Übernahmeverlustes ist auch in den Fällen verfassungsgemäß, in denen der Übernahmeverlust vollständig außer Ansatz bleibt, weil keine Bezüge i.S.
StG 2006 angefallen sind. Die Revision
Klägers gegen das Urteil
Finanzgerichts Nürnberg vom 18. September 2013 3 K 1205/12, 3 K 347/13 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Kläger zu tragen. 1 I. Streitig sind die Nichtberücksichtigung eines Übernahmeverlustes
Klägers und Revisionsklägers (Kläger) aus dem Formwechsel der I-GmbH in die I-GmbH & Co. KG (Beigeladene) und die Höhe seines Gewinns aus der Veräußerung seines Mitunternehmeranteils in Höhe von 40 v.H. an der Beigeladenen. 2 A war an der I-GmbH mit einer Stammeinlage in Höhe von 50.000 DM zu 100 v.H. beteiligt. Mit notariellem Vertrag vom
Gesellschaftsanteils wurde dem Kläger gestundet. Bereits in dem Vertrag verpflichteten sich die Beteiligten, bei einer Umwandlung der I-GmbH in eine GmbH & Co. KG zu Buchwerten mitzuwirken. Gleichzeitig erwarb M einen weiteren Geschäftsanteil in Höhe von 2.500 DM von A. 3 1. Formwechselnde Umwandlung 4 Mit notarieller Urkunde vom 26. Januar 2007 wurde die I-GmbH durch Formwechsel gemäß §§ 190 ff.
Umwandlungsgesetzes (UmwG) in die Beigeladene umgewandelt. Der Formwechsel mit Buchwertfortführung gemäß den §§ 3, 4
Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) i.d.F.
Streitjahres 2007 (UmwStG 2006) erfolgte rückwirkend zum
Klägers auf Änderung
Bescheids vom 26. August 2009 mit der Maßgabe, die Anschaffungskosten der Beteiligung an der I-GmbH abzüglich
Kapitals in Höhe von 10.000 € als Übernahmeverlust in Höhe von 170.000 € zu berücksichtigen und den Gewinnanteil
Klägers um 170.000 € zu mindern, lehnte das FA mit Bescheid vom
Klägers als Gesellschafter der Beigeladenen und der V-GmbH "aus wichtigem Grund". Zudem wurde der Kläger von der Geschäftsführung der Beigeladenen sowie der V-GmbH abberufen sowie der Geschäftsführungsvertrag "aus wichtigem Grund" gekündigt. Nach einer außergerichtlichen Einigung veräußerte der Kläger mit notariellem Vertrag vom
Kapitalkontos von 10.000 € und der Veräußerungskosten von 7.774 €. Dieser Bescheid wurde dem Kläger als ausgeschiedenem Kommanditisten einzeln bekannt gegeben. 10 Mit dem Einspruch gegen den Bescheid für 2008 beantragte der Kläger, den Veräußerungsgewinn aus seiner Beteiligung an der Beigeladenen in Höhe von ./. 7.774 € festzustellen. Er berechnete den Veräußerungsgewinn aus dem Veräußerungspreis in Höhe von 180.000 € abzüglich der Anschaffungskosten für den Beteiligungserwerb der I-GmbH in Höhe von 180.000 € und der Veräußerungskosten von 7.774 €. Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 10. Juli 2012 als unbegründet zurückgewiesen. 11 3. Finanzgerichtliche Verfahren 12 Das Finanzgericht (FG) verband die auf Änderung
Gewinnfeststellungsbescheids für 2007 gerichtete Sprungklage mit der Klage auf Änderung
Gewinnfeststellungsbescheids für 2008 zur gemeinsamen Entscheidung und wies sie ab. Das FG sah die Gewinnfeststellungsbescheide als rechtmäßig an. Das FA habe zu Recht die historischen Anschaffungskosten
Klägers für den Erwerb der Gesellschaftsanteile an der I-GmbH bei der Ermittlung
Gewinns aus der Veräußerung der Kommanditanteile an der Beigeladenen im Jahr 2008 nicht abgezogen. Im Bescheid für das Jahr 2007 könne für den Kläger kein Übernahmeverlust in Höhe von 170.000 € berücksichtigt werden, weil nach § 4 Abs. 6 Satz 6 (gemeint wohl: Satz 5) Halbsatz 2 UmwStG 2006 ein Verlustabzugsverbot bestehe, wenn --wie im Streitfall-- die Anteile an der umgewandelten Körperschaft innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag entgeltlich erworben worden seien. Die Anschaffungskosten könnten weder durch die Aufstellung einer Ergänzungsbilanz berücksichtigt noch bei der Veräußerung der Kommanditanteile abgezogen werden. Gegen das Ansatzverbot und die Nichtberücksichtigung der ursprünglichen Anschaffungskosten bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Es liege kein Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip vor. 13 Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Die Bescheide entsprächen zwar der wörtlichen Gesetzesauslegung, die einschränkende Regelung
