G liegt auch dann vor, wenn eine Schadensersatzleistung aus Amtshaftung als Surrogat für die durch eine rechtswidrige Abberufung als Bankvorstand entstandenen Verdienst- und Betriebsrentenausfälle geleistet wird . Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 30. Juni 2015 13 K 3126/13 E,F wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen. 1 I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war seit ... Vorstandsmitglied der ... Sein Dienstvertrag wurde durch die Bank im Jahr ... ordentlich mit Wirkung zum ... gekündigt. Im Rahmen der für diesen Zeitpunkt geplanten Fusion mit einer anderen Bank sollte der Kläger anschließend eine Vorstandsposition in der ... erhalten. 2 Z forderte mit Bescheid vom ... die ... auf, den Kläger mangels fachlicher Eignung als Vorstandsmitglied abzuberufen. Daraufhin kündigte die Bank dem Kläger außerordentlich und fristlos ... In der Folge konnte er keine Tätigkeiten mehr als ... ausüben. 3 Nachdem das ...gericht ... mit rechtskräftigem Urteil vom ... festgestellt hat, dass der Bescheid der Z rechtswidrig war, nahm der Kläger die Z auf Schadensersatz in Anspruch. Mit rechtskräftigem Urteil vom ... stellte das ...gericht ... in ... Instanz fest, dass die Z verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materielle Schäden zu ersetzen, die ihm im Zusammenhang mit dem rechtswidrigen Abberufungsverlangen entstanden sind und noch entstehen werden. In einem weiteren zivilrechtlichen Verfahren gegen die Z vor dem ...gericht ... wurden in der Klageschrift vom ... "Verdienstausfallschäden" für den Zeitraum ... bis ... und eine monatliche "Rente" aus einer betrieblichen Altersversorgung ab ... geltend gemacht. 4 Die Parteien des Zivilrechtsstreits schlossen am ... einen Vergleich, wonach die Z an den Kläger zum Ausgleich seiner Klageforderung einen Betrag in Höhe
... € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem ... zu zahlen hatte. Ausweislich dieser Vereinbarung setzt sich dieser Betrag zusammen "aus einem Schadensersatzanspruch in Höhe
XXX € für das im Jahr ...
dem Kläger im Wege des Notverkaufs veräußerten Eigenheim, entgangenen Gehaltsansprüchen in Höhe
... € sowie entgangenen Rentenansprüchen in Höhe
... €. Die Zinsen verteilen sich jeweils anteilig auf die einzelnen Beträge." 5 Z zahlte den Betrag in Höhe
... € nebst Zinsen in Höhe
... € an den Kläger im Streitjahr ... aus. Der Betrag
XXX € samt Zinsen steht vorliegend nicht in Streit. 6 Im Anschluss an eine Außenprüfung unterwarf der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) mit Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr ... vom ... den Betrag
... € als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit der Besteuerung unter Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gemäß § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). In dem Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember ... vom ... wurde unter Berücksichtigung des zum 31. Dezember ... verbliebenen Verlustvortrags in Höhe
... € und dessen Abzugs vom Gesamtbetrag der Einkünfte im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr ... ein verbleibender Verlustvortrag zum 31. Dezember ... in Höhe
0 € festgestellt. Die gegen diese Bescheide und den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr ... vom ... eingelegten Einsprüche, mit denen der Kläger im Wesentlichen vortrug, die Zahlungen der Z glichen lediglich einen in seinem Privatvermögen erlittenen materiellen Schaden aus und stellten keinen Arbeitslohn dar, waren nur insoweit erfolgreich, als in der Einspruchsentscheidung vom ... über den Einkommensteuerbescheid für das Jahr ... die Prozesszinsen den der Abgeltungssteuer unterfallenden Einkünften aus Kapitalvermögen zugeordnet worden sind. Im Übrigen blieben die Einsprüche erfolglos. 7 Die hiergegen gerichtete Klage wurde weitgehend abgewiesen. In seinem ... Urteil führte das Finanzgericht (FG) aus, die Zahlung der Z in Höhe
... € für entgangene Lohn- und Rentenansprüche sei bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen, da sie eine Entschädigung i.S.
