STRE201610236 ECLI:DE:BFH:2016:U.200916.VIIR7.16.0 BFH 7. Senat 20160920 VII R 7/16 Urteil § 45 EnergieStG, § 51 Abs 1 EnergieStG, § 51 Abs 2 EnergieStG, § 95 EnergieStV, § 79 Abs 1 EnergieStV, § 79 Abs 2 EnergieStV, § 169 Abs 2 S 1 Nr 1 AO vorgehend FG München, 4. Februar 2016, Az: 14 K 23/14, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Entlastungsanspruch des Verwenders von Energieerzeugnissen setzt keine Festsetzung und Entrichtung der Energiesteuer voraus 1. Für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der nachweislichen Versteuerung in § 51 Abs. 1 EnergieStG ist die Entstehung der Energiesteuer für das verwendete Energieerzeugnis nicht ausreichend. 2. Der Entlastungsanspruch nach § 51 Abs. 1 EnergieStG entsteht mit der Verwendung des von einem Lieferer in der Regel gegen Rechnung bezogenen Energieerzeugnisses und ist nicht von der Festsetzung und Entrichtung der für das bezogene Energieerzeugnis entstandenen Energiesteuer abhängig. Auf die Revision des Hauptzollamts wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 4. Februar 2016 14 K 23/14 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. 1 I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) machte im Jahr 2011 gegenüber dem Beklagten und Revisionskläger (Hauptzollamt --HZA--) eine Steuervergütung für das 2. Quartal 2011 geltend. Für die von der Klägerin bezogenen und nach § 51 Abs. 1 des Energiesteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EnergieStG) bezogenen Erdgasmengen meldete der Versorger die Energiesteuer am 30. Mai 2012 an. Im Januar 2013 stellte die Klägerin einen berichtigten Antrag für das 2. Quartal 2011 sowie erstmals einen Entlastungsantrag für das 3. Quartal 2011. Der Versorger gab am 4. Juni 2013 eine entsprechend korrigierte Steueranmeldung ab. Mit Bescheiden vom 18. März 2013 lehnte das HZA die Entlastungsanträge unter Hinweis auf den Eintritt der Festsetzungsverjährung ab. Auf den daraufhin eingelegten Einspruch setzte das HZA die Steuerentlastung für das 3. Quartal 2011 fest und wies den Rechtsbehelf im Übrigen als unbegründet zurück. 2 Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, das HZA habe zu Unrecht den Eintritt der Festsetzungsverjährung angenommen. Die Antragsfrist des § 95 Abs. 1 Satz 4 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung in der im Streitjahr geltenden Fassung (EnergieStV) sei Anfang Januar 2013 noch nicht abgelaufen gewesen. Die Festsetzungsfrist beginne mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Vergütungsanspruch entstanden sei. Die Vergütung nach § 51 Abs. 1 EnergieStG setze ein nachweislich versteuertes Energieerzeugnis voraus, so dass allein dessen Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken sowie die Steuerentstehung nicht ausreichten. Das Tatbestandsmerkmal der Versteuerung setze zumindest voraus, dass die Steuer bereits festgesetzt worden, wenn nicht sogar bereits entrichtet worden sei. Hierfür spreche die Verlängerung der Antragsfrist nach § 95 Abs. 1 Satz 4 EnergieStV. Der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu § 25a des Mineralölsteuergesetzes sei nicht zu entnehmen, dass es für die Entstehung des Vergütungsanspruchs ausschließlich auf die Verwendung des Energieerzeugnisses ankomme. 3 Der Ansicht des FG Düsseldorf zur Auslegung des § 9b des Stromsteuergesetzes, nach der es aufgrund der nach § 155 Abs. 4 der Abgabenordnung (AO) nur sinngemäß anzuwendenden Vorschriften für die Steuerfestsetzung auf die Festsetzung von Steuervergütungen gerechtfertigt sei, den Eintritt der Festsetzungsverjährung unabhängig vom Nachweis der tatsächlichen Versteuerung anzunehmen (Urteil des FG Düsseldorf vom 27. Mai 2015 4 K 1961/14 VSt, InfrastrukturRecht 2015, 258), sei nicht zu folgen. Die vom FG Düsseldorf angeführten Schwierigkeiten beim Nachweis der Versteuerung seien für das Entstehen des Vergütungsanspruchs ohne Bedeutung. Nicht als versteuert seien vom Versorger geleistete Vorauszahlungen, die keinen konkreten Bezug zu einem bestimmten Besteuerungstatbestand aufwiesen, anzusehen. Im Streitfall habe der Versorger die Energiesteuer für das von der Klägerin bezogene Erdgas erst im Jahr 2012 angemeldet, so dass erst zu diesem Zeitpunkt von einer Versteuerung des Erdgases ausgegangen werden könne. Folglich habe der Ablauf der Festsetzungsfrist erst mit Ablauf dieses Jahres begonnen, so dass die Klägerin die streitgegenständlichen Anträge noch vor Eintritt der Festsetzungsverjährung gestellt habe. Auch habe sie die Antragsfrist des § 95 Abs. 1 Satz 4 EnergieStV i.d.F. vom 30. September 2011 eingehalten. Diese Vorschrift stelle auf die festgesetzte Steuer ab, so dass auch Steueranmeldungen, die gemäß § 168 Satz 1 AO grundsätzlich einer Steuerfestsetzung gleichstünden, von ihr erfasst würden. Im Streitfall habe der Versorger die Steuer erst im Jahr 2012 angemeldet, so dass sie auch erst in diesem Jahr festgesetzt worden sei. Daher habe sich die von der Klägerin zu beachtende Antragsfrist nach § 95 Abs. 1 Satz 4 EnergieStV bis zum 31. Dezember 2013 verlängert. Der für das 2. Quartal 2011 gestellte Antrag habe infolge der Zustimmung durch das HZA zu einem Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung geführt, so dass die Klägerin nach § 164 Abs. 2 Satz 2 AO jederzeit eine Änderung habe beantragen können. 