(1)Das FG konnte nicht deshalb von einer Beweiserhebung absehen, weil ihm im Klageverfahren das von der Klägerin beigebrachte Gutachten einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Parteigutachten vorgelegt wurde. Ein Parteigutachten kann das FG seiner Entscheidung nur dann zugrunde legen, wenn keiner der Beteiligten substantiierte Einwendungen gegen die Richtigkeit erhebt (vgl. BFH-Urteil vom
- März 1993 IV R 33/92, BFH/NV 1993, 739; BFH-Beschluss vom
- Dezember 2011 VIII B 88/11, BFH/NV 2012, 600). Dies hatte das FA indessen seit dem Feststellungsverfahren getan. Es war dem FG daher nicht ermessensfehlerfrei möglich, das Gutachten zugrunde zu legen und dann --anders als das Gutachten-- streitentscheidend einen Wachstumsabschlag von 1 % als "untere Grenze" zugunsten des FA zu berücksichtigen, ohne nähere Ausführungen zur eigenen Sachkunde zu machen. Das FG legt nicht näher dar, woraus sich diesbezügliche Erkenntnisse über den Ansatz eines Wachstumsabschlags ergeben. Darüber hinaus geht es nicht auf mögliche Interdependenzen zwischen dem Wachstumsabschlag und anderen Parametern ein. Insbesondere macht es keine Ausführungen dazu, ob der Wachstumsabschlag implizit im Risikozuschlag oder in anderen Parametern berücksichtigt worden ist, oder ob sich bei Ansatz eines Wachstumsabschlags andere Parameter hätten ändern müssen. Ein Geldentwertungs- oder Wachstumsabschlag auf den als Summe aus dem Basiszinssatz und einem Risikozuschlag ermittelten Kapitalisierungszinssatz ist dann gerechtfertigt, wenn für die im Rahmen des Ertragswertverfahrens zu berücksichtigende zweite Planungsphase im Rahmen der Prognosemöglichkeiten eine abgesicherte Wachstumserwartung besteht. Ein Wachstumsabschlag trägt dem Umstand Rechnung, dass das Unternehmen möglicherweise die Geldentwertung durch Preiserhöhungen auffangen kann (vgl. näher Stephan in K. Schmidt/Lutter, AktG,
- Aufl., § 305 AktG Rz 59). Dazu fehlen indes jegliche Feststellungen des FG. Soweit die Vorentscheidung ausführt, ein Nullwachstum sei absolut unüblich und es sei gerade in der ..., wie jeder selbst aufgrund der jährlich ... wisse und was deshalb gerichtsbekannt sei, mit einem Wachstum zu rechnen, können diese Mutmaßungen konkrete Feststellungen nicht ersetzen und berücksichtigen auch nicht die Möglichkeit eines nur sehr geringen Wachstums und dessen Auswirkung auf die Wertfindung. 37
(2)Dem Einwand des FA, das FG habe sich bei seinen Überlegungen auf die Ausführungen der unabhängigen, gerichtlich bestellten Gutachterin des LG Y im Spruchstellenverfahren zur Abfindung von Aktionären anlässlich des Abschlusses des Beherrschungsvertrages vom 30. Juni 1997 beziehen können, ist nicht zu folgen. Unbeschadet dessen, dass es sich um neuen, im Revisionsverfahren nicht zu berücksichtigenden Sachvortrag handelt, hat das FG weder seine Teilwertermittlung auf dieses Gutachten gestützt noch betrifft dieses die hier zu beurteilende Bewertung im Zeitpunkt der Veräußerung im Streitjahr. 38
- cc)Die Klägerin hat auch ihre schriftsätzlichen Beweisanträge --ausweislich des Sitzungsprotokolls-- in der mündlichen Verhandlung nochmals wiederholt und um zwei weitere ergänzt sowie die Nichterhebung der Beweise vorsorglich gerügt, weshalb ihr Rügerecht nicht gemäß § 295 ZPO i.V.m. § 155 Satz 1 FGO verloren gegangen ist. 39 3. Das angefochtene Urteil war wegen des Sachaufklärungsmangels aufzuheben. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die weiteren von der Klägerin vorgebrachten Verfahrensfehler gegeben sind. Da die Sache nicht spruchreif ist, war der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen. Die bisherigen Feststellungen des FG reichen nicht aus, um den Teilwert der Beteiligung an der X-AG zum Zeitpunkt der Übertragung bestimmen zu können. Im zweiten Rechtsgang hat das FG Gelegenheit, den erforderlichen Sachverständigenbeweis nachzuholen und auf dessen Grundlage erneut und umfassend zu würdigen, wie hoch der Teilwert dieser Beteiligung war. Der Senat weist für den weiteren Verfahrensgang ergänzend auf Folgendes hin: 40
- a)Bei Wirtschaftsgütern, die --wie im Streitfall die Beteiligung an der X-AG-- nicht der Abnutzung unterliegen, besteht die widerlegbare Vermutung, dass sich ihr Teilwert mit den Anschaffungskosten (Buchwert) deckt. Danach ist die Bewertung einer Beteiligung mit den Anschaffungskosten die Regel und die mit einem davon abweichenden Teilwert die Ausnahme (BFH-Urteil in BFHE 162, 552, BStBl II 1991, 342, unter II.3. der Gründe). Deshalb ist es Sache der Klägerin, welche die Bewertung der Beteiligung mit einem niedrigeren Teilwert geltend macht, die Voraussetzungen dafür darzulegen. Sie trägt die objektive Beweislast (Feststellungslast) für einen niedrigeren Teilwert. 41
