K zum Missionar berufen. 2 K hat in Hessen den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Frankfurt am Main. Sie ist gemäß der Trägererklärung vom 15. Februar 2012 verpflichtet, in ihrer Organisation Angebote für Freiwillige entsprechend den Anforderungen des Freiwilligendienstes aller Generationen nach § 2 Abs. 1a des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VII) zu schaffen und als Träger eines solchen Dienstes aufzutreten. 3 S verpflichtete sich nach der
ihm, einer Vertreterin der K sowie einem Vertreter der vorgesehenen Einsatzstelle in .../USA (C) unterzeichneten, sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache verfassten "Vereinbarung zum Freiwilligendienst aller Generationen" (Vereinbarung) vom 31. August 2013 u.a., vom 4. September 2013 bis 4. September 2015 in einem Umfang
mindestens acht Wochenstunden Hilfstätigkeiten in der kirchlichen Arbeit auf Weisung der Einsatzstelle in C wahrzunehmen. 4 Seit dem
Kindergeld für S für den Zeitraum
September 2013 bis September 2015 gerichtete Klage hatte nur zu einem geringen Teil Erfolg. Das Finanzgericht (FG) setzte Kindergeld für S für den Monat September 2013 fest und wies im Übrigen die Klage ab. 8 Es führte in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils aus, dass die Klage für die Monate März 2014 bis September 2015 unzulässig, für die Monate Oktober 2013 bis Februar 2014 unbegründet und nur für den Monat September 2013 begründet sei. 9 Hinsichtlich des beantragten Kindergelds für die Monate März 2014 bis September 2015 sei die gegen den angefochtenen Aufhebungsbescheid gerichtete Anfechtungsklage unzulässig, weil der Anspruch auf Kindergeld grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand einer Inhaltskontrolle gemacht werden könne, für den die Familienkasse den Kindergeldanspruch geregelt habe. Im Falle eines zulässigen, in der Sache aber unbegründeten Einspruchs gegen einen Aufhebungsbescheid sei der Familienkasse längstens eine Regelung bis zum Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung möglich. Im Streitfall sei die mit einfachem Brief bekannt gegebene Einspruchsentscheidung vom 30. Januar 2014 Anfang Februar 2014 wirksam geworden. Über den Kindergeldanspruch der Klägerin könne daher bis längstens Februar 2014 entschieden werden. 10 Für die Monate Oktober 2013 bis Februar 2014 sei die Klage unbegründet, obwohl der
S geleistete Missionarsdienst die Anforderungen i.S.
G i.V.m. § 2 Abs. 1a SGB VII erfülle. Die Klägerin habe nach § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG in der bis zum
höchstens vier Monaten zwischen der Beendigung seiner Ausbildung im Juli 2013 und dem Beginn des Freiwilligendienstes am 4. September 2013 befunden habe und im September 2013 zumindest noch einen Tag im Inland gewesen sei. 12 Das FG-Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 993 veröffentlicht. 13 Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. 14 Sie bringt im Wesentlichen vor, es stehe nicht im Einklang mit den gesetzgeberischen Zielen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG, wenn Kindergeld für ein Kind, das einen unter diese Regelung fallenden Dienst in einem Staat außerhalb der EU bzw. des EWR leiste, versagt werde, weil es nicht über einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt i.S.
G a.F. verfüge. 15 Die in den Katalog des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG aufgenommenen Dienste hätten, wie das FG zur Begründung der Revisionszulassung schon ausgeführt habe, bereits in ihrem Wortlaut und in ihrer Zielsetzung die Möglichkeit der Ableistung des Dienstes weltweit angelegt. Auch der streitgegenständliche "Freiwilligendienst aller Generationen" werde durchweg im außereuropäischen Ausland geleistet, weil er des Öfteren Hilfe in Entwicklungsländern zum Inhalt habe. Da diese Dienste nach § 3 Abs. 4 (gemeint wohl § 2 Abs. 1 Nr. 2) des Gesetzes zur Förderung
Jugendfreiwilligendiensten (JFDG), § 3 Abs. 2 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes (BFDG) und § 2 Abs. 1a SGB VII für eine Zeitdauer
sechs Monaten bis zu zwei Jahren zu leisten seien und die Jugendlichen in der Regel währenddessen nicht in das Inland zurückkehrten, habe der Gesetzgeber in Kauf genommen, dass die Jugendlichen ihren inländischen Wohnsitz aufzugeben hätten. Diese Intention des Gesetzgebers stehe im Gegensatz zu der gesetzlichen Anforderung zur Berücksichtigung
Kindern gemäß § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG a.F., wonach auch die einen Freiwilligendienst leistenden Jugendlichen über einen inländischen Wohnsitz oder Aufenthalt verfügen müssten, wenn Kindergeld für sie beansprucht werde. 16 Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Aufhebungsbescheid vom
Kindergeld zu berücksichtigen. 19 Die Möglichkeit, einen Dienst i.S.
