BFH, Urteil vom 25.11.2015 – V R 66/14 – Grundstücksübertragung als Geschäftsveräußerung - Anforderungen an die Revisionsbegründung 1. Die für eine Geschäftsveräußerung…
STRE201610020 BFH 5. Senat 20151125 V R 66/14 Urteil § 1 Abs 1a UStG 2005, Art 19 EGRL 112/2006, UStG VZ 2007, § 120 Abs 3 Nr 2 FGO, § 3 Abs 1 UStG 2005, Art 14 Abs 1 EGRL 112/2006, § 812 BGB, § 951 BGB, § 39 AO vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 12. November 2014, Az: 7 K 7283/12, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Grundstücksübertragung als Geschäftsveräußerung - Anforderungen an die Revisionsbegründung 1. Die für eine Geschäftsveräußerung oder für eine Teilgeschäftsveräußerung in Bezug auf ein Vermietungsunternehmen erforderliche Nachhaltigkeit der Vermietung liegt bei einer Vermietung über insgesamt 17 Monate vor .
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. November 2014 7 K 7283/12 aufgehoben und der Umsatzsteuerbescheid 2007 vom 14. Juni 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. September 2012 dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuer um 40.265,17 € vermindert festzusetzen ist.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
1 I. Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GbR, eine steuerfreie Grundstückslieferung ausgeführt hat, die zu einer Vorsteuerberichtigung nach § 15a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) führt, oder ob es sich um eine gemäß § 1 Abs. 1a UStG nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung handelt.
2 Gesellschafter der Klägerin waren die C-GmbH und die H-GmbH. Die beiden für die Klägerin mangels abweichender gesellschaftsvertraglicher Regelungen nach § 714 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) vertretungsberechtigten Gesellschafter erwarben aufgrund eines notariellen Vertrages vom 6. Dezember 2004 das Grundstück R-Straße in B "in Miteigentum zu je einem Halb". Im Januar 2005 schloss die Klägerin mit der P-GmbH unter Verzicht nach § 9 UStG einen Mietvertrag über ein noch zu errichtendes Werkstatt-Gebäude ab. Mietbeginn sollte November 2005 sein. Die Klägerin errichtete auf diesem Grundstück ein Gebäude und schloss hierfür am 14. Juli 2005 einen Bauvertrag ab, nach dem die Fertigstellung bis zum November 2005 erfolgen sollte. Zur Finanzierung der Baukosten traf die Klägerin am 14. Juli 2005 eine Kreditvereinbarung mit der VB-Bank über eine Laufzeit bis zum 8. Juni 2006. Als Sicherheit diente insbesondere eine für das zu bebauende Grundstück bestellte Grundschuld.
3 Die Gesellschafter der Klägerin bemühten sich seit März 2006 um einen Verkauf des Grundstücks. Am 7. September 2006 schlossen sie einen notariellen Kaufvertrag mit einem zum 1. April 2007 vereinbarten Lastenwechsel. Die Gesellschafter handelten dabei im eigenen Namen ohne Bezugnahme auf die Klägerin. Der Erwerber setzte das Mietverhältnis fort. Mit dem Kaufpreis wurde das von der Klägerin aufgenommene Darlehen getilgt.
4 Im Anschluss an eine Außenprüfung ging der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) davon aus, dass die Klägerin keine nachhaltige Vermietung beabsichtigt habe. Sie habe ein Gebäude in Veräußerungsabsicht errichtet. Daher liege keine Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG vor. Für die somit steuerfreie Lieferung des Grundstücks sei eine Vorsteuerberichtigung gemäß § 15a UStG vorzunehmen. Das FA erließ dementsprechend einen nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geänderten Umsatzsteuerjahresbescheid 2007 vom 14. Juni 2011.