- b)Der im Streitfall festgestellte Sachverhalt unterscheidet sich von dem dem BFH-Urteil vom 21. September 2011 I R 89/10 (BFHE 235, 263, BStBl II 2014, 612, zur Teilwertabschreibung auf börsennotierte Aktien im Anlagevermögen) zugrundeliegenden Sachverhalt. Abweichend von jenem Urteil steht durch den Börsenwert (97,50 €/Aktie) im Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs am 29. September 2000 nicht fest, dass die Teilwertvermutung erschüttert ist, weil im Streitfall mit der Höhe der zu bewertenden Beteiligung in Höhe von 55,414 % geldwerte Vorteile verbunden sein können, die auch ein gedachter Erwerber durch Zahlung eines sog. Paketzuschlages entgelten würde. Im Streitfall spricht das objektive Marktverhalten der OHG bei ihrem Beteiligungserwerb dafür, dass sich der Teilwert nicht nur nach dem Börsenkurswert richtet, weil sie selbst in zeitlicher Nähe zu der Veräußerung einen Kaufpreis zahlte, der über dem Börsenkurswert lag (vgl. BFH-Urteil in BFHE 162, 552, BStBl II 1991, 342; Schmidt/Kulosa, EStG, 34. Aufl., § 6 Rz 278). Die OHG erwarb bis zum Jahr 1999 ... Aktien der X-AG von insgesamt ... Stück Aktien und damit 55,414 % des gesamten Kapitals. Obwohl eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft den Wert der X-AG zum 31. Dezember 1996 einschließlich aller Beteiligungen mit ... DM ermittelte, was bezogen auf die einzelne Aktie einem Wert von 165,46 DM (= 84,59 €) entsprach, hat die OHG die Aktien zu einem Kaufpreis von 210,31 DM (= 107,53 €; einschließlich Anschaffungsnebenkosten) je Aktie erworben. 42 Da an der Börse nur Anteile gehandelt wurden, die dem Umfang nach der zu bewertenden Beteiligung an der X-AG nicht entsprechen, hat das FG Feststellungen nachzuholen, ob bei der Veräußerung mit der Höhe der zu bewertenden Beteiligung an der X-AG geldwerte Vorteile verbunden waren, die ein gedachter Erwerber durch Zahlung eines Paketzuschlages entgolten hätte. Das FG hat in diesem Zusammenhang zudem Feststellungen zu dem Einwand der Klägerin zu treffen, dass dem Stichtagskurs für Zwecke des Vergleichs mit dem Kaufpreis kein Paketzuschlag hinzuzurechnen sei, weil sich im Kurswert der einzelnen Aktie bereits der werterhöhende Beteiligungscharakter der von der OHG gehaltenen Mehrheitsbeteiligung widerspiegele. Dies ergebe sich aus der Entwicklung des Börsenkurses innerhalb von sechs Monaten vor dem 29. September 2000. Der Kurs der Aktie sei von ... € am 20. Juli 2000 auf 97,60 € am 29. September 2000 gestiegen. 43
- c)Der Teilwert der X-Beteiligung in Höhe von 55,414 % ist ein Wert, der sich nicht in einzelne Berechnungsfaktoren zerlegen lässt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 162, 552, BStBl II 1991, 342, unter II.6.c aa der Gründe). Sinkt oder steigt der Börsenkurswert einer Aktie, so müssen deshalb nicht zwingend auch die Wiederbeschaffungskosten einer "Beteiligung" an derselben AG sinken oder steigen. Dies ergibt sich schon daraus, dass die "Beteiligung" nicht an der Börse gehandelt wird und die Börsenkurswerte auch von Spekulationsabsichten der Aktienerwerber und -veräußerer sowie von allgemeinen politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen, Erwartungen und Tendenzen beeinflusst werden. Diese Faktoren haben nicht den gleichen Einfluss auf den Wert einer Beteiligung. Deren innerer Wert muss sich deshalb bei einem sinkenden oder steigenden Börsenkurswert nicht zwingend verändern. Eine entsprechende Wertminderung kann nur dann angenommen werden, wenn sie sich auch in anderen den inneren Wert der Beteiligung bildenden Faktoren niederschlägt. Dazu gehört der Ertragswert der Beteiligung, der nach den Ertragsaussichten der Gesellschaft zu ermitteln ist. Auch hierzu wird das FG im zweiten Rechtsgang substantiierte Feststellungen zu treffen haben. 44 4. Der Senat weist darauf hin, dass das FG noch über den Antrag auf Urteilsberichtigung gemäß § 107 FGO vom 24. Oktober 2012 zu entscheiden hat. Der Vorinstanz ist bei der Feststellung des gewerbesteuerlichen Verlustvortrages auf den 31. Dezember 1999 im Urteilstenor ein Rechenfehler i.S. des § 107 Abs. 1 FGO in Höhe von ... DM (Differenz zwischen dem genannten Betrag in Höhe von ... DM = ... € und dem sich bei korrekter Berechnung ergebenden Betrag in Höhe von ... DM = ... €) unterlaufen. Die Zuständigkeit des FG für die Entscheidung über den Berichtigungsantrag folgt aus dem Umstand, dass die Feststellung des gewerbesteuerlichen Verlustvortrages auf den 31. Dezember 1999 mit der Revision nicht angegriffen worden und daher nicht beim BFH anhängig ist. 45 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201610057&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public