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BFH II R 64/08

Obsah (5)§ 16§ 1§ 8§ 138§ 89

STRE201550475 BFH 2. Senat 20151125 II R 64/08 Urteil § 1 Abs 3 Nr 3 GrEStG 1997 vom 24.03.1999, § 8 Abs 2 GrEStG 1997, § 16 Abs 2 GrEStG 1997, § 16 Abs 5 GrEStG 1997, § 18 GrEStG 1997, § 19 GrEStG 19

Kaufvertrages über eine Anteilsübertragung - Nichtanzeige eines Erwerbsvorgangs aus Unkenntnis)

  1. NV: § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG ist über seinen Wortlaut hinaus auch auf Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 3 GrEStG anwendbar .
  2. NV: Die Anwendung

§ 16Abs. 5 Gr

EStG ist nicht

halb ausgeschlossen, weil die Nichtanzeige eines Erwerbsvorgangs i.S.

§ 1Abs. 3 Gr

EStG auf der Unkenntnis eines Beteiligten über die Anzeigepflicht beruht . Die Revision der Klägerin gegen das Urteil

Finanzgerichts Münster vom 17. September 2008 8 K 4809/06 GrE wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten

Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, kaufte mit privatschriftlichem Vertrag vom 18. Dezember 2002 von ihrer Alleingesellschafterin, einer AG, den einzigen Geschäftsanteil an einer weiteren GmbH (GmbH 2), die Eigentümerin eines unbebauten und eines bebauten Grundstücks war. Die Abtretung

Geschäftsanteils wurde am 19. Dezember 2002 durch einen Schweizer Notar öffentlich beurkundet. 2 Der seinerzeitige Geschäftsführer der Klägerin zeigte den Erwerb

Geschäftsanteils bei einer persönlichen Vorsprache am 5. März 2003 beim Sachbearbeiter der Grunderwerbsteuerstelle

Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) und ferner mit Schreiben vom

  1. März 2003 an. 3 Die Klägerin und die AG hoben durch privatschriftlichen Vertrag vom
  2. März 2003 den Kaufvertrag vom
  3. Dezember 2002 auf. Die Rückübertragung

erworbenen GmbH-Anteils auf die AG wurde am 6. März 2003 durch den Schweizer Notar öffentlich beurkundet und dem FA kurz darauf angezeigt. Den Kaufpreis hatte die Klägerin noch nicht entrichtet. 4 Das FA setzte die Grunderwerbsteuer für den Kauf

GmbH-Anteils nach Durchführung einer Außenprüfung durch Bescheid vom 8. Mai 2006 fest, und zwar auf der Grundlage der Grundstückswerte, die es gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3

Grunderwerbsteuergesetzes in der für den Streitfall geltenden Fassung (GrEStG) i.V.m. § 138 Abs. 3

Bewertungsgesetzes in der im Jahr 2002 maßgebenden Fassung (BewG) gesondert festgestellt hatte. Für das bebaute Grundstück hatte das FA den Grundbesitzwert nach § 147 BewG auf 3.154.500 € und für das unbebaute Grundstück gemäß § 145 BewG auf 84.000 € festgestellt. Der Einspruch blieb erfolglos. 5 Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab und führte zur Begründung seines in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 1996 veröffentlichten Urteils aus, der Erwerb

Anteils an der GmbH 2 durch die Klägerin aufgrund

Kaufvertrags vom 18. Dezember 2002 unterliege gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG der Grunderwerbsteuer. Die Aufhebung

Kaufvertrags und die Rückübertragung

Geschäftsanteils an der GmbH 2 stünden der Steuerfestsetzung nicht entgegen. § 16 Abs. 2 GrEStG sei zwar auf die Rückübertragung von Gesellschaftsanteilen entsprechend anwendbar. Eine Abstandnahme von der Steuerfestsetzung gemäß § 16 Abs. 2 GrEStG scheide aber nach § 16 Abs. 5 GrEStG aus, weil die Klägerin den Erwerbsvorgang erst nach Ablauf der in § 19 Abs. 3 GrEStG bestimmten Frist von zwei Wochen und somit nicht ordnungsgemäß angezeigt habe. Der Notar habe keine Anzeige erstattet. Unerheblich sei, dass die Klägerin nach ihren Angaben erst Anfang März 2003 Kenntnis von der Steuerpflicht

