Merkmals
vollständigen Namens und der vollständigen Anschrift i.S.
StSystRL - Voraussetzungen für die Gewährung
Vorsteuerabzugs aus Vertrauensschutzgründen - Billigkeitsverfahren unionsrechtsgemäß Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt : 1. Setzt Art. 226 Nr. 5 MwStSystRL die Angabe einer Anschrift
Steuerpflichtigen voraus, unter der er seine wirtschaftlichen Tätigkeiten entfaltet? 2. Für den Fall, dass Frage 1. zu verneinen ist:
Internethandels) betreibt, das über kein Geschäftslokal verfügt, in der Rechnung anzugeben? 3. Ist für den Fall, dass die formellen Rechnungsanforderungen
StSystRL nicht erfüllt sind, der Vorsteuerabzug bereits immer dann zu gewähren, wenn keine Steuerhinterziehung vorliegt oder der Steuerpflichtige die Einbeziehung in einen Betrug weder kannte noch kennen konnte oder setzt der Vertrauensschutzgrundsatz in diesem Fall voraus, dass der Steuerpflichtige alles getan hat, was von ihm zumutbarer Weise verlangt werden kann, um die Richtigkeit der Rechnungsangaben zu überprüfen? I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Setzt Art. 226 Nr. 5 der Richtlinie 2006/112/EG
Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem vom 28. November 2006 (MwStSystRL) die Angabe einer Anschrift
Steuerpflichtigen voraus, unter der er seine wirtschaftlichen Tätigkeiten entfaltet? 2. Für den Fall, dass Frage 1. zu verneinen ist:
Internethandels) betreibt, das über kein Geschäftslokal verfügt, in der Rechnung anzugeben? 3. Ist für den Fall, dass die formellen Rechnungsanforderungen
StSystRL nicht erfüllt sind, der Vorsteuerabzug bereits immer dann zu gewähren, wenn keine Steuerhinterziehung vorliegt oder der Steuerpflichtige die Einbeziehung in einen Betrug weder kannte noch kennen konnte oder setzt der Vertrauensschutzgrundsatz in diesem Fall voraus, dass der Steuerpflichtige alles getan hat, was von ihm zumutbarer Weise verlangt werden kann, um die Richtigkeit der Rechnungsangaben zu überprüfen? II. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung durch den EuGH ausgesetzt. 1 I. Sachverhalt
Ausgangsverfahrens 2 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) aus Rechnungen der Firma Z (Z) den Vorsteuerabzug geltend machen kann. 3 Der Kläger betreibt einen Kraftfahrzeughandel. In den Streitjahren (2009 bis 2011) kaufte er u.a. Fahrzeuge von Z, der sein Unternehmen im Jahr 2006 in die E-Straße in R (Inland) verlegt hatte. Unter dieser Adresse hat Z dem Kläger die streitbefangenen Rechnungen ausgestellt. 4 Z hatte in N (Inland) von der dort ansässigen Firma U Räumlichkeiten angemietet. Ob es sich dabei um einen Raum oder nur um den Teil eines Raumes handelte, ist streitig. Unstreitig ist, dass Z dort kein Autohaus unterhielt. Er vertrieb ausschließlich im Onlinehandel. Die Fahrzeuge wurden dem Kläger oder seinen Mitarbeitern zum Teil in R in der E-Straße, zum Teil an öffentlichen Plätzen --z.B. Bahnhofsvorplätzen-- übergeben. Nach dem Vortrag
Klägers kam in dem Büro Post an, wurde dort sortiert und bearbeitet und es wurden dort die Akten geführt. Außen am Gebäude befand sich ein Firmenschild mit dem Aufdruck "Z". Ob sich dort auch ein Briefkasten befand, ist nicht geklärt. Z wurde unter der vorgenannten Anschrift beim Finanzamt T geführt. 5 Im Rahmen einer beim Kläger durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung gelangte der Prüfer zu der Auffassung, dass Vorsteuerbeträge aus den Eingangsrechnungen
Z nicht in Abzug gebracht werden könnten, weil die in den Rechnungen ausgewiesene Anschrift
