Unterhaltshöchstbetrags gemäß § 33a Abs. 1 EStG) Das Elterngeld zählt bei der Berechnung
abzugsfähigen Unterhaltshöchstbetrags in vollem Umfang und damit einschließlich
Sockelbetrags (§ 2 Abs. 4 BEEG) zu den anrechenbaren Bezügen
Unterhaltsempfängers i.S.
G i.d.F.
BürgEntlG KV . Die Revision der Klägerin gegen das Urteil
Sächsischen Finanzgerichts vom 15. Oktober 2015 1 K 436/14 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. 1 I. Streitig ist, ob der Sockelbetrag
Elterngeldes im Rahmen der Berechnung
Höchstbetrags gemäß § 33a Abs. 1
Einkommensteuergesetzes i.d.F.
Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung (BürgEntlG KV) vom 16. Juli 2009 (BGBl I 2009, 1959) --EStG-- zu den (anrechenbaren) Bezügen der unterhaltenen Person zählt. 2 Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war im Streitjahr
G. Sie ist Mutter von im Jahr 2012 geborenen Zwillingen. Mit Bescheid vom
Unterhaltsberechtigten anzusehen sei, übersteige den anteiligen Unterhaltshöchstbetrag, so dass die von der Klägerin geleisteten Unterhaltsaufwendungen nicht nach § 33a Abs. 1 EStG abziehbar seien. 4 Die daraufhin erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 914 veröffentlichten Gründen ab. 5 Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. 6 Sie beantragt,das Urteil
Sächsischen FG vom
abzugsfähigen Höchstbetrags gemäß § 33a Abs. 1 EStG zu Recht einschließlich
Sockelbetrags und damit in voller Höhe als Bezug der unterhaltsberechtigten Person berücksichtigt. 10 1. Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu 8.004 € im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden (§ 33a Abs. 1 Satz 1 EStG). Der Unterhaltshöchstbetrag erhöht sich gemäß § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG für die Absicherung der unterhaltsberechtigten Person aufgewandten Beiträge; dies gilt nicht für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die bereits (beim Unterhaltsverpflichteten) nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG anzusetzen sind. Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder Bezüge, so vermindert sich nach § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG die Summe der nach Satz 1 und Satz 2 ermittelten Beträge (Unterhaltshöchstbetrag) um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 624 € im Kalenderjahr übersteigen. 11 a) Unter Bezügen i.S.
G sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu verstehen, also auch nicht steuerbare oder --z.B. in den §§ 3 und 3b EStG-- für steuerfrei erklärte Einnahmen, die nicht bereits im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Einkünfteermittlung erfasst werden. Darüber hinaus gehören gemäß § 33a Abs. 1 Satz 5 2. Halbsatz EStG hierzu auch steuerfreie Gewinne nach den §§ 14, 16 Abs. 4 EStG, § 17 Abs. 3 EStG und § 18 Abs. 3 EStG, die nach § 19 Abs. 2 EStG steuerfrei bleibenden Einkünfte sowie Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 EStG übersteigen. 12 b) Der Senat braucht im Streitfall nicht zu entscheiden, ob auf den Unterhaltshöchstbetrag weiterhin nur solche Bezüge anzurechnen sind, die zur Bestreitung
Unterhalts bestimmt oder geeignet sind, oder der Begriff der "Bezüge" in § 33a EStG durch die Streichung
in § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG a.F. (jetzt: Satz 5) enthaltenen Verweises auf § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F. eine inhaltliche Änderung dahingehend erfahren hat, dass hierzu nunmehr auch zweckgebundene Bezüge zählen, die dem Unterhaltsberechtigten für seinen üblichen Lebensunterhalt tatsächlich nicht zur Verfügung stehen (Mellinghoff in Kirchhof, EStG,
Sockelbetrags und damit in voller Höhe zur Bestreitung seines üblichen Lebensunterhalts zur Verfügung (ebenso Sächsisches FG, Urteil vom
Elterngelds in einen rein sozialrechtlichen Sockelbetrag nach § 2 Abs. 4 BEEG (§ 2 Abs. 5 BEEG i.d.F. vom 5. Dezember 2006, BGBl I 2006, 2748) und in einen den Einkünfteausfall ausgleichenden darüber hinausgehenden Aufstockungsbetrag lässt sich weder dem BEEG selbst noch der Begründung
Gesetzentwurfs und den weiteren Gesetzgebungsmaterialien entnehmen (BTDrucks 16/1889, BTDrucks 16/2454, BTDrucks 16/2785). Die dort zum Ausdruck kommende Zielsetzung
