BFH, Urteil vom 14.06.2016 – IX R 25/14 – (Anschaffungsnahe Herstellungskosten i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG - Einbeziehung von sog. Schönheitsreparaturen - Erstattung…
STRE201610204 BFH 9. Senat 20160614 IX R 25/14 Urteil § 6 Abs 1 Nr 1a EStG 2002 vom 15.12.2003, § 9 Abs 1 S 3 Nr 7 EStG 2002, § 21 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002, § 255 Abs 2 S 1 HGB, § 6 Abs 1 Nr 1a EStG 2009, § 9 Abs 1 S 3 Nr 7 EStG 2009, § 21 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009, § 9 Abs 1 S 1 EStG 2002, § 9 Abs 1 S 1 EStG 2009, § 9 Abs 5 S 2 EStG 2002, § 9 Abs 5 S 2 EStG 2009, EStG VZ 2008, EStG VZ 2009 vorgehend FG München, 25. Februar 2014, Az: 6 K 2930/11, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland (Anschaffungsnahe Herstellungskosten i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG - Einbeziehung von sog. Schönheitsreparaturen - Erstattung von dritter Seite) 1. Unter Instandsetzung und Modernisierung eines Gebäudes sind bauliche Maßnahmen zu verstehen, durch die Mängel oder Schäden an vorhandenen Einrichtungen eines bestehenden Gebäudes oder am Gebäude selbst beseitigt werden oder das Gebäude durch Erneuerung in einen zeitgemäßen Zustand versetzt wird .
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 25. Februar 2014 6 K 2930/11 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht München, Außensenate Augsburg, zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.
I.
1 Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb im Februar 2008 ein Grundstück, bebaut mit einer im Jahr 1978 errichteten Doppelhaushälfte mit zwei jeweils abgeschlossenen Wohnungen zu einem Kaufpreis von insgesamt 270.000 €. Die Wohnung im Obergeschoss nutzte der Kläger in der Folgezeit selbst. Die Wohnung im Erdgeschoss wurde in mehrere Büroeinheiten unterteilt und ab Juli 2008 für die Nutzung als Geschäftsräume an drei Parteien vermietet.
2 In den Streitjahren 2008 und 2009 sowie im Jahr 2010 führte der Kläger in der vermieteten Wohnung sowie am Gebäude selbst in größerem Umfang Umbau- und Renovierungsmaßnahmen durch. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um eine Baderneuerung, das Verputzen und Streichen von Wänden, das Anbringen von Rigipsdecken sowie das Einziehen einer Trennwand, den Austausch von Fenstern, die Erneuerung des Bodenbelags, den Einbau eines Brennwertkessels, Dachdecker- und Spenglerarbeiten und Maßnahmen zur energetischen Sanierung des Gebäudes sowie um die Vornahme weiterer, kleinerer Reparaturarbeiten.
3 Die hierfür angefallenen Aufwendungen behandelte der Kläger in der Einkommensteuererklärung 2008 in Höhe von 5.632 € netto als Herstellungskosten und machte im Übrigen Kosten für Renovierungsmaßnahmen in Höhe von insgesamt 24.687 € netto als sofort abzugsfähige Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Diese gliederte er im Rahmen des Einspruchsverfahrens auf in Aufwendungen für Schönheitsreparaturen in Höhe von 16.549 €, in Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen in Höhe von 3.099 € sowie in Materialkosten in Höhe von 5.038 €, die er in 2009 einem der Handwerker weiterberechnet habe. Den Erstattungsbetrag habe er dementsprechend in seiner Einkommensteuererklärung 2009 bei den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erfasst.
4 Von den im Jahr 2009 für Renovierungsmaßnahmen angefallenen Aufwendungen behandelte der Kläger in der Einkommensteuererklärung 2009 Kosten in Höhe von 23.788 € netto als Herstellungskosten und Kosten in Höhe von insgesamt 14.448 € netto als sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand. Letztere unterteilte er in sofort abzugsfähige Beratungskosten in Höhe von 692 €, in Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen in Höhe von 7.575 € und in Kosten für Eigenleistungen in Höhe von 6.180 €, die ebenfalls einem der Handwerker in Rechnung gestellt worden seien. Den Erstattungsbetrag habe er daher wiederum in seiner Einkommensteuererklärung 2009 bei den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erfasst. Nachrichtlich teilte er zudem mit, dass im Jahr 2010 weitere Aufwendungen für Umbaumaßnahmen in der vermieteten Wohnung entstanden seien, die in Höhe von 11.503 € netto Herstellungskosten und in Höhe von 1.296 € netto Aufwendungen für Schönheitsreparaturen darstellten.
