BFH, Urteil vom 02.12.2015 – I R 83/13 – Bilanzierung mittels Credit Linked Notes (CLN) gesicherter Darlehensforderungen 1. Die Bestimmungen des § 5 Abs. 1a EStG 2002…
STRE201610123 BFH 1. Senat 20151202 I R 83/13 Urteil § 5 Abs 1 S 1 EStG 1997 vom 24.03.1999, § 6 Abs 1 EStG 1997 vom 24.03.1999, § 5 Abs 1a EStG 2002 vom 28.04.2006, § 252 Abs 1 Nr 3 HGB, § 252 Abs 1 Nr 4 HGB, § 253 Abs 3 S 2 HGB, § 264 Abs 2 HGB, § 254 HGB vom 25.05.2009, § 8 Abs 1 KStG 1999 vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 24. Oktober 2013, Az: 6 K 128/11, Urteilnachgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 7. Februar 2017, Az: 6 K 192/16, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Bilanzierung mittels Credit Linked Notes (CLN) gesicherter Darlehensforderungen 1. Die Bestimmungen des § 5 Abs. 1a EStG 2002 i.d.F. des Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 28. April 2006 (BGBl I 2006, 1095, BStBl I 2006, 353) und des § 254 HGB i.d.F. des BilMoG vom 25. Mai 2009 (BGBl I 2009, 1102, BStBl I 2009, 650) über die Bildung und Berücksichtigung von bilanziellen Bewertungseinheiten sind nicht rückwirkend auf die Zeiträume vor ihrem Inkrafttreten anzuwenden .
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 24. Oktober 2013 6 K 128/11 aufgehoben, soweit es die Festsetzung der Körperschaftsteuer betrifft.
Insoweit wird die Sache an das Niedersächsische Finanzgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen (Solidaritätszuschlag und Feststellungen gemäß § 47 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes) wird die Revision als unbegründet zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens wird dem Niedersächsischen Finanzgericht übertragen.
A.
1 Streitig ist, wie im Streitjahr (2000) Darlehensforderungen einer Bank, die durch Kreditderivate in Form sog. Credit Linked Notes (CLN) --mit gegenläufiger Zinsunterbeteiligung-- gesichert waren, steuerbilanziell zu erfassen waren.
2 Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine AG, die im Streitjahr als Bank tätig war. Sie verfügte über ein umfangreiches Kreditportfolio, u.a. Forderungen aus Hypothekendarlehen. Zur Entlastung von aus diesem sog. Kredit- oder Referenz-Pool resultierenden Kreditrisiken emittierte sie im Jahr 1999 Schuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von rd. 267 Mio. €. Diese Emission diente zum einen der Refinanzierung der Bank, zum anderen dazu, sich von den trotz der dinglichen Besicherung verbleibenden Kreditrisiken des Referenzpools zu entlasten und diese am Kapitalmarkt zu platzieren. Um dieses Ziel zu erreichen, gab die Klägerin CLN aus, bei denen es sich um Kombinationen von Schuldverschreibungen mit sog.
Credit Default Swaps handelt. Bei den CLN sind die emittierten Schuldverschreibungen von der emittierenden Bank nur dann zum vollen Nennwert zurückzuzahlen, wenn die in den jeweiligen Emissionsbedingungen vereinbarten sog. Kreditereignisse des Referenz-Pools nicht eintreten; bei Eintritt von Kreditereignissen werden die CLN nur in Höhe des Restwerts der Referenz-Pools zurückgezahlt. Für die von der Klägerin ausgegebenen CLN wurde als maßgebliches Kreditereignis der "Forderungsausfall" festgelegt. Dieser ist in § 9 Abs. 2 Satz 1 der Emissionsbedingungen für Schuldverschreibungen der Klasse Y (Emissionsbedingungen) wie folgt definiert:"'Forderungsausfall' ist der am Ende des Einzugszeitraums ausstehende Restkapitalbetrag jeder in diesem Einzugszeitraum zwangsverwerteten Pool-Darlehensforderung sowie alle begründeten Gebühren, Auslagen, Kosten und Ausgaben (mit Ausnahme interner Kosten und Ausgaben der Emittentin), die im Zusammenhang mit der Durchsetzung dieser Pool-Darlehensforderung gezahlt wurden oder entstanden sind, wobei auch die Verwertung der Referenzsicherheit mit eingeschlossen ist, sofern die Treuhänderin gemäß § 9 Abs. (7) über die betreffende Pool-Darlehensforderung in Kenntnis gesetzt wurde."
