BFH, Urteil vom 14.06.2016 – IX R 22/15 – (Anschaffungsnahe Herstellungskosten i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG - Einbeziehung von sog. Schönheitsreparaturen) 1. Unter…
STRE201610206 BFH 9. Senat 20160614 IX R 22/15 Urteil § 6 Abs 1 Nr 1a EStG 2002 vom 15.12.2003, § 9 Abs 1 S 3 Nr 7 EStG 2002, § 21 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002, § 9 Abs 1 S 1 EStG 2002, § 9 Abs 5 S 2 EStG 2002, § 255 Abs 2 S 1 HGB, § 6 Abs 1 Nr 1a EStG 2009, § 9 Abs 1 S 3 Nr 7 EStG 2009, § 21 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009, § 9 Abs 1 S 1 EStG 2009, § 9 Abs 5 S 2 EStG 2009, EStG VZ 2008, EStG VZ 2009 vorgehend FG Münster, 25. September 2014, Az: 8 K 4017/11 E, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland (Anschaffungsnahe Herstellungskosten i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG - Einbeziehung von sog. Schönheitsreparaturen) 1. Unter Instandsetzung und Modernisierung eines Gebäudes sind bauliche Maßnahmen zu verstehen, durch die Mängel oder Schäden an vorhandenen Einrichtungen eines bestehenden Gebäudes oder am Gebäude selbst beseitigt werden oder das Gebäude durch Erneuerung in einen zeitgemäßen Zustand versetzt wird .
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 25. September 2014 8 K 4017/11 E aufgehoben, soweit es die Einkommensteuer 2007 und 2009 betrifft.
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Einkommensteuerbescheide für 2007 und für 2009 vom 26. Januar 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 11. Oktober 2011 werden mit der Maßgabe geändert, dass die für die Wartung der Heizungsanlage in den Jahren 2007 und 2009 angefallenen Aufwendungen in Höhe von 166,60 € bzw. von 59,50 € als sofort abzugsfähige Werbungskosten berücksichtigt werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
I.
1 Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb mit notariell beurkundetem Vertrag vom 21. Dezember 2006 ein mit einem Mehrfamilienhaus bebautes Grundstück zu einem Kaufpreis von 185.000 €. Die Anschaffungsnebenkosten beliefen sich auf 15.184,45 €. Die auf das vermietete Gebäude mit fünf Wohnungen entfallenden Anschaffungskosten gab der Kläger in der Einkommensteuer 2007 mit 162.781,48 € an. Der Übergang von Nutzen und Lasten erfolgte am 31. Januar 2007.
2 In den Streitjahren (2007, 2008 und 2009) führte der Kläger Instandsetzungs- und Renovierungsmaßnahmen an dem Mehrfamilienhaus durch. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um die Modernisierung der Bäder in zwei Wohnungen, den Austausch von Fenstern, das Verlegen von Fußböden, die Durchführung von Elektroinstallationsarbeiten, das Streichen von Wänden, den Austausch eines Gasheizgeräts im Erdgeschoss des Hauses sowie um die Vornahme weiterer Renovierungs- und Reparaturarbeiten in einzelnen Wohnungen sowie im gesamten Gebäude wie die Reparatur des Daches und der Fassade, die Erneuerung der Gasleitung und der Heizungsanlage. Darüber hinaus wurde in den Jahren 2007 und 2009 die Heizungsanlage des Hauses gewartet. Die dafür insgesamt angefallenen Aufwendungen (8.912 € brutto in 2007, 29.422 € brutto in 2008 und 7.384 € brutto in 2009) machte der Kläger in den Streitjahren als sofort abzugsfähige Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend.
3 Nachdem der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Einkommensteuer für die Jahre 2007 und 2008 zunächst --unter dem Vorbehalt der Nachprüfung-- erklärungsgemäß festgesetzt hatte, vertrat das FA im Zuge der Veranlagung für 2009 die Auffassung, dass die in den Jahren 2007 bis 2009 angefallenen Erhaltungsaufwendungen insgesamt als anschaffungsnahe Herstellungskosten i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes i.d.F. der Streitjahre (EStG) anzusehen seien. Die geltend gemachten Aufwendungen berücksichtigte es --nach Änderung der Einkommensteuerbescheide 2007 und 2008-- in allen Jahren nunmehr lediglich im Rahmen der Absetzungen für Abnutzung (AfA).