StG 2006 führe aber zu einer Übermaßbesteuerung und der Verletzung von Art. 3 Abs. 1
Grundgesetzes (GG). Es liege ein Verstoß gegen das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, mithin ein Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip vor. § 4 Abs. 6 Satz 5 Halbsatz 2 UmwStG 2006 müsse einschränkend ausgelegt werden. Das objektive Nettoprinzip sei eine Grundentscheidung
Einkommensteuerrechts, welches eingeschränkt, aber nicht gänzlich abgeschafft werden könne. Die Einschränkungen bedürften einer besonderen sachlichen Rechtfertigung. Der Kläger sei gegen seinen Willen und gegen seine langfristige Investitionsentscheidung von den Mehrheitsgesellschaftern zur Aufgabe seiner unternehmerischen Beteiligung gedrängt worden. Die persönliche Planung sei auf eine langfristige Beteiligung gerichtet gewesen. Beim Kauf der Anteile sei der Kläger durch den Mehrheitsgesellschafter vor eine vollendete gesellschaftsrechtliche Planung gestellt worden. Der Kläger habe hierauf keine Einflussmöglichkeit gehabt, sondern habe nur mit dem ihm vorgegebenen Vertrag bei der Gesellschaft einsteigen können, wobei der Mehrheitsgesellschafter bereits die Genehmigung zur Umwandlung der I-GmbH zu einem späteren Zeitpunkt von ihm verlangt habe. Er habe nicht die Möglichkeit gehabt, eine günstigere steuerrechtliche Gestaltung zu wählen. 14 Der Kläger beantragt,das Urteil
FG und den Ablehnungsbescheid vom
FG und die Einspruchsentscheidung vom
Mitunternehmeranteils an der Beigeladenen im Gewinnfeststellungsbescheid für 2008 zutreffend in Höhe von 162.226 € berechnet (unter 2.). Über einen etwaigen Erlass aus Gründen der sachlichen Billigkeit hat der Senat nicht zu entscheiden (unter 3.). 18 1. Zutreffend hat das FG erkannt, dass ein Übernahmeverlust
Klägers beim Formwechsel von der I-GmbH in die Beigeladene außer Ansatz bleiben muss. 19 a) Für den Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft, wie er im Streitfall erfolgt ist, gelten gemäß § 9 Satz 1 UmwStG 2006 die Vorschriften der §§ 3 bis 8 und 10 UmwStG 2006 entsprechend. Infolge
fingierten Vermögensübergangs ergibt sich ein Übernahmegewinn oder Übernahmeverlust in Höhe
Unterschiedsbetrags zwischen dem Wert, mit dem die übergegangenen Wirtschaftsgüter zu übernehmen sind, abzüglich der Kosten für den Vermögensübergang und dem Wert der Anteile an der übertragenden Körperschaft (§ 4 Abs. 4 Satz 1 UmwStG 2006). Anteile an der übertragenden Körperschaft i.S.
Einkommensteuergesetzes (EStG), die an dem steuerlichen Übertragungsstichtag nicht zu einem Betriebsvermögen eines Gesellschafters der übernehmenden Personengesellschaft oder einer natürlichen Person gehören, gelten für die Ermittlung
Gewinns als an diesem Stichtag in das Betriebsvermögen
übernehmenden Rechtsträgers mit den Anschaffungskosten eingelegt (§ 5 Abs. 2 UmwStG 2006). Ein Übernahmegewinn vermindert sich oder ein Übernahmeverlust erhöht sich um die Bezüge, die nach § 7 UmwStG 2006 zu den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S.
G gehören (§ 4 Abs. 5 Satz 2 UmwStG 2006). 20 Ergibt sich bei der Ermittlung
Übernahmeergebnisses nach § 4 Abs. 4 und Abs. 5 UmwStG 2006 ein Übernahmeverlust, ist ein auf eine natürliche Person entfallender Übernahmeverlust gemäß § 4 Abs. 6 Satz 4 UmwStG 2006 zur Hälfte (seit dem Jahr 2009 in Höhe von 60 v.H.), höchstens in Höhe der Hälfte (seit dem Jahr 2009 in Höhe von 60 v.H.) der Bezüge i.S.