5 Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) behandelte die streitigen Aufwendungen insgesamt als anschaffungsnahe Herstellungskosten i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes i.d.F. der Streitjahre (EStG) und berücksichtigte hierfür lediglich Absetzungen für Abnutzung (AfA). Dabei ging das FA davon aus, dass auf die vermietete Wohnung Anschaffungskosten in Höhe von 92.884 € entfielen.
6 Die nach insoweit erfolglosem Einspruch erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. Das FG beurteilte ebenso wie das FA die vom Kläger als sofort abziehbare Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen als anschaffungsnahe Herstellungskosten i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG. Dabei komme es im Ergebnis nicht darauf an, ob die Aufwendungen für die Baderneuerung, die energetische Sanierung, die Erneuerung der Heizung und den Austausch der Fenster wie vom Kläger vorgetragen als Herstellungskosten i.S. des § 255 Abs. 2 Satz 1 3. Alternative des Handelsgesetzbuchs (HGB) anzusehen und daher bereits deshalb zu aktivieren seien. Denn selbst wenn diese Aufwendungen deshalb nicht in die Berechnung der anschaffungsnahen Herstellungskosten einzubeziehen seien, überstiegen die vom Kläger den Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen und den Schönheitsreparaturen zugeordneten Aufwendungen 15 % der Anschaffungskosten der vermieteten Wohnung. Dem Kläger sei insoweit nicht darin zu folgen, dass ein Großteil der übrigen Renovierungsarbeiten reine Schönheitsreparaturen seien. Jedenfalls seien diese Maßnahmen zur Verbesserung der Ansehnlichkeit der Innenräume einheitlich als Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG zu werten.
7 Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung formellen (§ 76 Abs. 1 und 2, § 96 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und materiellen Rechts (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a, § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). Zur Begründung führt er an, die von ihm vorgenommenen Maßnahmen, die als Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG zu beurteilen seien, überstiegen entgegen der Auffassung des FG nicht 15 % der Anschaffungskosten der vermieteten Wohnung. Zum einen seien Aufwendungen, die nach § 255 Abs. 2 HGB ohnehin als Herstellungskosten zu aktivieren seien, vom Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG auszunehmen. Hierfür spreche bereits der Wortlaut, aber auch Sinn und Zweck der Vorschrift, grundsätzlich sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen ausnahmsweise in aktivierungspflichtige, anschaffungsnahe Herstellungskosten umzuqualifizieren. Zum anderen seien auch die vom Kläger als Schönheitsreparaturen behandelten Aufwendungen nicht in die Berechnung einzubeziehen. Der vom Bundesfinanzhof (BFH) insoweit geforderte räumliche, zeitliche und sachliche Zusammenhang zu den übrigen Renovierungsmaßnahmen liege nicht vor. Schließlich seien auch die weiterberechneten Aufwendungen für Material (5.038 € in 2008) und Eigenleistungen (6.180 € in 2009) bei der Beurteilung außer Betracht zu lassen, da diese wirtschaftlich betrachtet neutrale Posten darstellten.
8 Der Kläger beantragt,das Urteil des FG vom 25. Februar 2014 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2008 vom 20. Juli 2011 sowie den Einkommensteuerbescheid 2009 vom 23. August 2011 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. September 2011 mit der Maßgabe zu ändern, dass die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Bezug auf die Wohnung in der A-Straße in B für das Jahr 2008 in Höhe von - 24.213,59 € und für das Jahr 2009 in Höhe von - 13.557,42 € festgesetzt werden,hilfsweise, das Urteil des FG vom 28. Februar 2014 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2008 vom 20. Juli 2011 sowie den Einkommensteuerbescheid 2009 vom 23. August 2011 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. September 2011 mit der Maßgabe zu ändern, dass die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Bezug auf die Wohnung in der A-Straße in B im Jahr 2008 um 5.038 € gemindert und auf - 4.604 € festgesetzt sowie im Jahr 2009 um 6.180 € gemindert und auf - 5.969 € festgesetzt werden.
9 Das FA beantragt,die Revision zurückzuweisen.
10 Das FA ist weiterhin der Auffassung, dass die für die Renovierungs- und Umbaumaßnahmen angefallenen Aufwendungen grundsätzlich insgesamt als anschaffungsnahe Herstellungskosten zu beurteilen seien. Es sei jedoch richtig, dass die weiterberechneten Aufwendungen für Material und Fertigungsleistungen --wie vom Kläger vorgetragen-- nur in Höhe des Saldobetrags als anschaffungsnahe Herstellungskosten berücksichtigt werden dürfen.
II.
