STRE201610023 BFH 8. Senat 20151027 VIII R 47/12 Urteil § 16 Abs 1 Nr 2 EStG 1990, § 16 Abs 2 EStG 1990, § 18 Abs 3 EStG 1990, § 158 BGB, § 174 Abs 4 AO, § 110 Abs 2 FGO, § 24 UmwStG 1995 vorgehend FG Düsseldorf, 11. Oktober 2012, Az: 11 K 4736/07 F, Gerichtsbescheid DEU Bundesrepublik Deutschland Tilgung der Kaufpreisverpflichtung eines Neugesellschafters aus künftigen Gewinnen der Gesellschaft 1. Veräußerungsentgelt für die Übertragung eines Teilmitunternehmeranteils gemäß § 16 Abs. 2 EStG ist auch eine der Höhe nach feststehende Kaufpreisforderung, die der Neugesellschafter während des Bestehens der Gesellschaft durch Verzicht auf Teile des ihm nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zustehenden Gewinns zugunsten des Altgesellschafters oder bei vorzeitiger Beendigung der Gesellschaft im Rahmen einer Ratenzahlungsverpflichtung zu erfüllen hat. 2. Dem Neugesellschafter sind trotz des Verzichts Gewinne in Höhe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels zuzurechnen, da die Zuweisung höherer Gewinnanteile an den Altgesellschafter der unmittelbaren Zahlung der Entgelte außerhalb des Gesellschaftsvermögens gleichsteht. Auf die Revision der Klägerinnen werden der Gerichtsbescheid des Finanzgerichts Düsseldorf vom 11. Oktober 2012 11 K 4736/07 F und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 30. November 2007 aufgehoben, soweit die Verteilung des Gesamthandsgewinns und die Höhe der Einkünfte aus selbständiger Arbeit der Feststellungsbeteiligten für die Streitjahre 1993 bis 1995 betroffen sind. Die gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheide für 1993 bis 1995, jeweils vom 12. Januar 2001, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. November 2007 werden geändert. Der Restgewinn nach Quote in den Streitjahren 1993 bis 1995 wird nach folgenden Bruchteilen verteilt: J S R E 1993 10 % 30 % 30 % 30 % 1994 10 % 30 % 30 % 30 % 1995 10% 30 % 30 % 30 % Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit für 1993 bis 1995 werden wie folgt festgestellt: ... Hinsichtlich der Klage der Klägerinnen hat der Beklagte die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Im Übrigen bleibt die Kostentscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf im Gerichtsbescheid vom 11. Oktober 2012 11 K 4736/07 F hinsichtlich der Klagen des S und der R zum einen und der Klage des E zum anderen bestehen. 1 I. Streitig ist zwischen den Klägerinnen und Revisionsklägerinnen zu 1. bis 3. (Klägerinnen), die Rechtsnachfolgerinnen des im Jahr 1996 verstorbenen J sind und dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) noch, in Höhe welcher Beteiligungsquote dem J und dessen damaligen Mitgesellschaftern (den sonstigen Beteiligten des Revisionsverfahrens) in den Streitjahren 1993 bis 1995 der auf der Gesamthandsebene erzielte Gewinn zuzurechnen ist. 2 Während der Streitjahre 1993 bis 1995 bestand eine Gemeinschaftspraxis als GbR, der J, S, R und E angehörten. Die Gesellschaft ermittelte ab dem Beginn des Streitjahres 1993 ihren Gewinn nach den Grundsätzen des Betriebsvermögensvergleichs gemäß § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in der jeweils anzuwendenden Fassung (EStG) und erzielte Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß § 18 EStG. 3 Durch ersten Ergänzungsvertrag vom 17. November 1989 wurde S in die damals zwischen J und K bestehende GbR mit Wirkung vom 1. April 1989 an aufgenommen. K war im Innenverhältnis nicht am Gesellschaftsvermögen beteiligt. Es wurde das Gesellschaftsvermögen für die Zeit bis zum 31. Dezember 1989 dem J allein, für die Zeit ab 1. Januar 1990 zu 70% J und zu 30% S zugeordnet. Die Ergebnisverteilung sah vor, dass K einen Vorabgewinn von 10% beanspruchen konnte und der übrige Jahresgewinn (sog. Restgewinn) zwischen J und S zu verteilen war. Verluste der Gesellschaft waren von K gar nicht, von J zu 70% und von S zu 30% zu tragen. 