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BFH V R 45/14

STRE201610058 BFH 5. Senat 20151217 V R 45/14 Urteil § 4 Nr 26 Buchst a UStG 2005, § 40 S 2 SparkG SL 2006 vom 08.08.2006, § 4 AO, § 176 Abs 1 Nr 3 AO, Art 4 EWGRL 388/77, § 168 AO, UStG VZ 2006 vorge

Saarlandes, 4. August 2014, Az: 1 K 1481/12, Gerichtsbescheid DEU Bundesrepublik Deutschland Zur ehrenamtlichen Tätigkeit

Vorstandes eines Sparkassenverbandes

  1. Ehrenamtlich werden u.a. jene Tätigkeiten ausgeübt, die in einem anderen Gesetz als dem UStG ausdrücklich als solche bezeichnet werden .
  2. Der zur Definition der ehrenamtlichen Tätigkeit verwendete Gesetzesbegriff ist enger als der

§ 4

AO und umfasst keine Satzungen juristischer Personen

öffentlichen Rechts .

  1. Bis zur Rechtsprechungsänderung durch das BFH-Urteil vom
  2. August 2009 V R 32/08 (BFHE 227, 207, BStBl II 2010, 88, Rz 31) zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung der Aufsichtsratstätigkeit für Volksbanken kommt Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO in Betracht . . Die Revision

Beklagten gegen den Gerichtsbescheid

Finanzgerichts

Saarlandes vom 4. August 2014 1 K 1481/12 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten

Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. 1 I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Streitjahr

(2006)Vorstands-Vorsitzender einer Sparkasse. Daneben übte er selbständig verschiedene Aufsichtsrats- und Vorstandstätigkeiten aus. Streitig sind vorliegend die Tätigkeiten für den Sparkassenverband X als Vorstandsmitglied und als Mitglied

"...ausschusses". Er erhielt hierfür im Streitjahr Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder, und zwar als Vorstandsmitglied ... € und als Ausschussmitglied ... €. Der Kläger erklärte diese sowohl in seiner Umsatzsteuererklärung vom 2. Januar 2008 als auch in seiner berichtigten Umsatzsteuererklärung vom 28. Februar 2011 als nach § 4 Nr. 26 Buchst. a

Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfrei. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) folgte dem zunächst, setzte aber mit Umsatzsteuerbescheid vom

  1. Januar 2012 Umsatzsteuer zunächst auf die Umsätze aus der Tätigkeit als Vorstandsmitglied und im Einspruchsverfahren nach vorheriger Anhörung im verbösernden Umsatzsteuerbescheid vom
  2. November 2012 auf alle gegenüber dem Sparkassenverband X ausgeführten Umsätze Umsatzsteuer fest. 2 Das Finanzgericht (FG) gab der Klage nach erfolglosem Vorverfahren mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 339 veröffentlichten Gerichtsbescheid statt. 3 Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, zu den nach § 4 Nr. 26 UStG steuerfreien ehrenamtlichen Tätigkeiten gehörten nach der Rechtsprechung

Bundesfinanzhofs (BFH) alle Tätigkeiten, die in einem anderen Gesetz als dem UStG ausdrücklich als solche genannt würden. Die Tätigkeit

Klägers werde in § 11 Abs. 5 der Satzung

Sparkassenverbandes X vom

  1. April 1965 i.d.F. vom
  2. November 2002 ausdrücklich als ehrenamtlich bezeichnet. 4 Hiergegen wendet sich das FA mit der Revision, die es auf Verletzung materiellen Rechts (§ 4 Nr. 26 Buchst. a UStG) stützt. Ehrenamtlichkeit einer Tätigkeit kraft gesetzlicher Regelung liege nicht vor, wenn es sich --wie hier-- bei der Regelung lediglich um eine Bestimmung handele, die im Bereich der Selbstverwaltung als Satzung erlassen worden sei. Im Sparkassengesetz (SSpkG) vom
  3. Dezember 1964 i.d.F. der Bekanntmachung vom
  4. August 2006 sei die Tätigkeit hingegen nicht als ehrenamtlich bezeichnet. Zudem sei bei der Auslegung