4 Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. In seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 1179 veröffentlichten Urteil folgte das Finanzgericht (FG) der Auffassung des FA und beurteilte die geltend gemachten Aufwendungen insgesamt als solche i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG. Die vom Kläger durchgeführten Reparatur-, Renovierungs- und Umbaumaßnahmen seien als Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen i.S. dieser Vorschrift zu bewerten. Dabei könne dahinstehen, ob einzelne Maßnahmen bei isolierter Betrachtung als jährlich anfallende Erhaltungsarbeiten bzw. als Schönheitsreparaturen einzuordnen wären. Denn diese Maßnahmen stünden jedenfalls in einem engen räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den anderen Maßnahmen und könnten daher nicht isoliert betrachtet werden.
Entsprechendes gelte in Bezug auf Aufwendungen für Maßnahmen, die zu einer wesentlichen Verbesserung des Gebäudes i.S. des § 255 Abs. 2 Satz 1 3. Alternative des Handelsgesetzbuchs (HGB) geführt hätten und daher grundsätzlich nicht unter § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG fielen. Die Frage, ob anschaffungsnahe Aufwendungen vorliegen, sei bei einem aus mehreren Einheiten bestehenden Gebäude jedenfalls dann in Bezug auf das Gesamtgebäude zu beantworten, wenn dieses --wie im Streitfall-- nicht in verschiedene Wirtschaftsgüter aufzuteilen ist. Der notwendige räumliche, zeitliche und sachliche Zusammenhang entfalle im Streitfall auch nicht dadurch, dass die Renovierungs- und Umbaumaßnahmen in den einzelnen Wohnungen aus unterschiedlichem Anlass und in unterschiedlich stark ausgeprägtem Umfang erfolgt sind.
5 Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung formellen (§ 76 Abs. 1, § 96 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) und materiellen Rechts (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a, § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). Zur Begründung führt er an, das FG habe rechtsfehlerhaft sämtliche Renovierungs- und Umbaumaßnahmen pauschal als anschaffungsnahen Herstellungsaufwand behandelt, ohne im Einzelfall zu prüfen, ob tatsächlich insgesamt eine einheitliche Baumaßnahme vorliege. Konkrete Feststellungen zu den Umständen des Streitfalls habe das FG nicht getroffen. Entgegen der Auffassung des FG seien die durchgeführten Arbeiten nicht zusammen zu betrachten. Jedenfalls seien aber Aufwendungen für Schönheitsreparaturen und Erhaltungsarbeiten, die wie die Wartung der Heizung jährlich üblicherweise anfallen, davon auszunehmen.
6 Der Kläger beantragt,das Urteil des FG vom 25. September 2014, die Einspruchsentscheidungen vom 11. Oktober 2011 und die Änderungsbescheide für die Einkommensteuerfestsetzung 2007 und 2008 vom 26. Januar 2011 aufzuheben sowie den Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 26. Januar 2011 mit der Maßgabe zu ändern, dass die für die Renovierungsarbeiten in 2009 angefallenen Aufwendungen in Höhe von 7.384 € wie die in 2007 und 2008 angefallenen Aufwendungen in Höhe von 8.912 € bzw. 29.422 € als sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen berücksichtigt werden.
7 Das FA beantragt,die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
II.
8 Die Revision ist teilweise begründet. Sie führt zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils, soweit dieses die Einkommensteuer 2007 und 2009 betrifft, und zur Entscheidung in der Sache selbst (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Das FG hat zwar zutreffend den überwiegenden Teil der geltend gemachten Aufwendungen für die vorgenommenen Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen als anschaffungsnahe Herstellungskosten beurteilt. Entgegen der Auffassung des FG sind jedoch die geltend gemachten Aufwendungen für die Wartung der Heizung (166,60 € in 2007 und 59,50 € in 2009) nicht mit einzubeziehen, sondern zum sofortigen Werbungskostenabzug zuzulassen. Insoweit ist der Klage stattzugeben. Im Übrigen ist die Revision unbegründet (Streitjahr 2008) und zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO).
