s Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom
s Finanzamt --FA--) erließ am 5. Juni 2008 entsprechend geänderte Einkommensteuerbescheide gegenüber M. 4 Hiergegen wandte sich M mit dem Einspruch und begehrte eine Besteuerung anhand der tatsächlichen Erträge,
InvestmG gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstoße. 5 Die Einkünfte ermittelte sie für die Jahre 1997 bis 2000 anhand der von der X zur Verfügung gestellten Bilanzen der Fonds. Sie rechnete den
rin ausgewiesenen Gewinn/Verlust des Fonds auf die ausgegebenen Fondsanteile herunter und multiplizierte den so ermittelten Anteil mit der Anzahl der in den Depots gehaltenen Anteile. Für die Jahre 2001 bis 2003 legte die X Erträgnisaufstellungen mit den ausschüttungsgleichen Fondserträgen je Anteil vor. 6 M ermittelte auf diese Weise Einkünfte in folgender Höhe: DM € 1997 ... DM 1998 ... DM 1999 ... DM 2000 ... DM 2001 ... DM Summe ... DM ... € 2002 ... € 2003 ... € ... € 7
s Finanzgericht (FG) hat der Klage mit Urteil vom 27. Februar 2012 9 K 4048/09 unter Hinweis auf
s Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. November 2008 VIII R 24/07 (BFHE 223, 398, BStBl II 2009, 518) weitgehend stattgegeben,
InvestmG gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstoße. 8
s FA rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. 9 § 18 Abs. 3 AuslInvestmG sei nicht an der Kapitalverkehrsfreiheit zu messen, sondern falle unter die Bestandsschutzklausel des Art. 64 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). 10 Der Senat hat
s Verfahren mit Beschluss vom
hin auszulegen,
ss eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die eine pauschale Besteuerung der Erträge von Anteilsinhabern eines ausländischen Investmentfonds vorsieht, wenn dieser Fonds bestimmten gesetzlichen Verpflichtungen nicht genügt, eine Maßnahme
rstellt, die den Kapitalverkehr im Zusammenhang mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne dieses Artikels betrifft." 13
s FA beantragt,
s angefochtene Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Klage abzuweisen. 14 Die Klägerin beantragt,die Revision als unbegründet zurückzuweisen,hilfsweise,die Vorlage an
s Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von § 18 Abs. 3 AuslInvestmG. 15 Auch nach der Entscheidung des EuGH verbleibe es bei der gegebenen Größenordnung der Besteuerung bei einem Verstoß von § 18 Abs. 3 AuslInvestmG gegen
s verfassungsrechtliche Verbot einer Übermaßbesteuerung. Auch der BFH habe mit Beschluss vom 14. September 2005 VIII B 40/05 (BFH/NV 2006, 508) ernstliche Zweifel an der Vereinbarkeit von § 18 Abs. 3 AuslInvestmG mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) geäußert. 16
s Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist dem Verfahren beigetreten. Es unterstützt die Auffassung des FA.
s BMF hat keinen Antrag gestellt. 17 II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 18 Die Einkünfte aus den ausländischen Investmentfonds sind nach § 18 Abs. 3 Satz 1 AuslInvestmG zu ermitteln (s. hierzu unter 1.). § 18 Abs. 3 AuslInvestmG ist nicht an der Kapitalverkehrsfreiheit zu messen (s. unter 2.) und er verstößt weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen
s Verbot der Übermaßbesteuerung (s. hierzu unter 3. und 4.). 19 1.
s FA hat zu Recht die von M nach § 18 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 AuslInvestmG ermittelten Einkünfte der Besteuerung zugrunde gelegt. 20 a) Die Besteuerung von Erträgen aus Anteilen an ausländischen Investmentfonds richtet sich für die Streitjahre nach §§ 17 ff. AuslInvestmG. Die Erträge von im Privatvermögen gehaltenen Anteilen unterliegen --ebenso wie die aus inländischen Sondervermögen-- als Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) der Einkommensteuer (§ 17 Abs. 1 Satz 1 und § 18 Abs. 1 Satz 1 AuslInvestmG). 21
bei differenziert
s AuslInvestmG hinsichtlich des Umfangs und der Art der Ermittlung der Erträge
nach, ob die ausländischen Fonds im Inland registriert oder an einer deutschen Börse zum Handel zugelassen sind, einen inländischen Vertreter bestellt haben und bestimmte Nachweis- und Veröffentlichungspflichten erfüllen (§ 17 Abs. 3, § 18 Abs. 1 und Abs. 2 AuslInvestmG):Während die Erträge ausländischer Fonds, die im Inland registriert sind, einen inländischen Vertreter bestellt haben und die in § 17 Abs. 3 AuslInvestmG genannten Nachweis-, Bekanntgabe- und Veröffentlichungspflichten erfüllen (sog. "weiße" Fonds), weitgehend wie die Erträge aus inländischen Fonds besteuert werden (vgl. § 39 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften), gelten für nicht registrierte Fonds die Sonderregelungen des § 18 AuslInvestmG. Erträge dieser (sog. "grauen" und sog. "schwarzen") Fonds unterliegen nach § 18 Abs. 1 AuslInvestmG insofern einer schärferen Besteuerung beim Anleger, als alle ausgeschütteten und thesaurierten Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren und Bezugsrechten durch den Fonds nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu versteuern sind (BFH-Urteil vom 18. November 2008 VIII R 2/06, BFH/NV 2009, 731). 