§ 4Nr. 26 USt

G zu beachten, dass die Sechste Richtlinie 77/388/EWG

Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern vom 17. Mai 1977 (Richtlinie 77/388/EWG) keine Umsatzsteuerbefreiung für ehrenamtliche Tätigkeiten vorsehe. Zwar eröffne eine Protokollerklärung zu Art. 4 der Richtlinie 77/388/EWG der Bundesrepublik Deutschland die Möglichkeit, die aus dem Jahr 1958 stammende Steuerbefreiung für ehrenamtliche Tätigkeiten beizubehalten. Hierbei sei aber zu berücksichtigen, dass Art. 4 nicht die Befreiungsvorschriften betreffe, sondern den Begriff

"Steuerpflichtigen" regele. 5 Das FA beantragt,den Gerichtsbescheid

FG aufzuheben und die Klage abzuweisen. 6 Der Kläger beantragt,die Revision zurückzuweisen. 7 Nach der Rechtsprechung

BFH sei eine Tätigkeit als ehrenamtlich anzusehen, wenn sie in einem Gesetz als solche bezeichnet werde. Da es sich bei der Satzung

Sparkassenverbandes X um ein Gesetz i.S.

§ 4der Abgabenordnung (AO) handle und die Vorstandsmitglieder nach § 11 Abs.

5 dieser Satzung ehrenamtlich tätig würden, seien die Anforderungen an eine ehrenamtliche Tätigkeit i.S.

§ 4Nr. 26 Buchst. a USt

G erfüllt. 8 II. Die Revision

FA ist unbegründet und

halb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG ist zwar zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Tätigkeiten

Klägers als Vorstands- und Ausschussmitglied vom Begriff der ehrenamtlichen Tätigkeit i.S.

§ 4Nr. 26 USt

G umfasst werden. Das FG-Urteil erweist sich aber aus anderen Gründen als richtig (§ 126 Abs. 4 FGO). 9 1. Entgegen der Auffassung

FG fällt die Tätigkeit

Klägers nicht unter die Steuerbefreiung

§ 4Nr. 26 USt

G. Danach ist die ehrenamtliche Tätigkeit steuerfrei, wenn sie für juristische Personen

öffentlichen Rechts ausgeübt wird (Buchst.

  1. a)oder wenn das Entgelt für die Tätigkeit nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht (Buchst. b). 10
  2. a)Da der Sparkassenverband X gemäß § 40 Satz 2 SSpkG eine Körperschaft

öffentlichen Rechts ist, übt der Kläger seine Tätigkeit zwar für eine juristische Person

öffentlichen Rechts i.S.

§ 4Nr. 26 Buchst. a USt

G aus. Es handelt sich aber um keine ehrenamtliche Tätigkeit. Beide Alternativen

§ 4Nr. 26 USt

G, also auch die

Buchst. a setzen aber eine ehrenamtliche Tätigkeit voraus (BFH-Urteil vom 19. April 2012 V R 31/11, BFH/NV 2012, 1831). 11 b) § 4 Nr. 26 UStG definiert den Begriff der ehrenamtlichen Tätigkeit nicht. Nach der Rechtsprechung

BFH werden ehrenamtlich jene Tätigkeiten ausgeübt, die in einem anderen Gesetz als dem UStG ausdrücklich als solche genannt werden, die man im allgemeinen Sprachgebrauch herkömmlicherweise als ehrenamtlich bezeichnet oder die vom materiellen Begriff der Ehrenamtlichkeit umfasst werden (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2012, 1831; vom

  1. August 2009 V R 32/08, BFHE 227, 207, BStBl II 2010, 88; vom
  2. Mai 2008 XI R 70/07, BFHE 221, 517, BStBl II 2008, 912). 12 aa) Das FG hat zutreffend entschieden, dass die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit weder im allgemeinen Sprachgebrauch herkömmlicherweise als ehrenamtlich bezeichnet noch vom materiellen Begriff der Ehrenamtlichkeit umfasst wird. Auch die Beurteilung

FG, dass der materielle Begriff der Ehrenamtlichkeit das Fehlen eines eigennützigen Erwerbsstrebens, die fehlende Hauptberuflichkeit und den Einsatz für eine fremdnützig bestimmte Einrichtung voraussetzt (z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2012, 1831; in BFHE 227, 207, BStBl II 2010, 88; in BFHE 221, 517, BStBl II 2008, 912) und dass der Sparkassenverband keine fremdnützig bestimmte Einrichtung in diesem Sinne ist, trifft zu. 13 bb) Das FG ist aber zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Tätigkeit

