Klägers wird als unbegründet zurückgewiesen. Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil
Finanzgerichts Köln vom
Klägers hat der Kläger die Kosten zu tragen. Hinsichtlich der Revision der Klägerin hat der Beklagte die Kosten
gesamten Verfahrens zu tragen. 1 I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Sie haben im Jahr 2000 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) die Einkommensteuererklärung für das Streitjahr
Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung dem Kläger die Einleitung
Strafverfahrens wegen
Verdachts der Einkommensteuerhinterziehung in den Jahren 2004 bis 2008 mit. Die Steuerfahndungsstelle
Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung teilte dem Kläger mit Schreiben vom
FG sei danach nicht mit Gründen versehen, so dass ein absoluter Revisionsgrund i.S.
6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vorliege. Das FG habe zudem verkannt, dass die Hemmung der Verjährung nach § 171 Abs. 9 AO eine Hemmung nach § 171 Abs. 5 Satz 1 AO ausschließe. 5 Die Kläger beantragen,das Urteil
FG vom
Klägers ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). 8 Das Urteil beruht nicht auf einer Verletzung von Bundesrecht. Es liegt weder der von dem Kläger geltend gemachte absolute Revisionsgrund
6 FGO vor, noch verletzt die Entscheidung § 171 Abs. 5 Satz 1 AO. 9 1. Der Kläger rügt zu Unrecht, die Entscheidung
FG sei nicht mit Gründen versehen (§ 119 Nr. 6 FGO). 10 a) Ein solcher Verfahrensmangel liegt nur dann vor, wenn die Urteilsgründe ganz oder zum Teil fehlen und sie den Prozessbeteiligten keine Kenntnis darüber vermitteln, auf welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen Überlegungen das Urteil beruht. Dies erfordert nicht, dass jedes Vorbringen der Beteiligten im Einzelnen erörtert werden müsste; vielmehr liegt ein Verfahrensmangel i.S. von § 119 Nr. 6 FGO erst dann vor, wenn den Beteiligten die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Dagegen ist ein dahingehender Verfahrensmangel nicht gegeben, wenn noch zu erkennen ist, welche Überlegungen für das Gericht maßgeblich waren (Beschluss
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. August 2012 IX B 51/12, BFH/NV 2012, 1823, m.w.N.). 11 b) Danach ist im vorliegenden Fall ein Revisionsgrund nach § 119 Nr. 6 FGO nicht gegeben. Das FG hat in den Gründen seiner Entscheidung ausgeführt, dass der Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 5 Satz 1 AO gehemmt gewesen sei, so dass der angefochtene Einkommensteuerbescheid noch vor Eintritt der Festsetzungsverjährung ergangen sei. Das Vorliegen der Voraussetzungen
5 Satz 1 AO hat es bejaht, da die Steuerfahndungsstelle vor Ablauf der regulären Festsetzungsfrist mit Schreiben vom 6. Dezember 2010 mit für den Kläger erkennbaren Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen für das Streitjahr begonnen habe. Das FG hat auch ausreichend deutlich zu erkennen gegeben, dass nach seiner Auffassung der angefochtene Einkommensteueränderungsbescheid auf den Ermittlungen der Steuerfahndung beruhte. Denn es hat festgestellt, dass der Kläger erst aufgrund
Schreibens der Steuerfahndungsstelle vom
Falls an die Steuerfahndung in den Akten
FA ausreichend dokumentiert wird, so dass die diesbezüglichen Einwendungen
Klägers für die Entscheidung
Streitfalls nicht erheblich sind. 14 Der Umfang der Ablaufhemmung hängt davon ab, auf welche Steueransprüche sich die Prüfung während ihres Verlaufs tatsächlich erstreckt hat. Steht fest, dass sich Ermittlungshandlungen auf bestimmte Veranlagungszeiträume erstrecken, ist der Umfang der Ablaufhemmung noch nicht abschließend bestimmt, da nicht die Festsetzungsfrist für den gesamten Steueranspruch gehemmt wird, sondern Ablaufhemmung nur hinsichtlich der Steuern eintritt, die sich aus Sachverhalten ergeben, die Gegenstand der Ermittlungen waren. Die Ablaufhemmung endet, wenn aufgrund der Prüfung Steuerbescheide ergangen und diese unanfechtbar sind (vgl. BFH-Urteile vom
FG verlängerte sich die Festsetzungsfrist aufgrund der Steuerhinterziehung
Klägers gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 AO von vier auf zehn Jahre und endete am 31. Dezember 2010. 17 bb) Nach den Feststellungen
FG hat die Steuerfahndungsstelle mit Schreiben vom
Schreibens-- nicht nur um eine Überprüfung der dem FA bereits bekannten Tatsachen, sondern um für den Kläger erkennbare gewichtige eigene Ermittlungsmaßnahmen der Steuerfahndung i.S.