5 Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) begründete sein in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 334 veröffentlichtes Urteil damit, dass die Klägerin --unter Berücksichtigung von Art. 19 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) als unionsrechtlicher Grundlage von § 1 Abs. 1a UStG wie auch nach Maßgabe der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH)-- kein von einem Erwerber fortführungsfähiges Vermietungsunternehmen betrieben habe, sondern als Bauträger und Grundstückshändler tätig geworden sei. Dies ergebe sich daraus, dass sich die Klägerin vier Monate nach dem Beginn der Vermietung um einen Verkauf bemüht habe, der sechs Monate später schuldrechtlich umgesetzt worden sei.
Die Klägerin sei in den 17 Monaten, in denen sie das Grundstück vermietet habe, auch nach außen erkennbar 12 bis 13 Monate als "Vermieterin auf Abruf" tätig gewesen. Das FG stellte zudem auf das Vorgehen der Klägerin bei anderen Grundstücksgeschäften ab. Ohne Bedeutung sei, dass nicht die Klägerin, sondern eine personengleiche Grundstücksgemeinschaft zivilrechtlicher Eigentümer des Grundstücks gewesen sei. Letztere habe das Grundstück der Klägerin offenkundig überlassen, während die Klägerin die Bauleistungen bezogen und die Vermietungsleistungen erbracht habe. Die Klägerin sei wirtschaftlicher Eigentümer gewesen. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass nicht die Klägerin, sondern die Grundstücksgemeinschaft das Grundstück geliefert habe, habe die Klägerin aber zumindest unter Zwischenschaltung der Grundstücksgemeinschaft für eine juristische Sekunde das vorsteuerbelastete Gebäude geliefert.
6 Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision. Ihre Gesellschafter hätten das von ihr bebaute Grundstück als Bruchteilseigentümer erworben und später veräußert. Die Bruchteilsgemeinschaft sei Eigentümerin des Grundstücks gewesen. Das Grundstück sei den Gesellschaftern nach § 39 Abs. 1 AO zuzurechnen. Das Grundstück habe ihr nicht gehört. Es sei ihr auch nicht nach § 39 Abs. 2 AO zuzurechnen. Das von ihr errichtete Gebäude sei nach § 946 BGB wesentlicher Grundstücksbestandteil geworden. Die Gesellschafter seien ungerechtfertigt bereichert gewesen. Ihr habe ein Entschädigungsanspruch nach §§ 812, 951 BGB zugestanden. Sie habe die Kosten für die Gebäudeerrichtung aus betrieblichem Anlass getragen. Sie habe das im Eigentum ihrer Gesellschafter stehende Grundstück unentgeltlich nutzen dürfen. Im Streitjahr habe sie aufgrund der Grundstücksveräußerung durch ihre Gesellschafter eine Entschädigung in Höhe von 430.000 € erhalten. Es handele sich hierbei um nichtsteuerbaren Schadensersatz. Es liege auch keine unentgeltliche Wertabgabe vor. Diese sei zumindest nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfrei und im Übrigen bereits im Vorjahr durch Abschluss des Vertrages über den Verkauf des Grundstücks erfolgt.
7 Die Klägerin beantragt sinngemäß,das Urteil des FG aufzuheben und den Umsatzsteuerbescheid 2007 vom 14. Juni 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. September 2012 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer vermindert um 40.265,17 € auf 10.186,67 € festgesetzt wird.
8 Das FA beantragt,die Revision als unzulässig zu verwerfen.
9 Die Klägerin habe die Revision nicht in der erforderlichen Form begründet. Die Klägerin stütze ihre Revision auf Gründe, die mit dem vom FG für die Revisionszulassung angegebenen Grund (Geschäftsveräußerung bei zeitlicher Nähe von Gebäudeherstellung und Grundstücksveräußerung) nichts zu tun hätten. Sie lege nicht dar, aus welchen Gründen das Urteil des FG unrichtig sei.
10 II. Auf die Revision der Klägerin, für deren Zulässigkeit es entgegen der Auffassung des FA nicht auf eine Auseinandersetzung mit den Gründen ankommt, aus denen das FG die Revision zugelassen hat und die die Klägerin auch in der gebotenen Form begründet hat (§ 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a der Finanzgerichtsordnung --FGO--), ist das Urteil des FG aufzuheben und der Klage stattzugeben (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO). Entgegen dem Urteil des FG liegen die Voraussetzungen einer Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG nicht vor, da die von der Klägerin ausgeführte Lieferung eine Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG ist.