Klägers in einem anderen Gesetz (als dem UStG) als ehrenamtlich erwähnt wird. Die Satzung

Sparkassenverbandes X vom

  1. April 1965 i.d.F. vom
  2. November 2002, in

sen § 11 Abs. 5 die Tätigkeit

Klägers als ehrenamtlich bezeichnet wird, ist kein Gesetz im Sinne der Rechtsprechung zu § 4 Nr. 26 UStG. 14 Zwar handelt es sich bei der Satzung

Sparkassenverbandes X um eine autonome öffentlich-rechtliche Satzung, die von einer mit Satzungsautonomie ausgestatteten juristischen Person

öffentlichen Rechts für ihren Bereich erlassen wurde (vgl. Urteil

Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1959 2 BvF 1/58, BVerfGE 10, 20, 49 f.) und damit unter den Gesetzesbegriff

§ 4AO fällt.

15 Der von der Rechtsprechung zur Definition der ehrenamtlichen Tätigkeit verwendete Gesetzesbegriff ist aber enger als der

§ 4

AO und umfasst jedenfalls keine Satzungen juristischer Personen

öffentlichen Rechts. 16 c) Diese (enge) richtlinienkonforme Auslegung

§ 4Nr. 26 USt

G ist durch das Unionsrecht geboten. Lässt der Gesetzestext mehrere Auslegungen zu und ist nur eine mit dem Unionsrecht vereinbar, so ist der Auslegung der Vorzug zu geben, nach der die Norm nicht als unionsrechtswidrig zu beurteilen ist (z.B. BFH-Urteile vom

  1. Dezember 2015 V R 43/13; vom
  2. Februar 2012 XI R 24/09, BFHE 236, 267, BStBl II 2013, 712, Rz 18, m.w.N.; vgl. auch BFH-Urteil vom
  3. September 2014 V R 11/14, BFH/NV 2015, 528). Die richtlinienkonforme Auslegung ermöglicht es damit, zu weit gefasste Regelungen

nationalen Rechts im Rahmen

nach dem Wortlaut der Regelung Möglichen einschränkend auszulegen (BFH-Urteil vom 3. Dezember 2015 V R 43/13). 17 Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Steuerbefreiungen

§ 4USt

G grundsätzlich eng auszulegen sind, weil sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Umsatzsteuer unterliegt (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteile

Gerichtshofs der Europäischen Union DTZ Zadelhoff vom

  1. Juli 2012 C-259/11, EU:C:2012:423; Nordea vom
  2. Juli 2011 C-350/10, EU:C:2011:532). Außerdem sieht die Richtlinie 77/388/EWG überhaupt keine Steuerbefreiung für ehrenamtliche Tätigkeiten vor. Lediglich eine Protokollerklärung zu Art. 4 der Richtlinie 77/388/EWG stellt es den Mitgliedstaaten frei, ehrenamtliche Leistungen von der Steuer zu befreien. Infolgedessen ist umstritten, inwieweit § 4 Nr. 26 UStG überhaupt im Einklang mit der Richtlinie 77/388/EWG steht (zweifelnd Kulmsee in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG § 4 Nr. 26 Rz 11; bejahend Handzik in Offerhaus/Söhn/Lange, § 4 UStG Nr. 26 Rz 5; verneinend Oelmaier in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 4 Nr. 26 Rz 4). 18 Vor diesem Hintergrund gibt es keine Veranlassung, eine Tätigkeit, die weder im allgemeinen Sprachgebrauch herkömmlicherweise als ehrenamtlich bezeichnet noch vom materiellen Begriff der Ehrenamtlichkeit umfasst wird, nur

halb als ehrenamtlich anzusehen, weil eine Körperschaft

öffentlichen Rechts diese an sie ausgeführte Tätigkeit in ihrer Satzung als ehrenamtlich bezeichnet. Das gilt umso mehr, als die Körperschaft andernfalls allein durch entsprechende Behandlung in der Satzung selbst über die Steuerbefreiung der an sie ausgeführten Tätigkeiten entscheiden könnte. 19 2. Die Tätigkeit

