STRE201650020 BFH 5. Senat 20151202 V R 12/14 Urteil § 2 Abs 2 Nr 2 UStG 1999, Art 4 Abs 4 UAbs 2 EWGRL 388/77, § 163 AO vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 22. August 2013, Az: 16 K 128/13, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Organschaft und Eingliederungsvoraussetzungen - Billigkeitserlass 1. NV: Finanziell eingegliedert i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG ist eine juristische Person, wenn der Organträger über eine eigene Mehrheitsbeteiligung verfügt. 2. NV: Für die organisatorische Eingliederung muss der Organträger im Regelfall mit der juristischen Person über deren Geschäftsführung personell verflochten sein. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 22. August 2013 16 K 128/13 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. 1 I. Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine KG, als Organträger nichtsteuerbare Leistungen an ihre Komplementär-GmbH (GmbH) als Organgesellschaft erbracht hat. 2 Gesellschafter der Klägerin sind mehrere natürliche Personen als Kommanditisten und eine am Gewinn und Verlust nicht beteiligte GmbH als Komplementärin. Geschäftsführer der GmbH war O. Die GmbH erhielt neben den Kosten der Geschäftsführung eine Haftungsvergütung von 10 v.H. ihres Stammkapitals von 50.000 DM. 3 Kommanditisten der Klägerin und Gesellschafter der GmbH waren bis Ende 2002 P, C und O mit einer Beteiligung von je 1/3. P verstarb am 31. Dezember 2002 und wurde von C beerbt. Im Januar 2003 übertrug C den von P geerbten Kommanditanteil wie auch den GmbH-Anteil zu je einem Drittel im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf ihre Söhne O, S und A. Die Kommanditeinlagen bei der Klägerin entsprachen damit weiterhin dem Verhältnis der Stammeinlagen bei der GmbH. Somit waren O mit 4/9, C mit 3/9 sowie S und A mit je 1/9 an der Klägerin und an der GmbH beteiligt. 4 Am 31. Januar 2003 vereinbarten die Kommanditisten der Klägerin, dabei zugleich als GmbH-Gesellschafter handelnd, in Bezug auf ihre Anteile an den beiden Gesellschaften eine sog. Poolbindung. Die Poolvereinbarung sollte die wirtschaftlich erfolgreiche Entwicklung der Gesellschaften sichern. Hierzu übertrugen C, S und A ihre Stimmrechte treuhänderisch auf O. O verpflichtete sich, die ihm übertragenen Stimmrechte im Sinne der bisherigen Unternehmensführung auszuüben und die Gesellschafter über sämtliche Maßnahmen zu informieren, die über das allgemeine Tagesgeschäft hinausgingen. Die Gesellschaftsanteile blieben im Eigentum der Gesellschafter, so dass es durch die Poolvereinbarung weder zur Bildung von Miteigentum kam noch Eigentum einer Gesamthand entstand. 5 Die Klägerin, die mehrere Alten- und Pflegeheime zunächst selbst betrieben hatte, hatte vor den Streitjahren die Betriebsführung der Heime auf ihre Komplementär-GmbH (GmbH) übertragen. Die GmbH führte die Alten- und Pflegeheime seitdem im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Die in den Heimen erbrachten Leistungen wurden als umsatzsteuerfreie Pflegeleistungen angesehen. Die GmbH war weiterhin auch als Komplementärin der Klägerin tätig. 6 In den Streitjahren 2002 und 2003 vermietete die Klägerin an die GmbH ein auf fremden Grund und Boden befindliches Gebäude zum Betrieb der Alten- und Pflegeheime und stellte gegen Entgelt technisches Personal, Verwaltungspersonal und Inventar für die Heime zur Verfügung. Darüber hinaus übernahm sie gegen Entgelt Verwaltungsaufgaben und Hausmeisterleistungen für die GmbH. 7 Für die Streitjahre 2002 und 2003 gab die Klägerin keine Umsatzsteuererklärungen ab, da sie davon ausging, dass die GmbH gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ihre Organgesellschaft sei, so dass ihre entgeltlichen Leistungen an die GmbH nicht steuerbar seien, während die Pflegeumsätze nach § 4 Nr. 16 UStG (Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG) steuerfrei seien. 8 Demgegenüber ging der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) im Anschluss an eine Außenprüfung in den Umsatzsteuerjahresbescheiden 2002 und 2003 vom 6. August 2007 davon aus, dass zwischen der Klägerin und der GmbH keine Organschaft bestanden habe, so dass die Klägerin an die GmbH steuerbare und steuerpflichtige Leistungen erbracht habe. Das FA schätzte dabei die Besteuerungsgrundlagen. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein und beantragte zudem abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen. Beides blieb ohne Erfolg. 