30 Wochenstunden auf. 2 Die Klägerin beantragte Kindergeld für T. Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) lehnte den Antrag durch Bescheid vom
200 € leistete. Damit sollten bislang nicht erfüllte, jedoch titulierte Unterhaltsansprüche der T ratenweise abgegolten werden. Diese beliefen sich bis zum Erreichen der Volljährigkeit der T im September 2009 auf insgesamt ca. 16.000 €. Die Familienkasse war der Ansicht, die Zahlungen des Vaters an T seien als Unterhaltsrente i.S.
G) anzusehen. Somit sei der Vater kindergeldberechtigt und nicht die Klägerin, die keinen Unterhalt leiste. Der Einspruch hatte keinen Erfolg. 4 Das Finanzgericht (FG) gab der anschließend erhobenen Klage zum Teil statt und verpflichtete die Familienkasse, der Klägerin Kindergeld für den Zeitraum August 2012 bis November 2012 zu gewähren (Urteil vom
Kindergeld verpflichtet. Diese Verpflichtung beinhalte nicht nur die Festsetzung, sondern auch die Auszahlung des Kindergeldes an die Klägerin. Die Entscheidung darüber, wer das Kindergeld erhalten solle, setze jedoch eine Entscheidung über den Erstattungsantrag des Sozialleistungsträgers oder gegebenenfalls über einen Abzweigungsantrag der T voraus, die noch nicht vorliege. 7 Die Familienkasse beantragt, das angefochtene Urteil hinsichtlich des Zeitraums August 2012 bis November 2012 aufzuheben und die Klage auch insoweit abzuweisen,hilfsweise, das angefochtene Urteil hinsichtlich des Zeitraums August 2012 bis November 2012 aufzuheben und die Streitsache insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen. 8 Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. 9 Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 10 II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat zutreffend die vom Kindsvater gegenüber T erbrachten Zahlungen nicht als Unterhaltsrente i.S.
G beurteilt und hat zu Recht die Verpflichtung der Familienkasse zur Gewährung
Kindergeld für den hier noch streitigen Zeitraum ausgesprochen. 11 1. Nach § 64 Abs. 1 EStG wird das Kindergeld nur an einen Kindergeldberechtigten gezahlt. Leben die Eltern in einem gemeinsamen Haushalt, so können sie nach § 64 Abs. 3 Satz 2 EStG untereinander den Berechtigten bestimmen. Lebt das Kind nicht im Haushalt beider Eltern oder eines Elternteils, sondern in einem eigenen Haushalt, so ist gemäß § 64 Abs. 3 Satz 1 EStG kindergeldberechtigt, wer dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt. Zahlt keiner der beiden Elternteile eine Unterhaltsrente, so können sie gemeinsam einen Berechtigten bestimmen; kommt keine Einigung zustande, so bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten (§ 64 Abs. 3 Satz 3 und 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 EStG). 12 a) Der Begriff der Unterhaltsrente i.S.
G orientiert sich am Begriff der Geldrente i.S.
1 Satz 1 und Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Hiernach ist Unterhalt durch Entrichtung einer monatlich im Voraus zu zahlenden Geldrente zu gewähren. Unterhaltsrente ist der laufende Barunterhalt (BFH-Urteil vom
T in der Zeit bis zu deren Volljährigkeit im September 2009 keinen laufenden Unterhalt gezahlt. Die
ihm nachträglich ab August 2012 geleisteten Zahlungen betrafen den seit Langem rückständigen Unterhalt (§ 1613 BGB). Der Senat kann offenlassen, ob Unterhaltsleistungen auch dann bei der Berechtigtenbestimmung nach § 64 Abs. 3 EStG außer Betracht zu lassen sind, wenn die Zahlungen zwar kontinuierlich, jedoch jeweils um wenige Wochen oder Monate verspätet geleistet werden. Jedenfalls kann bei Unterhaltszahlungen, die --wie im Streitfall-- erst Jahre nach der Fälligkeit des Unterhaltsanspruchs aufgenommen werden, nicht mehr
laufendem Unterhalt gesprochen werden. 14
Kindergeld möglicherweise an den Sozialleistungsträger auszuzahlen sein wird. Die Annahme der Familienkasse, sie sei zur Auszahlung des Kindergeldes an die Klägerin verpflichtet worden, geht fehl. 15 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 1, § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201610044&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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