STRE201610133 BFH 3. Senat 20160413 III R 28/15 Urteil § 32 Abs 4 S 1 Nr 3 EStG 2009, § 63 Abs 1 EStG 2009, EStG VZ 2013 vorgehend FG Nürnberg, 10. Dezember 2014, Az: 3 K 361/14, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Kindergeld: Keine Berücksichtigung einer Schmerzensgeldrente bei den finanziellen Mitteln eines volljährigen behinderten Kindes Bei der Prüfung, ob ein volljähriges behindertes Kind über hinreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung seines persönlichen Unterhalts verfügt, ist eine Schmerzensgeldrente grundsätzlich nicht zu berücksichtigen . Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 10. Dezember 2014 3 K 361/14 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. 1 I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist die Mutter des im Jahr 1960 geborenen Sohnes V. Der unbefristet gültige Schwerbehindertenausweis vom April 2013 weist V einen Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen ″G″, ″B″ und ″H″ zu. V wohnt seit dem 1. Dezember 2007 in einem eigenen Haushalt in einem Rehabilitationszentrum. 2 V erhält seit April 2013 nach Abzug eines Pflegeversicherungsbeitrags von 1,35 € einen monatlichen Lohn in Höhe von 170,65 €. Weiter erhält er aufgrund eines Haftpflichtschadens aus dem Jahr 1977 monatlich eine Ersatzleistung für fiktiven Verdienstausfall in Höhe von 772,32 € und eine Schmerzensgeldrente in Höhe von 204,52 €. 3 Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) hob mit Bescheid vom 28. August 2013 gegenüber der Klägerin die Kindergeldfestsetzung für V ab Oktober 2013 auf, weil V aufgrund der eigenen verfügbaren Mittel in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies die Familienkasse mit Einspruchsentscheidung vom 12. Februar 2014 als unbegründet zurück. 4 Das Finanzgericht (FG) gab der dagegen erhobenen Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 931 veröffentlichten Urteil statt. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, V sei aufgrund seiner Behinderung außerstande gewesen, sich selbst zu unterhalten. Die ihm zur Verfügung stehenden Mittel seien in allen Monaten des Klagezeitraums niedriger als der Bedarf. Die Schmerzensgeldrente in Höhe von 204,52 € gehöre nicht zu den anzusetzenden finanziellen Mitteln. 5 Mit der Revision rügt die Familienkasse die fehlerhafte Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes in der in dem Streitzeitraum geltenden Fassung (EStG). 6 Die Familienkasse beantragt,das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen. 7 Die Klägerin beantragt,die Revision zurückzuweisen. 8 II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Schmerzensgeldrente bei der Ermittlung der V zur Verfügung stehenden Mittel nicht zu berücksichtigen ist. 9 1. Gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG besteht für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, sofern die Behinderung --wie im Streitfall-- vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. 10 2. Das Tatbestandsmerkmal "außerstande ist, sich selbst zu unterhalten" ist im Gesetz nicht näher umschrieben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist ein behindertes Kind dann außerstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten kann (z.B. Senatsurteile vom 19. November 2008 III R 105/07, BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057, unter II.1.a; vom 11. April 2013 III R 35/11, BFHE 241, 499, BStBl II 2013, 1037, Rz 14; vom 5. Februar 2015 III R 31/13, BFHE 249, 144, BStBl II 2015, 1017, Rz 13; BFH-Urteile vom 15. Oktober 1999 VI R 183/97, BFHE 189, 442, BStBl II 2000, 72, unter 1.b, und vom 24. August 2004 VIII R 83/02, BFHE 207, 244, BStBl II 2007, 248, unter II.1.b). Ist das Kind hingegen trotz seiner Behinderung in der Lage, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, kommt der Behinderung keine Bedeutung