G darstelle. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr ... sei jedoch insoweit rechtswidrig, als
den Versorgungsbezügen noch der Werbungskostenpauschbetrag in Höhe
102 €, der Versorgungsfreibetrag in Höhe
... € und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in Höhe
... € abzuziehen seien. Die Zinsen in Höhe
... € gehörten zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. 8 Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts (§ 24 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Eine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG setze voraus, dass es sich um eine Ersatzleistung "für entgangene oder entgehende Einnahmen" handele. Eine solche Ersatzleistung scheide hier aber aus, weil das Dienstverhältnis des Klägers aufgrund der bereits vor dem Abberufungsverlangen der Z ausgesprochenen ordentlichen Kündigung ohnehin zum ... beendet worden wäre. Für den Zeitraum nach dem ... hätten keine Ansprüche auf Einnahmen gegen die Bank oder Dritte bestanden, an deren Stelle die Zahlung der Z als "Ersatzleistung" hätte treten können. Zudem handele es sich nicht um eine Entschädigung, wenn sie dafür geleistet werde, dass kein neuer Vertrag geschlossen wird, da sie keine entgangenen oder entgehenden Einnahmen abgelte. 9 Der Kläger beantragt,das angefochtene Urteil des FG und die Einspruchsentscheidung vom ... insoweit aufzuheben, als sie die Einkommensteuerbescheide für die Jahre ... und ... und den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den
der Z für entgangene Gehalts- und Rentenansprüche geleisteten Schadensersatzzahlungen als Entschädigungen i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG angesehen (dazu unter 1.). Die Zinszahlung in Höhe
... € wurde vom FG zutreffend den Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zugeordnet (dazu unter 2.). Die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember ... in Höhe
0 € ist ebenfalls zutreffend (dazu unter 3.). 14
Einnahmen einen Schaden erleidet, der durch die Zahlung unmittelbar ausgeglichen werden soll (z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2003, 21; in BFH/NV 2005, 1044, betreffend Entschädigung des Vermieters für die vorzeitige Aufhebung eines Mietvertrags; vom 29. Februar 2012 IX R 28/11, BFHE 237, 56, BStBl II 2012, 569, Rz 11; in BFH/NV 2016, 26). 16 b) Das FG hat danach zu Recht entschieden, dass der auf der neuen Rechtsgrundlage des gerichtlichen Vergleichs vom ... (vgl. § 278 Abs. 6, § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung) vereinnahmte Betrag
... € als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt worden ist. Denn nach dem Inhalt dieses gerichtlichen Vergleichs setzt er sich aus "entgangenen Gehaltsansprüchen" sowie "entgangenen Rentenansprüchen" zusammen. Infolge der auf dem rechtswidrigen Abberufungsverlangen beruhenden vorzeitigen Beendigung des Dienstvertrages im ... und unterbundenen Weiterbeschäftigung als ... entfielen künftige Einnahmen des Klägers aus den Gehältern und der betrieblichen Altersversorgung, und die Zahlung der Z diente unmittelbar dem Ausgleich dieses Schadens. 17 Diese Zuwendungen werden durch § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugewiesen, zu denen die weggefallenen Einnahmen (Gehalt; betriebliche Rente, dazu BFH-Beschluss vom 4. Juli 2005 VI B 72/04, BFH/NV 2005, 1998) im Falle ihrer Erzielung gehört hätten. Dies gilt auch, wenn der Ersatz für die entgehenden Einnahmen
einem Dritten gezahlt wird (BFH-Urteile vom
dem ehemaligen Arbeitgeber, sondern
der Z geleistet wurde. 18 c) Nach diesen Maßstäben hat das FG die Schadensersatzzahlung der Z zutreffend als steuerbare Entschädigung i.S.