Erwerbsvorgangs erlangt habe. 6 Auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin nicht berufen. Der Steuerfestsetzung stünden die Grundsätze von Treu und Glauben auch dann nicht entgegen, wenn man von dem von der Klägerin behaupteten Inhalt

Gesprächs vom 5. März 2003 zwischen ihrem seinerzeitigen Geschäftsführer und dem Sachbearbeiter der Grunderwerbsteuerstelle

FA ausgehe. Selbst wenn der Sachbearbeiter dabei die Ansicht vertreten hätte, bei einer Rückabwicklung

Erwerbsvorgangs entfalle die Festsetzung von Grunderwerbsteuer, sei dies für das FA nicht verbindlich, weil nicht der Sachbearbeiter, sondern nur der Sachgebietsleiter als abschließend Zeichnungsberechtigter oder der Vorsteher

FA zu einer entsprechenden Zusicherung mit Bindungswirkung in der Lage gewesen wären. Unerheblich sei auch, dass das FA die Grunderwerbsteuer nicht alsbald nach der Erstattung der Anzeige, sondern erst nach der Außenprüfung festgesetzt habe. Das FA habe die gesetzliche Festsetzungsfrist ausnutzen dürfen. 7 Mit der Revision rügt die Klägerin zum einen Verletzung

§ 16Gr

EStG. Aufgrund der Rückgängigmachung

Erwerbsvorgangs habe die Grunderwerbsteuer nicht festgesetzt werden dürfen. Dabei sei unerheblich, dass die Anzeige

Erwerbsvorgangs nicht innerhalb der Zweiwochenfrist erfolgt sei. Insoweit führe die Versäumung der Anzeigefrist aufgrund der vom Bundesfinanzhof (BFH) in seinen Beschlüssen vom

  1. Januar 2005 II B 52/04 (BFHE 208, 456, BStBl II 2005, 492) und vom
  2. März 2006 II B 157/05 (BFH/NV 2006, 1341) entwickelten Rechtsgrundsätze aus Vertrauensschutzgründen zur Nichtanwendung

§ 16Abs. 5 Gr

EStG.

Weiteren führe die Bemessung der Grunderwerbsteuer nach dem Wert der Gegenleistung (§ 8 Abs. 1 GrEStG) bzw. nach den Grundbesitzwerten (§ 8 Abs. 2 GrEStG) zu einer verfassungswidrigen Belastungsungleichheit. 8 Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung, die Einspruchsentscheidung vom

  1. Oktober 2006 und den Grunderwerbsteuerbescheid vom
  2. Mai 2006 aufzuheben. 9 Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. 10 Der BFH hat durch Beschluss vom
  3. März 2011 II R 64/08 (BFH/NV 2011, 1009) das Verfahren ausgesetzt und die Entscheidung

Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) darüber eingeholt, ob § 11 GrEStG in der im Jahre 2002 geltenden Fassung mit Art. 3 Abs. 1

Grundgesetzes (GG) insofern unvereinbar ist, als er die Beteiligten an Erwerbsvorgängen i.S.

§ 8Abs. 2 Gr

EStG, für die die (Ersatz-)Steuerbemessungsgrundlage nach § 138 Abs. 3 BewG in der im Jahre 2002 geltenden Fassung zu ermitteln ist, mit einheitlichen Steuersätzen belastet. 11 Das BVerfG hat durch Beschluss vom 23. Juni 2015 1 BvL 13/11 und 14/11 (BStBl II 2015, 871) über die Vorlage dahingehend entschieden, dass § 8 Abs. 2 GrEStG i.d.F.

