Gewerbebetriebs der Obergesellschaft einer doppelstöckigen Personengesellschaft; Abgrenzung von gewerbesteuerrechtlich noch unbeachtlichen Vorbereitungshandlungen 1. Sind Gesellschaftszweck und tatsächliche Betätigung einer Personengesellschaft als Obergesellschaft (allein) auf die Beteiligung an gewerblich tätigen Ein-Schiffs-Kommanditgesellschaften gerichtet, so ist für die Bestimmung
Beginns der werbenden Tätigkeit der Obergesellschaft an den Beginn der werbenden Tätigkeit der Untergesellschaft(en) anzuknüpfen . 2. Allein der Umstand, dass die Obergesellschaft für den Erwerb der Beteiligungen eingeworbene Gelder auf einem Kontokorrent- oder Termingeldkonto bei einer Bank angelegt hat, rechtfertigt noch nicht die Annahme
Beginns
Gewerbebetriebs i.S.
StG. Vielmehr ist unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung nach den jeweiligen Umständen
Einzelfalls der Beginn der werbenden Tätigkeit von bloßen Vorbereitungshandlungen abzugrenzen . Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil
Niedersächsischen Finanzgerichts vom 23. März 2012 1 K 275/09 aufgehoben. Die Sache wird an das Niedersächsische Finanzgericht zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten
Revisionsverfahrens übertragen. 1 A. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), die am ... 2005 in das Handelsregister eingetragene A-GmbH & Co. KG, bietet als sog. Dachfonds Investoren an, sich durch eine Kommanditeinlage bei der Klägerin an insgesamt sechs Ein-Schiffs-Kommanditgesellschaften (sog. Zielfonds) mittelbar zu beteiligen. Jedem Zielfonds gehört jeweils ein neu hergestelltes Container- oder Schwergutschiff. 2 Der Gesellschaftszweck der Klägerin besteht im Erwerb und der Verwaltung von Beteiligungen an den Zielfonds. Die Klägerin kann sich auch an anderen Unternehmungen gleicher oder ähnlicher Branchen beteiligen sowie eigenes oder fremdes Vermögen verwalten. 3 Persönlich haftende Gesellschafterin der Klägerin ohne Kapitaleinlage ist die B-GmbH, die zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft berechtigt und verpflichtet ist. Gründungskommanditisten sind C und D. Die Komplementärin ist berechtigt, das Kommanditkapital durch die Aufnahme weiterer Kommanditisten nach der Maßgabe
Investitions- und Finanzierungsplans zu erhöhen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 4 Nach dem Beteiligungsprospekt sollten alle sechs Zielfonds bereits bei Infahrtsetzung der Schiffe zur sog. Tonnagebesteuerung nach § 5a
Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr
Kommanditkapitals erfolgte in der Zeit vom
Gewerbeertrags
Streitjahres zu erfassen. Denn die Klägerin habe spätestens seit dem
Gewerbesteuergesetzes in der im Streitjahr gültigen Fassung --GewStG--) maßgeblich sei. 13 Während
Revisionsverfahrens erging unter dem 14. Mai 2013 ein geänderter Gewerbesteuermessbescheid 2006, in dem der Gewerbesteuermessbetrag auf ... € festgesetzt wurde. Die Änderungen sind zwischen den Beteiligten nicht im Streit. 14 Mit ihrer Revision macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, ihr Gewerbebetrieb habe nicht bereits mit der Erzielung erster Zinserträge auf dem Kontokorrentkonto bzw. mit der Eigenkapitaleinwerbung begonnen, sondern erst mit der Übernahme
ersten Schiffs in den Untergesellschaften, im Streitfall also am
Freibetrags, so dass der Gewerbesteuermessbetrag für 2006 auf 0 € festzusetzen sei. Die Rechtsfolgen
G seien --anders als das FG meine-- auf die Klägerin nicht anwendbar, denn sie erziele als Gesellschafterin der gewerblich tätigen Ein-Schiffs-Gesellschaften gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG originär gewerbliche Einkünfte. Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG gelte damit die gesamte Tätigkeit der Klägerin als originär gewerbliche Betätigung. Wie sich aus dem Urteil
Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. November 2003 IV R 5/02 (BFHE 204, 471, BStBl II 2004, 464) ergebe, begründeten bei einer originär gewerblich tätigen Gesellschaft --anders als bei gewerblich geprägten, vermögensverwaltenden Gesellschaften-- bloße Vorbereitungshandlungen noch keinen Beginn der Gewerbesteuerpflicht. Daher habe die werbende Tätigkeit der Klägerin --anders als das FG meine-- nicht schon mit der Einzahlung von 1.000 € auf dem Konto bei der Bank im Jahr 2005 begonnen. Die Klägerin habe nicht die Absicht gehabt, neben dem Erwerb der Beteiligungen an den Ein-Schiffs-Gesellschaften Kapitalanlagen zu tätigen. Vielmehr zähle die verzinsliche Anlage der Kommanditeinlagen zur Pflicht eines ordentlichen Geschäftsführers. Ebenso könnten die vorübergehenden Termingeldanlagen
Eigenkapitals nicht als Beendigung der Vorbereitungsmaßnahmen angesehen werden. Die mitunternehmerischen Beteiligungen der Klägerin stellten keine "Tätigkeit" dar. Auch die Kapitaleinwerbung sei keine werbende und damit gewerbliche Tätigkeit der Klägerin. 15 Die Klägerin beantragt sinngemäß,unter Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidung den geänderten Bescheid für 2006 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 14. Mai 2013 dahin zu ändern, dass der Gewerbesteuermessbetrag auf 0 € festgesetzt wird. 16 Das FA beantragt,die Revision zurückzuweisen. 17 Es trägt u.a. vor, dass die Klägerin zwar gewerbliche Beteiligungseinkünfte nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erziele, aber auch i.S.
G gewerblich geprägt und neben dem Halten der Schiffsbeteiligungen auch vermögensverwaltend tätig sei. Ihre vermögensverwaltende Tätigkeit habe die Klägerin mit der Erzielung von Zinseinnahmen auf ihrem Kontokorrentkonto aufgenommen. Damit habe sie ihre werbende Tätigkeit in Gang gesetzt. Ungeachtet
sen sei bereits das Einwerben von Kommanditkapital eine gewerbliche Tätigkeit, welche eine Gewerbesteuerpflicht auslöse. 18 B. Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung
angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 19 I. Die Vorentscheidung ist bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben. 20 Das FG hat in seinem Urteil über den geänderten Gewerbesteuermessbescheid 2006 vom 13. Mai 2008 entschieden. Das FA hat indes während
Revisionsverfahrens unter dem 14. Mai 2013 einen erneut geänderten Gewerbesteuermessbescheid 2006 erlassen. Dieser Bescheid ist nach § 121 Satz 1 i.V.m. § 68 Satz 1 FGO Gegenstand
anhängigen Verfahrens geworden. Da das FG damit über einen Gewerbesteuermessbescheid entschieden hat, der nicht mehr Verfahrensgegenstand ist, kann das Urteil insoweit keinen Bestand haben (z.B. BFH-Urteile vom
FG reichen nicht aus, um abschließend beurteilen zu können, ob der Gewerbesteuermessbetrag für 2006 --wie von der Klägerin beantragt-- auf 0 € festzusetzen ist. 23 1. Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Gewerbebetrieb der Klägerin bereits im Jahr 2005 begonnen hat. 24 a) Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG unterliegt der Gewerbesteuer (nur) der stehende Gewerbebetrieb. 25 aa) Nach ständiger Rechtsprechung beginnt
halb die sachliche Gewerbesteuerpflicht der unter § 2 Abs. 1 GewStG fallenden Gewerbebetriebe erst, wenn alle tatbestandlichen Voraussetzungen eines (originären oder fiktiven) Gewerbebetriebs erfüllt sind (§ 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG i.V.m. § 15 Abs. 2 bzw. Abs. 3 EStG) und der Gewerbebetrieb in Gang gesetzt worden ist (vgl. BFH-Urteil vom
Gewerbebetriebs i.S.