leistenden Unternehmers tatsächlich nicht bestanden habe. Z habe im Inland keine Betriebsstätte. Die Geschäftsadresse diene nur als Briefkastenadresse (Scheinadresse), an der lediglich von Z die Post abgeholt worden sei. Es sei dort nichts vorhanden gewesen, was auf ein Unternehmen hindeute. 6 Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) folgte der Auffassung der Umsatzsteuer-Sonderprüfung und erließ am 13. September 2013 geänderte Umsatzsteuerbescheide für 2009 bis 2011. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2013 lehnte es den Antrag
Klägers auf abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen gemäß § 163 der Abgabenordnung (AO) ab. Die hiergegen eingelegten Einsprüche blieben ohne Erfolg. 7 Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Z habe unter der in den Rechnungen angegebenen Anschrift zwar keine geschäftlichen Aktivitäten entfaltet, denn es sei bereits unklar, ob Z überhaupt einen abgeschlossenen Raum oder lediglich eine Teilfläche in einem Raum gemietet habe. Selbst wenn man davon ausgehe, dass Z einen ganzen Raum angemietet habe, sei dieser nicht so eingerichtet gewesen, dass dort geschäftliche Aktivitäten hätten stattfinden können. 8 Der Klage sei aber stattzugeben, weil die Angabe der Anschrift i.S.
4 Satz 1 Nr. 1
Umsatzsteuergesetzes (UStG) nicht erfordere, dass dort geschäftliche Aktivitäten stattfänden. Die anderslautende Rechtsprechung
Bundesfinanzhofs (BFH) sei in Anbetracht der technischen Fortentwicklung und der Änderung
Geschäftsgebarens überholt. 9 Im Übrigen habe die Klage auch mit dem Hilfsantrag auf abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen Erfolg. Der Kläger habe alles getan, was von ihm zumutbarer Weise verlangt werden könne, um die Unternehmereigenschaft
Z und die Richtigkeit der Rechnungsangaben zu überprüfen. 10 Hiergegen richtet sich die Revision, mit der das FA Verletzung materiellen Rechts (§ 15 Abs. 1, § 14 Abs. 4 UStG) sowie Verfahrensfehler (Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung gemäß § 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) geltend macht. 11 Das FG habe im Rahmen seiner Verpflichtung zur Sachaufklärung aufklären müssen, ob es sich bei den Lieferungen
Z um innergemeinschaftliche Lieferungen gehandelt habe; hierfür gebe es zahlreiche Anhaltspunkte. 12 Im Übrigen scheitere der Vorsteuerabzug daran, dass die Rechnungen
Z nicht die Anschrift auswiesen, unter der er seine geschäftlichen Aktivitäten entfaltet habe. 13 Die Gewährung der Vorsteuern im Billigkeitsverfahren komme nicht in Betracht, weil der Kläger nicht alles ihm Zumutbare getan habe, um sich von der Richtigkeit der Rechnungsangaben zu überzeugen. 14 Das FA beantragt sinngemäß,das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. 15 Der Kläger beantragt sinngemäß,die Revision zurückzuweisen. 16 Soweit das FA rüge, das FG habe nicht aufgeklärt, ob es sich bei den Lieferungen
Z um innergemeinschaftliche Lieferungen gehandelt habe, liege neuer, im Revisionsverfahren nicht zu berücksichtigender Sachvortrag vor. 17 Im Übrigen hätten die Rechnungen
Z
sen zutreffende Anschrift ausgewiesen. Denn dort habe sich
sen Unternehmen befunden. Z habe dort Miete gezahlt, einen eigenen Briefkasten und ein Firmenschild gehabt, geschäftliche Unterlagen dort verwahrt, Post sei dort für ihn angenommen und abgeholt worden und er habe einen Festnetztelefonanschluss unterhalten. 18 II. Der Senat legt dem EuGH die in den Leitsätzen bezeichneten Fragen zur Auslegung der MwStSystRL vor und setzt das Verfahren bis zur Entscheidung
