der B abgetretenen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen in Bezug auf deutsche Debitoren weiter an die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige C abgetreten. 5 Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Finanzgerichts (FG) hat A diese --an C zum Zwecke des Inkassos weiter abgetretenen-- Forderungen ausnahmslos und jeweils in voller Höhe vereinnahmt. 6 Im Januar 2009 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der B eröffnet. 7 Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) nahm die Klägerin --nach vorheriger Anhörung-- mit Bescheid vom 20. Januar 2009 in Haftung. Das FA führte dazu aus, die B schulde für die Besteuerungszeiträume 2005, 2006 und 2007 (Streitjahre) Umsatzsteuer in Höhe
... €, ... € bzw. ... €. Die Summe der Umsatzsteuer aus den an die A abgetretenen Forderungen "diverser deutscher Kunden" betrage ... €
der A gezahlten Beträgen zu entrichten. Der Fall, dass ein Unternehmer seine Forderungen aus steuerpflichtigen Umsätzen abtrete, der Abtretungsempfänger diese vereinnahme, so dass dem abtretenden Unternehmer keine Liquidität mehr verbleibe, um seine Umsatzsteuerschuld zu tilgen, mithin der Steueranspruch des Finanzamts gegenüber dem abtretenden Unternehmer gefährdet sei, sei vorliegend nicht gegeben. 11 Mangels "Vereinnahmung" i.S. des § 13c Abs. 1 Satz 1 (i.V.m. Abs. 2 Satz 1) UStG sei auch § 13c Abs. 1 Satz 3 UStG, wonach die Forderung als in voller Höhe als vereinnahmt gelte, sofern sie der Abtretungsempfänger (hier die A) an einen Dritten (hier die C) abgetreten habe, nicht anwendbar. Als "Missbrauchsverhinderungsvorschrift" komme § 13c Abs. 1 Satz 3 UStG nur zur Anwendung, wenn die Abtretung offensichtlich nur bezwecken solle, die Haftung des Abtretungsempfängers zu vermeiden, weil dem Finanzamt die Nachprüfung erschwert oder wie im Falle einer Kettenabtretung sogar unmöglich gemacht werde zu ermitteln, in welcher Höhe die Forderungen vereinnahmt worden seien. 12 Ein anderes Ergebnis, nämlich eine Haftung der Klägerin, verstieße gegen das sowohl verfassungsrechtlich als auch europarechtlich verankerte Verhältnismäßigkeitsprinzip. Habe der abtretende Unternehmer in entsprechendem Umfang Liquidität zur Entrichtung der anteiligen Umsatzsteuer erhalten, bestehe kein rechtfertigender Grund für eine Haftung des Abtretungsempfängers, so dass diese willkürlich wäre. Ein System einer unbedingten Haftung, das über das für den Schutz staatlicher Ansprüche Erforderliche hinausgehe, sei auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in seinem Urteil Federation of Technological Industries u.a. vom 11. Mai 2006 C-384/04 (EU:C:2006:309, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2006, 410) unverhältnismäßig. 13 Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts. 14 Es bringt im Wesentlichen vor, die Voraussetzungen für eine Haftungsinanspruchnahme der Klägerin als Gesamtrechtsnachfol-gerin der A nach § 13c Abs. 1 Satz 1 UStG lägen im Streitfall vor. 15 Außerdem widerspreche die vom FG vertretene Auffassung, wonach die Anwendung
G davon abhänge, ob eine "Vereinnahmung" einer abgetretenen Forderung nach § 13c Abs. 1 Satz 1 (i.V.m. Abs. 2 Satz 1) UStG vorliege, sowohl dem Gesetzeswortlaut als auch dem Willen des Gesetzgebers. Auch aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. März 2013 XI R 11/12 (BFHE 241, 89, BFH/NV 2013, 1361, Rz 37) ergebe sich, dass in den Fällen einer weiteren Abtretung an einen Dritten (§ 13c Abs. 1 Satz 3 UStG) keine Prüfung der Vereinnahmung i.S.
G zu erfolgen habe. 16 Im Übrigen liege zumindest in Höhe der
A vereinnahmten Gebühren, Zinsen und Kommissionen entgegen der Ansicht des FG eine "Vereinnahmung" i.S.