11 Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). Zwar hat das FG grundsätzlich in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die vom Kläger als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand geltend gemachten Aufwendungen für die durchgeführten Renovierungs- und Umbaumaßnahmen den anschaffungsnahen Herstellungskosten i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG zugeordnet und lediglich im Rahmen der AfA berücksichtigt. Der Senat kann aber auf Grund der Feststellungen des FG nicht abschließend beurteilen, ob das FA die von dritter Seite im Jahr 2009 zum Teil erstatteten Aufwendungen für Material (5.038 €) und Fertigungsleistungen (6.180 €) lediglich in Höhe des Saldobetrags oder in voller Höhe den anschaffungsnahen Herstellungskosten zugeordnet hat.
12 1. Aufwendungen, die --wie im Streitfall-- durch die Absicht veranlasst sind, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen (§ 21 Abs. 1 EStG), sind dann nicht als Werbungskosten sofort abziehbar (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG), wenn es sich um Anschaffungs- oder Herstellungskosten handelt. In diesem Fall sind sie nur im Rahmen der AfA zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 i.V.m. § 7 Abs. 1, 4 und 5 EStG).
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14 Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 5 Satz 2 EStG auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnahe Herstellungskosten). Diese Aufwendungen erhöhen die AfA-Bemessungsgrundlage (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG), sie sind nicht als Werbungskosten sofort abziehbar. Nicht zu diesen Aufwendungen gehören nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG die Aufwendungen für Erweiterungen i.S. des § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB sowie Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen.
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18 Weder der Gesetzeswortlaut noch der systematische Zusammenhang der Sätze 1 und 2 der Vorschrift sprechen dafür, dass Aufwendungen für Schönheitsreparaturen vom Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG ausgenommen sind. Nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG gehören ausdrücklich nur Aufwendungen für Erweiterungen i.S. von § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB sowie Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen, nicht zu den Aufwendungen i.S. des Satzes 1 der Vorschrift. Zu den üblicherweise jährlich anfallenden Erhaltungsarbeiten zählen Schönheitsreparaturen jedoch nicht, da diese im Regelfall nicht jährlich vorgenommen werden (vgl. auch Schmidt/Kulosa, a.a.O., § 6 Rz 386; Spindler, Der Betrieb --DB-- 2004, 507, 510).
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26 2. Nach diesen Grundsätzen ist das FG grundsätzlich zu Recht davon ausgegangen, dass die für die durchgeführten Umbau-, Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen angefallenen Aufwendungen als anschaffungsnahe Herstellungskosten i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG zu beurteilen und lediglich im Rahmen der AfA zu berücksichtigen sind.
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29 Es hat dabei auch nicht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (§ 119 Nr. 3 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) oder seine Pflicht zur Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 FGO) verletzt. Die vom FG als maßgeblich erachteten Gesichtspunkte waren dem Kläger aufgrund des außergerichtlichen Schriftverkehrs bekannt und es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es dem Kläger während des finanzgerichtlichen Verfahrens nicht möglich gewesen wäre, ausreichend Stellung zu nehmen. Im Übrigen war das FG unter dem Gesichtspunkt der Gewährung rechtlichen Gehörs weder gehalten, das Ergebnis seiner Gesamtwürdigung mit den Beteiligten vorab zu erörtern, noch war es verpflichtet, der tatsächlichen und rechtlichen Auffassung des Klägers zu folgen.
30 3. Der Senat kann aber auf Grund der Feststellungen des FG nicht abschließend beurteilen, ob das FA die von dritter Seite im Jahr 2009 zum Teil erstatteten Aufwendungen für Material (5.038 €) und Fertigungsleistungen (6.180 €) im Ergebnis lediglich in Höhe des Saldobetrags oder in voller Höhe den anschaffungsnahen Herstellungskosten zugeordnet hat. Die Vorentscheidung ist daher aufzuheben und die Sache mangels Spruchreife an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
31 Das FG wird im zweiten Rechtsgang zu prüfen haben, in welcher Höhe die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen für Material und Fertigungsleistungen in die Ermittlung der AfA-Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind. Die Aufwendungen erhöhen dabei im Ergebnis die AfA-Bemessungsgrundlage nur in Höhe des sich aus der Differenz der Aufwendungen und der Erstattungsbeträge ergebenden Saldobetrags. Soweit --wie vom Kläger vorgetragen-- die Aufwendungen im Jahr 2009 erstattet worden sind, sind die Erstattungsbeträge daher nicht als Einnahmen im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Veranlagungsjahr 2009 zu erfassen. Wurden die Aufwendungen bisher in voller Höhe in die AfA-Bemessungsgrundlage einbezogen, ist diese im Jahr des Zuflusses um die Erstattungsbeträge zu mindern.
32 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201610204&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public