EuGH aus. 19 1. Rechtlicher Rahmen 20 a) Unionsrecht 21 Art. 168 MwStSystRL bestimmt zum Umfang
Rechts auf Vorsteuerabzug:"Soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden, ist der Steuerpflichtige berechtigt, in dem Mitgliedstaat, in dem er diese Umsätze bewirkt, vom Betrag der von ihm geschuldeten Steuer folgende Beträge abzuziehen:a) die in diesem Mitgliedstaat geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert bzw. erbracht wurden oder werden; ...". 22 Art. 178 MwStSystRL regelt die Voraussetzungen zur Ausübung
Rechts auf Vorsteuerabzug wie folgt:"Um das Recht auf Vorsteuerabzug ausüben zu können, muss der Steuerpflichtige folgende Bedingungen erfüllen:a) für den Vorsteuerabzug nach Artikel 168 Buchstabe a in Bezug auf die Lieferung von Gegenständen oder das Erbringen von Dienstleistungen muss er eine gemäß Titel XI Kapitel 3 Abschnitte 3 bis 6 ausgestellte Rechnung besitzen; ...". 23 Gemäß Art. 220 Abs. 1 MwStSystRL stellt jeder Steuerpflichtige in folgenden Fällen eine Rechnung entweder selbst aus oder stellt sicher, dass eine Rechnung vom Erwerber oder Dienstleistungsempfänger oder in seinem Namen und für seine Rechnung von einem Dritten ausgestellt wird:"
Steuerpflichtigen und
Erwerbers oder Dienstleistungsempfängers; ...". 26 In Art. 1 der Dreizehnten Richtlinie 86/560/EWG
Rates vom
Rechnungsausstellers ... .... 28
leistenden Unternehmers und
Leistungsempfängers, ...". 29 § 15 Vorsteuerabzug
Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. 30 § 163 AO regelt zur abweichenden Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen:"Steuern können niedriger festgesetzt werden, und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage
einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung
Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden. Die Entscheidung über die abweichende Festsetzung kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden." 31 § 227 AO bestimmt zum Erlass:"Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage
einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden." 32 2. Vorbemerkungen zur Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen 33 a) Für 15 v.H. der Lieferungen, die der Kläger von Z bezogen hat, hat das FG gemäß § 118 Abs. 2 FGO für den Senat bindend festgestellt, dass die Fahrzeuge "aus Deutschland stammten". Der Senat versteht dies dahingehend, dass die Lieferungen in Deutschland ausgeführt wurden und die materiellen Voraussetzungen
G erfüllt sind. Damit ist für diese Lieferungen die Frage entscheidungserheblich, ob die Rechnungen
Z den Kläger zum Vorsteuerabzug berechtigen. 34 b) Für 85 v.H. der Fahrzeuglieferungen sind die an eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung zu stellenden Voraussetzungen und die Vorlagefragen im derzeitigen Verfahrensstadium (noch) nicht entscheidungserheblich, weil das FG nicht geklärt hat, ob überhaupt die materiellen Voraussetzungen
G --hier die vom leistenden Unternehmer "geschuldete Steuer"-- erfüllt sind. 35 Da die Fahrzeuge nach den Feststellungen
FG aus Frankreich stammten, Z dort seinen Wohnsitz und seine Bankverbindung hatte und in Deutschland in R keine geschäftlichen Aktivitäten entfaltete, liegt es nicht fern, dass die Fahrzeuge bei der Lieferung an den Abnehmer (Kläger) aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates gelangt und diese Lieferungen
