G bestimmt sich nach den Leasingraten, die einzelne Endkunden bei vergleichbaren Leistungen aufwenden müssten. 2. NV: Die Konditionen für in der Regel wirtschaftlich tätige Großkunden oder Endkunden, die aufgrund einer bestimmten Gruppenzugehörigkeit
Sonderkonditionen profitieren können, sowie die Konditionen des Mitarbeiterleasings bzw. Führungskräfteleasings anderer Automobilhersteller sind nicht maßgeblich. 1 I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betreibt ein Unternehmen, dessen Gegenstand u.a. die Herstellung und der Vertrieb
Kfz ist. 2 Mit Betriebsvereinbarung Nr. … vom … 1995 eröffnete die Klägerin als "Instrument der Absatzsteuerung" ihren Beschäftigten im Rahmen einer freiwilligen Sonderleistung die Möglichkeit, Neuwagen zu Sonderkonditionen zu leasen. Dieses "Lease Car Programm" (Mitarbeiterleasing) war zunächst nur aktiven Beschäftigten der Klägerin vorbehalten. Später wurde es auch auf ehemalige Mitarbeiter sowie deren Angehörige, die eine Rente aus der Hinterbliebenenversorgung erhalten, ausgedehnt. 3 Die Klägerin bot ihren mittleren Führungskräften bereits seit … 1994 auf arbeitsvertraglicher Grundlage das "Lease Car Programm für Führungskräfte" (Führungskräfteleasing) an. Den dienstwagenberechtigten Führungskräften wurde die Möglichkeit eröffnet, neben dem Dienstwagen ein weiteres Fahrzeug zu den "jeweils gültigen Bedingungen" zu leasen. Die Teilnahme am Führungskräfteleasing war zunächst gleichfalls an ein aktives Beschäftigungsverhältnis gebunden. Seit dem … 2002 konnten auch Führungskräfte im Ruhestand die Sonderkonditionen des Programms in Anspruch nehmen. 4 Die konkreten Bedingungen des Leasings ergaben sich aus den zwischen der Klägerin und den Leasingberechtigten jeweils abgeschlossenen Leasingverträgen. Diese Verträge hatten eine Vertragslaufzeit
zwölf Monaten. Die monatliche Leasingrate
1,5 % und 1 % des Listenpreises beim Mitarbeiter- bzw. Führungskräfteleasing deckte auch die Kosten für Steuern, Versicherungen und Reparaturen ab. Die Leasingnehmer hatten dagegen die laufenden Betriebskosten, insbesondere die Kraftstoffkosten, zu tragen. 5 Die Klägerin verleaste die Fahrzeuge nicht unmittelbar an ihre Mitarbeiter, sondern verkaufte sie zunächst (bis zum
dieser durch die Klägerin zurückgeleast. 6 Die Klägerin legte der Umsatzbesteuerung die
den Leasingnehmern gezahlten Leasingraten zugrunde. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erhöhte in dem ursprünglich streitgegenständlichen Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid für September 2003 vom 27. November 2003 die
der Klägerin angemeldeten Umsätze um … €, wovon … € auf das Mitarbeiter- und … € auf das Führungskräfteleasing entfielen, weil als Bemessungsgrundlage für diese Umsätze nach § 10 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) mindestens die Selbstkosten anzusetzen seien. 7 Den hiergegen eingelegten Einspruch der Klägerin wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom
2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) und macht geltend, die Revision sei wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), zur Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) sowie zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) zuzulassen. 11 Das FG hat mit Beschluss vom 14. September 2015 den Antrag der Klägerin auf Berichtigung des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 27. April 2015 abgelehnt. 12 II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet und daher zurückzuweisen. 13 Die
der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe liegen entweder nicht vor oder sind nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt. 14 1. Der
der Klägerin --unter Hinweis darauf, dass das FG Informations- und Hinweispflichten nach § 76 Abs. 2, § 99 Abs. 2 FGO nicht im notwendigen Maße beachtet habe-- i.S.