4 In Tz. 5.2 des ersten Ergänzungsvertrags wurde ein Sockelbetrag in Höhe von X Deutsche Mark (DM) festgeschrieben, bis zu dessen Erreichen S teilweise auf die ihm nach der Beteiligungsquote zustehenden Gewinnanteile zugunsten des J verzichtete. Ab dem 1. Januar 1990 sollte S statt 30% vom Restgewinn nur zwischen 7,5% und 15% (die Hälfte oder ein Viertel seines Gewinnanteils) erhalten. Der für das jeweilige Geschäftsjahr anzuwendende Prozentsatz der Gewinnbeteiligung war für S innerhalb dieser Spanne wählbar. Korrespondierend war J am Restgewinn nicht nur zu 70%, sondern zwischen 85% und 92,5% beteiligt. Diese eingeschränkte Beteiligung des S am Restgewinn sollte solange andauern, bis die Differenz zwischen den S (auf Grundlage seiner Beteiligung in Höhe von 30% des Restgewinns) zustehenden Beträgen und den tatsächlich von S vereinnahmten Gewinnen den Sockelbetrag von X DM erreicht hatte, danach sollten J zu 70% und S zu 30% am Restgewinn beteiligt sein (Tz. 5.1 Buchst. a und b des ersten Ergänzungsvertrags). 5 Durch zweiten Ergänzungsvertrag vom 29. März 1991 wurde R mit Wirkung ab 1. April 1991 als weitere Gesellschafterin in die GbR aufgenommen. Nunmehr wurde das Gesellschaftsvermögen gehalten für die Zeit bis zum 31. März 1991 zu 70% von J und zu 30% von S, für die Zeit ab dem 1. April 1991 zu 40% von J, zu 30% von S und zu 30% von R. Für den Zeitraum ab Aufnahme der R erhielt J neben seiner Quote von 40% einen zusätzlichen Gewinnanteil in Höhe von jeweils 15% des Restgewinns zu Lasten der Gewinnanteile von S und R (also die Hälfte von deren Gewinnanteilen); diese durften die zusätzlichen Gewinnanteile des J auf jeweils 22,5% des ihnen zustehenden Restgewinns (also auf drei Viertel ihrer Gewinnanteile) erhöhen. Die zusätzlichen Gewinnanteile sollte J solange erhalten, bis die jeweiligen Summen des Gewinnverzichts für S und R den Höchstbetrag von jeweils X DM erreicht haben würden (Tz. 5.2 des zweiten Ergänzungsvertrags). 6 Die zusätzliche Gewinnbeteiligung des J sollte unabhängig von Dauer und Bestand des Gesellschaftsverhältnisses sein und mit Erreichen des jeweiligen Höchstbetrags enden. Für den Fall, dass die Praxis nicht weiter betrieben werde, waren die bis dahin nicht getilgten Restbeträge in gleichmäßigen monatlichen Teilbeträgen zu zahlen, wobei der restliche Höchstbetrag des S bis zum 31. Dezember 1999 und der R bis zum 31. März 2001 getilgt werden musste. 7 Durch dritten Ergänzungsvertrag und einen Änderungsvertrag vom 19. Dezember 1991 wurde E mit Wirkung zum 1. Januar 1992 unter Bezugnahme auf die bisherigen Verträge als weiterer Gesellschafter in die GbR aufgenommen. Das Gesellschaftsvermögen sollte nach der Aufnahme des E wiederum mit den steuerlichen Buchwerten fortgeführt werden. Nunmehr wurde das Gesellschaftsvermögen für die Zeit ab dem 1. Januar 1992 zu 10% von J, zu 30% von S, zu 30% von R und zu 30% von E gehalten. In der geänderten Vereinbarung über die Ergebnisverteilung (Tz. 5.1 Buchst. b aa bis dd des dritten Ergänzungsvertrags) sollte J ab dem 1. Mai 1992 10% des Restgewinns erhalten. Darüber hinaus sollte ihm ein zusätzlicher Gewinnanteil von jeweils 15% des Restgewinns (also die Hälfte der Gewinnanteile) von S, R und E zustehen, jedoch waren diese jeweils berechtigt, den Gewinnanteil des J von 15% auf 22,5% des ihnen zustehenden Restgewinns zu erhöhen (also auf bis zu drei Viertel ihres jeweiligen Gewinnanteils zu verzichten). 8 Diese zusätzlichen Gewinnanteile sollte J solange erhalten, bis die Höchstbeträge (jeweils X DM für S, R und E nach Tz. 5.2 des dritten Ergänzungsvertrags) erreicht sein würden. Nach Erreichen der Höchstbeträge sollten J zu 10%, S zu 30%, R zu 30% und E zu 30% am Restgewinn beteiligt sein. Die zusätzlichen Gewinnbeteiligungen des J sollten unabhängig von Dauer und Bestand des Gesellschaftsverhältnisses sein. Sollten S, R und E oder deren Rechtsnachfolger die Arztpraxis der Gesellschaft nicht weiterbetreiben, waren die bis dahin nicht getilgten Höchstbeträge von S bis zum 31. Dezember 1999, von R bis zum 31. März 2001 und von E bis zum 30. April 2002 in gleichmäßigen monatlichen Teilbeträgen zu tilgen. 