G auch im außereuropäischen Ausland abzuleisten, beinhalte nicht zugleich eine gesetzgeberische Intention, das Territorialitätsprinzip für diese Fallgruppe außer Kraft zu setzen. Aus den Gesetzesmaterialien zum JFDG (BTDrucks 16/6519) sei nichts ersichtlich, was auf einen derartigen Willen des Gesetzgebers schließen lasse. Vielmehr orientiere sich die höchstzulässige Dauer des Auslandsdienstes an der Höchstfrist einer Auslandsentsendung nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
18 bis 28 Jahren aufnehme und die Zielgruppe "Studierende" und "Auszubildende" auch ohne Freiwilligendienst bis zum 25. Lebensjahr kindergeldberechtigt wäre. Dies setze jedoch die einheitliche Anwendung des § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG a.F. voraus. II. 21 Die Revision der Klägerin ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 22 Das FG hat zu Recht entschieden, dass --was allein noch Gegenstand des Revisionsverfahrens ist-- die Klägerin keinen Anspruch auf Kindergeld für S für den Zeitraum
Oktober 2013 bis Februar 2014 hat. 23 1. Der Senat legt den Revisionsantrag der Klägerin wie im Tatbestand aus. 24 a) Das Revisionsvorbringen der Klägerin betrifft ausschließlich den Kindergeldanspruch für den Zeitraum
Oktober 2013 bis Februar 2014. Daraus ergibt sich eindeutig, dass sie sich insoweit durch das angefochtene Urteil beschwert fühlt (zur Auslegung
Prozesserklärungen, vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
Kindergeld für S für die Monate
September 2013 bis September 2015 begehrt hatte, sich im Revisionsverfahren auf die Aufhebung des hinsichtlich des Monats September 2013 durch das FG geänderten Aufhebungsbescheids und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung, mithin auf die Gewährung
Kindergeld für S für den Zeitraum
Oktober 2013 bis Februar 2014, beschränkt hat. 25 b) Ausgehend
diesem erkennbaren Rechtsschutzziel entspricht die so verstandene Prozesserklärung der Klägerin allein dem, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und --im Hinblick auf die Kostenfolge-- zudem in ihrem wohlverstandenen Interesse liegt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 14. Mai 2014 XI R 56/10, BFH/NV 2015, 169, Rz 26, m.w.N.). Denn die Familienkasse hat mit dem vorliegenden Aufhebungsbescheid und der anschließenden Einspruchsentscheidung keine Regelung über den Anspruch der Klägerin auf Kindergeld für S für den Zeitraum
März 2014 bis September 2015 getroffen. 26 2. Das FG hat den Kindergeldanspruch der Klägerin für den noch streitigen Zeitraum
Oktober 2013 bis Februar 2014 zu Recht verneint. 27 a) Für ein über 18 Jahre altes Kind, das --wie S in der Zeit
Oktober 2013 bis Februar 2014-- das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, besteht nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG Anspruch auf Kindergeld u.a. dann, wenn das Kind einen Freiwilligendienst aller Generationen i.S.
1a SGB VII leistet. Für Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat haben, auf den das Abkommen über den EWR Anwendung findet, und die auch nicht im Haushalt eines Berechtigten i.S. des § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG a.F. leben, wird nach § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG a.F. kein Kindergeld gewährt. 28
Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt
mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen (§ 9 Satz 2 AO). 32
diesen Rechtsgrundsätzen ausgegangen (FG-Urteil, S. 10 f.). Es hat nach Würdigung der maßgeblichen Umstände des Streitfalls für den Senat bindend i.S.