StG ist der Beginn der werbenden Tätigkeit (ständige Rechtsprechung, Beschluss
Großen Senats
BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751; BFH-Urteil in BFHE 238, 198, BStBl II 2012, 927, Rz 21, m.w.N.). Entscheidend ist, wann die Voraussetzungen für die erforderliche Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr tatsächlich erfüllt sind, so dass das Unternehmen sich daran mit eigenen gewerblichen Leistungen beteiligen kann (vgl. hierzu und zum Folgenden BFH-Urteil in BFHE 238, 198, BStBl II 2012, 927, m.w.N.). Zu den bloßen, gewerbesteuerrechtlich noch unbeachtlichen Vorbereitungshandlungen werden z.B. die Anmietung eines Geschäftslokals, die Errichtung eines Fabrikgebäudes oder eines Hotels, mit
sen Betrieb erst nach
sen Fertigstellung begonnen wird, und Ähnliches gezählt. 27 cc) Der Zeitpunkt
Beginns bzw. der Einstellung der werbenden Tätigkeit ist unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung nach den jeweiligen Umständen
Einzelfalls zu ermitteln und kann für die verschiedenen Betriebsarten unterschiedlich zu bestimmen sein (BFH-Urteil in BFHE 238, 198, BStBl II 2012, 927, Rz 22, m.w.N.). 28 Was als werbende Tätigkeit anzusehen ist, richtet sich nach dem von der Gesellschaft verfolgten Gegenstand ihrer Tätigkeit. Dabei kann auch auf den im Gesellschaftsvertrag beschriebenen Gegenstand
Unternehmens zurückgegriffen werden. Allerdings handelt es sich insoweit lediglich um ein Indiz; letztlich maßgebend ist die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit (z.B. BFH-Urteile in BFHE 204, 471, BStBl II 2004, 464, und vom 22. Januar 2015 IV R 10/12, Rz 28). 29
G gewerblich geprägten, vermögensverwaltenden Personengesellschaft führt zu einem stehenden Gewerbebetrieb i.S.
StG, obwohl diese Gesellschaft keine originär gewerblichen Einkünfte erzielt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 204, 471, BStBl II 2004, 464). Denn auch hierbei handelt es sich um ein gewerbliches Unternehmen i.S.
EStG (§ 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG), weil die Tätigkeit der Personengesellschaft in Folge der steuerlichen Fiktion
G als Gewerbebetrieb gilt. Nachdem die Tätigkeit einer gewerblich geprägten, vermögensverwaltenden Personengesellschaft nicht die Aufnahme einer originär gewerblichen Tätigkeit voraussetzt, hängt der Beginn der Gewerbesteuerpflicht bei einer solchen Personengesellschaft indes nicht davon ab, dass diese die in § 15 Abs. 2 EStG aufgeführten Tatbestandsmerkmale verwirklicht. Vielmehr ist hier für den Beginn
Gewerbebetriebs (nur) auf den Beginn der werbenden Tätigkeit abzustellen (näher hierzu und zum Folgenden BFH-Urteil in BFHE 204, 471, BStBl II 2004, 464), so dass die (sachliche) Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten Personengesellschaft mit der Aufnahme ihrer vermögensverwaltenden Tätigkeit beginnt. Was als werbende Tätigkeit anzusehen ist, richtet sich auch hier nach dem von der Gesellschaft verfolgten Gegenstand ihrer Tätigkeit. Dabei kann gleichfalls --als Indiz-- auch auf den im Gesellschaftsvertrag beschriebenen Gegenstand
Unternehmens zurückgegriffen werden. Letztlich maßgeblich ist auch bei der gewerblich geprägten Personengesellschaft die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit. 31 Diese Grundsätze gelten indes --worauf der erkennende Senat in seinem Urteil in BFHE 204, 471, BStBl II 2004, 464 ausdrücklich hingewiesen hat-- nicht für eine GmbH & Co. KG mit originär gewerblichen Einkünften, denn diese ist keine gewerblich geprägte Personengesellschaft i.S.
