Arbeitsvertrags
Geschäftsführers kann Teilentgelt für seine Arbeitsleistung darstellen . Die Revision der Klägerin gegen das Urteil
Finanzgerichts München vom 17. September 2014 3 K 1122/14 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. 1 Streitig ist, ob die auf die Herstellung eines Gebäudes entfallende Umsatzsteuer insgesamt als Vorsteuer abgezogen werden kann, wenn das Gebäude vom Gesellschafter-Geschäftsführer und
sen Familie teils zu privaten Wohnzwecken genutzt wird. 2 Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) --eine GmbH-- erbrachte im Streitjahr
sen Familie teilweise zu Wohnzwecken und ab Juni 2004 auch für die unternehmerische Tätigkeit der Klägerin genutzt wurde. Zur privaten Nutzung war der Geschäftsführer aufgrund einer Ergänzung vom 1. Mai 2004 zu seinem Anstellungsvertrag mit der Klägerin berechtigt. Diese Ergänzung lautet wie folgt: "Der Geschäftsführer hat die Möglichkeit, die momentan nicht durch die [Klägerin] genutzten Räumlichkeiten, bis auf weiteres unentgeltlich zu privaten Wohnzwecken zu nutzen." 3 In ihrer Umsatzsteuerjahreserklärung sowie in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen für 2003 zog die Klägerin die auf die Herstellung
Gebäudes entfallenden Vorsteuerbeträge insgesamt ab. 4 Nachdem der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) der Jahreserklärung zunächst zugestimmt hatte, versagte er im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung den auf die private Gebäudenutzung (55,1 %) entfallenden anteiligen Vorsteuerbetrag von 23.939,82 € und erließ am
Wohnteils zum Unternehmen getroffen. Fehle es an einer rechtzeitigen Zuordnungsentscheidung, komme es auf die Frage, ob die Klägerin das Gebäude teilweise steuerbefreit an den Geschäftsführer vermietet habe, nicht mehr an. 8 Das FG wies die Klage (Az. 3 K 1122/14) auch im zweiten Rechtsgang aus den in EFG 2014, 2183 veröffentlichten Gründen ab. Zwar habe die Klägerin den vollen Vorsteuerabzug bereits in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen für das Streitjahr geltend gemacht und damit die Zuordnungsentscheidung
privat genutzten Gebäudeteils zum Unternehmen rechtzeitig dokumentiert. Die Vorsteuerbeträge seien gleichwohl nicht abziehbar, soweit sie auf den zu privaten Wohnzwecken überlassenen Gebäudeteil entfielen. Insoweit sei eine den Vorsteuerabzug ausschließende (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 1
Umsatzsteuergesetzes 1999 --UStG--) steuerfreie Vermietung
Grundstücks (§ 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG) durch die Klägerin an den Geschäftsführer bereits im Streitjahr beabsichtigt gewesen. Denn die Nutzungsüberlassung
Gebäudes erfolge im unmittelbaren Zusammenhang zur geschuldeten Arbeitsleistung
Geschäftsführers und damit entgeltlich. 9 Mit der Revision rügt die Klägerin Verletzung materiellen und formellen Rechts. Das FG gehe rechtsfehlerhaft von einer Vermietungsleistung aus. Insbesondere lasse die Vereinbarung der Nutzungsüberlassung im Anstellungsvertrag weder den Schluss auf eine unentgeltliche Zuwendung noch auf eine entgeltliche Sachleistung für eine zu erbringende Arbeitsleistung zu. Zu berücksichtigen sei vielmehr der Wille der Vertragsparteien, eine unentgeltliche Nutzungsüberlassung herbeizuführen. Dieser komme im Anstellungsvertrag zum Ausdruck. Verfahrensfehlerhaft habe das FG den Grundsatz rechtlichen Gehörs verletzt, weil es in seinen Gründen nicht berücksichtigt habe, dass laut Anstellungsvertrag die Wohnung "unentgeltlich" und nicht aufgrund eines Mietvertrages überlassen worden sei. Die Gesamtwürdigung, dass sie, die Klägerin, dem Geschäftsführer die Wohnung als eine in einer Sachleistung bestehende Gehaltserhöhung --und damit entgeltlich-- überlassen habe, widerspreche zudem dem klaren Inhalt der Akten, weil dazu keine ausreichenden Feststellungen getroffen worden seien. 10 Die Klägerin beantragt,das Urteil
FG München vom
Umsatzsteuerbescheids 2003 vom 3. August 2005 um 23.939,82 € herabzusetzen. 11 Das FA beantragt,die Revision zurückzuweisen. 12 Die Wohnraumüberlassung stehe im Zusammenhang mit dem Anstellungsvertrag.