9 Ferner wurde in einem Änderungsvertrag vom 19. Dezember 1991 festgelegt, dass für alle Gesellschafter jeweils individuelle --unveränderliche und unverzinsliche-- Kapitalkonten als Festkonten (Tz. 2.5), Verlustvortragskonten (Tz. 2.6) und Sonderkonten (Tz. 2.7) zu führen waren. Auf den Sonderkonten sollten die sich aus dem Gesellschaftsverhältnis ergebenden Zahlungen (Entnahmen, Einlagen, Gewinnanteile und Ähnliches) zu Gunsten oder zu Lasten der Gesellschafter verbucht werden. Die Sonderkonten sollten im Soll und Haben mit drei Prozentpunkten über dem jeweiligen Diskontsatz jährlich verzinst werden; die Zinsen sollten zum Ende eines Geschäftsjahres den Sonderkonten der Gesellschafter gutgeschrieben oder belastet und im Verhältnis der Gesellschafter untereinander als Aufwand oder Ertrag zu behandeln sein. 10 K schied mit Ablauf des 31. Dezember 1992 aus der GbR aus. In den Streitjahren 1993 bis 1995 war somit der gesamte Jahresgewinn unter J, S, R und E zu verteilen. 11 Aufgrund der Vereinbarungen waren die Gesellschafter der GbR in den Streitjahren nach der jeweils gewählten Zuweisung ihrer Gewinnanteile an J im Rahmen der Gewinnverteilung wie folgt beteiligt: 12 J S R E Beteiligung lt. Gesellschaftsvertrag 10% 30% 30% 30% 1993 70%Mehrgewinn:60% 10%Verzicht:20% 10%Verzicht:20% 10%Verzicht: 20% 1994 62,50%Mehrgewinn:52,50% 7,50%Verzicht:22,5% 15%Verzicht:15% 15%Verzicht:15% 1995 55%Mehrgewinn:45% 15%Verzicht: 15% 15%Verzicht:15% 15%Verzicht: 15% 13 Am 4. Januar 1996 verstarb J und schied damit nach dem Gesellschaftsvertrag der GbR aus dieser aus. Er wurde von den Klägerinnen als Rechtsnachfolgerinnen beerbt. 14 Für das Streitjahr 1993 wurde eine Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 1993 aufgestellt und wegen des Wechsels von der Einnahmenüberschussrechnung zum Betriebsvermögensvergleich auf den 1. Januar 1993 eine Übergangsgewinnermittlung durchgeführt. 15 Nach einer Außenprüfung wurden die gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheide der Streitjahre geändert. Hiergegen erhoben die Klägerinnen Einspruch. Sie wandten sich gegen die Zurechnung von Gewinnanteilen bei J, die über dessen Quote von 10% am Gesamthandsvermögen hinausgingen, als Einkünfte. Es habe sich um Kaufpreisraten gehandelt, die S, R und E zur Tilgung ihrer Verpflichtungen aus dem Erwerb jeweils 30%-iger Mitunternehmeranteile an der GbR an J zu zahlen gehabt hätten. 16 Während des Einspruchsverfahrens wurden zwischen den Klägerinnen und S, R und E verschiedene zivilgerichtliche Verfahren geführt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) entschied mit Urteil vom … für die Gewinnverteilung der Jahre 1996 und 1997 über eine Zahlungsklage der Klägerinnen gegen S, R und E. Es kam zu dem Ergebnis, die Vereinbarungen zwischen J, S, R und E in den Ergänzungs- und Änderungsverträgen seien so auszulegen, dass die Vertragsparteien einen anteiligen Verzicht auf den Gewinn des jeweiligen Kalenderjahres vereinbart hätten. Dieser Gewinnverzicht sei von S, R und E im Zuge des Erwerbs des jeweiligen Gesellschaftsanteils eingegangen und auf Ebene der GbR auch so vollzogen worden. Die Ansprüche des J auf Auskehrung der anteiligen Gewinnanteile bestünden --so das OLG-- auch nach dem Tod des J bis zum Erreichen der jeweiligen Höchstbeträge fort. J habe sich lediglich für den Fall einer Verringerung der Einnahmen der GbR auf die damit verbundene niedrigere Tilgung der Höchstbeträge durch die Gewinnverzichte eingelassen. 