. § 171 Abs. 3 AO zu sehen". Auch wenn die Frage, ob und mit welcher Reichweite ein Antrag i.S. von § 171 Abs. 3 AO vorliegt, grundsätzlich dem FG im Wege der Auslegung (§ 133
Bürgerlichen Gesetzbuchs) als Tatsacheninstanz obliegt (z.B. Senatsurteil vom 10. März 1993 I R 93/92, BFHE 175, 481, BStBl II 1995, 165), entspricht eine solche Auslegung nicht den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen und bindet den BFH in der Revisionsinstanz nicht. 26 aaa) Nach § 171 Abs. 3 AO läuft eine Festsetzungsfrist, soweit vor ihrem Ablauf ein Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung gestellt wird, nicht vor der unanfechtbaren Entscheidung über diesen Antrag ab. Die Regelung dient dazu, den Rechtsschutz
Bürgers zu verbessern: Sie stellt sicher, dass der Erfolg eines einmal gestellten Antrags nicht von der Arbeitsweise und -geschwindigkeit der Behörde abhängt; eine antragsgemäße Entscheidung soll nach dem Willen
Gesetzgebers nicht allein daran scheitern, dass die Behörde die Prüfung
Antrags nicht innerhalb der nach anderen Vorschriften zu bestimmenden Festsetzungsfrist abschließt (z.B. Senatsurteil vom
3 AO dar; eine mit dem Hinweis auf die beiliegende Steuererklärung verbundene "Bitte um weitere Veranlassung" hat nur rein formalen Charakter und daneben keinen (über den mit der Abgabe der Steuererklärung verbundenen) eigenständigen Aussagewert (s. z.B. BFH-Urteil in BFHE 241, 310, BStBl II 2014, 143). 28 ccc) Der Veranlagungsantrag vom 2. Oktober 2009 betrifft ein eigenständiges Verwaltungsverfahren (§ 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG 2002) und lässt sich daher in eine Gesamtbewertung von Eingaben (hier: für das Verfahren der Pflichtveranlagung) nicht einbeziehen. Der Antrag war darüber hinaus weder formal noch "materiell" erfolgversprechend. Denn dem Antrag war die Steuererklärung nicht beigefügt, so dass schon kein rechtswirksamer Antrag vorlag (z.B. Tillmann in Herrmann/Heuer/Raupach, § 46 EStG Rz 62); darüber hinaus war im Zeitpunkt
Antragseingangs beim FA die Festsetzungsfrist (Antragsveranlagung) abgelaufen, so dass der Veranlagung die Regelung
1 Satz 1 AO entgegenstand. Diese Defizite lassen sich nicht unter Hinweis auf die im Zusammenhang mit § 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 EStG 2002 nachgereichte Steuererklärung ausgleichen. 29 ddd) Soweit das FG darauf verweist, "die Zahlen" (wohl im Sinne der Angaben aus einer Lohnsteuerbescheinigung und der Höhe
sog. Inlandsanteils der Einkünfte) seien dem FA "bereits bekannt" gewesen, kann dem als Auslegungskriterium keine Bedeutung zukommen, da auf der Grundlage dieser (unvollständigen) Angaben ein ordnungsgemäßes Erstattungsverfahren nicht hätte vollzogen werden können. Auch der weitere Hinweis, ein Zuwarten bei der Abgabe der Steuererklärungen sei durch die beim BFH schwebenden Revisionsverfahren (VI R 1/09 und VI R 2/09) zur Antragsfrist bei einer Antragsveranlagung veranlasst, lässt sich --unabhängig von dem zutreffenden Hinweis
FA auf eine Veröffentlichung der entsprechenden Entscheidungen Anfang 2010-- allenfalls als Erklärung für eine Verspätung der Abgabe werten, lässt aber eine Relevanz für die Auslegungsfrage nicht erkennen. 30 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201550471&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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