G bei geschlossenen Fonds) 1. Der zeitliche Anwendungsbereich
G ergibt sich für geschlossene Fonds aus § 52 Abs. 33a Sätze 1 bis 3 EStG
Beklagten gegen das Urteil
Hessischen Finanzgerichts vom 12. Februar 2013 10 K 2171/07 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. 1 I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war im Streitjahr
Gesellschaftsvertrags ist ausgeschlossen. Für das Portfolio dürfen nur Wertpapiere verwendet werden, deren Restlaufzeiten zum Zeitpunkt
Erwerbs weniger als vier Jahre betragen; sie sind grundsätzlich innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb zu veräußern. 2 Am ... Dezember 2005 erwarb die Klägerin Bonuszertifikate der X-Bank AG zu einem Bruttopreis von ... €, die sie in ihrer Einnahmen-Überschussrechnung für das Rumpfwirtschaftsjahr 2005 dem Umlaufvermögen zuordnete. 3 Zur Darlegung der Voraussetzungen eines geschlossenen Fonds im Rahmen eines Lohnsteuerermäßigungsverfahrens teilte die Klägerin mit Schreiben vom ... Juni 2006 u.a. mit, der Beigeladene zu 1. habe als Initiator die übrigen Gesellschafter der GbR angesprochen und ihnen die Beteiligung an dem von ihm vorgegebenen Investitionskonzept angeboten. Bei dem Konzept handele es sich um eine Personengesellschaft mit befristeter Laufzeit. Die Anleger seien Mitgesellschafter der GbR und Miteigentümer
Gesellschaftsvermögens. Die GbR ermögliche keine Aufnahme weiterer Gesellschafter und keine ordentliche Kündigung. Zu dem von dem Beigeladenen zu 1. vorgefertigten Angebot zählten ein --abgesehen von den Namen der Gesellschafter und der Höhe ihrer Beteiligungen-- festgelegter Gesellschaftsvertrag, ein von ihm ausgesuchter Vermögensverwalter, die Aushandlung
Vermögensverwaltungsvertrags sowie die Auswahl der bevollmächtigten Rechtsanwalts- und Steuerberatungs-Kanzlei als steuerlicher Berater für das Konzept. Der Kontakt im Zusammenhang mit der steuerlichen Betreuung der GbR finde typischerweise ausschließlich mit dem Beigeladenen zu
Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) handele. 6 Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gab das Finanzgericht (FG) der Klage statt. Es entschied, dass in dem angefochtenen Bescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung die Feststellung, es handele sich um ein Modell i.S.
G, gestrichen werde. Das FA habe den Verlust zu Unrecht als nur verrechenbaren Verlust festgestellt, weil im Streitfall nach § 52 Abs. 33a Sätze 1 und 4 EStG der zeitliche Anwendungsbereich
G nicht eröffnet sei. 7 Mit seiner Revision macht das FA eine Verletzung der §§ 15b, 52 Abs. 33a EStG geltend. 8 Es beantragt, das Urteil
Hessischen FG vom 12. Februar 2013 10 K 2171/07 aufzuheben und das Verfahren zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen. 9 Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. 10 II. Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat die Feststellung verrechenbarer Verluste i.S.