Jahressteuergesetzes 1997 vom 20. Dezember 1996 (BGBl I 1996, 2049) sowie in allen seitherigen Fassungen mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist. Das bisherige Recht ist bis zum 31. Dezember 2008 weiter anwendbar. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, spätestens bis zum 30. Juni 2016 rückwirkend zum 1. Januar 2009 eine Neuregelung zu treffen. 12 II. Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 13 1. Der Erwerbsvorgang unterliegt nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG der Grunderwerbsteuer. 14

  1. a)Gehört zum Vermögen einer Gesellschaft ein inländisches Grundstück, so unterliegt gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung unmittelbar oder mittelbar von mindestens 95 % der Anteile der Gesellschaft begründet, der Grunderwerbsteuer. Das Gesetz fingiert dabei --zivilrechtlich nicht vorhandene-- grundstücksbezogene Erwerbsvorgänge und trägt damit dem Umstand Rechnung, dass demjenigen, der mindestens 95 % der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft erwirbt, eine dem zivilrechtlichen Eigentum an einem Grundstück vergleichbare Rechtszuständigkeit an dem Gesellschaftsgrundstück zuwächst. Es geht dabei nicht um die Besteuerung gesellschaftsrechtlicher Vorgänge (BFH-Urteil vom 19. Dezember 2007 II R 65/06, BFHE 220, 542, BStBl II 2008, 489). 15
  2. b)Der Kaufvertrag vom 18. Dezember 2002 unterliegt demgemäß der Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG, da der Klägerin aufgrund

Vertrags ein Anspruch auf Übertragung

einzigen Geschäftsanteils an der grundbesitzenden GmbH 2 zustand. Unerheblich ist, dass die AG beim Abschluss

Kaufvertrags Alleingesellschafterin der Klägerin war. Die zivilrechtliche Selbständigkeit der an dem Erwerbsvorgang beteiligten Kapitalgesellschaften wurde dadurch nicht berührt. Rechtsvorgänge i.S. von § 1 GrEStG zwischen selbständigen Personen sind notwendigerweise mit einem Rechtsträgerwechsel verbunden und erfüllen damit die Voraussetzungen der Steuerbarkeit nach dieser Vorschrift. Dies gilt auch für die Übertragung aller Anteile an einer Gesellschaft mit Grundbesitz. Die Besteuerung nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG ist daher nicht ausgeschlossen, wenn der alle Anteile an einer Gesellschaft Übertragende zugleich Alleingesellschafter der die Anteile erwerbenden Gesellschaft ist (BFH-Urteile vom 31. März 2004 II R 54/01, BFHE 205, 314, BStBl II 2004, 658; vom 1. Dezember 2004 II R 10/02, BFH/NV 2005, 1365, und vom 29. Februar 2012 II R 57/09, BFHE 237, 244, BStBl II 2012, 917). 16 2. Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer ist gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GrEStG in den Fällen

§ 1Abs. 3 Gr

EStG der Wert i.S.

§ 138Abs. 2 oder 3 Bew

G. Diese Vorschriften sind nach dem Beschluss

BVerfG in BStBl II 2015, 871 auf Besteuerungssachverhalte, für die die Grunderwerbsteuer --wie im Streitfall-- bis zum

  1. Dezember 2008 entstanden ist, weiter anwendbar. Rechtliche Bedenken gegen die Höhe der festgesetzten Grunderwerbsteuer bestehen nicht und werden auch von der Klägerin nicht geltend gemacht. 17
  2. Die Steuerfestsetzung hatte nicht

halb zu unterbleiben, weil die Klägerin und die AG den Kaufvertrag vom 18. Dezember 2002 wieder aufgehoben und die Rückübertragung

Geschäftsanteils an der GmbH 2 vorgenommen haben. Aufgrund der vollständigen Aufhebung und Rückabwicklung

ursprünglichen Erwerbsvorgangs sind zwar die Voraussetzungen

§ 16Abs. 2 Nr. 1 Gr

EStG erfüllt. Dies steht aber gemäß § 16 Abs. 5 GrEStG der Steuerfestsetzung nicht entgegen, weil es an einer ordnungsgemäßen Anzeige

Erwerbsvorgangs fehlt. 18 a) Erwirbt der Veräußerer das Eigentum an dem veräußerten Grundstück zurück, so wird nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG auf Antrag sowohl für den Rückerwerb als auch für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang die Steuer nicht festgesetzt oder die Steuerfestsetzung aufgehoben, wenn der Rückerwerb innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang stattfindet. Diese Vorschrift betrifft über ihren Wortlaut hinaus nicht nur den Rückerwerb

