STRE201610122 BFH 6. Senat 20160310 VI R 58/14 Urteil § 12 Abs 2 BRAO, § 14 Abs 2 Nr 9 BRAO, § 51 BRAO, § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002, § 19 Abs 2 EStG 2002, § 38 Abs 1 S 1 EStG 2002, § 38 Abs 1 S 3 EStG 2002, § 38 Abs 3 S 1 EStG 2002, § 42d Abs 1 Nr 1 EStG 2002, § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009, § 19 Abs 2 EStG 2009, § 38 Abs 1 S 1 EStG 2009, § 38 Abs 1 S 3 EStG 2009, § 38 Abs 3 S 1 EStG 2009, § 42d Abs 1 Nr 1 EStG 2009, EStG VZ 2008, EStG VZ 2009, EStG VZ 2010, EStG VZ 2011, § 65 Abs 1 FGO, § 128 S 1 HGB vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 3. Juni 2014, Az: 9 K 9369/12, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GbR kein Arbeitslohn - Bestimmung der Klägerin nach Rechtsformwechsel einer GbR in einer Partnerschaftsgesellschaft Die eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GbR führt nicht zu Arbeitslohn bei den angestellten Rechtsanwälten . Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. Juni 2014 9 K 9369/12 und der Haftungsbescheid des Beklagten vom 3. Mai 2012 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. Oktober 2012 aufgehoben. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Partnerschaftsgesellschaft. Sie war in den Streitjahren (2008 bis 2011) eine GbR. Gesellschafter der Klägerin waren ein Notar, mehrere Rechtsanwälte und Steuerberater. 2 Bei der Klägerin angestellte Rechtsanwälte, die nicht Gesellschafter waren, hatten für ihre "freiberufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt" eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung über eine Versicherungssumme in Höhe von 250.000 € pro Schadensfall im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abgeschlossen. Darüber hinaus bestand "hinsichtlich dieser angestellten Rechtsanwälte" auch eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung im Namen und auf Rechnung der Klägerin mit einer Versicherungssumme in Höhe von 1 Million € pro Schadensfall. 3 Im Rahmen einer bei der Klägerin für den Zeitraum 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2011 durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, dass die von der Klägerin getragenen Versicherungsbeiträge für die in ihrem Namen und auf ihre Rechnung abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung als Arbeitslohn der angestellten Rechtsanwälte anzusehen seien, da das Interesse am Versicherungsschutz für die Kanzlei das eigene Interesse der Rechtsanwälte an dem Versicherungsschutz nicht eindeutig überwiege. 4 Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) folgte der Auffassung des Prüfers und erließ einen entsprechenden Haftungsbescheid gemäß § 42d des Einkommensteuergesetzes (EStG). 5 Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage ab. 6 Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. 7 Die Klägerin beantragt sinngemäß,das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 3. Juni 2014 und den Haftungsbescheid vom 3. Mai 2012 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. Oktober 2012 aufzuheben. 8 Das FA beantragt,die Revision zurückzuweisen. 9 II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Stattgabe der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat die Beiträge der Klägerin zu ihrer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung zu Unrecht als Arbeitslohn der angestellten Rechtsanwälte beurteilt. 10 A. Die Klage und die Revision, die nach ihrem Wortlaut von der GbR erhoben wurden, sind als solche der Partnerschaftsgesellschaft auszulegen. 11 1. Für die Beteiligtenstellung ist die Bezeichnung in der Klageschrift nicht allein ausschlaggebend. Vielmehr kommt es darauf an, welcher Sinn der in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist. In diese Beurteilung ist auch das tatsächliche Vorbringen im weiteren Verlauf des Verfahrens miteinzubeziehen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. November 1986 III R 12/81, BFHE 148, 212, BStBl II 1987, 178). Bei unrichtiger äußerer Bezeichnung ist grundsätzlich die Person als Beteiligter anzusprechen, die erkennbar durch die Beteiligtenbezeichnung betroffen werden soll (BFH-Urteile in BFHE 148, 212, BStBl II 1987, 178, und vom 7. Juli 1987 VII R 94/84, BFHE 150, 492, BStBl II 1987, 804; BFH-Beschlüsse vom 25. September 1985 IV R 180/83, BFH/NV 1986, 171; vom 6. Mai 1998 IV B 108/97, BFH/NV 1999, 146; vom 31. August 1999 VIII B 29/99, BFH/NV 2000, 442, und vom 8. November 2005 VIII B 3/96, BFH/NV 2006, 570). Auch bei scheinbar eindeutiger Erklärung hängt die Bestimmung des Klägers von allen dem FA und dem FG