9 1. Die geltend gemachten Verfahrensrügen greifen nicht durch.
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12 2. Aufwendungen, die --wie im Streitfall-- durch die Absicht veranlasst sind, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen (§ 21 Abs. 1 EStG), sind dann nicht als Werbungskosten sofort abziehbar (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG), wenn es sich um Anschaffungs- oder Herstellungskosten handelt. In diesem Fall sind sie nur im Rahmen der AfA zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 i.V.m. § 7 Abs. 1, 4 und 5 EStG).
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14 Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 5 Satz 2 EStG auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnahe Herstellungskosten). Diese Aufwendungen erhöhen die AfA-Bemessungsgrundlage (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG), sie sind nicht als Werbungskosten sofort abziehbar. Nicht zu diesen Aufwendungen gehören nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG die Aufwendungen für Erweiterungen i.S. des § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB sowie Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen.
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18 Weder der Gesetzeswortlaut noch der systematische Zusammenhang der Sätze 1 und 2 der Vorschrift sprechen dafür, dass Aufwendungen für Schönheitsreparaturen vom Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG ausgenommen sind. Nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG gehören ausdrücklich nur Aufwendungen für Erweiterungen i.S. von § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB sowie Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen, nicht zu den Aufwendungen i.S. des Satzes 1 der Vorschrift. Zu den üblicherweise jährlich anfallenden Erhaltungsarbeiten zählen Schönheitsreparaturen jedoch nicht, da diese im Regelfall nicht jährlich vorgenommen werden (vgl. auch Schmidt/Kulosa, a.a.O., § 6 Rz 386; Spindler, Der Betrieb --DB-- 2004, 507, 510).
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26 3. Nach diesen Grundsätzen hat das FG im Streitfall zutreffend die für die durchgeführten Umbau-, Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen angefallenen Aufwendungen insgesamt als anschaffungsnahe Herstellungskosten i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG beurteilt. Nach den nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffenen und daher den BFH bindenden Feststellungen (§ 118 Abs. 2 FGO) des FG hat der Kläger innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes sukzessive auf sämtlichen Etagen Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt. Dem Umstand, dass die Arbeiten teilweise im Zuge eines Mieterwechsels vorgenommen worden sind, hat das FG zu Recht keine Bedeutung beigemessen. Diese Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten führten zu Kosten von insgesamt 38.227 € ohne Umsatzsteuer, die über 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes (162.781 €) liegen. Dabei hat das FG zutreffend auf das gesamte Gebäude abgestellt, da das aus fünf Wohnungen bestehende Mehrfamilienhaus nach den Feststellungen des FG einheitlich zu Vermietungszwecken genutzt wird. Ebenfalls zu Recht hat das FG es als unerheblich angesehen, ob einzelne Baumaßnahmen zu einer wesentlichen Verbesserung des Gebäudes geführt haben und damit als Herstellungskosten i.S. von § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB zu beurteilen sind.
27 4. Das FG hat jedoch zu Unrecht auch die für die Wartung der Heizungsanlage angefallenen Kosten den anschaffungsnahen Herstellungskosten zugeordnet. Entgegen der Auffassung des FG handelt es sich insoweit um regelmäßig jährlich anfallende Wartungsarbeiten i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG, die nicht im Zusammenhang mit etwaigen Umbau-, Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen stehen. Die hierfür entstandenen Kosten können daher in den jeweiligen Streitjahren als Werbungskosten abgezogen werden.
28 Da das FG teilweise von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist, ist sein Urteil aufzuheben, soweit dieses die Einkommensteuer 2007 und 2009 betrifft. Die Sache ist spruchreif. Die geltend gemachten Aufwendungen für die Wartung der Heizung in Höhe von 166,60 € im Jahr 2007 und in Höhe von 59,50 € im Jahr 2009 sind nicht in die Berechnung der anschaffungsnahen Herstellungskosten einzubeziehen, sondern zum sofortigen Werbungskostenabzug zuzulassen. Die angefochtenen Bescheide sind entsprechend zu ändern. Die Neuberechnung der Einkommensteuer nach Maßgabe der Entscheidungsgründe wird dem FA übertragen (§ 100 Abs. 2 Satz 2 FGO).
29 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201610206&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public