Steuer und Vorsteuerabzug gleichermaßen
einer Rückzahlung der Anzahlung abhängig zu machen?
Steuer und Vorsteuerabzug gleichermaßen
einer Rückzahlung der Anzahlung abhängig zu machen?
1.200 € zuzüglich Umsatzsteuer. Für November und Dezember 2010 erhielt der Kläger Pachtzahlungen. 4 Die Lieferung der Anlage unterblieb. Über das Vermögen der GmbH wurde das Insolvenzverfahren nach § 1 ff. der Insolvenzordnung (InsO) eröffnet und mangels Masse eingestellt. Die für die GmbH handelnden Personen wurden wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs in 88 Fällen und wegen vorsätzlichen Bankrotts zu Lasten der Käufer der Blockheizkraftwerke, nicht aber wegen Steuerhinterziehung strafrechtlich verurteilt. 5 Der Kläger machte für das Streitjahr 2010 den Vorsteuerabzug aus seiner Anzahlung geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) erließ eine Nullfestsetzung, gegen die der Kläger erfolglos Einspruch einlegte. 6 Demgegenüber hatte die Klage zum Finanzgericht (FG) Erfolg. In dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 1992 veröffentlichten Urteil ging das FG davon aus, dass der Kläger aus der Anzahlung zum Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) berechtigt sei. Der Kläger habe beabsichtigt, unternehmerisch tätig zu werden. Eine ordnungsgemäße Anzahlungsrechnung liege vor. Die Absicht der GmbH, die Kunden --wie den Kläger-- zu betrügen, stehe dem Vorsteuerabzug nicht entgegen. Nach dem zur Richtlinie des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 2006/112/EG (MwStSystRL) ergangenen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Firin vom 13. März 2014 C-107/13 (EU:C:2014:151) liege kein unberechtigter Steuerausweis i.S.
G vor. 7 Das FG sah den Kläger zudem nicht als zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 1 Satz 2 UStG verpflichtet an. Nach den für den Senat gemäß § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bindenden Feststellungen des FG ist im Streitfall zwar davon auszugehen, dass der Kläger bereits im Streitjahr erfahren hatte, dass das Blockheizkraftwerk nicht mehr an ihn geliefert werde. Der Kläger habe aber keine Rückzahlung
der insolventen GmbH erhalten. Daher sei er auch nicht zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs verpflichtet, wie sich § 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 UStG und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ergebe. 8 II. Entscheidungsgründe 9 1. Rechtlicher Rahmen 10 a) Unionsrecht 11 Nach Art. 63 MwStSystRL treten Steuertatbestand und Steueranspruch zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Lieferung
Gegenständen bewirkt oder die Dienstleistung erbracht wird. 12 Art. 65 MwStSystRL bestimmt: "Werden Anzahlungen geleistet, bevor die Lieferung
Gegenständen bewirkt oder die Dienstleistung erbracht ist, entsteht der Steueranspruch zum Zeitpunkt der Vereinnahmung entsprechend dem vereinnahmten Betrag." 13 Art. 90 Abs. 1 MwStSystRL sieht vor: "Im Falle der Annullierung, der Rückgängigmachung, der Auflösung, der vollständigen oder teilweisen Nichtbezahlung oder des Preisnachlasses nach der Bewirkung des Umsatzes wird die Steuerbemessungsgrundlage unter den
den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen entsprechend vermindert." 14 Gemäß Art. 167 MwStSystRL entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht. 15 Art. 168 Buchst. a MwStSystRL bestimmt: "Soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden, ist der Steuerpflichtige berechtigt, in dem Mitgliedstaat, in dem er diese Umsätze bewirkt, vom Betrag der
ihm geschuldeten Steuer folgende Beträge abzuziehen: ... a) die in diesem Mitgliedstaat geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm
einem anderen Steuerpflichtigen geliefert bzw. erbracht wurden oder werden." 16 Nach Art. 184 MwStSystRL wird der ursprüngliche Vorsteuerabzug berichtigt, wenn der Vorsteuerabzug höher oder niedriger ist als der, zu dessen Vornahme der Steuerpflichtige berechtigt war. 17 Art. 185 MwStSystRL lautet: "
Absatz 1 unterbleibt die Berichtigung bei Umsätzen, bei denen keine oder eine nicht vollständige Zahlung geleistet wurde, in ordnungsgemäß nachgewiesenen oder belegten Fällen
Zerstörung, Verlust oder Diebstahl sowie bei Entnahmen für Geschenke
geringem Wert und Warenmuster im Sinne des Artikels 16. Bei Umsätzen, bei denen keine oder eine nicht vollständige Zahlung erfolgt, und bei Diebstahl können die Mitgliedstaaten jedoch eine Berichtigung verlangen." 18 Gemäß Art. 186 MwStSystRL legen die Mitgliedstaaten die Einzelheiten für die Anwendung der Art. 184 und 185 dieser Richtlinie fest. 19 b) Nationales Recht 20 Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer als Vorsteuer abziehen "die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die
einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist". 21 Die Steuer entsteht gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG für Lieferungen und sonstige Leistungen "bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Das gilt auch für Teilleistungen. Sie liegen vor, wenn für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird. Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, so entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist". 22 § 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 Nr. 2 UStG regeln: "
StSystRL. Dies gilt sowohl für seine ursprüngliche Absicht, das Blockheizkraftwerk zu betreiben und dabei Strom gegen Entgelt zu liefern, wie auch für die geänderte Absicht, das Blockheizkraftwerk zu verpachten. Beides sollte zu einer nachhaltigen und selbständig ausgeführten Tätigkeit zur Einnahmeerzielung führen. Im Hinblick hierauf war der Kläger bereits aufgrund der ersten Vorbereitungshandlungen für diese Tätigkeiten als Steuerpflichtiger anzusehen. 26 Sowohl mit den zunächst geplanten Stromlieferungen wie auch mit der später beabsichtigten Verpachtung wollte der Kläger steuerpflichtige Umsätze ausführen, die zum Vorsteuerabzug berechtigten. Zudem ist auch die GmbH als Verkäufer des Blockheizkraftwerks Steuerpflichtige nach Art. 9 MwStSystRL. Schließlich liegt auch die für den Vorsteuerabzug als Ausübungsvoraussetzung nach Art. 178 Buchst. a MwStSystRL erforderliche Rechnung vor. 27 Unklar ist demgegenüber, ob die weiteren Umstände, unter denen der Kläger die Anzahlung geleistet hat, aus Gründen des Unionsrechts dem Vorsteuerabzug entgegenstehen oder ggf. eine Berichtigungspflicht begründen. 28 3. Zur ersten Vorlagefrage 29 a) EuGH-Rechtsprechung zum Unionsrecht 30 Unionsrechtlich beruht der Vorsteuerabzug für sog. An- oder Vorauszahlungen neben der allgemeinen Regelung in Art. 168 MwStSystRL auf Art. 167 MwStSystRL. Danach entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht. Werden Anzahlungen geleistet, bevor die Lieferung
Gegenständen bewirkt ist, entsteht der Steueranspruch gemäß Art. 65 MwStSystRL zum Zeitpunkt der Vereinnahmung entsprechend dem vereinnahmten Betrag und damit vor dem Eintritt des Steuertatbestandes, für den es nach Art. 63 MwStSystRL auf die Bewirkung der Lieferung ankommt. 