G. Die Erzielung nichtgewerblicher Einkünfte ist Bestandteil der Definition der gewerblich geprägten Personengesellschaft. Eine GmbH & Co. KG mit originär gewerblichen Einkünften ist auch nicht --wie es wohl das FG angenommen hat-- in der Zeit vor der Aufnahme ihrer originär gewerblichen Tätigkeit als gewerblich geprägte Gesellschaft anzusehen, denn sonst führten --entgegen den vorstehenden Grundsätzen-- bereits (vermögensverwaltende) Tätigkeiten einer solchen Gesellschaft vor dieser Zeit regelmäßig zur Annahme eines stehenden Gewerbebetriebs. Insoweit hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil in BFHE 204, 471, BStBl II 2004, 464 (unter II.3. der Gründe, m.w.N.) ausgeführt, dass eine GmbH & Co. KG, deren Gegenstand die Ausübung einer originär gewerblichen Tätigkeit ist, nicht für die Zeit, in der sie ihre werbende Tätigkeit lediglich vorbereitet, als gewerblich geprägte Personengesellschaft anzusehen ist. Dies führt im Übrigen auch nicht zu einer Ungleichbehandlung von Personengesellschaften in der Rechtsform der GmbH & Co. KG mit originär gewerblicher Tätigkeit gegenüber solchen mit bloß vermögensverwaltender Tätigkeit. Denn für Zwecke der Gewerbesteuer ist die GmbH & Co. KG mit originär gewerblicher Tätigkeit mit anderen Personengesellschaften mit originär gewerblicher Tätigkeit gleich zu behandeln. Dass die Einbeziehung der gewerblich geprägten Personengesellschaft in die Gewerbesteuerpflicht auf einer eigenständigen, verfassungsrechtlich unbedenklichen Entscheidung
Gesetzgebers beruht, hat der Senat bereits in seinem Urteil in BFHE 204, 471, BStBl II 2004, 464 deutlich gemacht. 32 c) Nach diesen Maßstäben ist das FG zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klägerin als gewerblich geprägte Personengesellschaft schon mit der Aufnahme einer vermögensverwaltenden Tätigkeit in Gestalt der verzinslichen Anlage
eingeworbenen Kommanditkapitals auf einem Kontokorrent- bzw. Termingeldkonto spätestens seit dem 30. November 2005 einen Gewerbebetrieb unterhalten habe. Denn die Klägerin hat in der Rechtsform der GmbH & Co. KG entsprechend ihrem Gesellschaftszweck originär gewerbliche Einkünfte erzielt. Die für gewerblich geprägte, vermögensverwaltende Personengesellschaften geltenden Grundsätze finden
halb auf die Klägerin keine Anwendung, ungeachtet der Frage, inwieweit auch bei einer vermögensverwaltenden, gewerblich geprägten Personengesellschaft Vorbereitungshandlungen vom Beginn ihrer werbenden Tätigkeit abzugrenzen sind. 33 aa) Gesellschaftszweck der Klägerin und auch tatsächlich verfolgter Gegenstand ihrer Tätigkeit ist nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und
halb den Senat nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen
FG der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen an gewerblich tätigen Ein-Schiffs-Kommanditgesellschaften (Zielfonds). Soweit sich die Klägerin nach dem Gesellschaftsvertrag an anderen Unternehmungen gleicher oder ähnlicher Branchen beteiligen sowie eigenes oder fremdes Vermögen verwalten kann, lässt sich dem FG-Urteil --von den Feststellungen zu den streitbefangenen Bankguthaben abgesehen-- nicht entnehmen, dass die Klägerin dem nachgekommen wäre. Einkünfte aus Kapitalanlagen werden im Beteiligungsprospekt der Klägerin nicht erwähnt. 34
StG nacheinander betrieben hat, wobei ein erster Gewerbebetrieb auf eine bloß vermögensverwaltende Tätigkeit in der Gestalt von Kapitalanlagen gerichtet gewesen sein könnte und erst ein zweiter Gewerbebetrieb auf die Beteiligung an den Zielfonds. Denn nach den Feststellungen
FG war die tatsächliche Tätigkeit der Klägerin vor ihrer Beteiligung an einem ersten Zielfonds ausschließlich auf die Einwerbung von Kapital zur Finanzierung der ihren Kommanditisten (Anlegern) versprochenen Beteiligungen gerichtet. Dies korrespondiert mit dem gesellschaftsvertraglich vereinbarten Gesellschaftszweck der Beteiligung an Ein-Schiffs-Kommanditgesellschaften. Eine sonstige, davon selbständig zu betrachtende Zweckverfolgung der Klägerin ist nicht zu erkennen, auch soweit sie Gelder zur Finanzierung der Beteiligungen zwischenzeitlich auf Konten bei der Bank "geparkt" hat. Insbesondere lässt sich allein aus der gesellschaftsvertraglichen Bestimmung, dass die Klägerin eigenes oder fremdes Vermögen verwalten dürfe, nicht herleiten, dass jegliche Form von Bankguthaben einem über die Beteiligungen an den Zielfonds hinausgehenden, eigenständigen Gesellschaftszweck gedient haben könnte. Weder war den Anlegern versprochen worden, deren Gelder in Kapitalanlagen zu investieren, noch ist dies nach dem tatsächlichen Geschehen losgelöst von der Verwirklichung der angekündigten Beteiligungen erfolgt. Danach ist auszuschließen, dass eine Vermögensverwaltung in der Gestalt von Kapitalanlagen in Folge einer gewerblichen Prägung der Klägerin zu einem weiteren (früheren) Gewerbebetrieb geführt haben könnte. 35
halb aus den vorgenannten Gründen (B.II.1.