G vor. 17 § 13c Abs. 1 UStG --der auch bei einem Forderungsverkauf anwendbar sei-- entspreche dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und verstoße auch nicht gegen das Rechtsstaatsgebot. 18 Das FA beantragt,die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage als unbegründet abzuweisen. 19 Die Klägerin beantragt,die Revision als unbegründet zurückzuweisen. 20 Sie hält die Vorentscheidung für zutreffend. Die Auslegung des § 13c UStG durch das FG entspreche dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift, stehe mit ihrem Wortlaut im Einklang und berücksichtige die einschlägigen Vorgaben des EuGH für die Ausgestaltung nationaler umsatzsteuerrechtlicher Haftungsvorschriften. 21 Vorliegend sei das FG zu Recht
einem "echten" Factoring ausgegangen. Das bonitätsbedingte Ausfallrisiko sei aufgrund der Kreditrisikogarantie vollumfänglich auf A als Abtretungsempfängerin übergegangen. Die Vorfinanzierung in Höhe
bis zu 80 % der jeweils erworbenen Forderung sei weder zivil- noch umsatzsteuerrechtlich als Darlehensgewährung an den Abtretenden zu qualifizieren. 22 Ausschließliches Regelungsziel des Gesetzgebers sei es gewesen, mit § 13c UStG Steuerausfälle aufgrund einer abtretungsbedingten Bevorrechtigung des Abtretungsempfängers als Gläubiger des Steuerschuldners im Verhältnis zum Fiskus als Steuergläubiger zu verhindern. Eine solche abtretungsbedingte Gefährdung des Steueranspruchs des Fiskus sei in dem hier vorliegenden Fall des "echten" Factorings ausgeschlossen. 23 Die erforderliche Kausalität zwischen Forderungsabtretung und Nichterfüllung umsatzsteuerrechtlicher Zahlungspflichten sei nicht gegeben. Durch die Zahlung des Kaufpreises für die abgetretenen Forderungen erhalte der Abtretende mehr als ausreichende Liquidität, um seine umsatzsteuerrechtliche Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Steuergläubiger zu erfüllen. Die Entscheidung, wie die vereinnahmte Gegenleistung zu verwenden sei, liege --was einer haftungsbegründenden Mitverursachung des Steuerausfalls durch den Abtretungsempfänger entgegenstehe-- ausschließlich beim Steuerschuldner. 24 § 13c Abs. 3 UStG sehe neben der in Abs. 1 geregelten Forderungsabtretung weitere haftungsbegründende Tatbestände (nur) für die Fälle der Verpfändung und Pfändung vor. Die Haftung nach § 13c UStG erfasse mithin nur unterschiedliche Formen der Kreditbesicherung. 25 Auch die Finanzverwaltung gehe in Abschn. 13c.1 Abs. 27 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) davon aus, dass eine Haftungsinanspruchnahme des Abtretungsempfängers beim Forderungskauf nicht geboten sei. 26 Eine Haftungsinanspruchnahme des Forderungserwerbers beim "echten" Factoring sei zudem nicht mit den unionsrechtlichen Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Rechtssicherheit vereinbar. 27 Das FA verkenne den Zusammenhang zwischen den Regelungen in § 13c Abs. 1 Satz 1 und 3 UStG. Der Regelungsgehalt des § 13c Abs. 1 Satz 3 UStG beschränke sich auf das Verhältnis zwischen dem ersten und zweiten Abtretungsempfänger und habe keinerlei Auswirkung auf die Höhe des vereinnahmten Betrags i.S.