31 Die Steuerentstehung gemäß Art. 65 MwStSystRL --und damit auch der sich hieraus ergebende Vorsteuerabzug gemäß Art. 167 MwStSystRL-- setzt nach dem EuGH-Urteil Firin (EU:C:2014:151, Rz 39) voraus, dass der Eintritt des Steuertatbestandes --und damit das Bewirken der Lieferung-- nicht unsicher ist, was nach Auffassung des EuGH bei einem "betrügerischen Verhalten" gegeben sein könne. Der EuGH begründet dies mit einer Bezugnahme auf die Schlussanträge der Generalanwältin in der Rechtssache Firin (EU:C:2013:872, Rz 24). Die Generalanwältin führt dabei für das Erfordernis einer bei der Anzahlung nicht unsicheren Leistungsbewirkung insbesondere an, dass Art. 65 MwStSystRL nicht anzuwenden sei, wenn der Käufer den Vertrag, der der zu erbringenden Leistung zugrunde liegt, jederzeit kündigen könne (Schlussanträge in EU:C:2013:872, Rz 25). Darüber hinaus stellt der EuGH in seinem Urteil Firin (EU:C:2014:151) im Zusammenhang mit einem steuerbetrügerischen Verhalten darauf ab, ob der Anzahlende den Steuerbetrug des Leistenden kennt oder kennen musste (EuGH-Urteil Firin, EU:C:2014:151, Rz 41 ff.). 32 b) Unklarheiten in Bezug auf die EuGH-Rechtsprechung 33 Der beschließende Senat ist sich unsicher, wie der EuGH seine Ausführungen im Urteil Firin (EU:C:2014:151) verstanden wissen will. Möglicherweise steht dem Vorsteuerabzug aus einer Anzahlung nach diesem Urteil bereits entgegen, dass die spätere Leistungserbringung unsicher ist. Die Vorsteuer aus einer Anzahlung wäre dann nur abziehbar, wenn die spätere Leistungserbringung im Zeitpunkt der Anzahlung "sicher" ist. Dabei stellt sich die Frage, ob die Anforderungen an die Sicherheit einer Leistungserbringung als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug aus einer Anzahlung rein objektiv oder aus Sicht des Anzahlenden nach den für ihn erkennbaren Umständen zu bestimmen sind. Insoweit ist zu bedenken, ob eine reine objektive Betrachtung unabhängig
der Sichtweise und den Erkenntnismöglichkeiten des Anzahlenden den Geschäftsverkehr unzumutbar belastet. Denn der Anzahlende wird eine Geldzahlung an den Anzahlungsempfänger --abgesehen
dem hier nicht vorliegenden, aber ggf. in der Rechtssache Firin (EU:C:2014:151) gegebenen einvernehmlichen Betrug-- nur dann leisten, wenn er auch
der späteren Leistungserbringung ausgeht. 34 Dies könnte es rechtfertigen, in Bezug auf die Sicherheit der späteren Leistungserbringung auf die dem Anzahlenden bekannten oder zumindest erkennbaren Umstände abzustellen. Eine Beurteilung auf der Grundlage objektiver Umstände, die für den Anzahlenden --wie im Streitfall die Betrugsabsicht der GmbH-- nicht erkennbar waren, käme dann nicht in Betracht. 35 Für diese Sichtweise spricht auch, dass die Generalanwältin, auf deren Schlussanträge der EuGH zur Begründung seines Urteils Firin (EU:C:2014:151) verwiesen hat, auf die Erwartung der späteren Leistungserbringung abstellt (EU:C:2013:872, Rz 34). Bei dieser Erwartung kann es sich nur um die des Anzahlenden handeln. 36 c) Entscheidungserheblichkeit 37 Bestimmt sich die Sicherheit der späteren Leistungserbringung nach Maßgabe der für den Kläger erkennbaren Umstände, ist der Kläger im Streitfall zum Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 UStG sowie nach Art. 167 und Art. 168 Buchst. a MwStSystRL berechtigt. Denn aus seiner Sicht war die Erbringung der dem Kläger versprochenen Lieferung im Zeitpunkt der Anzahlung nicht unsicher, da er die Absicht der GmbH, ihn zu betrügen, nicht erkannt hat und auch nicht erkennen musste. 38 Insbesondere ergab sich aus dem vom Kläger mit der GmbH abgeschlossenen Kaufvertrag über die zu erbringende Lieferung keine Unsicherheit in Bezug auf die spätere Ausführung der Lieferung. Dass der Lieferzeitpunkt bei der Anzahlung noch nicht feststand, ist nicht unüblich. Der Kläger war auch nicht in das Betrugsmodell der GmbH eingebunden. 