17 Am 29. September 2006 kam es vor dem OLG zum Abschluss eines Vergleichs zwischen den Klägerinnen einerseits und S und R andererseits. S und R verpflichteten sich, nachdem E zuvor ausgeschieden und von diesen im Innenverhältnis freigestellt worden war, zur Abgeltung aller Ansprüche (für die Jahre 2000 bis 2004 und für künftige Forderungen) insgesamt ... € an die Klägerinnen zu zahlen. 18 Nach Abschluss der zivilgerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Klägerinnen und S, R und E erließ das FA im Rahmen der Einspruchsentscheidung geänderte Gewinnfeststellungsbescheide für die Streitjahre vom 30. November 2007, die auch Gegenstand des anschließenden Klageverfahrens beim Finanzgericht (FG) waren. 19 Das FG gab der Klage teilweise statt. Die Entscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2013, 287 veröffentlicht. 20 Das Obsiegen der Klägerinnen beruhte darauf, dass das FG die festgestellten Gesamthandsgewinne der GbR minderte. Es ging --wegen der damals noch streitigen Frage, ob die GbR Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb erzielte-- von einer Verpflichtung der GbR zum Ansatz von Gewerbesteuerrückstellungen in den Streitjahren aus. Zudem machte es die gewinnerhöhende Ausbuchung einer Verbindlichkeit der GbR gegenüber K im Streitjahr 1995 durch das FA rückgängig. Außerdem verringerte das FG den zum 1. Januar 1993 festgestellten Übergangsgewinn und rechnete diesen den Gesellschaftern der GbR ausschließlich im Streitjahr 1993 nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zu. 21 Der Auffassung der Klägerinnen, es handele sich in Höhe der streitigen Beträge um Kaufpreisraten, die die Mitgesellschafter des J in den Streitjahren zur Tilgung ihrer Verpflichtungen für die Übertragung von Teilmitunternehmeranteilen erbracht hätten, sodass im Rahmen der Gewinnverteilung die dem J aufgrund der Gewinnverzichte zugerechneten Beträge den Mitgesellschaftern als Einkünfte zuzurechnen seien, folgte das FG nicht. Es rechnete auf Grundlage des sog. Gewinnvorabmodells, das im Streitfall umgesetzt worden sei, den Gesamthandsgewinn der GbR in den Streitjahren den Gesellschaftern nach den modifizierten Gewinnverteilungsquoten zu. Ferner folgte es auch nicht dem Hilfsantrag der Klägerinnen, die dem J im Streitjahr 1993 zugewiesenen höheren Gewinnanteile um das Buchkapital zu kürzen, das J vor 1993 zuzurechnen gewesen und auf die GbR übergegangen sei. 22 Mit der Revision verfolgen die Klägerinnen ihr Begehren weiter. Das Urteil des FG verletze materielles Bundesrecht. 23 J habe bei Eintritt der Neugesellschafter jeweils Bruchteile seines Mitunternehmeranteils gemäß § 18 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG an diese veräußert. Die Veräußerungsgewinne aus der Übertragung der Teilmitunternehmeranteile seien in den Jahren 1990 bis 1992 realisiert worden. Es handele sich bei den dem J im Rahmen der Gewinnverteilung zugewiesenen höheren Gewinnen somit um Einkünfte, die S, R und E zuzurechnen und als Tilgungsleistungen an J weitergeleitet worden seien. 24 Die Klägerinnen beantragen,die Vorentscheidung aufzuheben und die gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheide für die Streitjahre 1993 bis 1995, jeweils in Gestalt der Feststellungen in der Einspruchsentscheidung vom 30. November 2007, dergestalt zu ändern, dass für den verstorbenen Gesellschafter J - für das Streitjahr 1993 der Anteil an den freiberuflichen Einkünften der Gemeinschaftspraxis von insgesamt ... DM um ... DM auf ... DM reduziert wird, hilfsweise, den Anteil des J an den freiberuflichen Einkünften für 1993 um ... DM zu reduzieren; - für das Streitjahr 1994 der Anteil an den freiberuflichen Einkünften der Gemeinschaftspraxis von insgesamt ... DM um ... DM auf ... DM reduziert wird; - für das Streitjahr 1995 der Anteil an den freiberuflichen Einkünften der Gemeinschaftspraxis von insgesamt ... DM um ... DM auf ... DM reduziert wird. 25 Das FA beantragt,die Revision als unbegründet zurückzuweisen. 