9 Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab, da keine Organschaft bestanden habe. Auch dem Billigkeitsantrag sei nicht stattzugeben gewesen. 10 Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts geltend macht. 11 Der Senat hat mit Beschluss vom 13. August 2014 das Ruhen des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft (EuGH) in der verbundenen Rechtssache C-108/14 Larentia + Minerva und C-109/14 Marenave Schiffahrt (Vorlagebeschlüsse des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. Dezember 2013 XI R 17/11, BFHE 244, 79, BStBl II 2014, 417, und vom 11. Dezember 2013 XI R 38/12, BFHE 244, 94, BStBl II 2014, 428) angeordnet. 12 Mit Urteil vom 16. Juli 2015 (EU:C:2015:496) hat der EuGH in dieser verbundenen Rechtssache wie folgt entschieden: 13 "2. Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388 in der durch die Richtlinie 2006/69 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die die in dieser Bestimmung vorgesehene Möglichkeit, eine Gruppe von Personen zu bilden, die als ein Mehrwertsteuerpflichtiger behandelt werden können, allein den Einheiten vorbehält, die juristische Personen sind und mit dem Organträger dieser Gruppe durch ein Unterordnungsverhältnis verbunden sind, es sei denn, dass diese beiden Anforderungen Maßnahmen darstellen, die für die Erreichung der Ziele der Verhinderung missbräuchlicher Praktiken oder Verhaltensweisen und der Vermeidung von Steuerhinterziehung oder -umgehung erforderlich und geeignet sind, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat. 14 3. Bei Art. 4 Abs. 4 der Sechsten Richtlinie 77/388 in der durch die Richtlinie 2006/69 geänderten Fassung kann nicht davon ausgegangen werden, dass er unmittelbare Wirkung hat, so dass Steuerpflichtige dessen Inanspruchnahme gegenüber ihrem Mitgliedstaat geltend machen könnten, falls dessen Rechtsvorschriften nicht mit dieser Bestimmung vereinbar wären und nicht in mit ihr zu vereinbarender Weise ausgelegt werden könnten." 15 Die Klägerin macht geltend, dass die nach dem Unionsrecht erforderliche enge Verbindung vorliege. Auch ohne Berufungsrecht müsse das nationale Recht den Anforderungen der Richtlinie genügen. Zudem stelle § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG nach seinem Wortlaut nicht auf ein Verhältnis der Über- und Unterordnung ab. Es liege kein Missbrauch vor. Sie erfülle die Voraussetzung der engen Verbindung. Die Frage der Selbständigkeit sei eine Rechtsfolge, nicht eine Voraussetzung der Organschaft. Zumindest sei ihr im Hinblick auf die frühere Rechtsprechung des BFH ein Billigkeitserlass oder ein Schutz durch eine Übergangsregelung der Finanzverwaltung zu gewähren. 16 Die Klägerin beantragt,das Urteil des FG sowie die Umsatzsteuerbescheide 2002 und 2003 vom 6. August 2007, geändert durch die Bescheide vom 30. August 2007 und vom 10. September 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. März 2013 aufzuheben und hilfsweise das FA zu verpflichten, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 27. März 2013 die Umsatzsteuerfestsetzungen 2002 und 2003 nach § 163 der Abgabenordnung (AO) aus Billigkeitsgründen aufzuheben. 17 Das FA beantragt,die Revision zurückzuweisen. 18 Das Erfordernis der Unterordnung präzisiere lediglich das unionsrechtliche Erfordernis der engen Verbundenheit, hilfsweise handele es sich um eine Maßnahme zur Verhinderung der Steuerumgehung und Steuerhinterziehung im Interesse eines funktionierenden Umsatzsteuersystems. Eine Gleichrangigkeit führe zu Abgrenzungsschwierigkeiten. Bei der Verlagerung der Steuerschuld durch die Organschaft komme der Rechtssicherheit große Bedeutung zu. Die Überordnung gewährleiste die Erfüllung der Verantwortlichkeiten. Dies diene auch zur Verhinderung der sog. Mehrmütterorganschaft. Zu berücksichtigen sei der Gesetzeszweck und die Vermeidung unnötiger Verwaltungsarbeit. Die Klägerin könne sich nicht auf das Unionsrecht berufen. 19 II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Auch unter Berücksichtigung der zum Unionsrecht ergangenen EuGH-Rechtsprechung gehört die Klägerin weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht einer Organschaft an, so dass das FG zu Recht entschieden hat, dass die Klägerin steuerpflichtige Leistungen erbracht hat und ein Billigkeitserlass nicht zu gewähren ist. 20 1. Im Streitfall fehlt es an der erforderlichen Eingliederung in finanzieller Hinsicht. 21
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