Vorläufigkeitsvermerks in einem Steuerbescheid durch einschränkenden Vorläufigkeitsvermerk in einem späteren Änderungsbescheid - Die Entscheidung wurde nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; sie war seit dem 11.11.2015 als NV-Entscheidung abrufbar. 1. Hat das FA die Steuer unter Bezugnahme auf Gründe i.S.
1 Satz 1 und Satz 2 AO vorläufig festgesetzt, so bleibt der Vorläufigkeitsvermerk bis zu seiner ausdrücklichen Aufhebung wirksam. Eine stillschweigende Aufhebung
Vorläufigkeitsvermerks durch eine Änderungsveranlagung, auch wenn sie auf eine (andere) Korrekturvorschrift gestützt ist, ist ausgeschlossen. 2. Keine solche --unwirksame-- stillschweigende Aufhebung
Vorläufigkeitsvermerks, sondern
sen inhaltlich neue Bestimmung ist gegeben, wenn dem Änderungsbescheid im Verhältnis zum Ursprungsbescheid ein inhaltlich eingeschränkter Vorläufigkeitsvermerk beigefügt wird. Dies gilt auch, wenn ein sowohl auf § 165 Abs. 1 Satz 1 AO als auch auf § 165 Abs. 1 Satz 2 AO gestützter Vorläufigkeitsvermerk im geänderten Bescheid durch einen allein auf § 165 Abs. 1 Satz 2 AO gestützten Vorläufigkeitsvermerk ersetzt wird. Die durch einen solchen Vorläufigkeitsvermerk nicht erfassten Teile eines Änderungsbescheides erwachsen in Bestandskraft, soweit sie nicht innerhalb der Rechtsbehelfsfrist angefochten werden. Auf die Revision
Beklagten wird das Urteil
Niedersächsischen Finanzgerichts vom 27. Februar 2013 2 K 266/12 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten
gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen. 1 I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute und erzielten beide in den Streitjahren (2001 bis 2003) ausländische Kapitalerträge, die zunächst nicht im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für die Streitjahre erklärt und infolgedessen vom Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) bei der Einkommensteuerveranlagung der Kläger nicht berücksichtigt wurden. 2 Nachdem die Kläger im Rahmen einer Selbstanzeige die ausländischen Kapitalerträge mit geschätzten Werten nacherklärt hatten, änderte das FA die Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre mit Bescheiden vom 11. März 2010 gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) und führte in den Änderungsbescheiden unter dem Punkt "Art der Festsetzung" aus: "Der Bescheid ist nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert. Er ist nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO vorläufig, soweit dies im Erläuterungsteil ausgeführt ist. Er ist nach § 165 Abs. 1 Satz 1 AO vorläufig." 3 Ziffer 1 der Erläuterungen der Bescheide bezeichnete den Vorläufigkeitskatalog nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO wie folgt: "Die Festsetzung der Einkommensteuer ist gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 3 und 4 AO vorläufig hinsichtlich - der Nichtberücksichtigung pauschaler Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in Höhe der steuerfreien Aufwandsentschädigung nach § 12
Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder
Deutschen Bundestages - der Höhe
Grundfreibetrages (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG) ..." 4 Unter den weiteren Erläuterungen führte das FA aus: "Die Festsetzung der Einkommensteuer ist vorläufig hinsichtlich der Einkünfte aus Kapitalvermögen – Kapitalerträge aus den Anlagen bei der (...) in der Schweiz und der (...) in Österreich -, weil die endgültigen Werte noch nicht vorliegen." 5 Die dagegen eingelegten Einsprüche nahmen die Kläger auf den Hinweis
FA zurück, dass die Einkommensteuer für die Streitjahre im Hinblick auf die vorläufig gestellten Punkte aufgrund