halb erfolge die Überlassung
Wohnteils --ungeachtet der ausdrücklichen Vereinbarung als "unentgeltlich"-- als Gegenleistung für die Arbeitsleistung
Geschäftsführers. 13 Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 14 Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin die auf die Herstellungskosten
privat genutzten Wohnteils entfallende Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen kann. Die Einordnung der Überlassung
Wohnteils an den Geschäftsführer als steuerfreie Vermietung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 15 1. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG in der im Streitjahr geltenden Fassung kann der Unternehmer die in Rechnungen i.S.
G gesondert ausgewiesene Steuer für Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Ausgeschlossen ist der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG für Leistungen, die der Unternehmer für steuerfreie Umsätze verwendet (zur richtlinienkonformen Auslegung dieser auf Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie
Rates vom
Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH--). 16 Der Unternehmer ist danach zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er Leistungen für sein Unternehmen (§ 2 Abs. 1 UStG, Art. 4 der Richtlinie 77/388/EWG) und damit für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG) zu verwenden beabsichtigt (BFH-Urteil in BFHE 236, 258, BStBl II 2012, 844, unter Rz 21, m.w.N. auch zur EuGH-Rechtsprechung). 17 2. Ausgehend davon ist die Klägerin im Streitjahr nur dann zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt, wenn sie das Gebäude insgesamt für steuerpflichtige Ausgangsumsätze zu verwenden beabsichtigt. Das ist indes nicht der Fall: Die Klägerin erbringt steuerbefreite Vermietungsleistungen, indem sie dem Geschäftsführer einen Teil
Gebäudes entgeltlich zur Nutzung (Vermietungsleistung) überlässt. 18 a) Nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG ist u.a. "die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken" steuerfrei. Diese Vorschrift beruht unionsrechtlich auf Art. 13 Teil B Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG. 19 Eine Vermietung i.S.
b der Richtlinie 77/388/EWG liegt vor, wenn dem Mieter vom Vermieter gegen eine Vergütung das Recht eingeräumt wird, das Grundstück auf bestimmte Zeit in Besitz zu nehmen und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen (BFH-Urteil vom
Vorgangs sowie die Umstände zu berücksichtigen. Maßgebend ist der objektive Inhalt
Vorgangs, unabhängig von der Bezeichnung, die die Parteien ihm gegeben haben (EuGH-Urteil Mac Donald Resorts vom
halb eine Frage der konkreten Umstände
Einzelfalls, ob das Grundstück gegen eine Vergütung oder unentgeltlich zur Nutzung überlassen wird und ob dem Mieter vom Vermieter das Recht eingeräumt wird, es auf bestimmte Zeit in Besitz zu nehmen und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen. Die Würdigung obliegt dem FG als Tatsacheninstanz. Sie ist für das Revisionsgericht nur dann nicht bindend (§ 118 Abs. 2 FGO), soweit Verstöße gegen die Verfahrensordnung, gegen Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungssätze vorliegen (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 6. Februar 2014 IV R 59/10, BFHE 244, 385, BStBl II 2014, 465, Rz 31). 21 b) Im Streitfall geht das FG in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon aus, die Klägerin habe das teils zu Wohnzwecken überlassene Gebäude ihrem Geschäftsführer (steuerfrei) vermietet. 22 aa) Die Klägerin hat den Wohnteil
