BFH, Urteil vom 12.05.2016 – II R 39/14 – (Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei Forderungsausfall aufgrund Insolvenz des Käufers - Bewertung der…
STRE201610225 ECLI:DE:BFH:2016:U.120516.IIR39.14.0 BFH 2. Senat 20160512 II R 39/14 Urteil § 8 Abs 1 GrEStG 1997, § 9 Abs 1 Nr 1 GrEStG 1997, § 16 Abs 3 Nr 2 GrEStG 1997, § 12 Abs 1 BewG 1991, § 165 Abs 2 AO, § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 AO, § 41 Abs 1 S 1 AO, § 1 Abs 1 Nr 1 GrEStG 1997, § 459 BGB, § 460 BGB, § 437 BGB vorgehend FG Köln, 14. Mai 2014, Az: 5 K 1515/11, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland (Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei Forderungsausfall aufgrund Insolvenz des Käufers - Bewertung der Kaufpreisforderung als Kapitalforderung nach § 12 BewG) Der teilweise Ausfall der Kaufpreisforderung und der vereinbarten Stundungszinsen aufgrund Insolvenz des Käufers führt nicht zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer für den Grundstückskauf.
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 14. Mai 2014 5 K 1515/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
I.
1 Die A Erschließungsgesellschaft mbH (GmbH) erwarb mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 30. Dezember 1998 eine zuvor landwirtschaftlich genutzte Fläche von 68 977 qm. Nach den Vorbemerkungen des Kaufvertrags wollte die GmbH die Fläche erschließen und die einzelnen Baugrundstücke nach Einzelparzellierung weiterverkaufen.
2 Die Vertragsparteien vereinbarten bei einem Quadratmeterpreis von 100 DM einen Kaufpreis in Höhe von 6.897.700 DM. Dieser war bis zum Abverkauf der einzelnen Baugrundstücke gestundet. Bei der Veräußerung eines Baugrundstücks sollte jeweils ein Teilbetrag des Kaufpreises in Höhe von 130 DM je Quadratmeter fällig sein. Der gesamte bis zum 31. Dezember 2006 noch nicht fällig gewordene Restkaufpreis sollte am 15. Januar 2007 in einer Summe fällig und zahlbar sein. Der noch nicht fällige Kaufpreis war ab dem 1. Januar 1999 in Höhe des jeweils geltenden Diskont- bzw. Basiszinssatzes der Deutschen Bundesbank zu verzinsen.
3 Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte mit Bescheid vom 15. Juli 1999 ausgehend von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von 6.897.700 DM die Grunderwerbsteuer in Höhe von 241.419 DM gegen die GmbH fest. Mit Bescheid vom 22. November 1999 setzte das FA die Grunderwerbsteuer auf 219.691 DM herab. Es folgte dabei dem Einwand der GmbH im Einspruchsverfahren, wonach der Kaufpreis nach § 12 des Bewertungsgesetzes (BewG) abzuzinsen sei und die Abzinsung mit einem Zinssatz von 3 % (= Differenz zwischen dem Diskontsatz von 2,5 % und dem in § 12 Abs. 3 Satz 2 BewG festgelegten Zinssatz von 5,5 %) vorzunehmen sei. Die Abzinsung führte zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage der Steuer um 620.793 DM. Der Änderungsbescheid erging nach § 165 der Abgabenordnung (AO) vorläufig "hinsichtlich des Kapitalwerts der Zinsdifferenzen, sofern der Kaufpreis niedrig verzinslich länger als ein Jahr gestundet bleibt, wegen der endgültigen Höhe des Kaufpreises und der Höhe der Abzinsung. Laut Bewertungsgesetz beträgt der Grenzzinsfuß 3 %."
4 Im Jahr 2006 geriet der Verkauf der Baugrundstücke ins Stocken. Eine vollständige Zahlung des Restkaufpreises einschließlich der aufgelaufenen Zinsen war der GmbH zum 15. Januar 2007 nicht möglich. Am 1. Juni 2007 vereinbarten die Vertragsparteien eine Verlängerung der Tilgungsabsprache unter den gleichen Bedingungen sowie eine neue Endfälligkeit des Restkaufpreises am 1. Januar 2017. Trotz dieser Vereinbarung konnte die GmbH ihre Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllen und stellte am 10. Juni 2009 Insolvenzantrag. Das Insolvenzverfahren wurde am 3. Mai 2010 eröffnet und der Kläger und Revisionskläger (Kläger) zum Insolvenzverwalter bestellt. Bis dahin waren auf den Kaufpreis Teilzahlungen in Höhe von insgesamt 2.567.800 € (5.022.180 DM) geleistet worden.
5 Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragte der Kläger die Herabsetzung der Grunderwerbsteuer. Das FA lehnte die beantragte Änderung des Bescheids am 31. Januar 2011 ab. Eine Änderung der Steuerfestsetzung wegen Uneinbringlichkeit der restlichen Kaufpreisforderung sei nicht nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, § 165 Abs. 2 AO oder nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) geboten.
6 Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) hat das FA es zu Recht abgelehnt, die festgesetzte Grunderwerbsteuer im Hinblick auf den teilweisen Ausfall der Kaufpreisforderung herabzusetzen. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 1705 veröffentlicht.
7 Mit der Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 165 Abs. 2, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, § 16 Abs. 3 GrEStG und § 12 Abs. 3 BewG. Die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer sei unter Berücksichtigung der tatsächlichen Zahlungen der GmbH zu ermitteln.
8 Der Kläger beantragt, das FA unter Aufhebung der Vorentscheidung, der ablehnenden Entscheidung vom 31. Januar 2011 sowie der Einspruchsentscheidung vom 21. April 2011 zu verpflichten, die Grunderwerbsteuer unter Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage von 2.171.993 € herabzusetzen.