G, was Voraussetzung für eine umsatzsteuerrechtliche Haftungsinanspruchnahme sei. 28 Soweit das FA in Höhe der bei der Durchführung des Factorings angefallenen Gebühren, Zinsen und Kommissionen eine Vereinnahmung der abgetretenen Forderungen sehe, habe es nicht dargelegt, ob und inwieweit dies zu einer Gefährdung des Steueranspruchs des Steuergläubigers geführt habe. Zudem sei zu berücksichtigen, dass diesen Kosten auch konkrete Vorteile gegenübergestanden hätten, die die finanzielle und wirtschaftliche Situation der B als Steuerschuldnerin gestärkt hätten. 29 II. Die Revision des FA ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 30 Der angefochtene Haftungsbescheid vom
G). Die Haftung ist der Höhe nach begrenzt auf die im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht entrichtete Steuer (§ 13c Abs. 2 Satz 3 UStG). Soweit der Abtretungsempfänger auf die nach § 13c Abs. 1 Satz 1 UStG festgesetzte Steuer Zahlungen i.S. des § 48 AO geleistet hat, haftet er nicht (§ 13c Abs. 2 Satz 4 UStG). 34 a) In der Gesetzesbegründung (BTDrucks 15/1562, S. 46) wird zu der mit Wirkung ab 1. Januar 2004 durch das Zweite Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003) eingeführten Vorschrift u.a. ausgeführt: "§ 13c UStG begründet unter bestimmten Voraussetzungen einen Haftungstatbestand für die Fälle, in denen ein Unternehmer eine Kundenforderung abtritt und der Abtretungsempfänger die Forderung einzieht oder an einen Dritten überträgt. Mit der Festsetzung der Haftungsschuld wird ein Gesamtschuldverhältnis im Sinne des § 44 AO begründet.Die Regelung dient der Vermeidung
Umsatzsteuerausfällen, die dadurch entstehen, dass der abtretende Unternehmer häufig finanziell nicht mehr in der Lage ist, die
ihm geschuldete Umsatzsteuer zu entrichten, weil der Abtretungsempfänger die Forderung eingezogen hat. Der Abtretungsempfänger war bisher nicht verpflichtet, diese Umsatzsteuer, die zivilrechtlich Bestandteil der abgetretenen Forderung ist, an das Finanzamt abzuführen. ... Der Abtretungsempfänger haftet für die in der abgetretenen Forderung enthaltene Umsatzsteuer, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: - Der Abtretungsempfänger ist Unternehmer. Nach dem EuGH-Urteil vom 26. Juni 2003 (C-305/01) ist auch der, der das Ausfallrisiko für die an ihn abgetretene Forderung übernimmt (echtes Factoring), Unternehmer. - ... - Der Abtretungsempfänger muss die abgetretene Forderung ganz oder teilweise vereinnahmt haben. Hat er sie teilweise vereinnahmt, erstreckt sich die Haftung nur auf die Umsatzsteuer, die im tatsächlich vereinnahmten Betrag enthalten ist. Hat er sie ganz oder teilweise an einen Dritten übertragen, gilt dieses Rechtsgeschäft insoweit als Vereinnahmung, d. h. der Abtretungsempfänger kann für die im Gesamtbetrag der weiterübertragenen Forderung enthaltene Umsatzsteuer in Haftung genommen werden. Dies gilt unabhängig davon, welche Gegenleistung der ursprüngliche Abtretungsempfänger für die Übertragung der Forderung erhalten hat." 35
G vorausgesetzt-- "Abtretungsempfängerin" der im angefochtenen Haftungsbescheid erfassten Forderungen der B aus steuerpflichtigen Umsätzen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. 40
G (vgl. dazu EuGH-Urteil MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring vom
ihr ausnahmslos und jeweils in voller Höhe vereinnahmten Forderungen zu 80 % vor und zahlte nach Forderungseinzug die restlichen 20 % abzüglich Zinsen, Factoringkommissionen und -gebühren an B aus. Hierbei übernahm A aufgrund der vereinbarten Kreditausfallgarantie das Risiko eines bonitätsbedingten Forderungsausfalls. Insoweit liegt im Streitfall keine durch abgetretene Forderungen gesicherte Darlehensgewährung, sondern jeweils ein "echtes" Factoring vor. 43
