(2)). 16 3. Der Grundsatz von Treu und Glauben wie auch der Grundsatz des Vertrauensschutzes stehen einer Forderungsanmeldung von Umsatzsteuer im Insolvenzverfahren einer GmbH nicht entgegen, wenn die GmbH bei einer zunächst unzutreffend bejahten Organschaft, bei der sie rechtsfehlerhaft als Organgesellschaft angesehen wurde, die tatsächlich von ihr als Steuerschuldner geschuldete Umsatzsteuer von dem vermeintlichen Organträger vereinnahmt hat. 17
- a)Die Rechtsgrundsätze von Treu und Glauben sowie von Vertrauensschutz sind nur unter Berücksichtigung der "Maßnahmen, Handlung[en] oder Dispositionen des Steuerpflichtigen" von Bedeutung (vgl. nur BFH-Urteil vom 30. Oktober 2014 IV R 61/11, BFHE 247, 332, BStBl II 2015, 478, unter II.3.d). 18
- b)Insoweit ist im Streitfall zu berücksichtigen, dass das FA die Umsatzsteuer, die für Rechnung der KG als vermeintliche Organträgerin an das FA gezahlt worden war, an die KG erstattet hat, und dass der Kläger auf der Grundlage der zwischen der GmbH und der KG bestehenden Verträge von der KG erfolgreich die Auszahlung der vom FA an die KG erstatteten Umsatzsteuer in die Insolvenzmasse erreicht hat, wie sich aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 15. Oktober 2014 XII ZR 111/12, GmbH-Rundschau 2015, 200 ergibt. Der erkennende Senat kann den zwischen dem Kläger und der KG bestehenden Rechtsstreit aufgrund der Bezugnahme des FG auf die Einspruchsentscheidung und das abschließende Urteil in diesem Rechtsstreit durch den BGH als gerichtsbekannt berücksichtigen. 19 Hat mithin das FA Umsatzsteuer an die KG als vermeintlichen Organträger der GmbH erstattet und die GmbH von der KG die Auszahlung dieser Umsatzsteuer erlangt, so ist das FA durch Treu und Glauben nicht gehindert, diese Umsatzsteuer gegen die GmbH als Steuerschuldner im Insolvenzverfahren der GmbH geltend zu machen. 20 Auch Vertrauensschutzgesichtspunkte können bei dieser Sachlage im Hinblick auf die rechtsfehlerhafte Bejahung einer Organschaft gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG durch die an der Organschaft Beteiligten nicht geltend gemacht werden und stehen daher einer Korrektur dieser Fehlbeurteilung für die Vergangenheit nicht entgegen. 21 4. Ohne dass der Senat über die Voraussetzungen des § 176 AO abschließend zu entscheiden hätte, kommt eine direkte oder analoge Anwendung dieser Vorschrift nicht in Betracht, da nicht nur das FA, sondern auch die Parteien des beim BGH geführten Rechtsstreits von einem Fehlen der organisatorischen Eingliederung ausgegangen sind. Die Rechtsprechungsänderung des BFH zur finanziellen Eingliederung kann daher keine kausale Grundlage für den geltend gemachten Vertrauensschutz sein, so dass es auf die Frage einer Schutzbedürftigkeit, die ohnehin zu verneinen ist (s. oben II.3.), nicht ankommt. 22 5. Dass in einem Verwaltungsverfahren, wie die Beigeladene geltend macht, nicht hinreichend rechtliches Gehör gewährt wurde, begründet für das finanzgerichtliche Verfahren keinen Verfahrensfehler, der in einem Revisionsverfahren beachtlich sein könnte. Nicht zu entscheiden ist daher, ob die Beigeladene überhaupt geltend machen kann, dass einer anderen Person, dem Kläger, kein rechtliches Gehör gewährt wurde. 23 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201610274&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public