11 1. Nach § 1 Abs. 1a Satz 1 UStG unterliegen Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen nicht der Umsatzsteuer. Die Geschäftsveräußerung bewirkt gemäß § 15a Abs. 10 Satz 1 UStG, dass Berichtigungszeiträume nach § 15a UStG nicht unterbrochen, sondern vom Erwerber fortgeführt werden. Voraussetzung für die Geschäftsveräußerung ist gemäß § 1 Abs. 1a Satz 2 UStG, dass ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. § 1 Abs. 1a UStG ist entsprechend Art. 19 MwStSystRL richtlinienkonform auszulegen. Danach können die Mitgliedstaaten "die Übertragung des Gesamtvermögens oder eines Teilvermögens, die entgeltlich oder unentgeltlich oder durch Einbringung in eine Gesellschaft erfolgt, so behandeln, als ob keine Lieferung von Gegenständen vorliegt, und den Begünstigten der Übertragung als Rechtsnachfolger des Übertragenden ansehen".
12 2. Im Streitfall hat die Klägerin das von ihr errichtete Gebäude mit der Beendigung ihrer Vermietungstätigkeit an die Grundstückseigentümer und damit an ihre Gesellschafter geliefert. Diese Lieferung führte zu einer gemäß § 1 Abs. 1a UStG nichtsteuerbaren Teilgeschäftsveräußerung.
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17 Dementsprechend ist die Errichtung eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden nicht zwangsläufig mit der Weiterlieferung des Gebäudes an den Grundstückseigentümer verbunden, da kein allgemeiner Rechtssatz dahingehend besteht, dass ein Mieter oder Pächter, der auf dem gemieteten oder gepachteten Grundstück ein Gebäude auf eigene Rechnung errichtet und für Zwecke seines Unternehmens nutzt, die Verfügungsmacht an dem Gebäude weiter überträgt. Maßgeblich ist vielmehr eine Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Gefahrtragung des Gebäudes wie etwa die Pflicht zur Tragung von Reparaturkosten (BFH-Urteil vom 24. November 1992 V R 80/87, BFH/NV 1993, 634). Danach kommt eine Lieferung des Gebäudes durch die Klägerin an die Gesellschafter bereits mit Errichtung nicht in Betracht, da die Klägerin mangels besonderer Vereinbarungen mit den Grundstückseigentümern die Gefahr für das von ihr errichtete Gebäude trug.
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20 Daher kann offenbleiben, ob sich ein Entgelt für die Gebäudelieferung daraus ergibt, dass die Gesellschafter den Kaufpreis aus der im Streitjahr erfolgten Grundstückslieferung dafür verwendeten, das von der Klägerin für die Bebauung des Grundstücks aufgenommene Darlehen zu tilgen oder ob der Senat an seiner Rechtsprechung festhalten kann, dass ein sich aus §§ 951, 812 BGB ergebender Bereicherungsanspruch kein Entgelt ist (so BFH-Urteil vom 21. Februar 1991 V R 38/86, BFH/NV 1992, 61).
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23 Auf dieser Grundlage hat der BFH die Geschäftsveräußerung für unternehmerische Tätigkeiten verneint, die im Wesentlichen darin bestehen, ein Gebäude zu errichten und Mieter für die einzelnen Mieteinheiten zu finden, um es im Anschluss an die Fertigstellung gewinnbringend zu veräußern, wenn z.B. ein auf Veräußerung angelegtes Bauträgerunternehmen das zu bebauende Grundstück noch während der Bauphase mit notariellem Vertrag verkauft, sich gegenüber dem Erwerber zur Gebäudeerrichtung und -vermietung verpflichtet und bis zur Übergabe an den Erwerber nur für einen Monat als Vermieter tätig ist (BFH-Urteil vom 24. Februar 2005 V R 45/02, BFHE 210, 146, BStBl II 2007, 61) oder wenn sich der Grundstücksverkäufer im notariellen Kaufvertrag zur Bebauung verpflichtet und ein Vorvertrag mit einem Mieter des noch zu errichtenden Gebäudes Bestandteil dieses Kaufvertrages ist (BFH-Urteil in BFHE 222, 170, BStBl II 2009, 254; zum notariell beurkundeten Verkauf eines teilweise bereits verpachteten Grundstücks noch während der Bebauungsphase vgl. auch BFH-Urteil vom 28. Oktober 2010 V R 22/09, BFH/NV 2011, 854).