G behandelt und zu Recht --wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist-- der ermäßigten Besteuerung nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG unterworfen. 19 Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit betragen ... € (= ... € ./. 920 € (Arbeitnehmer-Pauschbetrag gemäß § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG) + ... € ./. ... € (Versorgungsfreibetrag gemäß § 19 Abs. 2 EStG) ./. ... € (Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gemäß § 19 Abs. 2 EStG) ./. 102 € (Werbungskosten-Pauschbetrag gemäß § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG)). 20 d) Anders als das FG und der Kläger meinen, entspricht die Wertung dieser Zuwendungen als Entschädigungen i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG auch den im Urteil des Senats vom 10. Juli 2008 IX R 84/07 (BFH/NV 2009, 130) dargestellten Rechtsgrundsätzen. 21 In jener Entscheidung (siehe dort Rz 16) wird danach unterschieden, ob eine Entschädigung für die Beendigung eines laufenden Vertrages mit der Konsequenz eines --dann zu entschädigenden-- Verdienstausfalles oder aber im Einzelfall deshalb geleistet wurde, weil wegen Nichtabschlusses eines neuen Vertrages keine neue Verdienstmöglichkeit eröffnet wurde; lediglich in der einen Ausnahmefall darstellenden letztgenannten Alternative ist § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG nicht anwendbar. Jenes Verfahren bezog sich auf die Vereinbarung einer Entschädigung während eines laufenden befristeten Dienstverhältnisses, die dafür geleistet wurde, dass das Dienstverhältnis vertragsgemäß auslief und nicht verlängert wurde. Der dem Streitfall zugrunde liegende Sachverhalt ist jedoch --entgegen der Auffassung des FG-- mit jenem nicht vergleichbar. Denn hier werden mit der Leistung der Z konkret die Verdienst- und betrieblichen Rentenausfälle des Klägers für den Zeitraum nach fristloser Kündigung und der unterbundenen Weiterbeschäftigung als ... ersetzt. Ausweislich des gerichtlichen Vergleichs vom ... wurde der Betrag
... € für entgangene Gehaltsansprüche sowie entgangene Rentenansprüche geleistet. Diesem Vergleich lag die Klageschrift vom ... zugrunde. Nach dieser sollte der Kläger als ... übernommen werden. Eine Übernahme sei nur auf Grund des rechtswidrigen Abberufungsverlangens der Z unterblieben. Dem Kläger sei die Übernahme als ... mündlich zugesagt worden; der rechtsverbindliche Bestellungsakt sei nur noch eine "Formsache" gewesen. Im Übrigen sei der Kläger nach der unterbliebenen Übernahme in ... nur aufgrund des Abberufungsverlangens gehindert gewesen, bei einer anderen ... eine vergleichbare Position zu erlangen. Hieraus seien ihm monatsweise aufgelistete "Verdienstausfallschäden" für den Zeitraum
... bis ... entstanden und ab ... eine monatliche "Rente" aus einer zusätzlichen betrieblichen Altersversorgung entgangen. Somit stellt der im Streitfall gegenständliche Betrag bestimmungsgemäß den Ersatz für den Verdienst- und betrieblichen Rentenausfall des Klägers dar. Die Ersatzzahlung ist auch nach den dargelegten Grundsätzen jenes Senatsurteils (in BFH/NV 2009, 130, Rz 16) als Entschädigung i.S.
G anzusehen. Anders als das FG meint, besteht daher keine Divergenz zu der Rechtsprechung des XI. Senats des BFH (vgl. BFH-Urteile vom
... € wurden zutreffend als Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erfasst (BFH-Urteile vom
0 € festgestellt, da der zum 31. Dezember ... verbliebene Verlustvortrag in Höhe
... € im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr ... vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen worden ist. 24 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201610251&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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