StG 2006 zu berücksichtigen; ein danach verbleibender Übernahmeverlust bleibt außer Ansatz. Ein Übernahmeverlust bleibt gemäß § 4 Abs. 6 Satz 5 Halbsatz 2 UmwStG 2006 vollständig außer Ansatz, soweit die Anteile an der übertragenden Körperschaft innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag entgeltlich erworben wurden. 21 b) Nach diesen Maßstäben hat das FA im Ergebnis zu Recht den auf den Kläger entfallenden Übernahmeverlust außer Ansatz gelassen. Dies ergibt sich allerdings bereits aus § 4 Abs. 6 Satz 4 UmwStG 2006; für die Anwendung
StG 2006 verbleibt daher kein Raum. 22 Zwischen den Beteiligten ist zu Recht nicht streitig, dass der Kläger an der übertragenden I-GmbH in Höhe von 40 v.H. i.S.
G beteiligt war. Aus der Gegenüberstellung der Wirtschaftsgüter, welche nach der Ausübung
Wertansatzwahlrechts zu Buchwerten gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006 von der übertragenden I-GmbH auf die übernehmende Beigeladene übergingen, und den Anschaffungskosten der fiktiv eingelegten Beteiligung
Klägers an der I-GmbH (§ 5 Abs. 2 UmwStG 2006) ergab sich für den Kläger ein Übernahmeverlust in Höhe von 170.000 €. Dieser bleibt nach § 4 Abs. 6 Satz 4 UmwStG 2006 jedoch vollständig außer Ansatz, weil keine Bezüge i.S.
StG 2006 angefallen sind. 23 c) Eine einschränkende Auslegung
StG 2006 mit dem Ziel, den Übernahmeverlust
Klägers zu berücksichtigen, kommt nicht in Betracht. 24 aa) Eine teleologische Reduktion zielt darauf ab, den Geltungsbereich einer Norm mit Rücksicht auf ihren Gesetzeszweck gegenüber dem zu weit gefassten Wortlaut einzuschränken (Urteile
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
StG 2006 widerspräche den Zielen, die der Gesetzgeber mit dieser auf die (im Streitjahr 2007) Hälfte der Bezüge i.S.
StG 2006 beschränkten Berücksichtigung eines Übernahmeverlustes verfolgt. 26 Sinn und Zweck der Regelung ist es, eine Einmalbesteuerung bei Umwandlungsvorgängen unter Geltung
Halbeinkünfteverfahrens auf Dauer zu gewährleisten. Dies folgt aus der Entstehungsgeschichte der Vorschriften zur Behandlung von Übernahmeverlusten, die seit dem UmwStG 1995 mehrmals geändert worden sind. 27
StG 1995 verbleibender Übernahmeverlust zur Aufstockung der Wertansätze der übergegangenen Wirtschaftsgüter in der Bilanz der Personengesellschaft einschließlich der Ergänzungsbilanzen für ihre Gesellschafter bis zu den Teilwerten der Wirtschaftsgüter. Ein darüber hinausgehender Betrag minderte den Gewinn, soweit er nicht als Anschaffungskosten der übernommenen immateriellen Wirtschaftsgüter einschließlich eines Geschäfts- oder Firmenwerts zu aktivieren war. Diese Regelungen ermöglichten es, die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft als steuereffizientes Erwerbermodell auszugestalten (vgl. z.B. Blümich/Klingberg, § 4 UmwStG 1995 Rz 34; Kessler/Schmidt, Der Betrieb --DB-- 2000, 2088), d.h. der Erwerber einer Kapitalgesellschaftsbeteiligung konnte durch die Umwandlung der Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft seine über dem Buchwert liegenden höheren Anschaffungskosten in erhöhtes Abschreibungspotenzial für die Wirtschaftsgüter umwandeln. 28
übergegangenen Vermögens beruhte (§ 4 Abs. 5 Satz 1 UmwStG 1995 i.d.F.
UntStRFoG). Ein nach Wertaufstockung verbliebener Übernahmeverlust war zu aktivieren und auf 15 Jahre gleichmäßig abzuschreiben, soweit er nicht als Anschaffungskosten der übernommenen immateriellen Wirtschaftsgüter einschließlich eines Geschäfts- oder Firmenwertes zu aktivieren war (§ 4 Abs. 6 Satz 2 UmwStG 1995 i.d.F.