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26 Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere, dass es im Streitfall, in dem die Klägerin auch über andere Vermögensgegenstände als das von ihr auf fremdem Grund und Boden errichtete Gebäude verfügte, nicht um eine Geschäftsveräußerung in Bezug auf das gesamte Unternehmensvermögen der Klägerin, sondern um eine auf ein Gebäude beschränkte Teilgeschäftsveräußerung geht.
27 Soweit § 1 Abs. 1a Satz 2 UStG hierfür einen in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführten Betrieb verlangt, hat der BFH bereits klargestellt, dass sich die hierfür erforderliche Sachgesamtheit bei der Lieferung nur eines von mehreren verpachteten oder vermieteten Immobilienobjekten aus der Zusammenfassung des gelieferten Grundstücks (oder dem gleichgestellt: Erbbaurecht) mit dem für dieses Grundstück durch den Veräußerer als Verpächter oder Vermieter abgeschlossenen Pacht- oder Mietvertrag ergibt (BFH-Urteil vom 19. Dezember 2012 XI R 38/10, BFHE 240, 366, BStBl II 2013, 1053, unter II.3.a); so nunmehr auch Abschn. 1.5. Abs. 6 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses). Damit beschränkt sich die Gesamtwürdigung im Wesentlichen auf das jeweils übertragene Teilvermögen wie z.B. die Lieferung eines vermieteten Grundstücks, ohne dass es auf weitere Übertragungsvorgänge auf sonstigem Grundbesitz ankommt.
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Zudem erfolgte der notariell beurkundete Vertragsschluss erst am 7. September 2006 und der Lastenwechsel noch später zum 1. April 2007. Die für eine Geschäftsveräußerung oder für eine Teilgeschäftsveräußerung in Bezug auf ein Vermietungsunternehmen erforderliche Nachhaltigkeit der Vermietung (BFH-Urteil in BFHE 222, 170, BStBl II 2009, 254, unter II.1.c) oder Verfestigung der Vermietung (BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 854, unter II.1.c) liegt dann bei einer Vermietung über insgesamt 17 Monate vor und lässt sich entgegen dem FG-Urteil nicht dadurch in Abrede stellen, dass der Vermieter für den Zeitraum nach Abschluss der Kaufvertrages als "Vermieter auf Abruf" anzusehen sein könnte.
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30 Im Streitfall beabsichtigte der Käufer des bebauten Grundstücks die Fortführung der Vermietungstätigkeit und hat diese auch fortgesetzt (s. oben II.2.c aa). Damit liegt die für die Geschäftsveräußerung erforderliche Fortführung der Unternehmenstätigkeit in der Kette vor. Es handelt sich hierbei nicht um ein höchstpersönliches Kriterium, das dergestalt in der Person des jeweiligen Leistungsempfängers vorliegen muss, dass er selbst in eigener Person die Fortführung der Unternehmenstätigkeit beabsichtigt (offengelassen im BFH-Urteil vom 23. August 2007 V R 14/05, BFHE 219, 229, BStBl II 2008, 165, unter II.3.; bejahend Robisch, in Bunjes, UStG, 14. Aufl. 2015, § 1 Rz 119).
31 3. Die Sache ist spruchreif. Nach Maßgabe der BFH-Rechtsprechung ist für den Streitfall von einer Geschäftsveräußerung auszugehen, so dass die Voraussetzungen für eine Vorsteuerberichtigung nicht vorliegen.
32 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201610020&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public