Saarlandes, 4. August 2014, Az: 1 K 1481/12, Gerichtsbescheid DEU Bundesrepublik Deutschland Zur ehrenamtlichen Tätigkeit
Vorstandes eines Sparkassenverbandes
AO und umfasst keine Satzungen juristischer Personen
öffentlichen Rechts .
Beklagten gegen den Gerichtsbescheid
Finanzgerichts
Saarlandes vom 4. August 2014 1 K 1481/12 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. 1 I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Streitjahr
"...ausschusses". Er erhielt hierfür im Streitjahr Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder, und zwar als Vorstandsmitglied ... € und als Ausschussmitglied ... €. Der Kläger erklärte diese sowohl in seiner Umsatzsteuererklärung vom 2. Januar 2008 als auch in seiner berichtigten Umsatzsteuererklärung vom 28. Februar 2011 als nach § 4 Nr. 26 Buchst. a
Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfrei. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) folgte dem zunächst, setzte aber mit Umsatzsteuerbescheid vom
Bundesfinanzhofs (BFH) alle Tätigkeiten, die in einem anderen Gesetz als dem UStG ausdrücklich als solche genannt würden. Die Tätigkeit
Klägers werde in § 11 Abs. 5 der Satzung
Sparkassenverbandes X vom
G zu beachten, dass die Sechste Richtlinie 77/388/EWG
Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern vom 17. Mai 1977 (Richtlinie 77/388/EWG) keine Umsatzsteuerbefreiung für ehrenamtliche Tätigkeiten vorsehe. Zwar eröffne eine Protokollerklärung zu Art. 4 der Richtlinie 77/388/EWG der Bundesrepublik Deutschland die Möglichkeit, die aus dem Jahr 1958 stammende Steuerbefreiung für ehrenamtliche Tätigkeiten beizubehalten. Hierbei sei aber zu berücksichtigen, dass Art. 4 nicht die Befreiungsvorschriften betreffe, sondern den Begriff
"Steuerpflichtigen" regele. 5 Das FA beantragt,den Gerichtsbescheid
FG aufzuheben und die Klage abzuweisen. 6 Der Kläger beantragt,die Revision zurückzuweisen. 7 Nach der Rechtsprechung
BFH sei eine Tätigkeit als ehrenamtlich anzusehen, wenn sie in einem Gesetz als solche bezeichnet werde. Da es sich bei der Satzung
Sparkassenverbandes X um ein Gesetz i.S.
5 dieser Satzung ehrenamtlich tätig würden, seien die Anforderungen an eine ehrenamtliche Tätigkeit i.S.
G erfüllt. 8 II. Die Revision
FA ist unbegründet und
halb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG ist zwar zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Tätigkeiten
Klägers als Vorstands- und Ausschussmitglied vom Begriff der ehrenamtlichen Tätigkeit i.S.
G umfasst werden. Das FG-Urteil erweist sich aber aus anderen Gründen als richtig (§ 126 Abs. 4 FGO). 9 1. Entgegen der Auffassung
FG fällt die Tätigkeit
Klägers nicht unter die Steuerbefreiung
G. Danach ist die ehrenamtliche Tätigkeit steuerfrei, wenn sie für juristische Personen
öffentlichen Rechts ausgeübt wird (Buchst.
öffentlichen Rechts ist, übt der Kläger seine Tätigkeit zwar für eine juristische Person
öffentlichen Rechts i.S.
