G.
G knüpft an die Progressionsbelastung durch zugeflossene Einnahmen und grundsätzlich nicht daran an, ob die Modalitäten
Zuflusses vereinbart oder dem Zahlungsempfänger aufgezwungen wurden. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil
Finanzgerichts Köln vom 20. November 2013 3 K 2762/10 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. I. 1 Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GbR, die eine psychotherapeutische Praxis betreibt. Die beiden Gesellschafter der GbR besitzen jeweils eine eigene Kassenzulassung zur Abrechnung der Einnahmen, die in der gemeinsamen Praxis erzielt werden. Die Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit ermittelt die Klägerin durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3
Einkommensteuergesetzes in der für die Streitjahre (2005 und 2006) geltenden Fassung (EStG). 2 Die Kassenärztliche Vereinigung A zahlte der Klägerin in den Streitjahren zusätzliche Honorare für die Tätigkeit der Gesellschafter in dem Zeitraum 2000 bis 2004 in vier fast gleich hohen Raten nach. Im Jahr 2005 floss der Klägerin hieraus insgesamt ein Betrag in Höhe von 60.600 € und im Jahr 2006 insgesamt ein Betrag in Höhe von 61.931 € zu. 3 In ihren Feststellungserklärungen gab die Klägerin neben laufenden Gewinnen in Höhe von 119.115 € im Jahr 2005 und 111.282 € im Jahr 2006 die Nachzahlungen der Kassenärztlichen Vereinigung A als tarifbegünstigte Einkünfte aus Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit i.S.
G an. 4 Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) stellte die Einkünfte der Klägerin für das Jahr 2005 zunächst mit dem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 der Abgabenordnung) stehenden Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 18. Juni 2007 antragsgemäß fest. Mit dem geänderten Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2005 vom 30. Juli 2007 und bei dem erstmaligen Erlass
Gewinnfeststellungsbescheids für 2006 vom
G geltend. Die Rechtsprechung
BFH schließe eine Anwendung der begünstigten Besteuerung nach § 34 EStG nicht generell aus, wenn die außerordentlichen Einkünfte zu gleichen Teilen in zwei Veranlagungszeiträumen gezahlt würden. Die Gesellschafter der Klägerin hätten auf die ratenweise Auszahlung keinen Einfluss gehabt. Zudem beliefen sich die außerordentlichen Einkünfte der Klägerin in den Streitjahren auf mehr als 50 % der laufenden Einkünfte. Dies führe zu einer Ausnahmesituation in der Progressionsbelastung. 6 Die Klägerin beantragt,das angefochtene Urteil der Vorinstanz sowie den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2005 vom
G dar. Es fehlt an der erforderlichen Zusammenballung von Einkünften, da die Vergütung für die mehrjährige Tätigkeit nicht in einem Jahr zugeflossen ist. 10
G nach ständiger Rechtsprechung
BFH grundsätzlich nur bejaht, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. 12 a) Zwar ist der Zufluss in einem Veranlagungszeitraum kein gesetzliches Tatbestandsmerkmal
G. Der unbestimmte Rechtsbegriff der außerordentlichen Einkünfte ist jedoch im Wege der Auslegung zu konkretisieren. Danach sind außerordentliche Einkünfte solche, deren Zufluss in einem Veranlagungszeitraum zu einer für den jeweiligen Steuerpflichtigen im Vergleich zu seiner regelmäßigen sonstigen Besteuerung einmaligen und außergewöhnlichen Progressionsbelastung führen. Diese abzumildern ist der Zweck der Billigkeitsregelung
G (vgl. BFH-Urteil vom
G und den nach dem Regeltarif zu versteuernden Einkünften nicht hinreichend trennscharf gezogen werden (BFH-Urteil vom 2. September 1992 XI R 63/89, BFHE 171, 416, BStBl II 1993, 831). 14 c) Jedoch ist nach der Rechtsprechung
BFH § 34 Abs. 1 EStG trotz
Zuflusses in zwei Veranlagungszeiträumen ausnahmsweise auch dann anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige nur eine geringfügige Teilleistung erhält und die ganz überwiegende Leistung in einem Betrag ausgezahlt wird (z.B. BFH-Urteile vom
G knüpft an die Progressionsbelastung durch zugeflossene Einnahmen und nicht daran an, ob die Modalitäten
Zuflusses vereinbart oder dem Zahlungsempfänger aufgezwungen wurden (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2015, 1354). 16 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201610265&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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