Gesetzgebers, die durch die Kinderbetreuung entgangenen Einkünfte durch das Elterngeld jedenfalls teilweise auszugleichen, spricht vielmehr dafür, das Elterngeld einheitlich als Einkünfteersatz und damit dem Grunde nach als Bezug gemäß § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG anzusehen (a.A. HHR/ Pfirrmann, § 33a EStG Rz 96 "Anwendungsfälle
Relativsatzes"). 14
Gesetzentwurfs in BTDrucks 16/1889, BTDrucks 16/2454 und BTDrucks 16/2785, sowie Seiler, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2007, 129 <133>; Dau, jurisPR-SozR 24/2014 Anm. 2 und jurisPR-SozR 25/2009 Anm. 4, sowie Bergkemper, jurisPR-SteuerR 49/2009 Anm. 1). Das ändert aber nichts daran, dass der Gesetzgeber zur Verwirklichung seiner Ziele das Elterngeld im Gegensatz zum Erziehungsgeld (dazu BFH-Urteil vom 24. November 1994 III R 37/93, BFHE 176, 114, BStBl II 1995, 527) insgesamt als Einkünfteersatz ausgestaltet hat. Das gilt auch für den Sockelbetrag, der unter Berücksichtigung weiterer, jedoch nicht vorrangiger Aspekte wie der Anerkennung der Erziehungs- und Betreuungsleistung dazu dient, Eltern in der Phase, in der sie wegen der Erziehung und Betreuung von Kindern einer Erwerbstätigkeit nicht oder nur in eingeschränktem Umfang nachgehen, finanzielle Unterstützung zu gewähren. So steht der Sockelbetrag auch Personen zu, die vor der Geburt
Kindes nicht erwerbstätig waren oder wegen ihres geringen Einkommens vor der Geburt
Kindes nach § 2 Abs. 1 bis 3 BEEG ein geringeres Elterngeld erhalten würden (vgl. BTDrucks 16/1889, S. 21). 16 3. Der Sockelbetrag
Elterngeldes (§ 2 Abs. 4 BEEG) ist auch nicht wegen § 11 Satz 1 BEEG bei der Berechnung
Unterhaltshöchstbetrags gemäß § 33a Abs. 1 EStG anrechnungsfrei zu stellen (a.A. Stöcker in Lademann, a.a.O., § 33a EStG Rz 460). 17 a) Zwar bleibt der Sockelbetrag
Elterngeldes (§ 2 Abs. 4 BEEG) bei der Bemessung eines zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs in der Regel unberücksichtigt. Die Bezieher von Elterngeld sind regelmäßig so zu stellen, als ob ihnen Mittel in Höhe von 300 €
Elterngeldes nicht zur Bestreitung
Lebensunterhalts zur Verfügung stünden. Das bedeutet, dass der Unterhaltsverpflichtete durch den Sockelbetrag
Elterngeldes (§ 2 Abs. 4 BEEG) in seiner zivilrechtlichen Unterhaltsverpflichtung grundsätzlich nicht entlastet wird (Wiegand in Wiegand, BEEG – Bundeselterngeld und Elternzeitgesetz, § 11 Rz 4; Scholz, FamRZ 2007, 7). 18 b) Diese Wertung
Sozialgesetzgebers steht einer Zuordnung
Sockelbetrags
Elterngeldes zu den nach § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG anrechenbaren Bezügen jedoch nicht entgegen. Denn sie hat in § 33a EStG keinen Eingang gefunden. Nach dieser Vorschrift sind die steuerlich zu berücksichtigenden Unterhaltsleistungen nicht nach rein bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen unter umfassender Berücksichtigung der Lebensverhältnisse
Unterhaltsberechtigten und
Unterhaltsverpflichteten und damit nach dem zivilrechtlich geschuldeten Unterhalt zu bemessen. Der Einkommensteuergesetzgeber hat vielmehr in § 33a Abs. 1 EStG, insbesondere hinsichtlich
Unterhaltsbedarfs, bewusst eine stark typisierende Regelung getroffen, um eine einheitliche und hinlänglich praktikable Besteuerung sicherzustellen (BFH-Urteil vom
Sockelbetrags
Elterngeldes als anrechenbarer Bezug bei der Berechnung
Unterhaltshöchstbetrags nicht. Insbesondere tritt dadurch keine sachwidrig unterschiedliche steuerliche Entlastung der Unterhaltsverpflichteten ein. Denn § 33a Abs. 1 EStG entlastet Unterhaltsleistungen der Steuerpflichtigen in gleicher Weise, soweit sie ihnen zwangsläufig entstehen. Die Vorschrift trägt gleichheitskonform der verminderten subjektiven Leistungsfähigkeit der Unterhaltsleistenden insoweit Rechnung, als sie Unterhaltsaufwendungen erbringen, die zur Abdeckung
steuerlichen Existenzminimums eines Unterhaltsempfängers jenseits seiner eigenen Einkünfte und Bezüge erforderlich sind. Ein Mehr an steuerlicher Entlastung
Unterhaltsleistenden ist verfassungsrechtlich nicht geboten (Senatsurteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.