39 Nicht zu entscheiden ist im Streitfall, welche Bedeutung einem Steuerbetrug für den Vorsteuerabzug aus einer Anzahlung zukommen kann. Denn auf der Grundlage der vom FG getroffenen und für den Senat bindenden Feststellungen (§ 118 Abs. 2 FGO) bestehen keine Anhaltspunkte für ein steuerbetrügerisches Verhalten der GmbH und der für sie handelnden Personen. So wurden die für die GmbH handelnden Personen wegen Bankrotts und Betrugs verurteilt, nicht aber auch wegen Steuerhinterziehung. Es ist daher auf der Grundlage der Feststellungen des FG davon auszugehen, dass die GmbH ihre steuerrechtlichen Verpflichtungen zur Versteuerung
Anzahlungen erfüllt hatte. 40 Schließlich steht dem Vorsteuerabzug auch nicht entgegen, dass für die GmbH eine Steuerschuld aufgrund eines Steuerausweises in einer Rechnung nach Art. 203 MwStSystRL entstanden sein könnte. Denn ist eine Unsicherheit über die ausstehende Leistungserbringung zu verneinen, liegt ein Steuerentstehungstatbestand nach Art. 65 MwStSystRL vor, der gemäß Art. 167 MwStSystRL zum Vorsteuerabzug berechtigt. Auf die Frage einer Steuerschuld nach Art. 203 MwStSystRL kommt es dann nicht an. 41 4. Zur zweiten Vorlagefrage 42 Ist der Vorsteuerabzug des Klägers zu bejahen, stellt sich die weitere Frage, unter welchen Voraussetzungen er den Vorsteuerabzug zu berichtigen hat. Auch insoweit sieht sich der Senat an einer eigenen Sachentscheidung durch das EuGH-Urteil Firin (EU:C:2014:151) gehindert. 43
G an. Steueranspruch und Vorsteuerabzug aus der Anzahlung sind dann gleichfalls unter denselben Bedingungen zu berichtigen. 48 bb) Bisherige BFH-Rechtsprechung 49 Der erkennende Senat hat die Steuer- wie auch die Vorsteuerberichtigung aus Anzahlungen unter Berücksichtigung aus Gründen des Unionsrechts richtlinienkonform dahingehend einschränkend ausgelegt, dass die Berichtigung in beiden Fällen eine Rückzahlung der Anzahlung voraussetzt. 50
Steuer- und Vorsteuerberichtigung hat es der beschließende Senat zudem auch für die Vorsteuerberichtigung nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 1 Satz 2 UStG als zutreffend erachtet, auf das Erfordernis einer Rückzahlung abzustellen, so dass auch der Vorsteuerabzug erst aufgrund einer Rückzahlung der Anzahlung zu berichtigen ist (vgl. in diesem Sinne BFH-Urteil vom
Steueranspruch und Vorsteuerabzug begründet (EuGH-Urteil Firin, EU:C:2014:151, Rz 51 f. einerseits und Rz 56 andererseits) und dabei auch auf die Schlussanträge der Generalanwältin --EU:C:2013:872, Rz 43-- (EuGH-Urteil Firin, EU:C:2014:151, Rz 56) verwiesen. Die Generalanwältin begründet ihre Auffassung dabei damit, dass für Steuer- und Vorsteuerberichtigung nach Art. 90 und Art. 185 MwStSystRL unterschiedliche Voraussetzungen bestehen, wie das Beispiel der ausbleibenden Zahlungen zeige (Schlussanträge in EU:C:2013:872, Rz 47). 56
den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen entsprechend vermindert wird. 57 Nach Art. 185 Abs. 1 MwStSystRL ist der Vorsteuerabzug zu berichtigen, wenn sich die Faktoren, die bei der Bestimmung des Vorsteuerabzugsbetrags berücksichtigt werden, nach Abgabe der Mehrwertsteuererklärung geändert haben, zum Beispiel bei rückgängig gemachten Käufen oder erlangten Rabatten. Dabei unterbleibt allerdings gemäß Art. 185 Abs. 2 Unterabs. 1 MwStSystRL die Berichtigung insbesondere bei Umsätzen, bei denen keine oder eine nicht vollständige Zahlung geleistet wurde. 58 Damit führt die Steuerberichtigung gemäß Art. 90 Abs. 1 MwStSystRL nicht zur Vorsteuerberichtigung gemäß Art. 185 Abs. 2 Unterabs. 1 MwStSystRL. 59 bb) Ermächtigung der Mitgliedstaaten zur Gleichbehandlung 60
StSystRL eine Berichtigung verlangen. So ist es im nationalen Recht, das für diesen Fall als sog. Uneinbringlichkeit i.S.