ihm geschuldete Umsatzsteuer zu entrichten. 46 4. Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Klägerin greifen nicht durch. 47
Forderungen (§ 13c Abs. 3 UStG) folgen sollte, dass --wie die Klägerin meint-- die Haftung nach § 13c UStG nur unterschiedliche Formen der Besicherung mittels Forderungen erfasse, ergäbe sich für den Streitfall nichts anderes. Denn in Fällen wie in diesem dienen die im Rahmen des "echten" Factorings abgetretenen Forderungen der Sicherung sämtlicher Rechte und Ansprüche des Abtretungsempfängers aus dem Factoringvertrag. 50
Umsatzsteuerausfällen", nicht zu beanstanden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 244, 70, BFH/NV 2014, 646, Rz 16). 58 b) Nach der Rechtsprechung des EuGH ist es zwar legitim, dass
einem Mitgliedstaat --wie hier die Regelungen nach § 13c UStG-- auf der Grundlage
StSystRL) erlassene Maßnahmen darauf abzielen, die Ansprüche des Fiskus möglichst wirksam zu schützen; sie dürfen jedoch nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (vgl. EuGH-Urteile Federation of Technological Industries u.a., EU:C:2006:309, UR 2006, 410, Rz 30; Macikowski vom 26. März 2015 C-499/13, EU:C:2015:201, UR 2015, 354, Rz 48, m.w.N.). 59 aa) Letzteres ist hier hinsichtlich der Haftung nach § 13c UStG nicht der Fall. Denn der Gesetzgeber hat durch die Regelung in § 13c Abs. 2 Satz 4 UStG, wonach der Abtretungsempfänger nicht haftet, soweit er auf die gegen den Abtretenden festgesetzte Umsatzsteuer (als Dritter) Zahlungen geleistet hat (§ 48 Abs. 1 AO), die Möglichkeit eröffnet, die wirtschaftlichen Interessen aller Beteiligten, einschließlich des Steuergläubigers, zu berücksichtigen (vgl. dazu Höink in Offerhaus/Söhn/Lange, § 13c UStG Rz 17). 60 A konnte zur Vermeidung einer Haftungsinanspruchnahme nach § 13c Abs. 2 Satz 4 UStG verfahren, d.h. den in den abgetretenen Forderungen enthaltenen Umsatzsteuerbetrag an das für B zuständige Finanzamt abführen und B lediglich den um die Umsatzsteuer gekürzten Restbetrag auszahlen. Es ist ihr zuzurechnen, dass sie
dieser rechtlichen Möglichkeit, die ihre Haftung ausgeschlossen hätte, keinen Gebrauch gemacht hat. Die Haftung nach § 13c UStG ist mithin weder unbedingt noch hängt sie
Gesichtspunkten ab, auf die der in Anspruch genommene Abtretungsempfänger keinen Einfluss hätte (vgl. dazu auch EuGH-Urteil Macikowski, EU:C:2015:201, UR 2015, 354, Rz 48, 50). 61 bb) Die Klägerin bringt zwar vor, dass es sich bei § 13c Abs. 2 Satz 4 UStG um ein fakultatives Abführungsrecht handele und die A als Abtretungsempfängerin nicht über die rechtlichen Mittel verfügt habe, ohne die Zustimmung der B eine Haftungsinanspruchnahme nach § 13c Abs. 2 Satz 4 UStG zu verhindern. 62 Der Abtretungsempfänger trägt jedoch das Risiko der Haftungsinanspruchnahme, wenn er sich die betreffenden Forderungen ohne das Recht, nach § 13c Abs. 2 Satz 4 UStG verfahren zu können, abtreten lässt. 63 6. Soweit die Finanzverwaltung in Abschn. 13c.1 Abs. 27 Satz 1 UStAE davon ausgeht, dass in den Fällen des Forderungsverkaufs die abgetretene Forderung nicht durch den Abtretungsempfänger i.S.
G als vereinnahmt gilt, "soweit der leistende Unternehmer für die Abtretung der Forderung eine Gegenleistung in Geld vereinnahmt (z.B. bei entsprechend gestalteten Asset-Backed-Securities (ABS-)Transaktionen)", handelt es sich hierbei um eine norminterpretierende Verwaltungsanweisung, die --falls mit dieser Regelung auch Fälle der vorliegenden Art erfasst werden sollen-- die Gerichte nicht bindet (vgl. z.B. BFH-Urteile vom
der Klägerin angeregte Vorlage an den EuGH nach Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (vgl. dazu BFH-Urteil vom
anderen Grundsätzen ausgegangen ist, ist sie aufzuheben. Die Sache ist spruchreif im Sinne einer Abweisung der Klage. Die Höhe der im angefochtenen Haftungsbescheid vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.