UntStRFoG). 29
Gesetzes zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung (StSenkG 2001/2002) vom 23. Oktober 2000 (BGBl I 2000, 1433), der lautete: "Ein Übernahmeverlust bleibt außer Ansatz", vollzog der Gesetzgeber hinsichtlich der vollständigen Nichtberücksichtigung
Übernahmeverlustes einen Systemwechsel, der in seiner Grundkonzeption auch § 4 Abs. 6 Satz 4 UmwStG 2006 zugrunde liegt. 30 Nach den Gesetzesmaterialien zum StSenkG 2001/2002 wurde mit der Neufassung
StG vor dem Hintergrund der Einführung
Halbeinkünfteverfahrens (jetzt Teileinkünfteverfahren) bezweckt, eine "Einmalbesteuerung" der im Betriebsvermögen der übertragenden Kapitalgesellschaft vorhandenen stillen Reserven sicherzustellen. Das Verlustabzugsverbot
StG 1995 i.d.F.
StSenkG 2001/2002 sollte verhindern, dass der Veräußerer die Beteiligung steuerfrei oder zur Hälfte steuerfrei veräußert, während der Erwerber in Höhe
Übernahmeverlustes die stillen Reserven in den Wirtschaftsgütern aufdeckt und neues Abschreibungsvolumen schafft, ohne später seinerseits einen Veräußerungsgewinn zu versteuern, weil die stillen Reserven bereits zuvor aufgedeckt wurden (vgl. den Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen, Entwurf eines Gesetzes zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung, BTDrucks 14/2683, S. 128 zu Art. 5 zu Nr. 1 Buchst. a). Es sollte dem --nach § 4 Abs. 6 UmwStG 1995 i.d.F.
UntStRFoG möglichen-- sog. Step-Up-Modell der Boden entzogen werden (vgl. Förster/ van Lishaut, Finanz-Rundschau --FR-- 2000, 1189, 1193; Korn/ Strahl, Kölner Steuerdialog 2000, Nr. 10, 12582, 12606; Stegner/Heinz, GmbH-Rundschau --GmbHR-- 2001, 54, 56). Bei einer teleologischen Reduktion
StG 2006 würde dieser Normzweck nicht erreicht werden. 31 d) Die das Kapitalkonto seiner Kommanditbeteiligung an der Beigeladenen übersteigenden Anschaffungskosten
Klägers für seine Beteiligung an der I-GmbH können auch nicht in einer Ergänzungsbilanz
Klägers bei der Beigeladenen aktiviert und in Form von Absetzungen auf diese Bilanzwerte mindernd geltend gemacht werden. 32 Die Bildung einer solchen Ergänzungsbilanz ist nach der Regelungssystematik der §§ 3 ff. UmwStG 2006 i.V.m. § 9 Satz 1 UmwStG 2006 ausgeschlossen. Ergänzungsbilanzen sind zu bilden, um Wertansätze in der Steuerbilanz (= Gesamthandsbilanz) der Mitunternehmerschaft für den einzelnen Mitunternehmer zu korrigieren (vgl. zur Bildung einer Ergänzungsbilanz BFH-Urteil vom
G Beteiligten nicht als Tausch ansieht, sondern insoweit eine Einlage fingiert. 33 e) Die Nichtberücksichtigung
Übernahmeverlustes nach § 4 Abs. 6 Satz 4 UmwStG 2006 verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz
1 GG. 34 aa) Die grundsätzliche Freiheit
Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte tatbestandlich zu bestimmen, an die das Gesetz dieselben Rechtsfolgen knüpft und die es so als rechtlich gleich qualifiziert, wird für den Bereich
Steuerrechts und insbesondere für den
Einkommensteuerrechts vor allem durch das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit begrenzt (vgl. z.B. Beschluss
Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom
objektiven Nettoprinzips erkennt das BVerfG neben außerfiskalischen Förderungs- und Lenkungszwecken auch Typisierungs- und Vereinfachungserfordernisse an (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 127, 224, unter D.I., m.w.N.). Dabei sind die Anforderungen an eine zulässige Typisierung durch die Rechtsprechung
BVerfG geklärt (vgl. z.B. BVerfG-Beschluss vom 26. Oktober 2004 2 BvR 246/98, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2005, 56, unter II.). So muss der Gesetzgeber realitätsgerecht typisieren und die Grenzen verhältnismäßiger, insbesondere zumutbarer Belastung der Betroffenen wahren. Für die gleichheitsrechtliche Abwägung fällt hierbei insbesondere auch ins Gewicht, wieweit dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit eröffnet ist, zwischen verschiedenen Begünstigungs- oder Belastungsalternativen zu wählen (BVerfG-Beschluss in HFR 2005, 56, unter II., m.w.N.). 36 bb) Die Nichtberücksichtigung
