(1)Insolvency Act 1986), hat der Gesetzgeber in § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG zum Schutz der Mandanteninteressen eine Regelung getroffen, die im Fall der im Rahmen eines Insolvenzverfahrens festgestellten Zahlungsunfähigkeit widerlegbar einen Vermögensverfall unterstellt. Das Gesetz geht beim Vorliegen eines solchen Vermögensverfalls ohne Weiteres davon aus, dass aufgrund der desolaten wirtschaftlichen Situation des Steuerberaters die Interessen der Auftraggeber gefährdet sind (Senatsentscheidungen vom
- März 2004 VII R 21/02, BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016, und vom
- September 1992 VII R 43/92, BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203). Denn bei ungeordneten Vermögensverhältnissen besteht die Gefahr, dass der Steuerberater zur Erlangung eines finanziellen Vorteils seine beruflichen Pflichten verletzen und die Interessen seiner Mandanten nicht mit der erforderlichen Unabhängigkeit und Nachhaltigkeit verfolgen könnte. Dies gilt insbesondere in Anbetracht des Umstands, dass der Steuerberater oftmals Fremdgelder verwaltet und zu diesem Zweck Treuhandkonten unterhält. 8 Dem Wortlaut des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG ist nicht zu entnehmen, dass die Vorschrift lediglich auf nach den Bestimmungen der InsO eröffnete Insolvenzverfahren Anwendung finden soll. Vielmehr gebieten Ziel und Zweck der Regelung eine Erstreckung ihres Anwendungsbereichs auch auf Insolvenzverfahren, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eröffnet worden sind, zumal die Mitgliedstaaten mit der Verabschiedung der VO Nr. 2015/848 deutlich zum Ausdruck gebracht haben, dass sie den in anderen Mitgliedstaaten eröffneten Insolvenzverfahren gleiche Wirkungen beimessen, weshalb --zumindest aus verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten-- eine gegenseitige Anerkennung für notwendig erachtet wurde. Es ist kein Grund ersichtlich, warum ein nach englischem Recht eröffnetes Insolvenzverfahren, das ebenso wie ein nach deutschem Recht eröffnetes Insolvenzverfahren die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners belegt, bei der Anwendung des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG keine Berücksichtigung finden sollte. Das FG hat somit zu Recht entschieden, dass im Streitfall allein der Umstand, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin in England eröffnet wurde, für die Anwendung des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG unbeachtlich ist. Aus diesem Grund kommt der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage keine grundsätzliche Bedeutung zu. 9
- Soweit die Klägerin beanstandet, dass die tragende Begründung des FG hinsichtlich der Annahme und Bestätigung eines Insolvenzplans und einer Restschuldbefreiung in Anbetracht der zu berücksichtigenden Bestimmungen des Insolvency Act 1986 falsch sei, wendet sie sich gegen eine vermeintlich unzutreffende Rechtsanwendung. Angebliche Fehler bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall rechtfertigen jedoch für sich gesehen nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (Senatsbeschluss vom
- Oktober 2003 VII B 130/03, BFH/NV 2004, 215), denn das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile umfassend zu gewährleisten. 10
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201610201&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public