22 Eine weitere Verschärfung sieht § 18 Abs. 3 AuslInvestmG für "schwarze" Fonds vor, d.h. für solche, die der Verpflichtung des § 18 Abs. 2 AuslInvestmG zur Bestellung eines inländischen Vertreters und/oder zum Nachweis der in § 18 Abs. 1 AuslInvestmG genannten Besteuerungsgrundlagen nicht oder nicht vollständig nachgekommen sind. Für diese "schwarzen" Fonds schreibt
s Gesetz beim Anleger zwingend eine Pauschalbesteuerung der laufenden Erträge und des bei der Veräußerung oder Rückgabe der Anteile erzielten Zwischengewinns vor. 23 b) Die hier streitigen Fondsvermögen hatten ihren Sitz in Y. Nach den unstreitigen Feststellungen des FG erfüllten die Fonds weder die Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 AuslInvestmG noch diejenigen des § 18 Abs. 1 und Abs. 2 AuslInvestmG. 24 Die Erträge der M aus den Anteilen an den Fonds unterliegen deshalb der für "schwarze" Fonds geltenden Pauschalbesteuerung nach § 18 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 AuslInvestmG. 25 aa)
nach sind beim Empfänger neben den Ausschüttungen auf die ausländischen Investmentanteile 90 % des Mehrbetrages anzusetzen, der sich zwischen dem ersten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahme- oder Marktpreis und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahme- oder Marktpreis eines ausländischen Investmentanteils ergibt; mindestens sind 10 % des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahme- oder Marktpreises anzusetzen. 26 bb)
s FA hat für jeden Veranlagungszeitraum die Mindestbesteuerung nach § 18 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 AuslInvestmG in Höhe von 10 % des letzten im Kalenderjahr festgestellten Marktpreises als Einkünfte angesetzt, so wie sie von M selbst ermittelt wurden. 27 2. Wie der EuGH mit Urteil Wagner-Raith (EU:C:2015:347, BFH/NV 2015, 1069) entschieden hat, ist § 18 Abs. 3 AuslInvestmG im Verhältnis zu Drittstaaten wegen der Stand-still-Klausel des Art. 64 AEUV nicht an der Kapitalverkehrsfreiheit zu messen. 28 a) §§ 17 und 18 AuslInvestmG, die eine unterschiedliche Besteuerung der Erträge aus Investmentanteilen regeln, stellen eine Maßnahme
r, die den Kapitalverkehr betrifft (EuGH-Urteil Wagner-Raith, EU:C:2015:347, Rz 23 ff., BFH/NV 2015, 1069). 29 b) Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH gehören zu den Maßnahmen, die Art. 63 Abs. 1 AEUV als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verbietet, solche, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die dort Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten (EuGH-Urteil van Caster und van Caster, EU:C:2014:2269, Rz 25, m.w.N., BFH/NV 2014, 2029). 30
dem Steuerpflichtigen bei Eingreifen der Pauschalbesteuerung nach § 18 Abs. 3 AuslInvestmG nicht die Möglichkeit eingeräumt ist, durch Einreichen geeigneter Unterlagen eine niedrigere Schätzung der Besteuerungsgrundlagen zu erreichen, ist diese pauschale Besteuerung geeignet, einen Steuerpflichtigen
von abzuhalten, in ausländische Fonds zu investieren, die die in § 17 oder § 18 Abs. 2 AuslInvestmG vorgesehenen Verpflichtungen nicht erfüllen (vgl. EuGH-Urteil van Caster und van Caster, EU:C:2014:2269, Rz 33 f., BFH/NV 2014, 2029). 31 c) Nach Art. 64 Abs. 1 AEUV berührt Art. 63 AEUV jedoch nicht die Anwendung derjenigen Beschränkungen auf dritte Länder, die am 31. Dezember 1993 aufgrund einzelstaatlicher Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit Direktinvestitionen, mit der Niederlassung, der Erbringung von Finanzdienstleistungen oder der Zulassung von Wertpapieren zu den Kapitalmärkten bestehen. 32 aa)
die ausländischen Fonds, an denen M beteiligt war, ihren Sitz in Y hatten und dem dortigen Recht unterstanden, führt § 18 Abs. 3 AuslInvestmG im Streitfall zu einer Beschränkung des Kapitalverkehrs im Verhältnis zu dritten Ländern. 33 bb) Die Pauschalbesteuerung von Erträgen eines ausländischen Investmentfonds nach § 18 Abs. 3 Satz 1 AuslInvestmG stellt eine Maßnahme
r, die den Kapitalverkehr im Zusammenhang mit der Erbringung einer Finanzdienstleistung i.S. von Art. 64 AEUV betrifft (EuGH-Urteil Wagner-Raith, EU:C:2015:347, Rz 48, BFH/NV 2015, 1069). 34 cc) Die Regelung des § 18 Abs. 3 Satz 1 AuslInvestmG bestand auch am Stichtag 31. Dezember 1993, so