G aus. Es handelt sich aber um keine ehrenamtliche Tätigkeit. Beide Alternativen
G, also auch die
Buchst. a setzen aber eine ehrenamtliche Tätigkeit voraus (BFH-Urteil vom 19. April 2012 V R 31/11, BFH/NV 2012, 1831). 11 b) § 4 Nr. 26 UStG definiert den Begriff der ehrenamtlichen Tätigkeit nicht. Nach der Rechtsprechung
BFH werden ehrenamtlich jene Tätigkeiten ausgeübt, die in einem anderen Gesetz als dem UStG ausdrücklich als solche genannt werden, die man im allgemeinen Sprachgebrauch herkömmlicherweise als ehrenamtlich bezeichnet oder die vom materiellen Begriff der Ehrenamtlichkeit umfasst werden (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2012, 1831; vom
FG, dass der materielle Begriff der Ehrenamtlichkeit das Fehlen eines eigennützigen Erwerbsstrebens, die fehlende Hauptberuflichkeit und den Einsatz für eine fremdnützig bestimmte Einrichtung voraussetzt (z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2012, 1831; in BFHE 227, 207, BStBl II 2010, 88; in BFHE 221, 517, BStBl II 2008, 912) und dass der Sparkassenverband keine fremdnützig bestimmte Einrichtung in diesem Sinne ist, trifft zu. 13 bb) Das FG ist aber zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Tätigkeit
Klägers in einem anderen Gesetz (als dem UStG) als ehrenamtlich erwähnt wird. Die Satzung
Sparkassenverbandes X vom
sen § 11 Abs. 5 die Tätigkeit
Klägers als ehrenamtlich bezeichnet wird, ist kein Gesetz im Sinne der Rechtsprechung zu § 4 Nr. 26 UStG. 14 Zwar handelt es sich bei der Satzung
Sparkassenverbandes X um eine autonome öffentlich-rechtliche Satzung, die von einer mit Satzungsautonomie ausgestatteten juristischen Person
öffentlichen Rechts für ihren Bereich erlassen wurde (vgl. Urteil
Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1959 2 BvF 1/58, BVerfGE 10, 20, 49 f.) und damit unter den Gesetzesbegriff
15 Der von der Rechtsprechung zur Definition der ehrenamtlichen Tätigkeit verwendete Gesetzesbegriff ist aber enger als der
AO und umfasst jedenfalls keine Satzungen juristischer Personen
öffentlichen Rechts. 16 c) Diese (enge) richtlinienkonforme Auslegung
G ist durch das Unionsrecht geboten. Lässt der Gesetzestext mehrere Auslegungen zu und ist nur eine mit dem Unionsrecht vereinbar, so ist der Auslegung der Vorzug zu geben, nach der die Norm nicht als unionsrechtswidrig zu beurteilen ist (z.B. BFH-Urteile vom
nationalen Rechts im Rahmen
nach dem Wortlaut der Regelung Möglichen einschränkend auszulegen (BFH-Urteil vom 3. Dezember 2015 V R 43/13). 17 Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Steuerbefreiungen
G grundsätzlich eng auszulegen sind, weil sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Umsatzsteuer unterliegt (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteile
Gerichtshofs der Europäischen Union DTZ Zadelhoff vom
halb als ehrenamtlich anzusehen, weil eine Körperschaft
öffentlichen Rechts diese an sie ausgeführte Tätigkeit in ihrer Satzung als ehrenamtlich bezeichnet. Das gilt umso mehr, als die Körperschaft andernfalls allein durch entsprechende Behandlung in der Satzung selbst über die Steuerbefreiung der an sie ausgeführten Tätigkeiten entscheiden könnte. 19 2. Die Tätigkeit
Klägers als Vorstandsmitglied und Mitglied
Ausschusses fällt aus diesen Gründen zwar nicht unter die Steuerbefreiung
G, gleichwohl unterliegt die Tätigkeit
Klägers im Streitjahr im Ergebnis nicht der Umsatzbesteuerung, weil ihm Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO zusteht. Danach darf bei der Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids nicht zuungunsten
Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, dass sich die Rechtsprechung eines obersten Gerichtshofs
Bundes, die bei der bisherigen Steuerfestsetzung von der Finanzbehörde angewandt worden ist, geändert hat. Damit werden die Fälle umfasst, in denen sich die Rechtsprechung erst nach dem Erlass
ursprünglichen Bescheids, aber vor Erlass
Änderungsbescheids geändert hat. In diesem Fall ist der Steuerpflichtige so zu behandeln, wie er ohne die Rechtsprechungsänderung gestanden hätte (vgl. BFH-Urteil vom
Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 21. Mai 1975 (BStBl I 1975, 684) die Wirkungen
BFH-Urteils in BFHE 106, 479, BStBl II 1972, 844 auf Verwaltungsratsmitglieder von Sparkassen ausgedehnt. Zwar ist das BMF-Schreiben vom 21. Mai 1975 aufgrund
BMF-Schreibens vom
1 Nr. 3 AO umfasst auch Steueranmeldungen, die gemäß § 168 AO einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichstehen (BFH-Urteil vom
Klägers berücksichtigt werden. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger seine Steuererklärung am 28. Februar 2011 zuvor selbst berichtigt hatte, weil er auch darin seine Tätigkeit als Vorstandsmitglied und Mitglied
Ausschusses als umsatzsteuerfrei behandelt hat. 22 c) Der Kläger ist
halb so zu stellen, wie er ohne die Rechtsprechungsänderung durch das BFH-Urteil in BFHE 227, 207, BStBl II 2010, 88 gestanden hätte. Ohne die Rechtsprechungsänderung hätte die Verwaltung weiterhin das BFH-Urteil in BFHE 106, 479, BStBl II 1972, 844 auf die Tätigkeit
Klägers angewandt und diese steuerfrei belassen. 23 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201610058&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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