STRE201610197 BFH 10. Senat 20160601 X R 17/15 Urteil § 10 Abs 1 Nr 3 S 1 Buchst a EStG 2009, § 65a SGB 5, § 2 Abs 1 S 1 EStG 2009, § 3 Nr 1 Buchst a EStG 2009, § 10 Abs 2a S 4 Nr 2 EStG 2009, EStG VZ 2012 vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 28. April 2015, Az: 3 K 1387/14, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Steuerliche Behandlung der Bonusleistungen einer gesetzlichen Krankenkasse Erstattet eine gesetzliche Krankenkasse dem Steuerpflichtigen im Rahmen eines Bonusprogramms gemäß § 65a SGB V von ihm getragene Kosten für Gesundheitsmaßnahmen, liegt hierin eine Leistung der Krankenkasse, die nicht mit den als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträgen des Steuerpflichtigen zu verrechnen ist (gegen BMF-Schreiben vom 19. August 2013, BStBl I 2013, 1087, Rz 72) . Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. April 2015 3 K 1387/14 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. 1 I. Die zusammen veranlagten Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) bezogen im Streitjahr 2012 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In ihrer Einkommensteuererklärung machten sie Arbeitnehmerbeiträge der Klägerin zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 2.663 € sowie Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung des Klägers in Höhe von 2.492 € als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) geltend. Das zu dem Zeitpunkt noch zuständige Finanzamt F kürzte die Beiträge um Beitragsrückerstattungen in Höhe von 911 €. Darin war ein Betrag in Höhe von 150 € enthalten, der von der gesetzlichen Krankenkasse der Klägerin, der BKK A (BKK), als Kostenerstattung für Gesundheitsmaßnahmen im Rahmen eines BKK-Bonusprogramms an sie gezahlt worden war. Die BKK hatte die Zahlung als erstatteten Beitrag i.S. von § 10 Abs. 2a Satz 4 Nr. 2 EStG der Finanzbehörde mitgeteilt. 2 Nach dem "Bonusmodell VorsorgePLUS" können Mitglieder der BKK dafür, dass sie bestimmte kostenfreie Vorsorgemaßnahmen --wie z.B. Gesundheits-Check-Up, Krebsvorsorgeuntersuchung, zahnärztliche Vorsorgeuntersuchung-- in Anspruch nehmen, zwischen zwei Bonusvarianten wählen: Nach der ersten Variante erhalten die beitragszahlenden Mitglieder der BKK pro Kalenderjahr 40 € von der BKK ausbezahlt. Nach der streitgegenständlichen zweiten Variante beteiligt sich die BKK mit einem Zuschuss von jährlich bis zu 150 € an den Kosten für Vorsorge- oder Gesundheitsmaßnahmen, wie z.B. Brillen und Kontaktlinsen, Massagen, Behandlungen beim Heilpraktiker, homöopathische Arzneimittel sowie Nahrungsergänzungsmittel u.ä., die von den Versicherten privat finanziert werden. 3 Die Kläger wandten sich gegen die wegen der Bonuszahlung vorgenommene Kürzung der als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungskosten. Sie legten Unterlagen vor, aus denen sich die in Anspruch genommenen Gesundheitsleistungen --u.a. Maßnahmen der Osteopathie-- ergaben, aufgrund derer die Klägerin die Erstattung von 150 € erhalten hatte. 4 Zur Begründung ihrer nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage trugen die Kläger vor, der jährliche Zuschuss der BKK von bis zu 150 € betreffe Kosten für Vorsorge- oder Gesundheitsmaßnahmen. Er stehe nicht im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes, da dieser unabhängig von der Teilnahme am Bonusmodell gewährt werde. Die Bonuszahlung sei lediglich eine Kosten-, nicht aber eine Beitragserstattung. 5 Das Finanzgericht (FG) hat der Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 1357 veröffentlichten Urteil stattgegeben. 6 Das seit dem 1. Juli 2015 zuständige Finanzamt L (FA) begründet als Beklagter und Revisionskläger seine Revision mit der Verletzung des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG. Der Sonderausgabenabzug erfordere eine tatsächliche und endgültige wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen. Erstattungen von Beiträgen minderten diese Belastung, so dass diese zu verrechnen seien. Die streitgegenständliche Zahlung der 150 € durch die BKK aufgrund von § 65a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) sei als Rückerstattung von Krankenversicherungsbeiträgen anzusehen. Eine Differenzierung nach Geldleistung, Sachleistung oder Übernahme von privat finanzierten Kosten für nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung zählende Arzneimittel und ärztliche oder andere heilberufliche Leistungen sei nicht nur unpraktikabel, sondern verstoße auch gegen die gesetzliche Regelung der Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen in § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a und Abs. 3a EStG. Der gemäß § 65a SGB V gewährte Bonus stelle unabhängig von seiner konkreten Ausgestaltung einen wirtschaftlichen Vorteil für die Versicherten dar, der ihre Belastung in steuerlich relevanter Weise mindere. 