Beginns der (sachlichen) Gewerbesteuerpflicht der originär gewerblich tätigen Klägerin deren Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr von gewerbesteuerrechtlich noch unbeachtlichen Vorbereitungshandlungen der Klägerin abzugrenzen. Unter Berücksichtigung aller Umstände
Einzelfalls ist für den Beginn
Gewerbebetriebs der Klägerin frühestens an den Zeitpunkt anzuknüpfen, in dem der erste Schiffsfonds, an dem sich die Klägerin ihrem (ausschließlichen) Gesellschaftszweck entsprechend beteiligt hat, seinen Gewerbebetrieb begonnen hat. 37
Beginns der werbenden Tätigkeit der Klägerin der Beginn der werbenden Tätigkeit derjenigen Untergesellschaft (Zielfonds), an die erstmals ein Schiff von der Werft abgeliefert worden ist. Nach den Feststellungen
FG gehörte jedem Zielfonds ein neu hergestelltes Container- oder Schwergutschiff. Dabei lässt der vom FG bislang festgestellte Sachverhalt keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennen, dass eine Untergesellschaft (vorrangig) die Veräußerung und nicht den Betrieb
jeweiligen Schiffs beabsichtigt hätte. Ist Gegenstand
Unternehmens einer Ein-Schiffs-Kommanditgesellschaft jedoch vorrangig der Betrieb
Schiffs, so können betriebliche Leistungen von dieser Gesellschaft erst nach Ablieferung
Schiffs erbracht werden; gewerbesteuerlich relevante Unternehmenserträge dieser Gesellschaft können bis zu diesem Zeitpunkt nicht entstehen (vgl. BFH-Urteil vom 22. Januar 2015 IV R 10/12, Rz 31, m.w.N.). Dies bedeutet für eine originär gewerblich tätige Obergesellschaft mit dem Gesellschaftszweck und Tätigkeitsgegenstand der Klägerin, dass auch sie frühestens ab diesem Zeitpunkt gewerbesteuerlich relevante Erträge als Mitunternehmerin (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) der Untergesellschaft erzielen kann. Da nach den Feststellungen
FG das erste Schiff an eine Untergesellschaft am 24. März 2006 von der Werft abgeliefert worden ist, bestimmt sich hiernach auch der Beginn
Gewerbebetriebs der Klägerin frühestens nach diesem Zeitpunkt. 38
frühesten Beginns der werbenden Tätigkeit der Klägerin wird im Streitfall nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Klägerin vor dem genannten Zeitpunkt die streitbefangenen Kapitalanlagen getätigt hat. Denn insoweit handelt es sich unter den vom FG festgestellten Umständen
Streitfalls um gewerbesteuerrechtlich noch unbeachtliche Vorbereitungshandlungen. Dies folgt daraus, dass es sich bei den von der Klägerin vorübergehend auf einem Kontokorrent- bzw. Termingeldkonto "geparkten" Geldern sämtlich um bei ihren Kommanditisten eingeworbene Anlagebeträge gehandelt hat, die später von der Klägerin geschäftsplanmäßig zur Beteiligung an den Zielfonds eingesetzt worden sind. Dass die Klägerin hierbei auch Zinserträge erzielt hat, begründet unter den Umständen
Streitfalls noch keine werbende Tätigkeit der Klägerin, weil die Erzielung von Kapitalerträgen mittels der Anlagegelder weder Geschäftszweck noch Gegenstand der Tätigkeit der Klägerin war. Vielmehr handelte es sich um eine beiläufige Folge der finanztechnischen Abwicklung und Verwaltung
eingeworbenen Kommanditkapitals vor
sen Investition in die von der Klägerin ihren Kommanditisten versprochenen Beteiligungen an Ein-Schiffs-Gesellschaften. Dass es für die Klägerin wirtschaftlich sinnvoll und vorteilhaft war, eine zeitweise Verzinsung der zu investierenden Gelder zu erreichen, steht dieser Würdigung nicht entgegen, weil die streitbefangene Kapitalanlage unter den Umständen