2 FGO festgestellt (zur Bindungswirkung in diesem Sinne, vgl. z.B. BFH-Urteile vom
Oktober 2013 bis Februar 2014 weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den EWR Anwendung findet, hatte. Außerdem hat es für den Senat gleichfalls bindend i.S.
G unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Person fand. Die Feststellungen des FG werden im Übrigen mit der Revision auch nicht angegriffen. 34 d) Danach ist ein Anspruch der Klägerin auf Kindergeld für S für die Monate
Oktober 2013 bis Februar 2014 nicht gegeben. 35 3. Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Klägerin greifen nicht durch. 36 a) Es trifft nicht zu, dass --wie die Klägerin im Anschluss an die Ausführungen des FG zur Zulassung der Revision im Kern geltend macht-- die bei einem Freiwilligendienst i.S.
G
gewisser Dauer (über ein Jahr hinaus) durch § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG a.F. ausgelöste faktische Reduzierung auf einen EU- bzw. EWR-Staat der erkennbaren Intention des Gesetzgebers, Freiwilligendienste auch im außereuropäischen Ausland zu fördern, widerspricht (a.A. Anmerkung Bauhaus, EFG 2015, 993). 37 aa) Ein (eindeutiger) gesetzgeberischer Wille, Kinder, die einen mehrjährigen Freiwilligendienst i.S.
G im außereuropäischen Ausland leisten, vom Anwendungsbereich des § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG a.F. auszunehmen, ist --worauf die Familienkasse mit Bezug auf die Gesetzesmaterialien zum JFDG (BTDrucks 16/6519) exemplarisch hinweist-- nicht erkennbar. 38 bb) Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber auch die Kinder, die einen internationalen Freiwilligendienst i.S.
G leisten, nur "bei Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des Familienleistungsausgleichs" --mithin unter den Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG a.F.-- als Kinder berücksichtigen wollte (zur Einführung des Begünstigungstatbestands "Internationaler Jugendfreiwilligendienst" durch Art. 2 Nr. 10 des Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 7. Dezember 2011, BGBl I 2011, 2592, vgl. Bericht des Finanzausschusses vom 26. Oktober 2011, BTDrucks 17/7524, S. 11). Auch soweit nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG ein anderer Dienst im Ausland i.S.
des Zivildienstgesetzes, nunmehr i.S.
BFDG, begünstigt ist, sollte die Berücksichtigung der Kinder, die einen solchen Dienst im Ausland leisten, gleichfalls nur "im Rahmen des Familienleistungsausgleichs" erfolgen (zur Einführung des Begünstigungstatbestands "anderer Dienst im Ausland" durch Art. 1 Nr. 7 Buchst. a des Zweiten Gesetzes zur Familienförderung vom 16. August 2001, BGBl I 2001, 2074, vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses vom 4. Juli 2001, BTDrucks 14/6582, S. 7). 39
Kindergeld zu berücksichtigen. Das Existenzminimum dieser Kinder wird ggf. durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG
der Besteuerung freigestellt, die keine unbeschränkte Steuerpflicht des Kindes voraussetzen (vgl. dazu BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 1351). Die Ausweitung der Begünstigungstatbestände bleibt insoweit
Bedeutung. 41 bb) Auch Kinder i.S.
G, die sich zum Zwecke einer mehrjährigen Schul-, Hochschul- oder Berufsausbildung im außereuropäischen Ausland aufhalten, finden gleichfalls nur unter den Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG a.F. Berücksichtigung. Kindergeld ist für diese Kinder, deren vorübergehender Aufenthalt außerhalb Deutschlands, eines EU- oder EWR-Staats mit dem der nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG zu berücksichtigenden Kinder vergleichbar ist, nur zu gewähren, wenn das betreffende Kind seinen Inlandswohnsitz i.S.
BFH-Urteil vom 23. Juni 2015 III R 38/14, BFHE 250, 381, BStBl II 2016, 102). Für Kinder, die einen Freiwilligendienst i.S.
G im außereuropäischen Ausland leisten, gilt nichts anderes. 42 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2, § 143 Abs. 1 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201610222&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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