STRE201610245 ECLI:DE:BFH:2016:U.040816.IIIR10.13.0 BFH 3. Senat 20160804 III R 10/13 Urteil § 62 Abs 1 Nr 1 EStG 2009, § 62 Abs 2 EStG 2009, § 63 Abs 1 EStG 2009, § 64 Abs 2 S 1 EStG 2009, § 64 Abs 2 S 2 EStG 2009, § 64 Abs 2 S 3 EStG 2009, § 64 Abs 2 S 4 EStG 2009, Art 67 EGV 883/2004, Art 60 Abs 1 EGV 987/2009, EStG VZ 2010, EStG VZ 2011, EStG VZ 2012 vorgehend FG Münster, 1. Februar 2013, Az: 4 K 385/12 Kg,AO, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Vorrangiger Kindergeldanspruch des im anderen EU-Mitgliedstaat wohnenden Elternteils 1. Der Kindergeldanspruch eines in Deutschland wohnhaften Elternteils für sein in Ungarn im Haushalt des anderen Elternteils lebendes Kind kann nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG i.V.m. Art. 67 der VO Nr. 883/2004, Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 durch den vorrangigen Kindergeldanspruch des anderen Elternteils verdrängt werden. 2. Besteht in Deutschland oder in dem anderen Mitgliedstaat der EU ein gemeinsamer Haushalt der beiden Elternteile, in den das gemeinsame Kind aufgenommen ist, richtet sich die vorrangige Anspruchsberechtigung nach § 64 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 EStG. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 1. Februar 2013 4 K 385/12 Kg,AO im Kostenpunkt ganz und im Übrigen insoweit aufgehoben, als es den Streitzeitraum Mai 2010 bis Januar 2012 betrifft. Die Sache wird insoweit an das Finanzgericht Münster zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen. 1 I. Streitig ist im Revisionsverfahren noch der Kindergeldanspruch von Mai 2010 bis Januar 2012 (Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung vom 3. Januar 2012). 2 Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist deutscher Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz im Inland. Aus der 2005 geschlossenen Ehe mit einer ungarischen Staatsangehörigen (Kindsmutter) ging eine im Februar 2006 geborene Tochter (T) hervor. 3 Der Kläger war bis Ende September 2010 nichtselbständig erwerbstätig und erhielt danach bis Ende September 2011 aufgrund der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses Arbeitslosengeld I nach § 117 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch. 4 Am 1. Februar 2009 verzog T mit der Kindsmutter nach Ungarn und behielt keinen weiteren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) bei. 5 Der Kläger bezog für T bis Januar 2011 inländisches Kindergeld. Nachdem die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) von der Wohnsitzverlagerung Kenntnis erlangt und weitere Ermittlungen zu den familiären Verhältnissen angestellt hatte, hob sie die Festsetzung des Kindergeldes für T mit Bescheid vom 2. Mai 2011 ab Februar 2009 auf. Im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren half die Familienkasse dem Einspruch mit Bescheid vom 27. Dezember 2011 für den Zeitraum Februar 2009 bis April 2010 teilweise ab und wies ihn im Übrigen mit Einspruchsentscheidung vom 3. Januar 2012 als unbegründet zurück. 6 Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2013, 711 veröffentlichten Gründen statt und hob den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid und die hierauf ergangene Einspruchsentscheidung auf. 7 Mit der hiergegen vom FG zugelassenen Revision rügt die Familienkasse die Verletzung materiellen Rechts. 8 Die Familienkasse beantragt,das angefochtene FG-Urteil insoweit aufzuheben, als es den Aufhebungsbescheid vom 2. Mai 2011 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 27. Dezember 2011 und der Einspruchsentscheidung vom 3. Januar 2012 hinsichtlich der Kindergeldfestsetzung ab Mai 2010 aufhebt und die Klage insoweit abzuweisen. 9 Der Kläger beantragt,die Revision als unbegründet zurückzuweisen. 10 Mit Beschluss vom 12. Januar 2015 hat der Bundesfinanzhof (BFH) das Ruhen des Verfahrens angeordnet, bis der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) über das bei ihm anhängige Vorabentscheidungsersuchen C-378/14 entschieden hat. Der EuGH hat mit Urteil Trapkowski vom 22. Oktober 2015 C-378/14 (EU:C:2015:720, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2015, 1501) über die Vorlagefragen entschieden. 11 II. Die Revision ist begründet. Die Vorentscheidung ist für den Zeitraum von Mai 2010 bis Januar 2012 (Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung vom 3. Januar 2012) aufzuheben und die Sache mangels Spruchreife zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zwar zu Recht eine Anspruchsberechtigung des Klägers bejaht (dazu 1.). Es fehlen aber für den Streitzeitraum hinreichende tatsächliche Feststellungen dazu, ob der Anspruch nicht (teilweise) durch vorrangige Ansprüche der Kindsmutter verdrängt wird (dazu 2. bis 5.). 12 1. Der Kläger erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 63 des Einkommensteuergesetzes (EStG). 13 Nach den für den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) erfüllt der Kläger --was zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist-- die Anspruchsvoraussetzungen nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 EStG. Unerheblich ist, dass T ihren Wohnsitz in Ungarn hat (§ 63 Abs. 1 Satz 3 EStG). 14 2. Allerdings könnte die Kindsmutter --entgegen der Rechtsauffassung des FG-- nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG vorrangig anspruchsberechtigt sein, weil gemäß Art. 67 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Amtsblatt der Europäischen Union --ABlEU-- 2004 Nr. L 166, S. 1) in der für den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung --VO Nr. 883/2004 (Grundverordnung)-- i.V.m. Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABlEU 2009 Nr. L 284, S. 1) in der für den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung --VO Nr. 987/2009 (Durchführungsverordnung)-- zu unterstellen ist, dass sie mit T in Deutschland wohnt. 15
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.