nächstfolgenden Werktags (2. Januar
Folgejahres) . 2. Der Antrag auf Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG ist ein Antrag i.S.
3 AO . Auf die Revision
Klägers wird das Urteil
Thüringer Finanzgerichts vom
gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. 1 I. Streitig ist, ob die Festsetzungsfrist nach § 108 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) erst mit dem Ablauf
nächstfolgenden Werktags endet, wenn ihr Ende auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt. 2 Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte als Offizier im Streitjahr
Klägers erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist am 31. Dezember 2011 eingegangen sei. 4 Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. Im Streitfall habe der Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8
Einkommensteuergesetzes i.d.F.
Jahressteuergesetzes 2008 vom
Thüringer FG vom
Klägers ist begründet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und der Klage stattzugeben (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist der Kläger zur Einkommensteuer für 2007 zu veranlagen. 9 1. Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 EStG nur durchgeführt, wenn die Veranlagung beantragt wird, insbesondere zur Anrechnung von Lohnsteuer auf die Einkommensteuer. Der Antrag ist durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG). 10 a) Der Antrag auf Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG ist zwar nicht mehr fristgebunden, aber innerhalb der Festsetzungsfrist zu stellen. 11 b) Gemäß § 108 Abs. 3 AO endet, wenn das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt, die Frist mit dem Ablauf
nächstfolgenden Werktags. Für die Auslegung
AO ist, wie aus der Verweisung auf die Fristbestimmungen
Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in Abs. 1 der Vorschrift hervorgeht, der Fristbegriff
Bürgerlichen Rechts maßgebend. § 108 Abs. 3 AO erfasst demnach alle Arten von Fristen. Der Zweck
BGB, die Sonn- und Feiertagsruhe zu wahren und die in Wirtschaft und öffentlicher Verwaltung übliche Fünftagewoche zu berücksichtigen (Palandt/Ellenberger, Bürgerliches Gesetzbuch, 75. Aufl., § 193 Rz 1), wird mithin durch § 108 Abs. 3 AO (und § 31 Abs. 3 Satz 1
Verwaltungsverfahrensgesetzes; ebenso § 222 Abs. 2 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 54 Abs. 2 FGO) auf alle Arten von Fristen --"eigentliche" Fristen (Handlungsfristen) wie auch "uneigentliche" Fristen-- erstreckt (BFH-Urteil vom
Reichsgerichts vom
3 AO erfasst (FG Düsseldorf, Urteil vom 8. Mai 2008 14 K 2450/07 Kg, Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 1685, Rz 20; Urteil
Bundesgerichtshofs vom
Frist ist (s. Staudinger/Repgen, a.a.O.). Zur Wahrung einer nach § 108 Abs. 3 AO "verlängerten" Frist reicht es aus, dass die Handlung bis 24 Uhr
Tages
Fristablaufs vorgenommen worden ist (Klein/Rätke, AO, 12. Aufl., § 108 Rz 6; Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., § 108 AO Rz 19). 14
3 AO sind nur solche Willensbekundungen zu verstehen, die ein Tätigwerden der Finanzbehörden außerhalb
in Folge der Amtsmaxime ohnehin gebotenen Verwaltungshandelns auslösen sollen. Die Abgabe gesetzlich vorgeschriebener Steuererklärungen gehört zur allgemeinen Mitwirkungspflicht
Steuerpflichtigen und ist kein Antrag, selbst wenn die Veranlagung zu einer Steuererstattung führt (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 28. August 2014 V R 8/14, BFHE 247, 21, BStBl II 2015, 3, m.w.N.). Dagegen ist die Abgabe einer Einkommensteuererklärung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG ein Antrag i.S.
3 AO (Banniza in HHSp, § 171 AO Rz 25; Paetsch in Beermann/Gosch, AO § 171 Rz 27). Denn liegen die Voraussetzungen
G für eine Veranlagung von Amts wegen nicht vor, sind die Finanzbehörden aufgrund der Abgeltungswirkung
Lohnsteuerabzugs (§ 46 Abs. 4 Satz 1 EStG) an der Steuerfestsetzung gehindert. In einem solchen Fall ist der Steuerpflichtige nicht verpflichtet (§ 25 Abs. 3 EStG i.V.m. § 56 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung), sondern lediglich berechtigt, eine Steuererklärung einzureichen (Senatsurteil vom 14. April 2011 VI R 53/10, BFHE 233, 311, BStBl II 2011, 746). 16 bb) "Gestellt" ist ein Antrag, wenn er bei der zuständigen Behörde eingeht. Für den Zugang
Antrages gelten die bürgerlich-rechtlichen Regelungen über den Zugang empfangsbedürftiger Willenserklärungen entsprechend. Eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist nach § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB in dem Zeitpunkt zugegangen, in dem die zuständige Behörde zu den behördenüblichen Zeiten die Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Inhalt
Schriftstückes erhalten konnte (vgl. BFH-Beschluss vom
Klägers gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG im Streitfall der Eintritt der Festsetzungsverjährung nicht entgegen. Denn der Kläger hat den Antrag auf Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG durch Abgabe seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim FA eingereicht. 18 a) Die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer beträgt nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO vier Jahre. Sie beginnt mit Ablauf
Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (§ 170 Abs. 1 AO). Die Einkommensteuer für 2007 verjährte demnach mit Ablauf
Jahres 2011. 19 b) Im Streitfall fiel das Ende der Festsetzungsfrist auf einen Sonnabend. In einem solchen Fall endet die Festsetzungsfrist nicht mit Ablauf
31. Dezember, sondern nach § 108 Abs. 3 AO erst mit Ablauf
nächsten Werktages und hier damit am
FG ist die Einkommensteuererklärung 2007 beim FA am 2. Januar 2012 eingereicht worden. 20 Die streitige Veranlagung ist vom beklagten FA vorzunehmen. Denn der Kläger hatte ausweislich seiner beim beklagten FA eingereichten Einkommensteuererklärung für das Streitjahr seinen Zweitwohnsitz in B. Die obersten Finanzbehörden
Bundes und der Länder haben für die örtliche Zuständigkeit bei Angehörigen der Bundeswehr eine Vereinfachungsregelung beschlossen, wonach für nicht verheiratete Soldaten das Finanzamt
Wohnsitzes zuständig ist, den der Soldat in seinem Antrag oder seiner Steuererklärung angibt (z.B.: Thüringer Finanzministerium vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.