Insolvenztreuhänders ist dem Privatbereich
Steuerpflichtigen zuzuordnen und kann
halb nicht als Werbungskosten abgezogen werden . 2. Hat der Steuerpflichtige die entscheidende Ursache für seine Zahlungsschwierigkeiten selbst gesetzt, so kann die Insolvenztreuhändervergütung auch nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden . Auf die Revision
Beklagten wird das Urteil
Finanzgerichts Köln vom 23. Mai 2013 6 K 2216/08 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten
gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen. I. 1 Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), der mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wird, erzielte im Streitjahr
Klägers, die dazu führten, dass für die Wohnung in A am
Klägers am
Insolvenzverfahrens versteigert. 3 Der Insolvenztreuhänder erzielte Einnahmen in Höhe von ca. 140.000 €, wobei ca. 133.200 € aus dem Arbeitsverhältnis
Klägers resultierten. Es handelte sich hierbei um pfändbare Anteile
Arbeitseinkommens und eine Vorruhestands-Abfindung. Diesen Einnahmen standen nach dem endgültigen Schlussverzeichnis Insolvenzforderungen in Höhe von ca. 575.000 € gegenüber, die aus den Versteigerungserlösen nicht gedeckt werden konnten. Darin enthalten waren Forderungen der die Eigentumswohnungen finanzierenden Banken in Höhe von ca. 384.000 €. Nach Vollzug der Schlussverteilung wurde das Insolvenzverfahren am
Klägers für das Streitjahr enthielt keine Anlage V und führte zu einer erklärungsgemäßen Veranlagung. Mit dem Einspruch begehrte der Kläger, die an den Treuhänder gezahlte Vergütung entweder als Werbungskosten oder als außergewöhnliche Belastung nach § 33
Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) wies den Einspruch als unbegründet zurück. 6 Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt und berücksichtigte die an den Insolvenztreuhänder gezahlte Vergütung als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG. 7 Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts. 8 Das FA beantragt,das Urteil
FG Köln vom 23. Mai 2013 6 K 2216/08 aufzuheben und die Klage abzuweisen. 9 Der Kläger beantragt,die Revision zurückzuweisen. II. 10 Die Revision
FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Vergütung
Insolvenztreuhänders ist weder bei den Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung noch als außergewöhnliche Belastung i.S.
G zu berücksichtigen. 11 1. Das FG hat die Insolvenztreuhändervergütung zu Recht nicht als Werbungskosten bei den Einkünften
Klägers aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt. 12 Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Zwischen den Aufwendungen und den steuerpflichtigen Einnahmen muss ein Veranlassungszusammenhang bestehen. Eine derartige Veranlassung liegt vor, wenn (objektiv) ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der auf Vermietung und Verpachtung gerichteten Tätigkeit besteht und (subjektiv) die Aufwendungen zur Förderung der Nutzungsüberlassung getätigt werden. Maßgeblich ist, ob bei wertender Beurteilung das auslösende Moment für das Entstehen der Aufwendungen der einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre zuzuordnen ist (z.B. Urteile
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
Großen Senats
BFH vom
Insolvenztreuhänders insgesamt dem Privatbereich
Klägers zuzuordnen und kann
halb nicht --auch nicht anteilig-- als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden. 14 Zwar war im Streitfall die Finanzierung der Eigentumswohnungen mitursächlich für die Zahlungsschwierigkeiten
Klägers und damit für die spätere Eröffnung
Verbraucherinsolvenzverfahrens mit den entsprechenden Kostenfolgen, u.a. der Insolvenztreuhändervergütung. Objektiv bestand danach ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und den streitigen Aufwendungen. Jedoch hat der Kläger die Aufwendungen nicht zur Förderung der Nutzungsüberlassung getätigt. Die Durchführung eines Insolvenzverfahrens dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen
Schuldners verwertet und der Erlös verteilt wird (§ 1 der Insolvenzordnung --InsO--). Ferner erhält der redliche Schuldner die Chance, sich von seinen Schulden zu befreien (§ 1 i.V.m. §§ 287 Abs. 1, 305 InsO). Das Verbraucherinsolvenzverfahren betrifft damit die wirtschaftliche Stellung
Steuerpflichtigen als Person und mithin die private Lebensführung, indem es eine geordnete Befriedigung der Gläubiger für den Fall ermöglicht, dass das Einkommen und Vermögen nicht zu deren vollständiger Befriedigung ausreicht. Bei der erforderlichen wertenden Beurteilung kommt diesem privaten Umstand --die Schuldentilgung ist dem Vermögensbereich
Steuerpflichtigen zuzurechnen (vgl. BFH-Urteil vom
Steuerpflichtigen einwirken, dass er ihnen nicht auszuweichen vermag (vgl. BFH-Urteile vom
Senatsurteils vom 12. Mai 2011 VI R 42/10 (BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015) zur Abziehbarkeit von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen zu dem Ergebnis gelangt, die Insolvenztreuhändervergütung sei als außergewöhnliche Belastung i.S.
G anzuerkennen. Für die Entscheidung
Streitfalls kann offenbleiben, ob Kosten eines Insolvenzverfahrens den Aufwendungen für einen Zivilprozess gleichzustellen sind. Denn die im Streitfall geltend gemachte Vergütung
Insolvenztreuhänders ist bereits nach den angeführten --auch für Zivilprozesskosten geltenden-- allgemeinen Grundsätzen nicht nach § 33 EStG steuermindernd zu berücksichtigen. 19 Im Streitfall hat der Kläger die Ursache für die streitigen Aufwendungen selbst gesetzt. Ihn trifft aufgrund der gewählten Gestaltung beim Erwerb der Eigentumswohnungen ein Verschulden am Eintreten der Überschuldung und mithin der Notwendigkeit eines Insolvenzverfahrens mit entsprechenden Kostenfolgen. Denn nach den Feststellungen
FG war für die Zahlungsschwierigkeiten
Klägers zumindest mitursächlich, dass alle drei vermieteten Wohnungen fremdfinanziert waren und die Mieteinnahmen nicht ausreichten, um die laufenden Kosten einschließlich der Annuitäten für die aufgenommenen Darlehen zu decken. Damit hatte sich der Kläger auf eine Vertragsgestaltung eingelassen, die konkret in der Weise risikobehaftet war, dass die Investitionen sich bereits auf der Grundlage der wirtschaftlichen Lage bei Abschluss der Verträge nicht trugen. Mit den Zahlungsschwierigkeiten hat sich demnach ein Risiko verwirklicht, das schon in der konkreten Gestaltung bei Vertragsabschluss angelegt und nicht etwa auf später eingetretene unvorhersehbare Umstände zurückzuführen war. Es beruhte vielmehr wesentlich auf der vom Kläger eingegangenen Gestaltung. Hat sich der Steuerpflichtige aber auf eine vertragliche und wirtschaftliche Gestaltung eingelassen, die konkret mit Unsicherheiten behaftet ist, deren Risiken sich später realisieren, so hat er die wesentliche Ursache für die hierdurch entstandenen Aufwendungen selbst gesetzt. Sie sind daher nicht zwangsläufig i.S.
G. 20 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201610217&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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