G eine bedingungsgleiche Berichtigung
Steueranspruch und Vorsteuerabzug anordnet. 61 Zudem sind die Mitgliedstaaten gemäß Art. 186 MwStSystRL berechtigt, die Einzelheiten für die Anwendung der Art. 184 und 185 dieser Richtlinie festzulegen. Bei Ausübung dieser Befugnis könnte auch zu berücksichtigen sein, dass nach Art. 167 MwStSystRL Steueranspruch und Recht auf Vorsteuerabzug unter denselben Bedingungen entstehen. Entstehen Steueranspruch und Vorsteuerabzug bedingungsgleich, stellt sich die Frage, ob die Mitgliedstaaten zumindest bei Ausübung der ihnen nach Art. 185 Abs. 2 Unterabs. 2 und Art. 186 MwStSystRL zustehenden Befugnisse berechtigt sind, auch die Berichtigung
Steueranspruch und Vorsteuerabzug einheitlichen Bedingungen zu unterwerfen. 62
häufig weniger als 5 %. Zu diesen Insolvenzgläubigern gehört auch der Kläger mit seinem Rückforderungsanspruch, der mit einem Totalausfall seiner Forderung rechnen muss, zumal im Streitfall die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse eingestellt wurde. Dies beruht auf § 207 Abs. 1 Satz 1 InsO. Nach dieser Vorschrift stellt das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren ein, wenn sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens herausstellt, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken. 64 Wäre der Kläger bei dieser Sachlage zu einer Berichtigung seines Vorsteuerabzugs unabhängig
einer Rückzahlung verpflichtet, träte eine dauerhafte Bereicherung des Fiskus ein. Der Fiskus behielte den mangels Rückzahlung nicht zu berichtigenden Steueranspruch gegen die GmbH,
der im Streitfall davon auszugehen ist, dass sie ihren steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen ist. Zugleich wäre der Fiskus befugt, den Vorsteuerabzugsbetrag vom Kläger zurückzufordern. Dieses Ergebnis könnte gegen Art. 1 Abs. 2 Unterabs. 2 MwStSystRL und den Grundsatz der steuerlichen Neutralität verstoßen. Denn spiegelt sich der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer in der Regelung über den Vorsteuerabzug wider (EuGH-Urteil GST-Sarviz Germania vom 23. April 2015 C-111/14, EU:C:2015:267, Rz 32), könnte dies auch bei der Berichtigung des Vorsteuerabzugs zu beachten sein, da die Berichtigung die Genauigkeit des Vorsteuerabzugs erhöhen soll (EuGH-Urteil Firin, EU:C:2014:151, Rz 50). 65 Wäre demgegenüber
einer bedingungsgleichen Berichtigung
Steueranspruch und Vorsteuerabzug auszugehen, käme es zu einer Berichtigung bei der GmbH und beim Kläger nur in Höhe einer Rückzahlung durch die GmbH. Eine dem Neutralitätsgrundsatz widersprechende Besteuerung und eine hiermit nicht zu vereinbarende Bereicherung des Fiskus wäre ausgeschlossen. 66 c) Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage 67 Sieht man den Kläger bereits aufgrund des Ausbleibens der versprochenen Leistung und damit ohne Rückzahlung als berichtigungsverpflichtet an, ist das Urteil des FG aufzuheben und seine Klage abzuweisen. 68 Sind die Mitgliedstaaten demgegenüber unionsrechtlich aufgrund der besonderen Befugnisse in Art. 185 Abs. 2 Unterabs. 2 und Art. 186 MwStSystRL befugt, die Berichtigung des Vorsteuerabzugs ebenso wie die Berichtigung des Steueranspruchs
einer Rückzahlung der Anzahlung abhängig zu machen, hat das FG der Klage zu Recht stattgegeben. Auf der Grundlage der für den Senat bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) stand es zwar im Streitjahr auch aus Sicht des Klägers fest, dass er die versprochene Lieferung nicht erhalten würde. Der Kläger hat aber im Streitjahr keine Rückzahlung erhalten. 69