Eigentums an einem veräußerten Grundstück, sondern auch Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 3 GrEStG. Dies folgt aus § 16 Abs. 5 GrEStG, wonach § 16 Abs. 1 bis 4 GrEStG nicht gilt, wenn einer der in § 1 Abs. 2, 2a und 3 GrEStG bezeichneten Erwerbsvorgänge rückgängig gemacht wird, der nicht ordnungsgemäß angezeigt worden war. Diese Regelung setzt die grundsätzliche Anwendbarkeit der Begünstigungsvorschrift

§ 16Gr

EStG auch auf § 1 Abs. 3 GrEStG voraus (BFH-Urteile vom

  1. Juni 2013 II R 52/12, BFHE 241, 419, BStBl II 2013, 752; vom
  2. Januar 2015 II R 8/13, BFHE 248, 252, BStBl II 2015, 553). 19 b) Der Anwendung

§ 16Abs. 2 Nr. 1 Gr

EStG steht aber § 16 Abs. 5 GrEStG entgegen, da weder der Notar noch die Klägerin oder die AG den Erwerbsvorgang vom 18. Dezember 2002 ordnungsgemäß angezeigt haben. 20 aa) Nach § 16 Abs. 5 GrEStG gelten die Vorschriften der Abs. 1 bis 4

§ 16Gr

EStG nicht, wenn einer der in § 1 Abs. 2, 2a und 3 GrEStG bezeichneten Erwerbsvorgänge rückgängig gemacht wird, der nicht ordnungsgemäß angezeigt war (§§ 18, 19 GrEStG). § 16 Abs. 5 GrEStG dient der Sicherung der Anzeigepflichten aus §§ 18 und 19 GrEStG und wirkt dem Anreiz entgegen, durch Nichtanzeige einer Besteuerung der in dieser Vorschrift genannten Erwerbsvorgänge zu entgehen (BFH-Beschluss in BFHE 208, 456, BStBl II 2005, 492, und BFH-Urteil vom

  1. März 2015 II R 30/13, BFHE 249, 212, BStBl II 2015, 777). Insbesondere soll die Vorschrift den Beteiligten die Möglichkeit nehmen, einen dieser Erwerbsvorgänge ohne weitere steuerliche Folgen wieder aufheben zu können, sobald den Finanzbehörden ein solches Geschäft bekannt wird (BFH-Beschluss vom
  2. März 2011 II R 64/08, BFH/NV 2011, 1008; BFH-Urteil in BFHE 249, 212, BStBl II 2015, 777). Soweit eine Anzeigepflicht sowohl nach § 18 GrEStG als auch nach § 19 GrEStG besteht, ist den Zwecken

§ 16Abs. 5 Gr

EStG schon dann genügt, wenn nur einer der Anzeigeverpflichteten seiner Anzeigepflicht ordnungsgemäß nachkommt (BFH-Urteile vom 18. April 2012 II R 51/11, BFHE 236, 569, BStBl II 2013, 830, und in BFHE 249, 212, BStBl II 2015, 777). 21 bb) Unter Berücksichtigung dieses Normzwecks ist eine Anzeige i.S.

§ 16Abs. 5 Gr

EStG ordnungsgemäß, wenn der Vorgang innerhalb der in § 18 Abs. 3 und § 19 Abs. 3 GrEStG vorgesehenen Anzeigefristen dem Finanzamt in einer Weise bekannt wird, dass es die Verwirklichung eines Tatbestands nach § 1 Abs. 2, 2a und 3 GrEStG prüfen kann. Dazu muss die Anzeige die einwandfreie Identifizierung von Veräußerer, Erwerber und Urkundsperson (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 6 GrEStG) sowie der grundbesitzenden Gesellschaft (§ 20 Abs. 2 GrEStG) ermöglichen; ferner müssen der Anzeige in der Regel die in § 18 Abs. 1 Satz 2 bzw. § 19 Abs. 4 Satz 2 GrEStG genannten Abschriften beigefügt werden (BFH-Beschluss in BFHE 208, 456, BStBl II 2005, 492; BFH-Urteil in BFHE 249, 212, BStBl II 2015, 777 Rz 24). Die innerhalb der Anzeigefrist zu erstattende Anzeige muss danach nicht in jeder Hinsicht den Anforderungen der §§ 18 und 19 i.V.m. § 20 GrEStG genügen. Vielmehr können in der Anzeige noch fehlende Angaben innerhalb einer vom Finanzamt zu setzenden angemessenen Frist nachgereicht werden. Dazu bedarf es eines innerhalb der Anzeigefrist zu stellenden Fristverlängerungsantrags. 22 cc) Die Anzeigepflicht der Beteiligten ist nicht davon abhängig, ob und inwieweit sie die durch einen Rechtsvorgang ausgelöste Grunderwerbsteuerpflicht erkannt haben bzw. wussten, dass insoweit eine Anzeigepflicht bestand (BFH-Urteil vom 12. Juni 1996 II R 3/93, BFHE 180, 474, BStBl II 1996, 485; BFH-Beschluss in BFHE 208, 456, BStBl II 2005, 492). 23 dd) Nach Ablauf der Anzeigefrist kommt eine rückwirkende Fristverlängerung (§ 109 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung --AO--) zur erstmaligen Erstattung der Anzeige nicht in Betracht. 24 ee) Die Klägerin hat danach ihre Anzeigepflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt, so dass die Anwendung

