(1), Rz 30; vom 6. Mai 2010 V R 26/09, BFHE 230, 256, BStBl II 2010, 1114, Rz 32; vom 21. Oktober 2015 XI R 40/13, BFHE 251, 474, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2016, 50, Rz 63; BFH-Beschluss vom 15. April 2016 XI B 109/15, BFH/NV 2016, 1306, Rz 29; s.a. BFH-Urteil vom 24. September 2009 V R 6/08, BFHE 227, 506, BStBl II 2010, 315, Rz 24, zum Erwerb durch den bisherigen Mieter). 34
- e)Entgegen der Annahme des FG sind jedoch die an C und D vermieteten Räume ein selbständiger Unternehmensteil. Der in Art. 19 MwStSystRL verwendete Begriff des Teilvermögens, das Gegenstand einer Geschäftsveräußerung sein kann, verlangt bei teilweiser Vermietung eines Grundstücks nicht, dass der vermietete Grundstücksteil ein "zivilrechtlich selbständiges Wirtschaftsgut" ist. Die dies fordernde Vorentscheidung ist bereits deshalb aufzuheben. 35
- aa)Da das Unionsrecht für die Ermittlung von Sinn und Bedeutung des Begriffs "Übertragung eines ... Teilvermögens" nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, handelt es sich bei diesem Begriff um einen autonomen unionsrechtlichen Begriff, der eine einheitliche Auslegung finden muss, um eine unterschiedliche Anwendung der Mehrwertsteuerregelung in den Mitgliedstaaten zu verhindern (vgl. EuGH-Urteile Zita Modes, EU:C:2003:644, UR 2004, 19, Rz 32 und 34 f., und Schriever, EU:C:2011:724, BStBl II 2012, 848, Rz 22). 36 Dies schließt es aus, für die Annahme eines Teilvermögens mit dem FG ein "zivilrechtlich selbständiges Wirtschaftsgut" zu verlangen. Denn der Begriff des Teilvermögens wäre damit von der Ausgestaltung des nationalen Zivilrechts abhängig. Für die Auslegung des § 1 Abs. 1a UStG sind aber nicht zivilrechtliche, sondern umsatzsteuerrechtliche Kriterien maßgebend (vgl. dazu allgemein auch BFH-Urteile vom 15. Juli 2004 V R 84/99, BFHE 207, 67, BStBl II 2005, 155, unter II.1.b, Rz 17, betreffend Vorgründungsgesellschaft; in BFHE 217, 338, BStBl II 2008, 65, unter II.2.d aa, Rz 39 f., zur Begründung von Miteigentum; in BFHE 230, 256, BStBl II 2010, 1114, Rz 32, zur fehlenden Fortführung bei Organschaft). Ebenso wenig kann auf ertragsteuerrechtliche Kriterien des nationalen Rechts abgestellt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 1. April 2004 V B 112/03, BFHE 205, 511, BStBl II 2004, 802, unter II.2.a, Rz 12; BFH-Urteil in BFHE 239, 359, BStBl II 2013, 221, Rz 29). 37
- bb)Der Begriff des Teilvermögens bezieht sich vielmehr nach der Rechtsprechung auf eine Kombination von Bestandteilen eines Unternehmens, die zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ausreicht, auch wenn diese Tätigkeit nur Teil eines größeren Unternehmens ist, von dem sie abgespalten wurde (vgl. BFH-Urteile in BFHE 240, 366, BStBl II 2013, 1053, Rz 35; vom 4. Februar 2015 XI R 14/14, BFHE 250, 240, BStBl II 2015, 908, Rz 26). 38 Die organisatorischen Verhältnisse beim Veräußerer sind unmaßgeblich (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 240, 366, BStBl II 2013, 1053, Rz 45; in BFHE 248, 472, BStBl II 2015, 616, Rz 20). Es kommt nicht darauf an, ob bereits beim Veräußerer eine eigenständige betriebliche Organisation vorlag, sondern darauf, ob ein Teilvermögen übertragen wird, das vom Erwerber selbständig hätte übernommen werden können und für das im Falle der entgeltlichen Übertragung der Erwerber eine Gegenleistung gezahlt hätte (vgl. EuGH-Urteil X vom 30. Mai 2013 C-651/11, EU:C:2013:346, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2013, 754, Rz 53; s.a. Abschn. 1.5 Abs. 6 Satz 2 UStAE; Tehler in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 1 Rz 521; Stadie, Umsatzsteuergesetz, § 1 Rz 133, 135). 39 Ob das Grundstück vom Veräußerer vor Übertragung zivilrechtlich (z.B. durch Bildung von Teil- oder Wohnungseigentum) geteilt worden ist (so im Streitfall des BFH-Beschlusses in BFHE 205, 511, BStBl II 2004, 802; vgl. dazu Beschluss des FG München vom 28. April 2003 14 V 5377/02, EFG 2003, 1344, Rz 2 f.) oder nicht, spielt daher für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung insoweit keine Rolle (gl.A. Behrens, Betriebs-Berater 2015, 1767; a.A. Verfügung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 19. Februar 2015, USt-Kartei BW § 1 Abs. 1a UStG S 7100 b Karte 1, Tz. 5). 40