Übernahmeverlustes, die im Streitfall dazu führt, dass Anschaffungskosten
Klägers für die Anteile an der formwechselnden I-GmbH in Höhe von 170.000 € endgültig verlorengehen, stellt eine Durchbrechung
objektiven Nettoprinzips dar, weil die zu den Erwerbsaufwendungen gehörenden Anschaffungskosten der mit der Umwandlung untergehenden Kapitalbeteiligung endgültig nicht mehr abgezogen werden können. 37 cc) Diese Durchbrechung ist jedoch sachlich gerechtfertigt. Der Gesetzgeber hält sich mit der Vorschrift
Halbeinkünfteverfahrens die systematische Grundentscheidung getroffen, Gewinne der Körperschaften einer Gesamtbelastung zu unterwerfen, die typisierend der Einkommensteuerbelastung anderer Einkünfte entspricht (vgl. BTDrucks 14/2683, S. 94 f.). Es ist daher ein legitimes Ziel, dass der Gesetzgeber im Kontext der Einführung
Halbeinkünfteverfahrens typisierend eine Einmalbesteuerung der im Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft vorhandenen stillen Reserven sicherstellen wollte. 39
von ihm beabsichtigten Ziels bewegt sich innerhalb der vom Gleichheitssatz gezogenen Grenzen. 40 (a) Der Gesetzgeber hat für seine Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild gewählt. Er ist davon ausgegangen, dass die Beteiligung an der Körperschaft --bei vorhandenen stillen Reserven-- nach dem Systemwechsel im Grundsatz entweder steuerfrei (vgl. § 8b Abs. 2
Körperschaftsteuergesetzes i.d.F.
StSenkG 2001/2002) oder zur Hälfte steuerfrei (vgl. § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. a bis c und j EStG i.d.F.
StSenkG 2001/2002) veräußert werden kann. Dies ist nicht zu beanstanden. 41 (b) § 4 Abs. 6 UmwStG 1995 i.d.F.
StSenkG 2001/2002 weist zwar in verschiedenen Bereichen überschießende Tendenzen auf, so z.B. beim sog. Erwerberfall bei vorhandenen stillen Reserven. In diesen Fällen kommt es nicht nur zur gewollten "Einmalbesteuerung", sondern zu einer "Eineinhalbfachbesteuerung" der stillen Reserven (vgl. Stegner/Heinz, GmbHR 2001, 54, 59; Förster/van Lishaut, FR 2000, 1189, 1194). Auch im Streitfall bleibt der Beteiligungsaufwand zur Gänze und nicht nur in den Grenzen
Halbeinkünfteverfahrens unberücksichtigt. 42 (
StG 2006 lastende latente Einkommensteuer beim Erwerb der Anteile kaufpreismindernd berücksichtigen können (vgl. Kessler/Schmidt, DB 2000, 2088, 2093; Förster/ van Lishaut, FR 2000, 1189, 1194). Alternativ hätte er mit A im Kaufvertrag vom 21. November 2006 eine Ausgleichsklausel vereinbaren können, durch die A den Kläger von den im Zuge der Umwandlung eintretenden steuerrechtlichen Nachteilen freistellt. Mit dem Verzicht auf eine solche Vereinbarung hat der Kläger insoweit das vorhandene Steuerrisiko übernommen. Zum anderen kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die von dem Kläger gerügte Nichtberücksichtigung
Übernahmeverlustes letztlich Folge
noch von den Gesellschaftern der formwechselnden Kapitalgesellschaft mit Zustimmung
Klägers gewählten Buchwertansatzes der übergehenden Wirtschaftsgüter in deren steuerlicher Schlussbilanz ist. Der Verlust von Anschaffungskosten für die Beteiligung an der übertragenden I-GmbH hätte im Rahmen
Formwechsels durch den Ansatz der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter und der damit verbundenen Aufdeckung der stillen Reserven verhindert werden können. Dem Übertragungsgewinn bei der I-GmbH hätte ein auf der Ebene der übernehmenden Beigeladenen entsprechend höheres Abschreibungspotenzial gegenübergestanden. Darüber hinaus hätte der Kläger den mit dem Formwechsel verbundenen steuerlichen Rechtsfolgen ausweichen können, indem er dem Umwandlungsbeschluss gemäß § 207 UmwG widersprochen und gegen eine angemessene Abfindung seine Kapitalbeteiligung vor dem erfolgten Formwechsel an den formwechselnden Rechtsträger, die I-GmbH, hätte veräußern können. In diesem Fall hätte er die in den Kapitalanteilen enthaltenen stillen Reserven unter Anwendung