§ 16Abs. 2 Nr. 1 Gr

EStG im Streitfall ausgeschlossen ist. Die Klägerin hat den Erwerbsvorgang aufgrund

Vertrags vom 18. Dezember 2002 der Grunderwerbsteuerstelle

FA entgegen ihrer Pflicht aus § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 oder 7 i.V.m. § 13 Nr. 1 GrEStG nicht angezeigt. Die Anzeige der Klägerin wurde auch nicht durch eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Anzeige

Notars (§ 18 Abs. 2 Satz 2 GrEStG) ersetzt. 25 Für die Anwendung

§ 16Abs. 5 Gr

EStG ist es unerheblich, dass die Klägerin die Steuerpflicht

Erwerbsvorgangs und die Anzeigepflicht --wie von ihr vorgetragen-- nicht gekannt hat. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO) wegen der Fristversäumnis schiede auch dann aus, wenn bei Versäumung der Frist zur Anzeige nach § 19 Abs. 3 GrEStG überhaupt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht käme (vgl. dazu BFH-Beschluss in BFHE 208, 456, BStBl II 2005, 492). Der Klägerin wäre nämlich anzulasten, sich keine Kenntnis über die Steuer- und Anzeigepflicht verschafft zu haben (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 208, 456, BStBl II 2005, 492). 26

(1)Im Streitfall kann auch nicht ausnahmsweise aus Vertrauensschutzgründen von der Anwendung

§ 16Abs. 5 Gr

EStG abgesehen werden. Zwar hat es der Senat in dem Fall

BFH-Beschlusses in BFHE 208, 456, BStBl II 2005, 492, in dem von dem Anteilserwerb eine Vielzahl von Grundstücken in zwei Bundesländern betroffen war, im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bei summarischer Prüfung für rechtlich möglich gehalten, § 16 Abs. 5 GrEStG auf vor der Veröffentlichung dieses Beschlusses verwirklichte Erwerbsvorgänge nicht anzuwenden. Vorliegend ist eine solche Fallgestaltung jedoch nicht gegeben, weil von dem Erwerbsvorgang lediglich zwei in demselben Finanzamtsbezirk gelegene Grundstücke betroffen waren und es der Klägerin ohne weiteres möglich gewesen wäre, eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Anzeige fristgerecht zu erstatten. 27

(2)Eine Nichtanwendung

§ 16Abs. 5 Gr

EStG aus Vertrauensschutzgründen rechtfertigt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Klägerin, sie habe --entsprechend der im BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 1341 getroffenen Aussage-- die Anzeige jedenfalls bis zum Ergehen

angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheids und vor dem Abschluss

Aufhebungsvertrags nachgeholt. Angesichts

klaren Wortlauts

§ 16Abs. 5 Gr

EStG rechtfertigt eine solche Anzeige für sich allein noch nicht die Gewährung von Vertrauensschutz. Eine Ausdehnung

im BFH-Beschluss in BFHE 208, 456, BStBl II 2005, 492 gewährten und auf die Besonderheiten der dort zugrunde liegenden Sachverhaltsgestaltung abgestellten Vertrauensschutzes auf sämtliche Fälle, in denen die Nichtanzeige eines Erwerbsvorgangs i.S.