zu Unrecht als Mehrwertsteuer gezahlten Beträgen gegen die Steuerbehörden hat und der Dienstleistungsempfänger eine zivilrechtliche Klage auf Rückzahlung der nicht geschuldeten Leistung gegen diesen Dienstleistungserbringer erheben kann, nicht entgegen (EuGH-Urteil Reemtsma, EU:C:2007:167, dritter Leitsatz Satz 1). 73 Darüber hinaus hat der EuGH aber auch entschieden, dass die Mitgliedstaaten für den Fall, dass die Erstattung der Mehrwertsteuer unmöglich oder übermäßig erschwert wird, die erforderlichen Mittel vorsehen müssen, die es dem Dienstleistungsempfänger ermöglichen, die zu Unrecht in Rechnung gestellte Steuer erstattet zu bekommen, damit der Grundsatz der Effektivität gewahrt wird (EuGH-Urteil Reemtsma, EU:C:2007:167, dritter Leitsatz Satz 2). Der EuGH erläutert dies in Rz 41 seiner Entscheidungsgründe wie folgt: "Wenn, wie die Kommission zu Recht ausführt, die Erstattung der Mehrwertsteuer unmöglich oder übermäßig erschwert wird, insbesondere im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Dienstleistungserbringers, können die genannten Grundsätze gebieten, dass der Dienstleistungsempfänger seinen Antrag auf Erstattung unmittelbar an die Steuerbehörden richten kann. Damit der Grundsatz der Effektivität gewahrt wird, müssen deshalb die Mitgliedstaaten die erforderlichen Mittel und Verfahrensmodalitäten vorsehen, die es dem Dienstleistungsempfänger ermöglichen, die zu Unrecht in Rechnung gestellte Steuer erstattet zu bekommen." 74 b) Bedeutung für den Streitfall 75 aa) Verpflichtung des Finanzamts 76 Die Grundsätze des EuGH-Urteils Reemtsma (EU:C:2007:167) könnten auf den Streitfall zu übertragen sein. Dies gilt unproblematisch für den Fall, dass der EuGH bei Beantwortung der ersten Frage einen Vorsteuerabzug aus der Anzahlung verneinen sollte, da mangels "sicherer" Leistungserbringung für die Anzahlung kein Steueranspruch entstanden ist, so dass der Kläger zu Unrecht Umsatzsteuer an die GmbH gezahlt hätte. Die Situation im Streitfall wäre dann mit der in der Rechtssache Reemtsma (EU:C:2007:167) identisch. Ebenso ist aber, falls der Vorsteuerabzug bei Beantwortung der ersten Frage zu bejahen wäre, bei Beantwortung der zweiten Frage
einer Pflicht zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs auszugehen. Denn der Anzahlende muss dann wie bei einer
vornherein zu Unrecht gezahlten Umsatzsteuer eine Rückzahlung geltend machen, deren Durchsetzung an den wirtschaftlichen Verhältnissen des Anzahlungsempfängers scheitert. 77 So ist es im Streitfall. Denn über das Vermögen der GmbH wurde nach § 1 ff. InsO das Insolvenzverfahren eröffnet. Damit liegt im Streitfall wirtschaftlich die Situation vor, für die der EuGH im Urteil Reemtsma (EU:C:2007:167, Rz 41) den Leistungsempfänger (hier: den Anzahlenden) als berechtigt ansieht, aufgrund einer Zahlungsunfähigkeit des Leistenden (hier: der GmbH) einen Antrag auf Erstattung unmittelbar an die Steuerbehörden zu richten. 78 Für den Fall, dass der EuGH den Vorsteuerabzug und die Berichtigungspflicht bejaht, obliegt ihm die Entscheidung, ob zumindest die fehlende Möglichkeit zur Anspruchsdurchsetzung im Berichtigungsfall zu einer Erstattungspflicht des FA führt. 79
Bedeutung sein. Denn bei der Entscheidung über das Bestehen einer Berichtigungspflicht kann auch zu berücksichtigen sein, dass der Anzahlende --abgesehen
dem hier nicht vorliegenden Fall eines einvernehmlich betrügerischen Verhaltens-- immer versuchen wird, seinen Rückforderungsanspruch gegen den Anzahlungsempfänger durchzusetzen. Wäre daher eine Berichtigungspflicht unabhängig
einer Rückzahlung zu bejahen und kann der Anzahlende seinen Rückforderungsanspruch wie im Streitfall aufgrund einer Insolvenz des Anzahlungsempfängers nicht durchsetzen, müsste die Befolgung der Grundsätze des EuGH-Urteils Reemtsma (EU:C:2007:167) dazu führen, dass das FA als erstattungsverpflichtet angesehen wird. Bei dieser Sachlage könnte es sich als sinnvoller erweisen, die Mitgliedstaaten bei Beantwortung der zweiten Frage als berechtigt anzusehen, die Berichtigung des Vorsteuerabzugs
vornherein
einer Rückzahlung der Anzahlung abhängig zu machen. Die steuerrechtliche Handhabung würde sich hierdurch erleichtern. Dies kann auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zur Vermeidung unnötiger Belastungen geboten sein. 83
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.