Halbeinkünfteverfahrens steuerpflichtig realisieren können. Auf diese Option hat der Kläger jedoch im Kaufvertrag verzichtet. Alternativ hätte er neben dem in § 207 UmwG eingeräumten Widerspruchsrecht die Möglichkeit gehabt, die Anteile an der I-GmbH vor deren Umwandlung "freihändig" zu veräußern und sodann die Mitunternehmeranteile an der formwechselnd errichteten Beigeladenen zurück zu erwerben (vgl. BFH-Urteil in BFHE 238, 353, BStBl II 2012, 728). Zudem hätte der Kläger die Option gehabt, sich erst nach dem Formwechsel an der Beigeladenen zu beteiligen. Zivilrechtlich war die Mitwirkung
Klägers an der durchgeführten Umwandlung daher vermeidbar; es bestand zudem die Möglichkeit verschiedener Ausweichgestaltungen. 47 2. Der Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Das FA hat zu Recht die ursprünglichen Anschaffungskosten
Klägers für den Erwerb der Gesellschaftsanteile an der I-GmbH bei der Ermittlung
Gewinns aus der Veräußerung der Mitunternehmeranteile (Kommanditanteile) an der Beigeladenen nicht abgezogen. 48 a) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch Gewinne, die bei der Veräußerung
gesamten Anteils eines Gesellschafters erzielt werden, der als Mitunternehmer
Betriebes i.S.
G anzusehen ist (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Veräußerungsgewinn ist in diesen Fällen gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert
Anteils am Betriebsvermögen übersteigt. Maßgeblich ist daher die Differenz zwischen den dem Ausscheidenden aus diesem Anlass zugewandten Leistungen und seinem Kapitalkonto (vgl. BFH-Urteil in BFHE 238, 353, BStBl II 2012, 728, m.w.N.). Der Wert
Anteils am Betriebsvermögen (Kapitalkonto) ist für den Zeitpunkt
Ausscheidens nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG zu ermitteln (§ 16 Abs. 2 Satz 2 EStG). Dies gilt auch für die Ermittlung
Gewinns oder Verlustes aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft nach vorangegangener formwechselnder Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in die Personengesellschaft. 49
Klägers für den Erwerb der Gesellschaftsanteile an der formwechselnd umgewandelten I-GmbH können bei der Ermittlung
Gewinns aus der Veräußerung der Mitunternehmeranteile (Kommanditanteile) an der Klägerin nicht abgezogen werden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 238, 353, BStBl II 2012, 728). 51 Werden die von der formwechselnden Kapitalgesellschaft übertragenen Wirtschaftsgüter bei der übernehmenden Personengesellschaft --wie vorliegend-- mit dem Buchwert fortgeführt, bestimmt sich der Anteil
Klägers als Gesellschafter an der Beigeladenen ausschließlich nach dem Buchwert der (Mitunternehmer-)Beteiligung. Sein Anteil an der Personengesellschaft bestimmt das Kapitalkonto seines Mitunternehmeranteils zum steuerlichen Übertragungsstichtag. 52 Die Anschaffungskosten
Klägers für die Anteile an der I-GmbH waren bereits Bestandteil der Ermittlung
Übernahmeergebnisses (§ 4 Abs. 4 Satz 1 UmwStG 2006) für die Beigeladene und können
halb bei der Ermittlung
Gewinns aus der Veräußerung der streitbefangenen Kommanditanteile nicht erneut berücksichtigt werden. 53 3. Über einen etwaigen Erlass aus Gründen der sachlichen Billigkeit hat der Senat nicht zu entscheiden, da ein solcher nicht Gegenstand
Revisionsverfahrens ist. 54 4. Nach diesen Grundsätzen hat das FG die Klagen zu Recht abgewiesen. Die Revision
Klägers ist zurückzuweisen. 55
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.