Klägers als Vorstandsmitglied und Mitglied

Ausschusses fällt aus diesen Gründen zwar nicht unter die Steuerbefreiung

§ 4Nr. 26 USt

G, gleichwohl unterliegt die Tätigkeit

Klägers im Streitjahr im Ergebnis nicht der Umsatzbesteuerung, weil ihm Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO zusteht. Danach darf bei der Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids nicht zuungunsten

Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, dass sich die Rechtsprechung eines obersten Gerichtshofs

Bundes, die bei der bisherigen Steuerfestsetzung von der Finanzbehörde angewandt worden ist, geändert hat. Damit werden die Fälle umfasst, in denen sich die Rechtsprechung erst nach dem Erlass

ursprünglichen Bescheids, aber vor Erlass

Änderungsbescheids geändert hat. In diesem Fall ist der Steuerpflichtige so zu behandeln, wie er ohne die Rechtsprechungsänderung gestanden hätte (vgl. BFH-Urteil vom

  1. April 2013 V R 2/13, BFHE 241, 304, BStBl II 2013, 844,
  2. Leitsatz). 20 a) Der Senat hat mit Urteil vom
  3. Juli 1972 V R 33/72 (BFHE 106, 479, BStBl II 1972, 844) die Vergütung von Aufsichtsratsmitgliedern von Genossenschaftsbanken als nach § 4 Nr. 26 UStG steuerfrei behandelt. Die Verwaltung hat im Schreiben

Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 21. Mai 1975 (BStBl I 1975, 684) die Wirkungen

BFH-Urteils in BFHE 106, 479, BStBl II 1972, 844 auf Verwaltungsratsmitglieder von Sparkassen ausgedehnt. Zwar ist das BMF-Schreiben vom 21. Mai 1975 aufgrund

BMF-Schreibens vom

  1. Januar 1985 VV DEU BMF 1985-01-21 IV A 3-S 7015-1/85 (BStBl I 1985, 55) zunächst auf Umsätze nach dem
  2. Dezember 1984 nicht mehr angewandt und durch das BMF-Schreiben zur Eindämmung der Normenflut vom
  3. Juni 2005 VV DEU BMF 2005-06-07 IV C 6-O 1000-86/05 (BStBl I 2005, 717) ganz aufgehoben worden. Es besteht aber Einvernehmen zwischen den Beteiligten, dass die Verwaltung gleichwohl die Vergütungen von Aufsichtsräten und Verwaltungsratsmitgliedern auch von Sparkassen weiterhin als steuerfrei behandelt hat. Daher ist davon auszugehen, dass das BFH-Urteil in BFHE 106, 479, BStBl II 1972, 844 in der bisherigen Steuerfestsetzung in Gestalt der als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 168 AO) geltenden Steuererklärung vom
  4. Januar 2008 angewandt worden ist. Der Anwendungsbereich

§ 176Abs.

1 Nr. 3 AO umfasst auch Steueranmeldungen, die gemäß § 168 AO einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichstehen (BFH-Urteil vom

  1. November 1989 V R 56/84, BFHE 159, 266, BStBl II 1990, 253,
  2. Leitsatz). 21 b) Mit Urteil in BFHE 227, 207, BStBl II 2010, 88, Rz 31 hat der Senat seine Rechtsprechung zur Steuerfreiheit der Aufsichtsratstätigkeit für Volksbanken geändert und die Tätigkeit nunmehr der Umsatzsteuer unterworfen. Diese Rechtsprechungsänderung durfte in den Umsatzsteuerbescheiden vom
  3. Januar 2012 und vom
  4. November 2012 nicht zuungunsten

Klägers berücksichtigt werden. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger seine Steuererklärung am 28. Februar 2011 zuvor selbst berichtigt hatte, weil er auch darin seine Tätigkeit als Vorstandsmitglied und Mitglied

Ausschusses als umsatzsteuerfrei behandelt hat. 22 c) Der Kläger ist

halb so zu stellen, wie er ohne die Rechtsprechungsänderung durch das BFH-Urteil in BFHE 227, 207, BStBl II 2010, 88 gestanden hätte. Ohne die Rechtsprechungsänderung hätte die Verwaltung weiterhin das BFH-Urteil in BFHE 106, 479, BStBl II 1972, 844 auf die Tätigkeit

Klägers angewandt und diese steuerfrei belassen. 23 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201610058&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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