Streitfalls nur ein "Durchgangsstadium" zur geschäftsplanmäßigen Investition in verschiedene Beteiligungen darstellt. Dies belegt auch der Umstand, dass sich die Klägerin nach den Feststellungen
FG zeitnah bzw. zeitgleich zur Einwerbung der Kommanditeinlagen an den Zielfonds beteiligt hat. 39 2. Der erkennende Senat kann aufgrund der bisherigen Feststellungen
FG allerdings nicht beurteilen, welcher Gewerbesteuermessbetrag 2006 unter der Voraussetzung festzusetzen ist, dass die werbende Tätigkeit der Klägerin und damit deren sachliche Gewerbesteuerpflicht frühestens am 24. März 2006 begonnen hat. Zwar hat die Klägerin vorgetragen, dass die nach diesem Zeitpunkt angefallenen Sonderbetriebsergebnisse und eigenen betrieblichen Ergebnisse der Klägerin zu einem Gewerbeertrag unterhalb
Freibetrags führten und somit der Gewerbesteuermessbetrag 2006 auf 0 € festzusetzen sei. Das angefochtene Urteil enthält indes --schon ungeachtet der noch fehlenden Feststellungen zu der Frage, wie der genaue Zeitpunkt
Beginns
Gewerbebetriebs der Klägerin zu bestimmen ist-- keinerlei Angaben zu den Berechnungsgrundlagen
Gewerbeertrags, anhand derer sich dieser Vortrag --wie im Übrigen auch die vom FG gebilligte Festsetzung der Höhe
Gewerbesteuermessbetrags 2006 im ursprünglich streitgegenständlichen Änderungsbescheid vom
Gewerbebetriebs der Klägerin (frühestens ab dem
BFH zu berücksichtigen haben, dass bei geschlossenen Fonds, die originär Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen, alle Aufwendungen, die Anleger leisten, die sich aufgrund eines vom Projektanbieter vorformulierten Vertragswerks beteiligen, als Anschaffungskosten der von der Fondsgesellschaft erworbenen Wirtschaftsgüter zu aktivieren sind (BFH-Urteil vom
BFH der Gesellschaftsanteil an einer Personengesellschaft --hier die Beteiligungen der Klägerin an den Zielfonds-- kein (eigenständiges) immaterielles Wirtschaftsgut ist, sondern dass die gesellschaftsrechtliche Beteiligung nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung die quotale Berechtigung
Gesellschafters an den zum Gesamthandsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern verkörpert (z.B. BFH-Urteil vom
G nicht erst bei der Gewinnermittlung der Klägerin als Obergesellschaft, sondern bereits bei der Gewinnermittlung der Untergesellschaft(en) zu erfassen wären (z.B. BFH-Urteil vom 12. Februar 2014 IV R 22/10, BFHE 244, 560, BStBl II 2014, 621, Rz 29, m.w.N.). Insoweit wird das FG zu beurteilen haben, ob die bei der Bank angelegten, bei den Kommanditisten der Klägerin eingeworbenen Gelder als streng zweckgebunden --nämlich nur zur Verwendung für den Erwerb der Beteiligungen-- anzusehen sind und ob sie
halb ähnlich wie Sondervergütungen für die Hingabe eines Darlehens
mittelbar beteiligten Gesellschafters an die Untergesellschaft (vgl. dazu HHR/Rätke, § 15 EStG Rz 632) zu behandeln sein könnten. 44 IV. Dem FG wird die Entscheidung über die Kosten
Revisionsverfahrens nach § 143 Abs. 2 FGO übertragen. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201610240&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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