§ 1Abs. 3 Gr

EStG allein auf Unkenntnis eines Beteiligten über die Anzeigepflicht beruht und der ordnungsgemäßen Anzeigeerstattung keine sonstigen tatsächlichen Hindernisse entgegenstanden, überschreitet die aus Art. 20 Abs. 3 GG herzuleitenden Grenzen der richterlichen Auslegungsbefugnis für § 16 Abs. 5 GrEStG. Solches ist der Fall, wenn die Rechtsprechung sich an die Stelle

Gesetzgebers setzt, indem die Auslegung zu einem Ergebnis führt, das in Widerspruch steht zu dem auslegungsfähigen und auslegungsbedürftigen Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift, ihrer Systematik und ihrem erkennbaren Sinn (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom

  1. Dezember 1991 2 BvR 72/90, BStBl II 1992, 212, und vom
  2. Dezember 1992 1 BvR 1333/89, Deutsches Steuerrecht 1993, 603). 28 c) Ein Anspruch auf Nichtfestsetzung der Steuer kann auch nicht aus dem Gespräch vom
  3. März 2003 zwischen dem damaligen Geschäftsführer der Klägerin und dem Sachbearbeiter bei der Grunderwerbsteuerstelle

FA hergeleitet werden. 29 Es war zwar bereits vor der Einführung

§ 89Abs.

2 AO durch Art. 18 Nr. 1 Buchst. b

Föderalismusreform-Begleitgesetzes vom

  1. September 2006 (BGBl I 2006, 2098) anerkannt, dass die Finanzbehörden neben der gesetzlich geregelten Auskunft im Anschluss an eine Außenprüfung (§§ 204 bis 207 AO) auch in anderen Fällen Auskünfte mit bindender Wirkung (Zusagen) erteilen konnten. Bindungswirkung entfalteten solche Zusicherungen aber nur, wenn sie der für die spätere Entscheidung im Verwaltungsverfahren zuständige Beamte oder der Vorsteher der Finanzbehörde abgegeben hatte. Dabei war als zuständiger Beamter nicht der Sachbearbeiter, sondern der abschließend Zeichnungsberechtigte, also in der Regel der Sachgebietsleiter, anzusehen (BFH-Urteile vom
  2. Dezember 1989 X R 208/87, BFHE 159, 114, BStBl II 1990, 274, und vom
  3. November 1997 III R 109/93, BFH/NV 1998, 808; BFH-Beschlüsse vom
  4. Dezember 2004 VII B 129/04, BFH/NV 2005, 663, und vom
  5. Januar 2007 IV B 51/05, BFH/NV 2007, 1089). 30 Da der Sachbearbeiter, mit dem der damalige Geschäftsführer der Klägerin gesprochen hat, nach den Feststellungen

FG (§ 118 Abs. 2 FGO) nicht zeichnungsberechtigt war, konnten etwaige von ihm gegebene Auskünfte keine Bindungswirkung entfalten, und zwar auch dann nicht, wenn der Geschäftsführer den Sachbearbeiter für den zuständigen Auskunftsbeamten halten konnte (BFH-Urteil in BFHE 159, 114, BStBl II 1990, 274; BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 1089). 31 d) Der Steueranspruch ist weder verjährt noch verwirkt. 32 Die nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO vier Jahre betragende Festsetzungsfrist begann gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO mit Ablauf

Jahres 2003, in dem die Klägerin die Anzeige erstattete, und war somit bei Erlass

Bescheids vom 8. Mai 2006 noch nicht abgelaufen. 33 Es lag auch kein Verhalten

FA vor, das bei objektiver Auslegung den eindeutigen Schluss zuließ, es werde die Grunderwerbsteuer nicht festsetzen. Dem Vorbringen der Klägerin lässt sich zudem nicht entnehmen, dass sie sich im Vertrauen auf die Nichtfestsetzung der Grunderwerbsteuer entsprechend eingerichtet --nicht nur gedanklich eingestellt-- habe, so dass ihr wegen der von ihr getroffenen oder unterlassenen Maßnahmen oder Vorkehrungen die Zahlung der festgesetzten Grunderwerbsteuer nicht mehr zugemutet werden könnte. 34 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201550475&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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