als den Empfängern der Klageschrift bekannten oder erkennbaren Umständen tatsächlicher oder rechtlicher Art ab (BFH-Urteil vom 8. Januar 1991 VII R 61/88, BFH/NV 1991, 795). Dabei ist im Allgemeinen nicht anzunehmen, dass eine Klage für jemanden erhoben wird, der nicht mehr existent ist (BFH-Urteil in BFHE 148, 212, BStBl II 1987, 178; BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 570). Eine Auslegung der Klageschrift entgegen ihrem Wortlaut kommt nach der Rechtsprechung des BFH jedenfalls dann in Betracht, wenn die fehlerhafte Klägerbezeichnung durch eine fehlerhafte Rubrumsbezeichnung in der Einspruchsentscheidung veranlasst worden ist (BFH-Urteile vom 23. April 2009 IV R 87/05, BFH/NV 2009, 1650, und vom 11. April 2013 IV R 20/10, BFHE 241, 132, BStBl II 2013, 705). 12 2. Nach diesen Grundsätzen ist im Streitfall davon auszugehen, dass Klage und Revision --entgegen ihrem Wortlaut-- von der Partnerschaftsgesellschaft erhoben worden sind. Mit Eintragung der Partnerschaftsgesellschaft im Partnerschaftsregister im Januar 2012 wurde die GbR in die Partnerschaftsgesellschaft ohne Rückgriff auf eine gesetzliche Regelung außerhalb des Umwandlungsgesetzes im Wege des identitätswahrenden Rechtsformwechsels umgewandelt (vgl. dazu Henssler, PartGG, 2. Aufl., § 1 Rz 33; Schäfer, MünchKomm BGB, 6. Aufl., § 1 PartGG Rz 31; Beck’sches Handbuch der Personengesellschaften, 4. Aufl., § 20 Rz 50, 113). Die Einspruchsentscheidung vom 17. Oktober 2012 war (ebenso wie der Haftungsbescheid vom 3. Mai 2012) dennoch zu Unrecht an die GbR und nicht an die Partnerschaftsgesellschaft gerichtet, obwohl die GbR schon zum Zeitpunkt des Erlasses der Einspruchsentscheidung (und des Haftungsbescheids) in die Partnerschaftsgesellschaft formwechselnd umgewandelt worden war. Die Umwandlung der GbR in die Partnerschaftsgesellschaft war dem FA jedenfalls bei Erlass der Einspruchsentscheidung auch bekannt. Denn die Klägerin trat im Einspruchsverfahren bereits als Partnerschaftsgesellschaft auf. Dies war aus dem von ihr verwendeten Briefpapier für das FA auch klar erkennbar. 13 Gleichwohl führte die fehlerhafte Adressierung der Einspruchsentscheidung nicht zu deren Unwirksamkeit, da sie sich trotz Adressierung an die GbR inhaltlich an die durch identitätswahrenden Rechtsformwechsel entstandene Partnerschaftsgesellschaft richtete und dem Bevollmächtigten der Partnerschaftsgesellschaft als Bekanntgabeadressaten wirksam bekannt gegeben wurde. Entspricht das Rubrum der Klageschrift in diesem Fall dem der Einspruchsentscheidung, hat das FA die fehlerhafte Klägerbezeichnung dem Grunde nach veranlasst. Da aber für das FA erkennbar war, dass die Klage zulässigerweise nur von der Partnerschaftsgesellschaft erhoben werden konnte, kann auch die Klage gegen den Wortlaut nur dahin ausgelegt werden, dass sie von der Partnerschaftsgesellschaft eingelegt worden ist (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 1650). Dass die Klage von einem rechtskundigen Prozessvertreter erhoben worden ist, steht der Auslegung in diesem Fall nicht entgegen. 14 B. Die Revision der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg. Das FG hat zu Unrecht entschieden, dass die Beiträge der Klägerin zu ihrer eigenen Haftpflichtversicherung zu Arbeitslohn der bei ihr angestellten Rechtsanwälte führten. 15 Nach § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG haftet der Arbeitgeber für die Lohnsteuer, die er nach § 38 Abs. 1 Sätze 1 und 3, Abs. 3 Satz 1 EStG bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn für Rechnung des Arbeitnehmers einzubehalten und nach § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG abzuführen hat. 16 1. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG --neben Gehältern und Löhnen-- auch andere Bezüge und Vorteile, die "für" eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden, unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt (§ 19 Abs. 1 Satz 2 EStG). Diese Bezüge oder Vorteile gelten dann als für eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind, ohne dass ihnen eine Gegenleistung für eine konkrete (einzelne) Dienstleistung des Arbeitnehmers zugrunde liegen muss. Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist vielmehr zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit darstellen, wenn sich die Leistung des Arbeitgebers also im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 7. Mai 2014 VI R 73/12, BFHE 245, 230, BStBl II 2014, 904, und vom 19. November 2015 VI R 74/14, BFHE 252, 129, BStBl II 2016, 303). 17
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.