4 Mit seiner Revision macht das HZA geltend, das FG sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass im Streitfall weder die Festsetzungsfrist noch die Antragsfrist nach § 95 Abs. 1 Satz 4 EnergieStV abgelaufen gewesen sei. Nach der Rechtsprechung des BFH sei die Entstehung des Entlastungsanspruchs von der Steuerfestsetzung und von der Verwirklichung der Steueransprüche zu unterscheiden. Der Begriff der Versteuerung sei allein im Sinne des Energiesteuerrechts auszulegen. Den Nachweis der Versteuerung habe der Entlastungsberechtigte zu erbringen, der jedoch nicht Beteiligter des Steuerschuldverhältnisses sei und folglich lediglich eine Rechnung des Lieferers vorweisen könne. In der Praxis wählten die Lieferer in der Regel eine jährliche Steueranmeldung zum 31. Mai des Folgejahres. Ein Energieerzeugnis müsse bereits dann als versteuert gelten, sobald der Lieferer das Energieerzeugnis unter Berechnung der Steuer liefere und dies aus seinen nach § 79 Abs. 2 EnergieStV zu führenden steuerlichen Aufzeichnungen hervorgehe. Dadurch sei die spätere Steuerfestsetzung sichergestellt. Aus § 95 EnergieStV ergebe sich nichts anderes. Im Anschluss an die steuerbegünstigte Verwendung solle dem Belastungsträger, der einen Entlastungsabschnitt von einem Monat wählen könne, eine zeitnahe Entlastungsmöglichkeit eröffnet werden. Der Intention des Gesetzgebers widerspräche es, wollte man die Entstehung des Entlastungsanspruchs vom Zeitpunkt der Abgabe der Steueranmeldung durch den Lieferer oder von der Entrichtung der Steuer abhängig machen. Träfe die Ansicht des FG zu, entstünden Entlastungsansprüche für unterschiedliche Energieerzeugnisse zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Dies würde die Durchführung von Entlastungsverfahren erheblich erschweren. Für die Berechnung der Festsetzungsfrist sei daher nur der Zeitpunkt der Verwendung des Energieerzeugnisses maßgeblich, weshalb im Streitfall für eine Anwendung des § 95 Abs. 1 Satz 4 EnergieStV, der nur auf Fälle außerhalb des Normalverfahrens Anwendung finde, kein Raum bleibe. 5 Unter Hinweis auf die Begründung des FG schließt sich die Klägerin im Wesentlichen der Rechtsauffassung des FG an. Von einer hinreichenden Sicherung der Steuererhebung könne erst dann ausgegangen werden, wenn die Steuer durch eine Steueranmeldung oder durch einen Steuerbescheid festgesetzt worden sei, denn nur unter dieser Voraussetzung könne der Steuerbetrag im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden. Weder § 51 Abs. 1 EnergieStG noch § 95 EnergieStV lasse sich entnehmen, dass das Energieerzeugnis vor der Verwendung versteuert worden sein müsse. Im Fall der Zustimmung durch die Finanzbehörde sei eine Auszahlung des Entlastungsbetrags auch vor der Steuerfestsetzung möglich, die nach § 164 Abs. 2 AO auch nachträglich geändert werden könne. Auf die Kenntnis des Vergütungsberechtigten vom Abgabezeitpunkt der Steueranmeldung oder vom Entrichtungszeitpunkt komme es nicht an. Unbeachtlich für die Auslegung des § 51 Abs. 1 EnergieStG seien interne Organisationsprobleme der Zollverwaltung. Dem Urteil des FG stehe die Rechtsprechung des BFH, mit der sich das HZA nicht auseinandergesetzt habe, nicht entgegen. Schließlich sei die Auffassung des HZA zur Auslegung des § 170 Abs. 1 AO in Bezug auf den Beginn der Festsetzungsfrist für den Entlastungsanspruch mit den in § 95 Abs. 1 Satz 4 EnergieStV festgelegten Vorgaben unvereinbar. Vielmehr müsse ein Gleichlauf zwischen Antrags- und Festsetzungsfrist hergestellt werden. 6 II. Die Revision des HZA ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Entstehung des Entlastungsanspruchs nach § 51 Abs. 1 EnergieStG setzt nicht voraus, dass die entstandene Energiesteuer festgesetzt oder bereits entrichtet worden ist. Im Streitfall sind die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche durch Eintritt der Festsetzungsverjährung erloschen. 7 1. Nach § 51 Abs. 1 EnergieStG wird eine Steuerentlastung auf Antrag für Energieerzeugnisse gewährt, die nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 und 10, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4a EnergieStG versteuert und zu den in § 51 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 EnergieStG genannten Zwecken verwendet worden sind. Im Streitfall ist die Verwendung des von der Klägerin bezogenen Erdgases zu steuerbegünstigten Zwecken unstreitig. Zu entscheiden ist lediglich über die Frage, ob im Zeitpunkt der Antragstellung die einjährige Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO mit der Folge bereits abgelaufen war, dass der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis nach § 47 AO erloschen ist, so dass ein nachträglicher Entlastungsantrag nicht mehr mit Erfolg gestellt werden konnte. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.