Grundstücks an ihren Geschäftsführer gegen eine Vergütung überlassen. 23
GH-Urteil Seeling vom
FG revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wonach die Wohnung entgeltlich gegen eine Vergütung (Arbeitsleistung
Geschäftsführers) überlassen ist. 26 (
Gebäudes angesehen werden könnte". In diesem Zusammenhang hat das FG zutreffend berücksichtigt, dass eine --nur sonst-- nicht feststellbare Vergütung (Gegenleistung) nicht durch den Umstand aufgewogen werden darf, dass die Nutzungsüberlassung ertragsteuerlich als geldwerter Vorteil zu qualifizieren ist (EuGH-Urteil Medicom und MPA, EU:C:2013:479, Rz 28). 28 (c) Nachdem die Nutzungsüberlassung zwischen der Klägerin und ihrem Geschäftsführer im (ergänzenden) Anstellungsvertrag geregelt wurde, kommt eine unentgeltliche Überlassung aufgrund
Gesellschaftsverhältnisses zwischen der Klägerin und ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer durch eine anderweitige oder eine fehlende Vereinbarung nicht in Betracht (vgl. BFH-Urteil in BFHE 232, 254, BStBl II 2012, 58, Rz 25). 29 Die Vorentscheidung geht auch zu Recht davon aus, dass die Klägerin dem Geschäftsführer das Recht eingeräumt hat, das Grundstück auf bestimmte Zeit in Besitz zu nehmen und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen. Dem steht der Einwand nicht entgegen, dass die Nutzungsmöglichkeit zeitlich nur vorübergehend eingeräumt werden sollte und räumlich nicht begrenzt wurde. Letzteres widerspricht dem Vertragsinhalt bereits
halb, weil der Geschäftsführer auf die nicht von der Klägerin genutzten Räumlichkeiten beschränkt ist und damit eine bestimmbare Nutzungsüberlassung vorliegt. Zudem ist es nicht zwingend, dass die Nutzung von vornherein auf eine bestimmte Dauer festgelegt ist oder langfristig erfolgen muss (EuGH-Urteil Temco vom 18. November 2004 C-284/03, EU:C:2004:730, Rz 21 ff.). 30 (d) Die Vorentscheidung weicht auch nicht
halb von dem Senatsurteil vom 7. Juli 2011 V R 42/09 (BFHE 234, 519, BStBl II 2014, 76) ab, weil dort --trotz der privaten Nutzungsüberlassung an den Unternehmer-- nicht von einem steuerbefreiten Vermietungsumsatz ausgegangen wurde. Während die Überlassung eines Gegenstands durch eine juristische Person an ihr Personal sowohl unentgeltlich als auch --wie hier-- entgeltlich erfolgen kann, kann die private Nutzung eines Gegenstands durch den Unternehmer nicht zu einer entgeltlichen Leistung (z.B. Vermietung) führen. Die private Nutzung ist
halb --anders als im Streitfall-- nach Maßgabe
G zu besteuern. 31 (e) Nachdem im Streitfall eine steuerfreie Vermietung der Klägerin an den Geschäftsführer vorliegt, sind die auf die Herstellung
Gebäudes entfallenden Vorsteuerbeträge nur insoweit abziehbar, soweit sie mit steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen in Zusammenhang stehen (§ 15 Abs. 4 Satz 1 UStG). Der auf die private Gebäudenutzung (55,1 %) entfallende anteilige nichtabziehbare Vorsteuerbetrag ist zwischen den Beteiligten unstreitig. 32 3. Die geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor. Soweit das FG --vermeintlich-- unberücksichtigt gelassen habe, dass die Wohnung im Anstellungsvertrag "unentgeltlich" und nicht aufgrund eines Mietvertrages überlassen worden sei, beruht dies auf einer zutreffenden rechtlichen Würdigung
unstreitigen Sachverhalts. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 126 Abs. 6 Satz 1 FGO abgesehen. 33 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201610102&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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