3 Die Klägerin emittierte die CLN in folgenden Tranchen, die sich nach dem Grad des Ausfallrisikos und der Zinshöhe unterschieden:
Betrag in € Verzinsung CLN Klasse ...
205.800.000 Euribor + 0,32 v.H.
CLN Klasse ...
16.500.000 Euribor + 0,75 v.H.
CLN Klasse ...
5.000.000 Fest 6,065 v.H.
CLN Klasse ...
9.700.000 Fest 6,670 v.H.
CLN Klasse ...
9.000.000 Fest 6,670 v.H.
CLN Klasse ...
5.000.000 Fest 8,870 v.H.
CLN Klasse ...
2.000.000 Fest 8,870 v.H.
CLN Klasse ...
5.000.000 Euribor + 3,4 v.H.
CLN Klasse Y 9.300.000 Euribor + 0,5 v.H.
Summe 267.300.000 4 Nach den Emissionsbedingungen sollten ausfallende Pool-Darlehen auf die CLN --beginnend mit der Tranche Y aufsteigend-- angerechnet werden (§ 9 der Emissionsbedingungen). Im Ergebnis führen Forderungsausfälle bei den Inhabern der CLN zu einem Verlust der Kapitalrückzahlung und danach zum Verlust der Zinsen. Die Abrechnungen erfolgten und erfolgen bis längstens 2040 quartalsweise jeweils zum 27. Februar, 27. Mai, 27. August und 27. November, beginnend mit dem 27. Februar 2000.
5 Den Gläubigern der Tranche mit dem höchsten Ausfallrisiko (CLN Klasse Y), auf die die gegebenenfalls ausfallenden Darlehen zuerst anzurechnen sind, sagte die Klägerin nach Maßgabe von § 7 der Emissionsbedingungen eine eingeschränkte Unterbeteiligung an bestimmten Zinseinnahmen aus dem Referenz-Pool bis zu einer maximalen Höhe (fixe Kappungsgrenze) von 9,3 Mio. € zu. Diese Sicherheit soll dann eintreten, wenn ausgefallene Forderungen nach den Emissionsbedingungen vom Kapitalrückzahlungsbetrag abzuziehen sind. Die Zinsunterbeteiligung ist außerdem noch auf einen positiven Saldo zwischen Zinsertrag aus dem Referenzpool und dem Zinsaufwand auf die CLN in den folgenden Perioden begrenzt (variable Kappungsgrenze).
6 In ihrem Jahresabschluss zum 31. Dezember 2000 passivierte die Klägerin die CLN als Verbindlichkeiten zum Rückzahlungspreis. Aufgrund drohender Ausfälle der Rückzahlungsforderungen aus acht einzelnen Kreditverhältnissen des Referenzpools bildete sie zudem eine Rückstellung von 5.463.684,37 € für die drohende Inanspruchnahme aus der Zinsunterbeteiligung.
7 Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) hielt wegen zweier jener acht Kreditverhältnisse die Passivierung von bereits entstandenen Verbindlichkeiten aus der Zinsunterbeteiligung (in Höhe von 116.708 € und 110.833 €) für gerechtfertigt, erkannte im Übrigen aber die Rückstellung nicht an und erließ für das Streitjahr entsprechende Änderungsbescheide zur Körperschaftsteuer, zum Solidaritätszuschlag und zu den Feststellungen nach § 47 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1999 (KStG 1999). Nach Auffassung des FA handelt es sich bei der Rückstellung um eine solche für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften, die nach Maßgabe von § 5 Abs. 4a des Einkommensteuergesetzes 1997 i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402, BStBl I 1999, 304) --EStG 1997 n.F.-- i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG 1999 in der Steuerbilanz nicht gebildet werden dürfe.