2 Nr. 3 FGO gerügte Verfahrensfehler der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht gegeben. 15
2 FGO setzt nicht nur voraus, dass dies sachdienlich ist, sondern darüber hinaus, dass Kläger oder Beklagter nicht widersprechen. Letzteres erfordert wiederum, dass das Gericht die widerspruchsberechtigten Beteiligten über seine Absicht, ein Zwischenurteil zu erlassen, in Kenntnis setzt (vgl. dazu Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. November 2008 IV B 7/08, nicht veröffentlicht, juris, unter II.2.b, Rz 35; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 99 FGO Rz 10; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 99 FGO Rz 35; jeweils m.w.N.). 17
der Rechtsauffassung nicht abweichen bzw. sie anders beurteilen könnte (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2010, 220, unter b, Rz 6; in BFH/NV 2013, 705, Rz 30; jeweils m.w.N.), zumal das FG in der mündlichen Verhandlung vom 27. April 2015 auf eine Entscheidung durch Zwischenurteil hingewiesen hat. 22 2. Soweit das FG entschieden hat, dass bei der Marktüblichkeit des Entgelts als Vergleichsmaßstab diejenigen Leasingraten heranzuziehen seien, die einzelne Endkunden bei vergleichbaren Leistungen aufwenden müssten, ist die Revision weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) zuzulassen. 23
der Klägerin für grundsätzlich bedeutsam erachtete Rechtsfrage, "wie weit der 'Markt' zur Ermittlung der Marktüblichkeit zu sehen ist und ob a priori bestimmte Vergleichsgruppen hiervon ausgenommen werden können", nicht zur Zulassung der Revision. Diese Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig. 26 Nach der in § 10 Abs. 5 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 UStG getroffenen Regelung ist ein Steuerpflichtiger, der für den privaten Bedarf seines Personals einen Gegenstand entnimmt oder eine Dienstleistung erbringt, weitgehend einem Endverbraucher, der einen solchen Gegenstand oder eine Dienstleistung gleicher Art erwirbt, gleichzustellen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 19. Juni 2011 XI R 8/09, BFHE 234, 455, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2012, 60, Rz 27, m.w.N. zur Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union). Daher ist der Ansatz der Selbstkosten als Bemessungsgrundlage dann nicht mehr vom Zweck der Vorschrift gedeckt, wenn dadurch die Umsatzsteuer für die verbilligten Lieferungen oder Leistungen eines Unternehmers an seine Arbeitnehmer höher wäre als für vergleichbare Umsätze mit sonstigen Endverbrauchern (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 234, 455, UR 2012, 60, Rz 28). Die
der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage ist danach als geklärt anzusehen. Bestimmend für die Marktüblichkeit des Entgelts sind vergleichbare Umsätze mit sonstigen Endverbrauchern. Im Streitfall sind dies --wie das FG zu Recht entschieden hat-- diejenigen Leasingraten, die einzelne Endkunden bei vergleichbaren Leistungen aufwenden müssten. Die Konditionen für in der Regel wirtschaftlich tätige Großkunden oder Endkunden, die aufgrund einer bestimmten Gruppenzugehörigkeit
Sonderkonditionen profitieren können, sowie die Konditionen des Mitarbeiter- bzw. Führungskräfteleasings anderer Automobilhersteller sind entgegen der Ansicht der Klägerin nicht maßgeblich. 27 b) Die Klägerin hat die Voraussetzungen dafür, dass --wie sie insoweit gleichfalls geltend macht-- zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erforderlich ist (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO), nicht den Anforderungen i.S.
3 Satz 3 FGO hinreichend dargetan. 28
dem Urteil eines anderen FG nicht mehr an (ständige Rechtsprechung, vgl. dazu BFH-Beschluss vom
2 Nr. 2 Alternative 2 FGO ist entgegen der Ansicht der Klägerin insoweit nicht geboten. 33 aa) Die Klägerin bringt vor, dass nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom
G im Schätzungswege
der sog. 1 %-Regelung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes auszugehen. Dagegen habe das FG in der Vorentscheidung implizit den allgemeinen Rechtssatz aufgestellt, dass vom Mitarbeiter gezahlte Entgelte, die sich mit 1,5 % und 1 % für das Mitarbeiter- bzw. Führungskräfteleasing an der ertragsteuerrechtlichen 1 %-Regelung orientierten, betraglich niemals als Ausgaben des Unternehmers für die Privatnutzung i.S.