zu (z.B. Senatsurteil in BFHE 241, 499, BStBl II 2013, 1037, Rz 14, und BFH-Urteil in BFHE 207, 244, BStBl II 2007, 248, unter II.1.b, m.w.N.). Die Fähigkeit des Kindes zum Selbstunterhalt ist anhand eines Vergleichs zweier Bezugsgrößen zu prüfen, nämlich des gesamten existenziellen Lebensbedarfs des Kindes einerseits und seiner finanziellen Mittel andererseits (z.B. Senatsurteile in BFHE 241, 499, BStBl II 2013, 1037, unter II.2.a; vom 8. August 2013 III R 30/12, BFH/NV 2014, 498, Rz 15; BFH-Urteile in BFHE 189, 442, BStBl II 2000, 72, unter 1.c, und vom 20. März 2013 XI R 51/10, BFH/NV 2013, 1088, Rz 12). 11 3. Der gesamte Lebensbedarf eines behinderten Kindes setzt sich aus dem Grundbedarf und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammen (z.B. Senatsurteile in BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057, unter II.1.a; in BFHE 249, 144, BStBl II 2015, 1017, Rz 13; BFH-Urteile in BFHE 189, 442, BStBl II 2000, 72, unter 1.c, und vom 14. Dezember 2004 VIII R 59/02, BFH/NV 2005, 1090, unter II.1.a). 12 Der Grundbedarf eines behinderten Kindes kann sich nach Wegfall des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in der bis zum 31. Dezember 2011 gültigen Fassung (EStG a.F.) ab dem Jahr 2012 zwar nicht mehr an dem für die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes maßgeblichen Jahresgrenzbetrag orientieren. Da bei dem behinderten Kind aber --auch weiterhin-- ein am Existenzminimum orientierter Betrag als allgemeiner Unterhaltsbedarf anerkannt werden muss (BFH-Urteile vom 15. Oktober 1999 VI R 182/98, BFHE 189, 457, BStBl II 2000, 79, unter II.2.c, und in BFHE 189, 442, BStBl II 2000, 72, unter 1.c), ist zur Bemessung des Grundbedarfs an den Grundfreibetrag i.S. des § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG anzuknüpfen (vgl. auch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 27. Juli 2010 2 BvR 2122/09, BFH/NV 2010, 1994, unter II.1., zu § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F.). Davon gehen im Ergebnis auch das Schrifttum und die Verwaltung aus (vgl. z.B. Grönke-Reimann in Herrmann/Heuer/Raupach, § 32 EStG Rz 118; Seiler in Kirchhof, EStG, 15. Aufl., § 32 Rz 21; Pust in Littmann/Bitz/ Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 32 Rz 482; Schmidt/Loschelder, EStG, 35. Aufl., § 32 Rz 40; Blümich/ Selder, § 32 EStG Rz 114, 116; ebenso die Verwaltung, Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes, Stand 2013, DA 63.3.6.4 Abs. 1 Satz 3, ersetzt durch Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz, Stand 2015, A 18.4 Abs. 2 Satz 2). 13 Der behinderungsbedingte Mehrbedarf umfasst Aufwendungen, die gesunde Kinder nicht haben. Werden die behinderungsbedingten Mehraufwendungen nicht im Einzelnen nachgewiesen, kann der maßgebliche Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 1 bis 3 EStG als Anhalt für den Mehrbedarf dienen (Senatsurteile in BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057, Rz 16, m.w.N., und vom 22. Oktober 2009 III R 50/07, BFHE 228, 17, BStBl II 2011, 38, Rz 10). 14 4. Nach der Ermittlung des gesamten Lebensbedarfs des behinderten Kindes ist weiter zu prüfen, ob das Kind über hinreichende finanzielle Mittel verfügt, die zur Bestreitung seines persönlichen Unterhalts ausreichen. Ergibt sich eine ausreichende Leistungsfähigkeit des Kindes, kann davon ausgegangen werden, dass den Eltern kein zusätzlicher Aufwand erwächst, der ihre steuerliche Leistungsfähigkeit mindert. Dann ist es auch gerechtfertigt, für behinderte Kinder kein Kindergeld oder keinen Kinderfreibetrag zu gewähren (z.B. Senatsurteil in BFH/NV 2014, 498, Rz 15, m.w.N.; BFH-Urteile in BFHE 189, 442, BStBl II 2000, 72, unter II.1.c, und vom 4. November 2003 VIII R 43/02, BFHE 204, 120, BStBl II 2010, 1046, unter II.1.c). 15
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