- cc)Nur diese Auslegung steht zudem im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH, wonach bei Begründung von Miteigentum an einem teilweise vermieteten Grundstück die unternehmerische Vermietungstätigkeit auf die Bruchteilsgemeinschaft übergeht, aber die Geschäftsveräußerung sich dem Umfang nach auf den vermieteten Grundstücksteil beschränkt (BFH-Urteil vom 22. November 2007 V R 5/06, BFHE 219, 442, BStBl II 2008, 448, unter II.4.a, 5.a aa, Rz 20 f., 30). Auch dies setzt voraus, dass (nur) der vermietete Grundstücksteil das Teilvermögen ist, das Gegenstand der (vom BFH für diesen Fall bejahten) Geschäftsveräußerung an die neu entstehende Bruchteilsgemeinschaft ist. 41
- f)Auch die weitere Begründung des FG, eine Geschäftsveräußerung in Bezug auf die an C und D verpachteten Räume scheide auch deshalb aus, weil die Erwerberin nicht die gesamte Verpachtungstätigkeit der Klägerin fortgeführt habe, hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. 42
- aa)Denn für das Vorliegen einer Geschäftsveräußerung ist unerheblich, ob der Veräußerer gleichzeitig mit der Übertragung eine andere wirtschaftliche Tätigkeit einstellt (vgl. EuGH-Urteil X, EU:C:2013:346, HFR 2013, 754, Rz 52 ff.). Die Prüfung der Voraussetzungen der Geschäftsveräußerung beschränkt sich auf das jeweils übertragene Teilvermögen, ohne dass es auf daneben erfolgte, weitere Übertragungsvorgänge ankommt (vgl. BFH-Urteil vom 25. November 2015 V R 66/14, BFHE 251, 526, DStR 2016, 311, Rz 26 und 29). 43
- bb)Mit dieser Auffassung weicht der Senat nicht von Rz 28 (II.2.
- d)des BFH-Urteils in BFHE 226, 138, BStBl II 2009, 863 ab. 44 Denn dort ging es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen auch leerstehende Flächen zu einem im Rahmen einer Geschäftsveräußerung übertragenen (Gesamt- oder Teil-)Vermögen gehören können. Vorliegend hatte die Klägerin die Verpachtungstätigkeit in Bezug auf die früher an den Ehemann der Klägerin verpachteten Räume aber nicht nur vorübergehend unterbrochen, sondern beendet (vgl. dazu BFH-Urteil vom 11. Oktober 2007 V R 57/06, BFHE 219, 284, BStBl II 2008, 447, unter I., II.2. und 3., Rz 1 und 14 f.). 45 4. Die Sache ist nicht spruchreif. 46
- a)Der Senat kann aufgrund der vom FG festgestellten Tatsachen zwar selbst entscheiden, dass die Übertragung der an C und D verpachteten Räume eine Geschäftsveräußerung ist (vgl. allgemein BFH-Urteile vom 18. Oktober 2006 XI R 42/04, BFH/NV 2007, 1283, unter II.2.a aa, Rz 27; vom 6. Juni 2013 IV R 28/10, BFH/NV 2013, 1810, Rz 37). 47 Denn die an die Erwerberin veräußerten, weiterhin an C und D verpachteten Räume bilden bei der Erwerberin einen selbständigen Unternehmensteil, mit dem die Erwerberin die selbständige wirtschaftliche (Verpachtungs-)Tätigkeit der Klägerin fortführen konnte. Dies folgt schon daraus, dass das FG festgestellt hat, die Erwerberin habe die Mietverträge mit C und D übernommen und dadurch die unternehmerische Tätigkeit der Klägerin mit dem von der Klägerin übertragenen Teilvermögen (unverändert) fortgeführt (vgl. dazu BFH-Urteile vom 7. Juli 2005 V R 78/03, BFHE 211, 63, BStBl II 2005, 849, unter II.1.a bb
(2), Rz 23; in BFHE 219, 284, BStBl II 2008, 447; vom
- August 2015 XI R 16/14, BFHE 251, 275, DStR 2016, 47, Rz 26, m.w.N.; s.a. BFH-Urteil vom
- Juni 2014 V R 10/13, BFH/NV 2014, 1600, Rz 11, betreffend Ferienwohnung). Anhaltspunkte dafür, dass die Erwerberin die Absicht hatte, die Tätigkeit nicht fortzuführen, sondern alsbald abzuwickeln, sind weder vom FA vorgetragen noch sonst ersichtlich. 48 b) Das FG hat aber --ausgehend von seiner Rechtsauffassung konsequenterweise-- keine tatsächlichen Feststellungen dazu getroffen, in welcher Höhe eine Vorsteuerberichtigung vorzunehmen ist, wenn eine Geschäftsveräußerung in Bezug auf die fortgeführte Vermietungstätigkeit vorliegt. Inhalt und Umfang der Mietverträge mit C und D sind vom FG ebenso wenig wie die Gesamtfläche des Gebäudes festgestellt. Die Sache geht deshalb zur Nachholung der notwendigen weiteren Feststellungen an das FG zurück. 49
- Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201610202&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public