9 Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
II.
10 Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zutreffend entschieden, dass das FA nicht verpflichtet ist, den Grunderwerbsteuerbescheid vom 22. November 1999 zu ändern und die Grunderwerbsteuer niedriger festzusetzen. Der teilweise Ausfall der Kaufpreisforderung und der vereinbarten Stundungszinsen aufgrund Insolvenz des Käufers führt nicht zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer für den Grundstückskauf.
11 1. Das FA hat die Grunderwerbsteuer durch Bescheid vom 22. November 1999 in zutreffender Höhe festgesetzt. Eine Änderung dieses Bescheids nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO oder § 165 Abs. 2 AO ist nicht geboten.
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15 Besondere Umstände, die einen höheren oder geringeren Wert begründen, können zu einer anderen Bewertung einer Kaufpreisforderung führen, wenn sie bereits beim Abschluss des Kaufvertrags, also bei der Verwirklichung des grunderwerbsteuerbaren Tatbestands nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG vorliegen. Die Grunderwerbsteuer knüpft in § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG an das schuldrechtliche Rechtsgeschäft an. Der Abschluss des Kaufvertrags ist zugleich der maßgebliche Zeitpunkt für die Bewertung der Kaufpreisforderung.
16 Die Berücksichtigung besonderer Umstände i.S. des § 12 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BewG setzt voraus, dass sie der Kapitalforderung selbst innewohnen, ihr also immanent sind (vgl. BFH-Urteil vom 17. Februar 2010 II R 23/09, BFHE 229, 363, BStBl II 2010, 641, m.w.N.). Das trifft z.B. auf unverzinsliche, niedrig- oder hochverzinsliche Forderungen i.S. des § 12 Abs. 1 Satz 2 BewG zu (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 642). § 12 Abs. 2 BewG, wonach Forderungen, die uneinbringlich sind, außer Ansatz bleiben, ist zwar nicht generell von der Anwendung ausgeschlossen, hat aber für die Bewertung von Kaufpreisforderungen für Zwecke der Grunderwerbsteuer regelmäßig keine Bedeutung. Da zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags im Allgemeinen davon auszugehen ist, dass der Kaufpreis auch entrichtet wird, ist der Kaufpreis grundsätzlich mit dem Nennwert als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer anzusetzen. Auf die Bewertung der Kaufpreisforderung zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Steuertatbestands hat es keinen Einfluss, ob der Grundstückskäufer den Kaufpreis später tatsächlich zahlt oder der Verkäufer mit der Kaufpreisforderung ganz oder zum Teil ausfällt.
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Die (teilweise) Uneinbringlichkeit der Forderung berührt weder die Wirksamkeit des Kaufvertrags über das Grundstück noch führt sie zu einer Herabsetzung des vereinbarten Kaufpreises. Auch durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die (Rest-)Forderung nicht nachträglich erloschen. Die Gläubiger sind lediglich von der Eröffnung bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens gehindert, ihre Forderung außerhalb dieses Verfahrens geltend zu machen. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens können die Insolvenzgläubiger ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen (§ 201 Abs. 1 der Insolvenzordnung). Damit hat die Nichtzahlung der Kaufpreisforderung keinerlei Einfluss auf den Kaufvertrag.
Dieser bleibt als nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG steuerbarer Rechtsvorgang unverändert bestehen.
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22 Aus demselben Grund ist der Bescheid auch nicht nach § 165 Abs. 2 AO zu ändern. Insoweit kann dahinstehen, ob der Vorläufigkeitsvermerk seinem Wortlaut nach auch die Höhe des Kaufpreises und nicht nur die Höhe des Zinsabschlags für die Stundung des Kaufpreises erfasst.
23 2. Die Voraussetzungen für eine Änderung des Grunderwerbsteuerbescheids vom 22. November 1999 nach § 16 Abs. 3 GrEStG wegen einer Herabsetzung der Gegenleistung für das Grundstück liegen nicht vor.
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25 § 16 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG findet im Übrigen auch deshalb keine Anwendung, weil die Insolvenz im Streitfall nicht innerhalb der maßgeblichen Frist von zwei Jahren seit Entstehung der Steuer (am 30. Dezember 1998, vgl. § 38 AO) eingetreten ist.
26 Der Tatbestand des § 16 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG ist ebenso nicht erfüllt, weil die Vorschrift nur die Herabsetzung des Kaufpreises aufgrund der §§ 459 und 460 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) i.d.F. bis 31. Dezember 2001 bzw. § 437 BGB n.F., also bei Mängeln des gekauften Grundstücks erfasst. Dass im Streitfall der Kaufpreis aufgrund derartiger Mängel herabgesetzt worden sei, ist weder festgestellt noch sonst aus den Akten ersichtlich.
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28 3. Der Grunderwerbsteuerbescheid vom 22. November 1999 ist weder im Hinblick auf den Abschlag für die teilweise Stundung der Kaufpreisforderung noch im Hinblick auf den Ausfall der geschuldeten Zinsen nach § 165 Abs. 2 AO zu ändern.
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33 Die Kaufpreisforderung kann nicht deshalb als unverzinsliche Forderung i.S. des § 12 Abs. 3 Satz 1 BewG angesehen werden, weil die vereinbarten Zinsen an den Verkäufer tatsächlich nicht entrichtet wurden. Denn trotz des Zahlungsausfalls bleibt die aufgrund der Vereinbarungen entstandene Zinsforderung als solche --wie auch die Kaufpreisforderung-- bestehen. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Zinsschuldners (Käufer) hat auf den Bestand der Zinsforderung keinen Einfluss.
34 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201610225&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public