1 Nr. 1 AO unter Hinweis auf das spätere Bekanntwerden der Nichtanschaffung
Wirtschaftsguts ändern. Denn die Nichtanschaffung ist kein Tatbestandsmerkmal für die Auflösung der Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG a.F. und daher insoweit keine rechtserhebliche Tatsache. Die Revision
Beklagten gegen das Urteil
Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Mai 2013 5 K 3173/10 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. 1 I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr
Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung --EStG--). 3 In seiner Gewinnermittlung für das Jahr 2004 hatte der Kläger eine Betriebsausgabe in Höhe von 25.500 € mit dem Zusatz "Zuführung Rücklage nach § 7g
Klägers um 28.560 € (25.500 € Auflösung Ansparabschreibung zzgl. 3.060 € Gewinnzuschlag) erhöhte. 4 Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage der Kläger führte zur Aufhebung
Änderungsbescheides vom
AO an, ließ aber offen, ob diese Tatsache dem FA nachträglich bekannt geworden war. Den Erlass
Änderungsbescheides hielt es nach dem Grundsatz von Treu und Glauben für ausgeschlossen. 5 Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts. 6 Das FA beantragt,das mit der Revision angefochtene FG-Urteil vom 16. Mai 2013 5 K 3173/10 aufzuheben und die Klage abzuweisen. 7 Die Kläger beantragen,die Revision als unbegründet zurückzuweisen. 8 Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 9 II. Die Revision ist unbegründet. Sie war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 10 Das FG hat im Ergebnis zutreffend erkannt, dass eine Änderung
bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides vom 28. Mai 2008 ausgeschlossen ist. Es fehlt bereits an einer nachträglich bekannt gewordenen rechtserheblichen Tatsache i.S.
1 Nr. 1 AO. 11 1. Gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen. 12 a) Tatsache in diesem Sinne ist alles, was Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Steuertatbestandes sein kann, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften materieller oder immaterieller Art. Keine Tatsachen i.S.
1 Nr. 1 AO sind demgegenüber Schlussfolgerungen aller Art, insbesondere juristische Subsumtionen (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteil
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
zu ändernden Steuerbescheids noch nicht kannte (z.B. BFH-Urteil vom 13. Januar 2011 VI R 61/09, BFHE 232, 5, BStBl II 2011, 479). Die Tatsache muss für die auf § 173 AO gestützte Korrektur erheblich sein. 13
zweiten auf die Bildung folgenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden, so ist sie zu diesem Zeitpunkt ebenfalls gewinnerhöhend aufzulösen (§ 7g Abs. 4 Satz 2 EStG) und der Gewinn für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, um 6 %
aufgelösten Rücklagebetrages zu erhöhen (§ 7g Abs. 5 EStG). 15 bb) Danach sieht der Tatbestand
G die Auflösung einer Ansparabschreibung vor, sobald für das begünstigte Wirtschaftsgut Abschreibungen vorgenommen werden dürfen (Satz 1), was eine planmäßig erfolgte Investition voraussetzt. Daneben schreibt die Regelung (Satz 2) die zwangsweise Auflösung der Ansparabschreibung nach Ablauf der Investitionsfrist vor. Dabei knüpft das Gesetz ausdrücklich und ausschließlich an das Fortbestehen der Rücklage am Ende der Investitionsfrist an und stellt nicht auf die --negative Tatsache der-- "Nichtanschaffung"
Wirtschaftsgutes oder andere tatsächliche Umstände ab. Dementsprechend ist die Ansparabschreibung, sofern sie am Ende
zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden ist, unabhängig davon gewinnerhöhend aufzulösen, ob die begünstigten Anlagegüter später angeschafft oder hergestellt worden sind, die Investition geringer ausgefallen ist als geplant oder gar völlig ausbleibt (z.B. Senatsbeschluss vom 31. März 2008 VIII B 212/07, BFH/NV 2008, 1322). 16 Zwingt das Gesetz jedoch mit Fristablauf unabhängig von der "Nichtanschaffung"
Wirtschaftsgutes zur Auflösung der Ansparabschreibung, ist die "Nichtanschaffung"
Wirtschaftsgutes --entgegen der überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung der Finanzgerichte (vgl. FG Münster, Urteil vom
gesetzlichen Tatbestandes
G und somit keine rechtserhebliche Tatsache. 17 Hierin liegt der wesentliche Unterschied zu der von der finanzgerichtlichen Rechtsprechung zur Begründung ihrer Auffassung herangezogenen Entscheidung
IV. Senats (in BFH/NV 1997, 757), die den Fall einer unterlassenen Auflösung eines Gewinnabzuges gemäß § 6c EStG betraf.
sen Auflösung war jedoch --anders als im Fall
G-- nicht zwangsläufig mit Ablauf der Investitionsfrist im Streitjahr vorzunehmen, sondern davon abhängig, dass der Steuerpflichtige bei Fristablauf weder Reinvestitionen vorgenommen noch mit der Errichtung eines Gebäudes auf einem seiner Grundstücke begonnen hatte. Die Pflicht zur Auflösung
Gewinnabzuges hing demzufolge nicht allein vom Fristablauf ab. 18 cc) Die in § 7g Abs. 5 EStG vorgesehene Regelung zum sog. Gewinnzuschlag, die zwischen dem Fall der Auflösung der Ansparabschreibung nach planmäßiger Investition einerseits und der zwangsweisen Auflösung einer am Ende
Investitionszeitraumes noch vorhandenen Rücklage andererseits differenziert, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn auch sie knüpft weder ausdrücklich an die "Nichtanschaffung" von Wirtschaftsgütern an, noch stellt sie auf andere tatsächliche Umstände ab. Vielmehr ordnet die Norm für den Fall der zwangsweisen Auflösung einer am Ende
Investitionszeitraumes noch vorhandenen Ansparabschreibung i.S.
G den automatischen Ansatz eines Gewinnzuschlages an. Aus der Rechtmäßigkeit der zwangsweisen Auflösung der Ansparabschreibung folgt zugleich die Rechtmäßigkeit
Gewinnzuschlages. 19 c) Der Umstand, dass der Kläger die Rücklage nicht durch Berücksichtigung einer entsprechenden Betriebseinnahme in seiner Gewinnermittlung aufgelöst hat, ist ebenfalls keine nachträglich bekanntgewordene rechtserhebliche Tatsache i.S.
1 Nr. 1 AO. Ob der Steuerpflichtige die Betriebseinnahme in seiner Einnahmenüberschussrechnung erfasst oder nicht, ist für die Entstehung
Gewinns ohne Bedeutung. Denn die Rücklage ist --wie ausgeführt-- kraft gesetzlicher Anordnung in § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG im zweiten Jahr nach ihrer Bildung gewinnerhöhend aufzulösen. Die diesbezüglich fehlerhafte Gewinnermittlung
Klägers für das zweite Jahr nach ihrer Bildung kann danach keine für die Besteuerung erhebliche Tatsache sein. 20 d) Im Streitfall ist nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen einer anderen Norm erfüllt sind, auf die der angefochtene Änderungsbescheid gestützt werden könnte. Insbesondere gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger arglistig i.S.
1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AO gehandelt hat (vgl. zu den Voraussetzungen der arglistigen Täuschung etwa BFH-Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.