Die Klägerin war demgegenüber der Ansicht, hilfsweise müsse anstatt der Passivierung der Rückstellung eine Teilwertabschreibung auf die ausfallbedrohten Darlehensforderungen vorgenommen werden. Dem trat wiederum das FA mit der Begründung entgegen, eine Teilwertabschreibung dürfe wegen einer zu beachtenden Bewertungseinheit von Darlehensforderungen und den zur Sicherung ausgegebenen CLN nicht vorgenommen werden; außerdem fehle es an einer voraussichtlich dauernden Wertminderung der Forderungen. Die deswegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) hat sie mit Urteil vom 24. Oktober 2013 6 K 128/11 (abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2014, 123), welches der Klägerin am 12. November 2013 zugestellt worden ist, als unbegründet abgewiesen.
8 Gegen das FG-Urteil richtet sich die --vom FG zugelassene-- am 10. Dezember 2013 eingelegte und am 5. Mai 2014 begründete, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Klägerin.
9 Die Klägerin beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und den Bescheid für 2000 über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag vom 19. Januar 2009 in Gestalt des Einspruchsbescheids vom 10. März 2011 sowie den Bescheid über die Feststellung nach § 47 Abs. 2 KStG 1999 vom 19. Januar 2009 dahingehend zu ändern, dass unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Gewerbesteuerrückstellung ein bilanzieller Risikovorsorgebetrag in Höhe von 5.236.143 € berücksichtigt wird.
10 Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
B.
11 Die Revision ist zulässig und teilweise begründet.
12 I. Die Revision ist ungeachtet des Umstands zulässig, dass die Revisionsbegründungsschrift erst nach Ablauf der Zweimonatsfrist des § 120 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) --die vorliegend am Montag, dem 13. Januar 2014 geendet hätte-- beim Bundesfinanzhof eingegangen ist. Denn das FG, welches die Revision ausweislich der Entscheidungsgründe ausdrücklich zugelassen hat, hat seinem Urteil nicht die Rechtsmittelbelehrung für das Revisionsverfahren, sondern jene für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde beigegeben. Die unrichtige Rechtsmittelbelehrung hat gemäß § 55 Abs. 1 FGO zur Folge, dass die Fristen des § 120 FGO für die Einlegung und auch für die Begründung der Revision nicht zu laufen begonnen haben, sondern dass stattdessen gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO das Rechtsmittel binnen eines Jahres einzulegen und zu begründen war (vgl. Senatsbeschluss vom 16. August 2010 I B 132/09, BFH/NV 2010, 2108). Diese Ausschlussfrist hat die Klägerin eingehalten.
13 II. In Bezug auf die Festsetzung des Solidaritätszuschlags und die Feststellungen nach § 47 Abs. 2 KStG 1999 erweist sich die Klageabweisung im Ergebnis als zutreffend und ist die Revision folglich gemäß § 126 Abs. 2 FGO als unbegründet zurückzuweisen. Die Einwendungen der Klägerin betreffen ausschließlich die Ermittlung ihres Bilanzgewinns als Grundlage ihres zu versteuernden Einkommens. Insoweit ist der Körperschaftsteuerbescheid aber Grundlagenbescheid sowohl für die Festsetzung des Solidaritätszuschlags (vgl. § 1 Abs. 5 des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995 i.d.F. des Gesetzes zur Regelung der Bemessungsgrundlage für Zuschlagsteuern vom 21. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1978, BStBl I 2001, 38) als auch für die Feststellung nach § 47 Abs. 2 KStG 1999. Die diesbezüglichen Einwendungen können deshalb gemäß § 42 FGO i.V.m. § 351 Abs. 2 der Abgabenordnung nur im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Körperschaftsteuerbescheid als Grundlagenbescheid, nicht aber in den Verfahren gegen die Folgebescheide geltend gemacht werden (vgl. z.B. Senatsurteile vom 12. Oktober 2010 I R 99/09, BFH/NV 2011, 650; vom 20. April 2011 I R 2/10, BFHE 233, 251, BStBl II 2011, 761; vom 21. Oktober 2014 I R 1/13, BFH/NV 2015, 690).