Z an den Kläger
halb gemäß § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a UStG als innergemeinschaftliche Lieferungen steuerfrei sind. Damit würden bereits die materiellen Voraussetzungen
Vorsteuerabzugsrechts nach § 15 Abs. 1 UStG nicht vorliegen, weil diese eine vom leistenden Unternehmer "geschuldete" Steuer voraussetzen. Die Frage nach den Rechnungsanforderungen würde sich folglich nicht stellen. 36 3. Zur Rechtslage ... 37
G entspricht (z.B. BFH-Urteil vom 10. September 2015 V R 17/14, BFH/NV 2016, 80, Rz 26, 28). Das umfasst gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG die Angabe
vollständigen Namens und der vollständigen Anschrift
leistenden Unternehmers und
Leistungsempfängers. Fehlen die für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG erforderlichen Rechnungsangaben oder sind sie unzutreffend, besteht kein Anspruch auf Vorsteuerabzug (BFH-Urteile vom
BFH wird das Merkmal "vollständige Anschrift" in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG nur durch die Angabe der zutreffenden Anschrift
leistenden Unternehmers erfüllt, unter der er seine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet. Denn sowohl Sinn und Zweck der Regelung in § 15 Abs. 1, § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG als auch das Prinzip
Sofortabzugs der Vorsteuer gebieten es, der Finanzverwaltung anhand der Rechnung eine eindeutige und leichte Nachprüfbarkeit
Tatbestandsmerkmals der Leistung eines anderen Unternehmers zu ermöglichen.
halb ist die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer nur dann als Vorsteuer abzuziehen, wenn der in der Rechnung angegebene Sitz
leistenden Unternehmers bei Ausführung der Leistung und bei Rechnungstellung tatsächlich bestanden hat; die Angabe eines "Briefkastensitzes" mit nur postalischer Erreichbarkeit, an dem im Zeitpunkt der Rechnungstellung keinerlei geschäftliche Aktivitäten stattfinden, reicht als zutreffende Anschrift nicht aus (BFH-Urteile vom
Einzelfalles ... auch ein 'Briefkasten-Sitz' mit postalischer Erreichbarkeit der Gesellschaft ausreichen ..." könne, hat der BFH im Urteil in BFHE 250, 559, BStBl II 2015, 914, Rz 25 (die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde 1 BvR 2419/15 hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 13. Februar 2016 nicht zur Entscheidung angenommen) ausdrücklich aufgegeben. 41 Da nach den den Senat bindenden Feststellungen
FG unter der von Z in den Rechnungen angegebenen Adresse keine wirtschaftlichen Aktivitäten stattgefunden haben, kann dem Kläger nach deutschem Umsatzsteuerrecht im Festsetzungsverfahren der Vorsteuerabzug nicht gewährt werden. 42 bb) Billigkeitsverfahren 43
Einzelfalls unter Vertrauensschutzgesichtspunkten zu gewähren sein. Denn die Grundsätze
Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit sind Teil der Gemeinschaftsrechtsordnung und müssen von den Mitgliedstaaten bei der Ausübung der Befugnisse, die ihnen die Gemeinschaftsrichtlinien einräumen, beachtet werden (ständige Rechtsprechung
EuGH, z.B. EuGH-Urteile Salomie und Oltean vom
G, sondern aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz
Vertrauensschutzes und somit aus dem guten Glauben
Leistungsempfängers an das Vorliegen der --tatsächlich nicht erfüllten-- materiellen oder formellen Merkmale