ss der zeitliche Anwendungsbereich des Art. 64 AEUV eröffnet ist.Die Pauschalbesteuerung der laufenden Erträge wurde bereits durch
s Gesetz über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile, über die Besteuerung ihrer Erträge sowie zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften vom
AEUV nicht anwendbar sei, ist zwischenzeitlich durch
s Urteil des EuGH Wagner-Raith (EU:C:2015:347, BFH/NV 2015, 1069) überholt, der
rin über dieselbe Rechtsfrage entschieden hat.Einer Anfrage an den I. Senat des BFH gemäß § 11 Abs. 3 FGO bedarf es
her nicht (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung,
rauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann. Genauere Maßstäbe und Kriterien
für, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfG-Beschluss vom 12. Oktober 2010 1 BvL 12/07, BVerfGE 127, 224, BFH/NV 2011, 181, unter D.I., m.w.N.). 39 b) Im Bereich des Steuerrechts hat der Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum. Die grundsätzliche Freiheit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte zu bestimmen, an die
s Gesetz dieselben Rechtsfolgen knüpft und die es so als rechtlich gleich qualifiziert, wird hier, insbesondere im Bereich des Einkommensteuerrechts, vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt: durch
s Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch
s Gebot der Folgerichtigkeit. Bei der Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands muss die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umgesetzt werden. Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (BVerfG-Beschluss vom 6. Juli 2010 2 BvL 13/09, BVerfGE 126, 268, BStBl II 2011, 318, unter C.I.2.a, m.w.N.). 40 cc) Als besondere sachliche Gründe für Ausnahmen von einer folgerichtigen Umsetzung und Konkretisierung steuergesetzlicher Belastungsentscheidungen hat
s BVerfG in seiner bisherigen Rechtsprechung vor allem außerfiskalische Förderungs- und Lenkungszwecke sowie Typisierungs- und Vereinfachungserfordernisse anerkannt (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 126, 268, BStBl II 2011, 318, unter C.I.2.b, m.w.N.). 41 d) Die maßgebliche Ungleichbehandlung besteht im Streitfall
rin,
ss es eine § 18 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 AuslInvestmG entsprechende pauschale Besteuerung für Einkünfte aus einem inländischen Investmentfonds, der seinen Veröffentlichungs- und Nachweispflichten nicht nachkommt, nicht gibt. Bei inländischen Fonds werden die Erträge in der tatsächlichen Höhe ermittelt (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 508). Erfüllt ein inländischer Fonds seine Bekanntmachungs- und Nachweispflichten nicht, sind die Besteuerungsgrundlagen der Anteilseigner nach § 162 der Abgabenordnung (AO) unter Berücksichtigung aller bekannten tatsächlichen Umstände zu schätzen. 42 Bei einem ausländischen Fonds richten sich die gesetzlichen Rechtsfolgen bei nicht ordnungsgemäßem Nachweis oder bei fehlendem inländischen Vertreter gestaffelt nach § 18 Abs. 1 und Abs. 2 AuslInvestmG.
nach werden auch bei ausländischen Fonds laufende Erträge und Zwischengewinne vorrangig in der tatsächlichen Höhe angesetzt und erst bei nicht vollständigem Nachweis und/oder fehlendem inländischen Vertreter nach § 18 Abs. 3 AuslInvestmG pauschal ermittelt. Die Pauschalbesteuerung ersetzt eine individuelle Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO. 43 Der Steuerpflichtige hat bei einer Beteiligung an einem "schwarzen" Fonds nicht die Möglichkeit, eventuelle tatsächliche niedrigere Einkünfte nachzuweisen oder zumindest durch Vorlage geeigneter Unterlagen eine sachgerechtere Schätzung der tatsächlichen Einkünfte nach § 162 AO zu erreichen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 508). 44
der Nachweis der tatsächlichen Einkünfte nicht ausgeschlossen ist, kein atypischer Fall als Leitbild gewählt wurde und die Höhe noch als angemessen angesehen werden kann. 46 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierzu auf die Begründung des Senatsurteils vom
s Senatsurteil in BFHE 251, 162 verwiesen. 49 5. Die Klägerin kann
her mit den von M mitgeteilten Einkünften des Fonds keine von § 18 Abs. 3 AuslInvestmG abweichende Besteuerung erreichen, zumal sie nicht die tatsächlichen Einkünfte i.S. von § 17 Abs. 1 Satz 1 oder § 18 Abs. 1 Satz 1 AuslInvestmG ermittelt, sondern lediglich eine mit Ungenauigkeiten behaftete Schätzung vorgenommen hat. 50 6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201610109&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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