14 III. Hinsichtlich der Festsetzung der Körperschaftsteuer ist die Revision begründet und führt gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung. Zwar ist die von der Klägerin gebildete Rückstellung nicht anzuerkennen. Das FG hat aber Teilwertabschreibungen auf die nach dem Vorbringen der Klägerin ausfallgefährdeten Darlehensforderungen des Referenz-Pools mit unzutreffender Begründung abgelehnt. Um beurteilen zu können, ob die Voraussetzungen für Teilwertabschreibungen vorliegen, bedarf es indes noch einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts.
15 1. Gemäß § 8 Abs. 1 KStG 1999 i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG 1997 n.F. hat die buchführende Klägerin in ihrer Bilanz das Betriebsvermögen anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) auszuweisen ist. Darlehensforderungen sind in der Steuerbilanz gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG 1997 n.F. ebenso wie in der Handelsbilanz gemäß § 253 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs i.d.F. vor dem Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz --BilMoG--) vom 25. Mai 2009 (BGBl I 2009, 1102, BStBl I 2009, 650) --HGB a.F.-- grundsätzlich mit ihren Anschaffungskosten, d.h. ihrem Nennwert anzusetzen (Senatsurteil vom 24. Oktober 2006 I R 2/06, BFHE 215, 230, BStBl II 2007, 469).
Ist jedoch der Teilwert einer Forderung aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger als ihr Nennwert, so "kann" statt des Nennwerts der niedrigere Teilwert angesetzt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F.). Er entspricht dem Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG 1997 n.F.). Bei Darlehensforderungen einer Bank, die grundsätzlich dem Umlaufvermögen zuzuordnen sind (§ 340e Abs. 1 Satz 2 HGB a.F.), wird ein niedrigerer Teilwert regelmäßig jenem niedrigeren Wert entsprechen, der ihnen gemäß § 253 Abs. 3 Satz 2 HGB a.F. am Abschlussstichtag beizulegen ist.
In Befolgung des handelsrechtlichen Niederstwertprinzips "ist" daher gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG 1997 n.F. auch in der Steuerbilanz auf diesen Wert abzuschreiben (Senatsurteile vom 20. August 2003 I R 49/02, BFHE 203, 319, BStBl II 2003, 941, und in BFHE 215, 230, BStBl II 2007, 469).
16 2. Bei fehlender oder eingeschränkter Bonität des Darlehensschuldners kann der Teilwert der Rückzahlungsforderung unter den Nennwert sinken und --wenn es sich dabei um einen voraussichtlich dauernden Zustand handelt-- eine Teilwertabschreibung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F. gerechtfertigt sein. Etwaige vorhandene Darlehenssicherheiten --wie im Streitfall die Hypotheken-- sind bei der Teilwertbemessung zu berücksichtigen (Senatsurteil in BFHE 215, 230, BStBl II 2007, 469).
17 3. Bei der Bemessung des Teilwerts der Darlehensforderungen des Referenzpools sind die --sich gegenläufig zur Minderung des Forderungswerts ergebenden-- Reduzierungen der Kapitalrückzahlungsforderungen der Wertpapierinhaber (Credit Default Swap) nach § 9 der Emissionsbedingungen nicht zu berücksichtigen.
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21 4. Der begehrten Teilwertabschreibung auf die Darlehensforderungen des Referenzpools stehen keine Grundsätze zu Bewertungseinheiten entgegen.
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23 Auf diese Gesetzesbestimmungen kann aber für den Streitfall ein Ausschluss der Teilwertabschreibung nicht gestützt werden. Das folgt schon daraus, dass die Vorschriften zeitlich nicht auf den Streitfall anwendbar sind, weil sie erst nach Ablauf des Veranlagungszeitraums 2000 in die Gesetze eingefügt worden sind. Eine Rückwirkung für die Zeit vor dem Inkrafttreten hat der Gesetzgeber weder § 5 Abs. 1a EStG 2002 n.F. noch § 254 HGB n.F. beigegeben.