Vorsteuerabzugs hergeleitet wird, ist er nach deutschem Verfahrensrecht nicht bei der Steuerfestsetzung nach §§ 16, 18 UStG, sondern im Rahmen einer Billigkeitsmaßnahme gemäß §§ 163, 227 AO zu gewähren (BFH-Urteile in BFHE 250, 559, BStBl II 2015, 914, Rz 31 f.; in BFH/NV 2016, 80, Rz 48; in BFH/NV 2010, 256, Rz 19; in BFHE 225, 254, BStBl II 2009, 744, Rz 46). Dabei ist die Entscheidung über die Billigkeitsmaßnahme gemäß § 163 Satz 3 AO regelmäßig mit der Steuerfestsetzung zu verbinden (z.B. BFH-Urteil in BFHE 225, 254, BStBl II 2009, 744, Rz 48). 45
Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe
Bundes vom
FA auf Null reduziert (BFH-Urteile vom
EuGH sind mangels einer einschlägigen Gemeinschaftsregelung die Verfahrensmodalitäten, die den Schutz der dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaats (EuGH-Urteile Reemtsma vom
EuGH ist geklärt, dass "Wirtschaftsteilnehmer, die alle Maßnahmen treffen, die vernünftigerweise von ihnen verlangt werden können, um sicherzustellen, dass ihre Umsätze nicht in einen Betrug --sei es eine Mehrwertsteuerhinterziehung oder ein sonstiger Betrug-- einbezogen sind, auf die Rechtmäßigkeit dieser Umsätze vertrauen können, ohne Gefahr zu laufen, ihr Recht auf Vorsteuerabzug zu verlieren" (EuGH-Urteile Kittel und Recolta Recycling vom 6. Juli 2006 C-439/04 und C-440/04, EU:C:2006:446, Rz 51; vgl. auch BFH-Beschluss vom 13. Oktober 2014 V B 19/14, BFH/NV 2015, 243, Rz 6). Das ist aufgrund der Besonderheiten
vorliegenden Falles zweifelhaft, weil die Übergabe neuer Fahrzeuge an öffentlichen Orten und Orten, an denen kein Geschäftsbetrieb stattfindet, zu besonderer Achtsamkeit Anlass bietet. 48 b) ... nach Unionsrecht. 49 Die formellen Rechnungsvoraussetzungen mit Angabe der zutreffenden Anschrift
leistenden Unternehmers, unter der er seine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet, entsprechen nach Auffassung
Senats dem Unionsrecht (BFH-Urteile in BFHE 225, 254, BStBl II 2009, 744, Rz 34 ff.; in BFHE 221, 55, BStBl II 2008, 695, Rz 34). Die Regelungen in § 15 Abs. 1, § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG beruhen auf Art. 168, 178, 226 MwStSystRL. Nach Art. 178 Buchst. a MwStSystRL ist die Ausübung
in Art. 168 Buchst. a dieser Richtlinie bezeichneten Rechts auf Vorsteuerabzug an den Besitz einer Rechnung geknüpft, die die in Art. 226 MwStSystRl genannten Angaben enthalten muss (EuGH-Urteil Pannon Gép vom
Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern --Richtlinie 77/388/EWG--). 50 Nach Art. 226 Nr. 5 MwStSystRL muss die Rechnung den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift
Steuerpflichtigen und
Erwerbers oder Dienstleistungsempfängers enthalten. Art. 226 MwStSystRL regelt die Ausstellung der Rechnung "verbindlich" (EuGH-Urteil Reisdorf vom
Senats umfasst der Begriff der "vollständigen Anschrift
Steuerpflichtigen" nur die zutreffende Anschrift. Die Angabe einer Scheinadresse, an der keine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet werden, ist nicht mit dem Begriff der "vollständigen Anschrift" in Art. 226 MwStSystRL zu vereinbaren. Ein bloßer "Briefkastensitz" reicht nicht aus. Dies folgt auch aus dem EuGH-Urteil Planzer Luxembourg vom 28. Juni 2007 C-73/06 (EU:C:2007:397). Der EuGH hat darin zum Sitz einer wirtschaftlichen Tätigkeit i.S. von Art. 1 Nr. 1 der Richtlinie 86/560/EWG entschieden, dass sich eine fiktive Ansiedlung in der Form, wie sie für eine "Briefkastenfirma" oder für eine "Strohfirma" charakteristisch ist, nicht als derartiger Sitz ansehen lässt (EuGH-Urteil Planzer Luxembourg EU:C:2007:397, Rz 62). Das lässt sich auf den Begriff der "vollständigen Anschrift" i.S.