G zutreffend für rechtswidrig gehalten. 11 1. Die Feststellung verrechenbarer Verluste nach § 15b EStG ist schon
halb rechtswidrig, weil § 15b EStG im Streitfall noch nicht anwendbar war. 12 a) Nach § 52 Abs. 33a Satz 1 EStG ist § 15b EStG nur auf Verluste der dort bezeichneten Steuerstundungsmodelle anzuwenden, denen der Steuerpflichtige nach dem
Außenvertriebs stehen der Beschluss von Kapitalerhöhungen und die Reinvestition von Erlösen in neue Projekte gleich (§ 52 Abs. 33a Satz 3 EStG). Besteht das Steuerstundungsmodell nicht im Erwerb eines Anteils an einem geschlossenen Fonds, ist § 15b EStG anzuwenden, wenn die Investition nach dem 10. November 2005 rechtsverbindlich getätigt wurde (§ 52 Abs. 33a Satz 4 EStG). 13 b) Im Streitfall ist die Klägerin als geschlossener Fonds anzusehen, für den nach § 52 Abs. 33a Satz 1 EStG der Zeitpunkt
Beitritts der Gesellschafter maßgeblich ist; auf den Zeitpunkt der Investition nach § 52 Abs. 33a Satz 4 EStG kommt es nicht an. 14 aa) Der Begriff
geschlossenen Fonds in § 52 Abs. 33a Satz 4 i.V.m. Satz 1 EStG umfasst nur solche Fonds, die mit einem festen Anlegerkreis begründet werden. 15
Bundesgerichtshofs --BGH-- vom
Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. Januar 2014 9 U 159/11). 16
entsprechenden Außenvertriebs voraussetzt. Schon daraus folgt, dass es --aus der Sicht
Gesetzgebers-- § 52 Abs. 33a Satz 1 EStG unterfallende geschlossene Fonds ohne Außenvertrieb geben muss. Das wird dadurch bestätigt, dass der Gesetzgeber die Fälle fehlenden Außenvertriebs gesehen hat, denn in der Gesetzesbegründung zu § 15b EStG heißt es, dass die betroffenen vorgefertigten Konzepte "typischerweise, wenn auch nicht zwingend, ... mittels eines Anlegerprospekts oder in vergleichbarer Form (z.B. Katalog, Verkaufsunterlagen, Beratungsbögen usw.) vermarktet" werden (BTDrucks 16/107, S. 6 f.). 18 bb) Greift danach die Anwendungsregelung
G für einen geschlossenen Fonds ein, ist damit zugleich die Anwendungsregelung
G ausgeschlossen. 19 Dies folgt bereits aus dem Wortlaut
G, wonach nur Steuerstundungsmodelle erfasst werden, die "nicht im Erwerb eines Anteils an einem geschlossenen Fonds" bestehen. Auch den Gesetzesmaterialien ist nichts dafür zu entnehmen, dass der Gesetzgeber § 52 Abs. 33a Satz 4 EStG gegenüber der Regelung
Satzes 1 als eine Art "Auffangklausel" verstanden wissen wollte. Zur Vermeidung von Umgehungsgestaltungen in Bezug auf geschlossene Fonds sollte vielmehr § 52 Abs. 33a Satz 3 EStG dienen, wonach der Beschluss über eine Kapitalerhöhung und die Reinvestition von Erlösen dem Beginn
Außenvertriebs gleichgestellt werden (BTDrucks 16/107, S. 8). 20 c) Die Gesellschafter sind der Klägerin nicht nach dem 10. November 2005 beigetreten. Beitritt ist --auch wenn der Wortlaut eine andere Auslegung zulassen würde-- nicht bereits die Investitionsentscheidung bzw. entsprechende einseitige Willenserklärung
Steuerpflichtigen, sondern der rechtsverbindliche Abschluss
der Beteiligung an dem Steuerstundungsmodell zugrunde liegenden Vertragswerks durch Annahme
Beitrittsangebots (Hallerbach in Herrmann/Heuer/Raupach, § 15b EStG Rz 17; Kaeser, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 15b Rz C 64; Handzik in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 15b Rz 49). Dies entspricht den Vorstellungen
Gesetzgebers, der nur solche Investitionsentscheidungen aus der zeitlichen Anwendung
G ausnehmen will, die vor den im Gesetz geregelten Stichtagen bereits "verbindlich und unwiderruflich" getroffen wurden (BTDrucks 16/107, S. 8). Dass nach dem Willen
Gesetzgebers erst die rechtsverbindliche Investition maßgebend sein soll, zeigt im Übrigen auch § 52 Abs. 33a Satz 4 EStG. 21 Danach ist für den Zeitpunkt
Beitritts auf den Tag der rechtsverbindlichen Unterzeichnung
Gesellschaftsvertrags abzustellen. Nach den Feststellungen
FG wurde der Gesellschaftsvertrag der Klägerin am 8. November 2005 und damit vor dem Stichtag für die Anwendung
G abgeschlossen. 22 2. Bei dieser Sachlage kommt es auf die von den Beteiligten erörterten Rechtsfragen nach der Zulässigkeit der rückwirkenden Inkraftsetzung
G, der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen
G sowie
sen Verfassungsmäßigkeit nicht an. Der Senat hat auch keine Veranlassung, der Frage nachzugehen, ob der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Feststellungen zu § 15b EStG formellen Einwänden ausgesetzt sein könnte (zur Bezugnahme auf Anlagen vgl. etwa Urteil
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.