26 Es hält an seiner Auffassung fest, dass die zusätzlichen Gewinnanteile des J, die anlässlich des Eintritts der Gesellschafter S, R und E vereinbart wurden, diesem als laufende Gewinnanteile zuzurechnen seien. Eine Veräußerung von Teilmitunternehmeranteilen in früheren Veranlagungszeiträumen liege auf Grundlage des im Streitfall vereinbarten Gewinnvorabmodells nicht vor. 27 Die sonstigen Beteiligten des Revisionsverfahrens haben keine Anträge gestellt. 28 II. Die Revision ist begründet. Die Vorentscheidung wird aufgehoben, soweit sie die Verteilung des Gesamthandsgewinns und die Höhe der Einkünfte aus selbständiger Arbeit der Feststellungsbeteiligten für die Streitjahre 1993 bis 1995 betrifft. Die Sache ist auch spruchreif. Die Verteilung des Gesamthandsgewinns und die Feststellung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit in den angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheiden für die Streitjahre wird wie im Tenor erkannt (s. unten unter 3.) geändert (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 29 1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Feststellung, wie der Gesamthandsgewinn unter den Feststellungsbeteiligten zu verteilen ist. 30 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) enthält ein Gewinnfeststellungsbescheid eine Vielzahl selbständiger und damit auch selbständig anfechtbarer Feststellungen, die eigenständig in Bestandskraft erwachsen und deshalb für die im Bescheid getroffenen und rechtlich nachgelagerten Feststellungen Bindungswirkung entfalten können (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 6. Februar 2014 IV R 19/10, BFHE 244, 379, BStBl II 2014, 522, m.w.N.). 31 Im Streitfall enthielten die angefochtenen Gewinnfeststellungen in Gestalt der Einspruchsentscheidung unter Bezugnahme auf den geänderten Betriebsprüfungsbericht vom 27. September 2007 selbständige Feststellungen zur Höhe und Verteilung des Gesamthandsgewinns (sog. Restgewinn), außerbilanzieller Zu- und Abrechnungen, Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben, zur Höhe und Verteilung des Übergangsgewinns im Streitjahr 1993 sowie zur Höhe der Einkünfte aus selbständiger Arbeit der Gesellschafter. 32 Das FG hat für die Streitjahre die festgestellten Gesamthandsgewinne der GbR (die sog. Restgewinne nach Quote) und die festgestellten Übergangsgewinne und deren Verteilung herabgesetzt. Unverändert blieben die festgestellten außerbilanziellen Zu- und Abrechnungen sowie die Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben. Hieraus hat es geänderte Gesamtgewinne und Einkünfte aus selbständiger Arbeit für die Beteiligten ermittelt. 33 Die Klägerinnen haben mit der Revision die durch das FG geänderten Gewinnfeststellungsbescheide nur noch im Hinblick auf die Verteilung des Gesamthandsgewinns (Restgewinne nach Quote) angefochten. Im Umfang der nicht angefochtenen selbständigen Feststellungen, insbesondere zur Höhe des Gesamthandsgewinns, Höhe und Verteilung des Übergangsgewinns, Höhe des Gesamtgewinns, ist die Vorentscheidung rechtskräftig und bindend geworden (§ 110 FGO), da insoweit auch seitens der sonstigen Beteiligten des Revisionsverfahrens und des FA keine Revisionen eingelegt worden sind. 34 2. Das FG hat im Streitfall zu Unrecht die in den Ergänzungs- und Änderungsverträgen der Jahre 1989 bis 1991 getroffenen Vereinbarungen nicht als Veräußerung von Teilmitunternehmeranteilen des J an S, R und E gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG angesehen und auf dieser Grundlage in der Ergebnisverteilung der GbR dem J über seine Beteiligung nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel hinaus laufende Einkünfte in den Streitjahren zugerechnet. Die dem J zugewiesenen höheren Anteile am Ergebnis der GbR stellten Tilgungsleistungen der Anteilserwerber S, R und E dar, die diesen im Rahmen der Ergebnisverteilung als Einkünfte in den Streitjahren zuzurechnen sind. 35
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