Vorläufigkeitsvermerks weiter offen sei. 6 Aufgrund einer Mitteilung über geänderte Beteiligungseinkünfte änderte das FA die Einkommensteuerbescheide unter Bezugnahme auf § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO erneut mit Bescheiden vom 9. August 2010 und führte unter "Art der Festsetzung" jeweils aus: "Der Bescheid ist nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert. Er ist nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO vorläufig, soweit dies im Erläuterungsteil ausgeführt ist." 7 Dementsprechend enthielt der Erläuterungsteil nur die Hinweise zum Vorläufigkeitskatalog
1 Satz 2 AO entsprechend den Änderungsbescheiden vom 11. März 2010: "Die Festsetzung der Einkommensteuer ist gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 3 und 4 AO vorläufig hinsichtlich - der Nichtberücksichtigung pauschaler Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in Höhe der steuerfreien Aufwandsentschädigung nach § 12
Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder
Deutschen Bundestages - der Höhe
Grundfreibetrages (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG) ..." 8 Der Bescheid enthielt jedoch keinen Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 Abs. 1 Satz 1 AO mehr und auch keinen Hinweis auf die Aufhebung
noch in den Bescheiden vom 11. März 2010 enthaltenen Vorläufigkeitsvermerks wegen
Ansatzes der Einkünfte aus Kapitalvermögen. 9 Auf die dagegen erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) der Klage mit Urteil vom 27. Februar 2013 2 K 266/12 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2013, 239) stattgegeben und den angefochtenen Ablehnungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung mit der Begründung aufgehoben, das FA sei zur Durchführung der beantragten Änderung verpflichtet, weil die Voraussetzungen
2 Satz 2 AO vorlägen. Denn das FA habe den auf § 165 Abs. 1 Satz 1 AO gestützten Vorläufigkeitsvermerk weder aufgehoben noch sei dieser durch den allein auf § 165 Abs. 1 Satz 2 AO gestützten Vorläufigkeitsvermerk in den Bescheiden vom 9. August 2010 ersetzt worden. 10 Mit der Revision rügt das FA die Verletzung
Das FG weiche von den Rechtsgrundsätzen
Urteils
Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Oktober 1999 IX R 23/98 (BFHE 190, 44, BStBl II 2000, 282) ab. 11 Das FA beantragt, das angefochtene Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Klage abzuweisen. 12 Die Kläger beantragen, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. 13 II. Die Revision
FA ist begründet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Klage abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 14 Zu Unrecht hat das FG angenommen, die Änderungsbescheide vom
1 Satz 1 und Satz 2 AO vorläufig festgesetzt, so bleibt der Vorläufigkeitsvermerk bis zu seiner ausdrücklichen Aufhebung wirksam. Eine stillschweigende Aufhebung
Vorläufigkeitsvermerks durch eine Änderungsveranlagung, auch wenn sie auf eine (andere) Korrekturvorschrift gestützt ist, ist ausgeschlossen (vgl. BFH-Urteile vom
Vorläufigkeitsvermerks, sondern
sen inhaltlich neue Bestimmung ist gegeben, wenn dem Änderungsbescheid im Verhältnis zum Ursprungsbescheid ein inhaltlich eingeschränkter Vorläufigkeitsvermerk beigefügt wird. Der Steuerpflichtige muss den in einem Änderungsbescheid enthaltenen --geänderten-- Vorläufigkeitsvermerk grundsätzlich so verstehen, dass der Umfang der Vorläufigkeit gegenüber dem ursprünglichen Bescheid geändert und nun im Änderungsbescheid abschließend umschrieben worden ist (s. BFH-Urteile vom
2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 AO nicht vorliegen. 20 Denn entgegen der Ansicht der Kläger enthielten die Steueränderungsbescheide vom 9. August 2010 hinsichtlich der Höhe der Einkünfte aus Kapitalvermögen keinen Vorläufigkeitsvermerk i.S.
1 Satz 1 AO mehr. 21 Dies folgt unmittelbar aus dem oben wiedergegebenen Wortlaut der Bescheide. 22 Dafür, dass das FA die Vorläufigkeit der Steuerfestsetzung abweichend von dem abschließend formulierten Vermerk aus der Sicht der Bescheidadressaten auf andere Tatbestände
1 AO erstreckt wissen wollte, ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte. 23
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.