STRE201610059 BFH 5. Senat 20160114 V R 63/14 Urteil Art 2 Abs 1 Buchst a EGRL 112/2006, Art 2 Abs 1 Buchst c EGRL 112/2006, Art 16 EGRL 112/2006, Art 26 Abs 1 Buchst a EGRL 112/2006, Art 26 Abs 1 Buchst b EGRL 112/2006, § 1 Abs 1 Nr 1 S 1 UStG 2005, § 3 Abs 1b S 1 Nr 2 UStG 2005, § 3 Abs 9a UStG 2005, § 126 Abs 2 FGO, § 135 Abs 2 FGO, UStG VZ 2009, UStG VZ 2010 vorgehend FG Düsseldorf, 23. Mai 2014, Az: 1 K 1723/13 U, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Verbilligte Parkraumüberlassung an Arbeitnehmer 1. Überlässt ein Unternehmer nur seinen Angestellten gegen Kostenbeteiligung Parkraum, erbringt er damit eine entgeltliche Leistung . 2. Die Besteuerung unentgeltlicher Leistungen erlaubt keinen Rückschluss auf die Besteuerung von Dienstleistungen, die der Unternehmer gegen verbilligtes Entgelt erbringt . Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 23. Mai 2014 1 K 1723/13 U wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine --in der Rechtsform einer Personengesellschaft betriebene-- steuerpflichtige Partnerschaftsgesellschaft. In der näheren Umgebung ihres Unternehmensorts gab es nur wenige Parkplätze, auf denen zudem nicht länger als zwei Stunden geparkt werden durfte. Mitarbeiter der Klägerin, die von Auswärtsterminen (Gerichtsterminen oder Mandantengesprächen) zurückkehrten, hatten regelmäßig Schwierigkeiten, einen öffentlichen Parkplatz zu finden; zudem unterbrachen die Mitarbeiter ihre Arbeit mehrmals täglich, um sich um eine neue Parkberechtigung kümmern zu können. Zur Ermöglichung eines ungestörten Betriebsablaufs mietete die Klägerin in den Streitjahren 2009 und 2010 deshalb Plätze für das Abstellen von Fahrzeugen in einem Parkhaus am Unternehmensort für monatlich 55 € pro Stellplatz an, um diese ihren Mitarbeitern zur Verfügung zu stellen. Die Mitarbeiter waren nur parkberechtigt, wenn sie sich --auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung-- an den Parkraumkosten mit 27 € monatlich beteiligten. Diese Zahlungen behielt die Klägerin unmittelbar vom Gehalt des jeweiligen Mitarbeiters ein. 2 Zunächst versteuerte die Klägerin die Mitarbeiterzahlungen als Entgelt für steuerpflichtige Leistungen. Nach Bekanntwerden einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 28. Januar 2009 zur Anwendung "unentgeltlicher oder verbilligter Überlassung von Parkplätzen an Arbeitnehmer" (Umsatzsteuer-Rundschau 2009, 357) stellte sie die Umsatzversteuerung ein. 3 Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) ging indes von steuerbaren und steuerpflichtigen (sonstigen) Leistungen an die Mitarbeiter aus. Für Zwecke der Bemessungsgrundlage berücksichtigte es die tatsächlichen Zahlungen der Mitarbeiter und änderte die Umsatzsteuerbescheide für 2009 und 2010. 4 Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. 5 Mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 1996 veröffentlichten Urteil führte das Finanzgericht (FG) aus, die Klägerin habe mit der Parkraumüberlassung sonstige Leistungen erbracht. Der Leistungscharakter sei nicht aufgrund eines überwiegenden betrieblichen Interesses der Klägerin an der Parkraumüberlassung entfallen. 6 Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision, mit der sie Verletzung materiellen Rechts rügt. 7 Bei der Parkraumüberlassung an die Angestellten gegen verbilligtes Entgelt handele es sich um einen nichtsteuerbaren Vorgang. Die Überlassung erfolge "aufgrund des Dienstverhältnisses" und deshalb im --einen möglichen privaten Bedarf der Angestellten überlagernden-- unternehmerischen Interesse der Klägerin (Gewährleistung eines ungestörten Betriebsablaufs). 8 Bei unterstellter Unentgeltlichkeit der Parkraumüberlassung wäre der Vorgang wegen des überwiegenden unternehmerischen Interesses nach Art. 26 Abs. 1 Buchst. a oder b der Richtlinie 2006/112/EG des Rechts über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) nicht steuerbar. Aus Wertungsgesichtspunkten könne der Vorgang nicht deshalb steuerbar werden, weil dafür ein (geringfügiges) Entgelt geleistet werde. Dadurch würde die Gleichstellung von entgeltlichen und unentgeltlichen Arbeitgeberleistungen verfehlt. 9 Die Klägerin beantragt sinngemäß,das Urteil des FG Düsseldorf vom 23. Mai 2014 1 K 1723/13 U, die Einspruchsentscheidung vom 3. Mai 2013 und den Umsatzsteuerbescheid für 2010 vom 5. Juli 2012 aufzuheben sowie den Umsatzsteuerbescheid für 2009 vom 5. Juli 2012 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer um 3.952,38 € niedriger festgesetzt wird und regt hilfsweise an, die Sache dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit der Frage vorzulegen, "ob eine Arbeitgeberleistung, die nicht unternehmensfremden Zwecken dient, den Tatbestand einer Dienstleistung i.S. des Art. 2 Abs. 1 MwStSystRL erfüllt". 10 Das FA beantragt,die Revision zurückzuweisen. 11 II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 12 Das FG hat die Steuerbarkeit der Parkraumüberlassung durch die Klägerin an ihre Angestellten gegen verbilligtes Entgelt zutreffend bejaht. 13 1. Die Klägerin hat mit der verbilligten Parkraumüberlassung an ihre Angestellten entgeltliche Leistungen erbracht. 14
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.