G angesehen werden könnten. 34 bb)
einer die einheitliche Rechtsprechung gefährdenden Abweichung i.S. der
Leasingraten, die
den Mitarbeitern der Klägerin im Rahmen des Mitarbeiter- und Führungskräfteleasings für die Überlassung der Fahrzeuge entrichtet wurden. Dagegen haben die vermeintlichen Divergenzentscheidungen die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Umsatzbesteuerung der nichtunternehmerischen Nutzung dem Unternehmen zugeordneter Fahrzeuge im Schätzungswege zum Gegenstand. 36 Zudem sind im Streitfall die Voraussetzung für die Anwendung der ertragsteuerrechtlichen Vereinfachungsregel für die Ermittlung der umsatzsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage nicht gegeben. Denn die der Klägerin für die den Mitarbeitern im Rahmen des Mitarbeiter- und Führungskräfteleasings überlassenen Fahrzeuge entstandenen Kosten sind nicht gemäß § 162 der Abgabenordnung zu schätzen. Das FG hat Feststellungen zur Höhe der der Klägerin insoweit entstandenen Kosten getroffen. Im Übrigen ist es weder festgestellt noch vorgebracht, dass die Klägerin bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der streitgegenständlichen Umsätze
der Vereinfachungsregel Gebrauch gemacht hätte. 37
Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufzustellen, Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen, oder wenn gegen eine bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung Argumente vorgetragen werden, die der BFH noch nicht erwogen hat (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 6. Mai 2014 XI B 4/14, BFH/NV 2014, 1406, Rz 29, m.w.N.). Für diesen Zulassungsgrund gilt ebenso wie für den der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, dass die Rechtsfortbildung über den Einzelfall hinaus im allgemeinen Interesse liegen und eine klärungsbedürftige und klärbare Rechtsfrage betreffen muss (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2014, 1406, Rz 29, m.w.N.). 39 bb) Die Klägerin, die es für klärungsbedürftig hält, "ob sich für das zweite oder jedes weitere geleaste Fahrzeug die Schätzung der Ausgaben des Unternehmers für die Privatnutzung ebenfalls an die ertragsteuerliche Regelung anlehnen darf", und insoweit den Revisionszulassungsgrund der Rechtsfortbildung geltend macht, hat nicht dargetan, dass diese Rechtsfrage im Streitfall, in dem
der Anwendung der Vereinfachungsregel schon kein Gebrauch gemacht wurde, klärbar ist. 40 4. Mit ihrem Beschwerdevorbringen zur undifferenzierten Würdigung des Führungskräfte- und Mitarbeiterleasings hat die Klägerin gleichfalls keinen Revisionszulassungsgrund dargelegt. 41
2 Nrn. 1 bis 3 FGO nicht dargelegt. 43 Auch eine Zulassung wegen Divergenz kommt insoweit nicht in Betracht, wenn das FG --wie hier-- erkennbar
den Rechtsgrundsätzen der BFH-Rechtsprechung ausgegangen ist, diese aber --jedenfalls aus der Sicht der Klägerin-- fehlerhaft auf die Besonderheiten des Einzelfalles anwendet (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 20. November 2008 V B 264/07, BFH/NV 2009, 430, unter 2., Rz 5, m.w.N.). 44 5. Die Zulassung der Revision kommt ebenso wenig unter dem Aspekt der Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage bei Personalrabatten in Betracht. 45
der Klägerin für grundsätzlich bedeutsam erachtete Rechtsfrage ist im Streitfall nicht klärbar, weil sie einen Sachverhalt voraussetzt, der sich in den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht wiederfindet. 47 aa) Fragen, die sich nur stellen könnten, wenn man
einem anderen als dem vom FG festgestellten Sachverhalt ausgeht, können im Revisionsverfahren nicht geklärt werden, weil der BFH grundsätzlich an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden ist (§ 118 Abs. 2 FGO; ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2015, 534, Rz 27, m.w.N.). 48
einer weiteren Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO). 51 7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201650010&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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