7 Für dieses Ergebnis spreche auch, dass die BKK Leistungen wie z.B. private Krankenzusatzversicherungen, Aktiv-PLUS-Gesundheitsreisen, Fitness-Studio als Prämien nach § 65a SGB V erstatte. Diese Beispiele zeigten, dass es in erster Linie nicht um Versicherungsleistungen gehe, sondern um eine geldwerte Vorteilsgewährung. Hinzu komme, dass die BKK die Bonuszahlung als erstatteten Beitrag i.S. von § 10 Abs. 2a Satz 4 Nr. 2 EStG angesehen und elektronisch im Wege des Kontrollmeldeverfahrens übermittelt habe. 8 Das FA beantragt,das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. 9 Die Kläger beantragen,die Revision zurückzuweisen. 10 Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist dem Verfahren beigetreten und unterstützt das Vorbringen des FA. Mit dem Bonus gemäß § 65a SGB V hätten die Kläger von der Krankenkasse einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, der ihre für den Sonderausgabenabzug notwendige wirtschaftliche Belastung verringere, so dass sie nur in Höhe des Differenzbetrages wirtschaftlich belastet seien. Da die Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung --mit Ausnahme des Beitragsanteils, welcher der Finanzierung des Krankengeldes diene-- ausschließlich für eine Basisabsicherung geleistet würden, entfielen die Beitragsrückerstattungen der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich in voller Höhe auf die Basisabsicherung. Entscheidend sei, dass den Versicherten ein wirtschaftlicher Vorteil zugewandt werde, der nicht von dem im Rahmen des Versicherungsverhältnisses zugesagten Versicherungsschutz gemäß § 11 SGB V umfasst sei, aber seinen Rechtsgrund im Versicherungsverhältnis habe ("Veranlassung durch das Versicherungsverhältnis"). 11 Entgegen der Auffassung des FG stehe es der Kürzung des Sonderausgabenabzugs nicht entgegen, dass die im Rahmen des Bonusprogramms erstatteten Aufwendungen nicht vom (Basis-)Versicherungsschutz der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst seien. Der vom FG in Abrede gestellte Zusammenhang zwischen Versicherungsschutz und Bonusleistung bestehe im Streitfall überdies schon deshalb, weil die Gewährung von Bonusleistungen davon abhänge, dass Vorsorgeleistungen des gesetzlichen Basisversicherungsschutzes in Anspruch genommen würden. Ohne die Inanspruchnahme der gesetzlichen Basisabsicherung könnten keine Bonusleistungen gewährt werden. Die Bonuszahlungen seien damit zwangsläufig durch das Versicherungsverhältnis mit der BKK verursacht worden und stünden im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Abzug der Vorsorgeaufwendungen. Die Gleichartigkeit der Bonusleistungen mit den Krankenversicherungsbeiträgen der Kläger ergebe sich ferner daraus, dass sich die BKK als gesetzliche Krankenversicherung u.a. über die Beiträge der Versicherten finanziere. Da die Teilnehmer des Bonusprogramms --wie durch § 65a SGB V bezweckt-- durch regelmäßige ärztliche Untersuchungen zu einer bewussten Gesundheitsvorsorge und in der Folge zu Kostensenkungen für das Versicherungskollektiv beitrügen, handele es sich steuerlich betrachtet um die Rückerstattungen eingesparter (Basis-)Versicherungsbeiträge, die die wirtschaftliche Belastung im Rahmen des Sonderausgabenabzugs verringere. 12 Für die Frage der Verrechenbarkeit der Bonusleistung könne es nicht darauf ankommen, ob diese pauschal geleistet werde oder einzelne, dem Versicherten tatsächlich entstandene Aufwendungen erstattet würden. Auch § 65a SGB V unterscheide hiernach nicht. 13 Dass die vorliegende Beitragsrückerstattung den Sonderausgabenabzug mindere, zeige auch die Vergleichbarkeit mit den Selbstbehalten im Hinblick auf deren Sinn und Zweck sowie das betragsmäßige Ergebnis. Lediglich der Zeitpunkt, zu dem die Versicherten entlastet würden, könne verschieden sein (anfängliche Entlastung beim Selbstbehalt, nachträgliche Entlastung beim Bonusprogramm). Sowohl Bonusleistungen als auch die Selbstbehaltsvereinbarungen zielten darauf ab, die benötigten Mittel für die Basisabsicherung zu reduzieren, so dass die Beitragsbelastung der Versicherten verringert werden könne. 14 II. Die Revision ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 15 Das FG hat zu Recht entschieden, dass die von der BKK geleistete Bonuszahlung weder mit den als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträgen der Klägerin verrechnet werden kann (unter 1.) noch bei ihr zu steuerpflichtigen Einkünften führt (unter 2.). 16 1. Die streitgegenständliche Bonusleistung der BKK --die Übernahme eines Anteils der Kosten für bestimmte Gesundheitsmaßnahmen-- stellt keine Erstattung der an die BKK gezahlten Krankenversicherungsbeiträge dar und mindert damit nicht den Sonderausgabenabzug der Kläger. 17
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