24 Außerdem ordnet § 5 Abs. 1a EStG 2002 n.F. nur die Maßgeblichkeit einer "in der handelsrechtlichen Rechnungslegung gebildeten" Bewertungseinheit für die steuerliche Bewertung an. Es ist indes anhand der tatrichterlichen Feststellungen nicht ersichtlich, dass die Klägerin in ihrer Handelsbilanz eine Bewertungseinheit aus den Darlehensforderungen und den CLN gebildet hat. Nach den den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils hat die Klägerin die Darlehensverbindlichkeiten und die Schuldverschreibungen aus den CLN in ihrem Jahresabschluss für das Streitjahr vielmehr getrennt voneinander bewertet. Auch § 254 HGB n.F. knüpft seine Rechtsfolgen gemäß dem Gesetzeswortlaut an eine in der Handelsbilanz tatsächlich gebildete Bewertungseinheit; dies spricht dafür, die Bildung von Bewertungseinheiten nach § 254 HGB n.F. als Wahlrecht, nicht aber als gesetzliche Verpflichtung des Steuerpflichtigen anzusehen (vgl. Institut der Wirtschaftsprüfer --IDW--, Stellungnahme zur Rechnungslegung: Handelsrechtliche Bilanzierung von Bewertungseinheiten [IDW RS HFA 35], Rz 12, Fachnachrichten IDW 2011, 445; Förschle/Usinger in Beck Bil-Komm., 9. Aufl., § 254 Rz 5; Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 7. Aufl., § 254 Rz 11 f.; a.A. Glaser/Hachmeister, Betriebs-Berater 2011, 555).
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26 An diese Praxis wollte der Gesetzgeber mit Schaffung des § 254 HGB n.F. offenkundig anknüpfen. Denn in der Begründung des Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts heißt es, die Neufassung des § 254 HGB diene der gesetzlichen Verankerung der im Schrifttum als GoB eingestuften bilanziellen Abbildung von Bewertungseinheiten (BTDrucks 16/10067, S. 57).
27 Diese Ausführungen in der Gesetzesbegründung bewirken aber --entgegen der Auffassung des FA und der Vorinstanz-- nicht, dass § 254 HGB n.F. gleichsam rückwirkend für die Vergangenheit als GoB zu gelten hat. Denn ob und unter welchen Voraussetzungen die Bildung von Bewertungseinheiten den GoB entspricht und wann gegebenenfalls eine Pflicht zu einem solchen Vorgehen bestand, war vor Geltung des Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts weitgehend ungeklärt (vgl. z.B. Meinert, a.a.O., S. 41 ff.; Blümich/Krumm, § 5 EStG Rz 235, jeweils m.w.N.). Konsentiert war allenfalls, dass unter dem Gesichtspunkt des "True and fair view" (vgl. § 264 Abs. 2 HGB a.F.) ein Abgehen vom Einzelbewertungsgrundsatz dann geboten sein kann, wenn dessen strikte Berücksichtigung in Verbindung mit dem Imparitätsprinzip des § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB a.F. dazu führen würde, dass ein den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens widersprechendes Bild entsteht (vgl. Christiansen, DStR 2003, 264, 265, m.w.N.).
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34 5. Neben der sonach bestehenden Möglichkeit, ggf. Teilwertabschreibungen auf die ausfallbedrohten Darlehensforderungen vorzunehmen, scheidet die Bildung von Rückstellungen für die drohende Inanspruchnahme aus der Zinsunterbeteiligung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. c EStG 1997 n.F. jedenfalls deshalb aus, weil der aus der Zinsunterbeteiligung drohende Aufwand durch die aus dem gegenläufigen Credit Default Swap resultierende Ertragschance --ein künftiger, mit der Erfüllung der Verpflichtung voraussichtlich verbundener Vorteil-- kompensiert wird (vgl. Meinert/Helios, DB 2014, 1697, 1702). Die von der Klägerin passivierte Rückstellung ist deshalb nicht anzuerkennen.
35 6. Das FG ist von einer anderen rechtlichen Beurteilung ausgegangen. Sein Urteil ist deshalb im Hinblick auf die Festsetzung der Körperschaftsteuer aufzuheben. Die Sache ist insoweit noch nicht entscheidungsreif. Das FG hat --aus seiner rechtlichen Sicht konsequent-- keine näheren tatrichterlichen Feststellungen zur Berechtigung von Teilwertabschreibungen auf die ausfallbedrohten Darlehensforderungen getroffen. Dies ist im zweiten Rechtsgang nachzuholen.
36 IV. Die Übertragung der Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201610123&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public