StSystRL übertragen: Der EuGH hat im selben Urteil nämlich auch entschieden, dass die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Realität ein grundlegendes Kriterium für die Anwendung
gemeinsamen Mehrwertsteuersystems ist (EuGH-Urteil Planzer Luxembourg, EU:C:2007:397, Rz 43). Ein bloßer "Briefkastensitz" bildet die wirtschaftliche Realität in vielen Fällen aber gerade nicht ab, sondern verschleiert sie (BFH-Urteil in BFHE 250, 559, BStBl II 2015, 914, Rz 28). 52 Hinzu kommt, dass die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und Missbräuchen ein Ziel ist, das von der MwStSystRL anerkannt und gefördert wird (z.B. EuGH-Urteile Italmoda vom
Senats aber auch bei Zweifeln über die Auslegung einzelner Merkmale der Vorsteuerabzugsberechtigung Berücksichtigung finden. 53 4. Zur ersten und zweiten Vorlagefrage 54 Der Senat hat Zweifel, ob seine Auslegung
StSystRL im Einklang mit dem EuGH-Urteil PPUH Stehcemp vom 22. Oktober 2015 C-277/14 (EU:C:2015:719) steht. Der EuGH hat im Urteil PPUH Stehcemp zwar entschieden, dass Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG (Art. 178 Buchst. a MwStSystRL) vorsieht, dass der Steuerpflichtige eine nach Art. 22 Abs. 3 dieser Richtlinie (Art. 226 MwStystRL) ausgestellte Rechnung besitzen muss, was insbesondere auch voraussetzt, dass die Rechnung den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift
Steuerpflichtigen ausweist (EuGH-Urteil PPUH Stehcemp, EU:C:2015:719, Rz 29). Der Gerichtshof ist dabei aber vom Vorliegen der formellen Rechnungsvoraussetzungen ausgegangen, obwohl an der im Handelsregister (und wohl auch in der Rechnung) als Gesellschaftssitz bezeichneten Anschrift keine wirtschaftliche Tätigkeit möglich war und hat entschieden, dass einem Steuerpflichtigen das Recht auf Vorsteuerabzug nicht mit der Begründung versagt werden darf, dass die Rechnung von einem Wirtschaftsteilnehmer ausgestellt wurde, der als ein nicht existenter Wirtschaftsteilnehmer anzusehen ist, und dass es unmöglich ist, die Identität
tatsächlichen Lieferers der Gegenstände festzustellen (EuGH-Urteil PPUH Stehcemp, EU:C:2015:719, Rz 49, 53). Das lässt möglicherweise den Schluss zu, dass es für den Vorsteuerabzug nicht auf das Vorliegen aller formellen Rechnungsvoraussetzungen ankommt oder zumindest die vollständige Anschrift
Steuerpflichtigen keine Anschrift voraussetzt, unter der wirtschaftliche Tätigkeiten entfaltet wurden (hierzu die Vorlagefragen zu
Vorsteuerabzugs aus Vertrauensschutzgesichtspunkten stellt, wenn
sen materielle und formelle Voraussetzungen nicht vollständig erfüllt sind, im Einklang mit dem Unionsrecht in der Auslegung durch den EuGH im Urteil PPUH Stehcemp stehen. 57 Nach ständiger Rechtsprechung
EuGH ist es mit dem Unionsrecht nicht vereinbar, einen Steuerpflichtigen, der weder wusste noch wissen konnte, dass der betreffende Umsatz in eine vom Lieferer begangene Steuerhinterziehung einbezogen war oder dass in der Lieferkette bei einem anderen Umsatz, der dem vom Steuerpflichtigen getätigten Umsatz vorausgeht oder nachfolgt, Mehrwertsteuer hinterzogen wurde, durch die Versagung
Rechts auf Vorsteuerabzug zu sanktionieren, wenn die nach der Richtlinie vorgesehenen materiellen und formellen Voraussetzungen für die Entstehung und die Ausübung
Rechts auf Vorsteuerabzug erfüllt sind (EuGH-Urteile PPUH Stehcemp, EU:C:2015:719, Rz 49; Maks Pen, EU:C:2014:69, Rz 26 ff.; Bonik vom
Vorsteuerabzugs --wie nach Auffassung
Senats im vorliegenden Fall-- nicht in vollem Umfang erfüllt, kann ihr (teilweises) Fehlen zwar unter Berücksichtigung
Vertrauensschutzgrundsatzes durch den guten Glauben
Steuerpflichtigen an das Vorliegen dieser Voraussetzungen ersetzt werden. Die Voraussetzungen hierfür können aber nicht dieselben sein, wie sie vorliegen müssten, um den Vorsteuerabzug trotz Vorliegens der materiellen und formellen Voraussetzungen zu versagen.