1 Satz 1 Nr. 2 AO. Für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen durch die Steuerfahndung bestand auch ein hinreichender Anlass, da der Kläger die hinterzogenen Kapitaleinkünfte für das Jahr 1999 in der Selbstanzeige vom 5. März 2010 lediglich geschätzt hatte. Für den Kläger war danach erkennbar, auf welche Besteuerungsgrundlagen sich die Ermittlungen der Steuerfahndung bezogen. Das Ergebnis der Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen wurde dem Kläger nach den Feststellungen
FG mit Schreiben der Steuerfahndungsstelle vom
Klägers ist die Hemmung nach § 171 Abs. 5 Satz 1 AO nicht
halb entfallen, weil das Ermittlungsverfahren der Steuerfahndung für mehr als sechs Monate unterbrochen wurde (§§ 171 Abs. 5 Satz 1
5 Satz 1 AO, die erneut eine Hemmungswirkung entfaltet, da zu diesem Zeitpunkt noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten war (vgl. BFH-Urteil vom
9 AO erfüllt war. 20 a) Der Ablauf der Festsetzungsfrist am 31. Dezember 2010 wurde durch den Eingang der Selbstanzeige
Klägers am 5. März 2010 gemäß § 171 Abs. 9 AO für die Dauer eines Jahres gehemmt. Nach der Rechtsprechung
BFH schließt eine Hemmung nach § 171 Abs. 9 AO eine weitere Hemmung nach § 171 Abs. 5 Satz 1 AO nicht aus, sofern deren Voraussetzungen vor Ablauf der ungehemmten Festsetzungsfrist verwirklicht wurden (Senatsurteil in BFHE 226, 198, BStBl II 2010, 583; so auch Paetsch in Beermann/Gosch, AO § 171 Rz 155; Kruse in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 171 AO Rz 84; a.A. Klein/ Rüsken, AO,
9 AO vor. 21 b) Würde man der Rechtsauffassung
Klägers folgen und hätte der Eintritt der Hemmung nach § 171 Abs. 9 AO generell den Ausschluss der Hemmung nach § 171 Abs. 5 Satz 1 AO zur Folge, hätte es der Steuerpflichtige in der Hand, durch eine Selbstanzeige die Zeit für die Überprüfung und Ermittlung der hinterzogenen Steuern durch das Finanzamt auf ein Jahr zu begrenzen. Zwar hat der Senat in seiner Entscheidung in BFHE 226, 198, BStBl II 2010, 583 ausgeführt, dass der Gesetzgeber mit der Regelung
9 AO dem Fiskus zur Auswertung einer Selbstanzeige bewusst eine Auswertungsfrist von einem Jahr gewährt und eine zeitlich unbegrenzte Ablaufhemmung nicht geschaffen habe. Er ist dabei jedoch davon ausgegangen, dass die Bewältigung der Auswertungsarbeiten innerhalb eines Jahres objektiv auch ohne weiteres möglich ist, da eine Selbstanzeige i.S.
1 AO nur dann vorliegt, wenn das Finanzamt durch die Angaben in der Berichtigungserklärung in die Lage versetzt wird, ohne langwierige große Nachforschungen die zutreffende Steuer --gegebenenfalls im Schätzungswege-- festzusetzen. 22 Zwischenzeitlich hat der BFH jedoch in seinem Urteil vom 21. April 2010 X R 1/08 (BFHE 229, 49, BStBl II 2010, 771) entschieden, dass an eine zur Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 9 AO führende Selbstanzeige geringere Anforderungen zu stellen sind, als an eine die Straffreiheit bewirkende Selbstanzeige i.S.
Ausreichend für den Beginn der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 9 AO ist, dass die angezeigte Steuerverkürzung dem Grunde nach individualisiert werden kann. Das FA wird danach nicht in jedem Fall durch die Selbstanzeige in die Lage versetzt, ohne langwierige eigene Ermittlungen die zutreffende Steuer festzusetzen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige --wie im vorliegenden Fall-- die hinterzogenen Einkünfte schätzt und die einjährige Frist
9 AO zur Überprüfung und Auswertung der Selbstanzeige nicht ausreichend ist. In diesem Fall kann das FA nicht darauf verwiesen werden, auf die noch fehlenden Angaben
Steuerpflichtigen bis zum Ablauf der einjährigen Hemmungsfrist
9 AO zu warten, sondern muss die Möglichkeit haben, --vor Ablauf der ungehemmten Festsetzungsfrist-- eigene Ermittlungen durch die Steuerfahndung anzustellen, die zur Hemmung nach § 171 Abs. 5 Satz 1 AO führen (Paetsch in Beermann/Gosch, AO § 171 Rz 155). Voraussetzung für eine Hemmung ist jedoch auch in diesem Fall, dass die Steuerfestsetzung auf den Ermittlungen der Steuerfahndung beruht. 23 c) Dagegen bestehen keine rechtsstaatlichen Bedenken, da dem Interesse
Steuerpflichtigen, nach einer Selbstanzeige nicht durch weitere Ermittlungsmaßnahmen belastet zu werden, die Pflicht
Staates entgegensteht, eine gesetzmäßige und gleichmäßige Steuerfestsetzung zu gewährleisten (vgl. Senatsurteil vom
Vorliegens einer Steuerhinterziehung nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO in Betracht käme, war im Zeitpunkt
Ergehens
geänderten Bescheids vom
Ablaufs der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 5 Satz 1 AO eingetreten war. 26 2. Dem steht nicht entgegen, dass gegenüber dem Kläger zum Zeitpunkt
Erlasses
geänderten Zusammenveranlagungsbescheids vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.