halb reicht es nach Auffassung
Senats nicht aus, wenn keine Steuerhinterziehung vorliegt oder der Steuerpflichtige von der Steuerhinterziehung nichts wusste und auch nichts wissen konnte. Denn wäre der Vorsteuerabzug --jenseits seiner materiellen und formellen Voraussetzungen-- stets dann zu gewähren, wenn keine Steuerhinterziehung vorliegt oder der Steuerpflichtige von einer vorliegenden Steuerhinterziehung nichts wusste und auch nichts wissen konnte, würden die materiellen und formellen Voraussetzungen
Vorsteuerabzugs jede Bedeutung verlieren. 59 Vorsteuerabzug unter Vertrauensschutzgesichtspunkten setzt beim (teilweisen) Fehlen der Voraussetzungen
Vorsteuerabzugs
halb nach Auffassung
Senats nach den Vorgaben der EuGH-Urteile Teleos vom
Lagerinhabers und
steuerpflichtigen Eigentümers der Güter) voraus, dass der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer gutgläubig war und bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns außerstande war, das Fehlen der formellen Rechnungsanforderungen zu erkennen, weil er alle Maßnahmen ergriffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sich von der Richtigkeit der Angaben in der Rechnung zu überzeugen und seine Beteiligung an einem Betrug ausgeschlossen ist (BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 1473, Rz 65). 60 Der Hinweis
EuGH im Urteil PPUH Stehcemp (EU:C:2015:719, Rz 49) lässt demgegenüber möglicherweise den Schluss zu, dass der Vorsteuerabzug aus Vertrauensschutzgesichtspunkten bereits dann zu gewähren ist, wenn der Steuerpflichtige weder wusste noch wissen konnte, dass der betreffende Umsatz in eine vom Lieferer begangene Steuerhinterziehung einbezogen war oder dass in der Lieferkette bei einem anderen Umsatz, der dem vom Steuerpflichtigen getätigten Umsatz vorausgeht oder nachfolgt, Mehrwertsteuer hinterzogen wurde. Der EuGH geht in Rz 49 zwar anscheinend vom Vorliegen der materiellen und formellen Voraussetzungen für die Ausübung
Rechts auf Vorsteuerabzug aus. Andererseits war in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt die Rechnung von einem nicht existenten Wirtschaftsteilnehmer ausgestellt worden und es war zudem unmöglich, die Identität
tatsächlichen Lieferers der Gegenstände festzustellen, so dass auch vom Fehlen der Voraussetzungen
StSystRL auszugehen sein könnte. In diesem Fall wäre ggf. die Gewährung
Vorsteuerabzugs aus Vertrauensschutzgründen in Betracht zu ziehen, was die Frage nach deren Voraussetzungen aufwirft. 61 6. Rechtsgrundlage für die Anrufung
EuGH ist Art. 267 Abs. 3
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. 62 7. Die Aussetzung
Verfahrens beruht auf § 121 Satz 1 i.V.m. § 74 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201610138&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.