Sitzes einer Beratungsstelle mit, führt der bloße Umstand der Sitzverlegung nicht zur Schließung und zu einer dadurch erforderlichen Löschung, so dass die Beratungsstelle unter der neuen Anschrift wieder neu eröffnet werden müsste. Die Revision
Finanzamts gegen das Urteil
Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. September 2014 12 K 14345/12 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Revisionsverfahrens hat das Finanzamt zu tragen. 1 I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist ein Lohnsteuerhilfeverein,
sen Beratungsstellenleiter Herr L ist. Seit 1992 hat der Kläger seine Anschrift mehrfach geändert. Im Jahr 1996 ist er nach Stadt Z, Y-Straße (Y-Straße) umgezogen. Im Ergebnis erfasste die Oberfinanzdirektion (OFD) Cottbus diesen Umzug als Änderung der Anschrift zum
Beratungsstellenleiters geprüft werden. Nachdem der Kläger darauf nicht reagiert hatte, teilte das FA ihm in zwei Schreiben vom
Klägers sowie deren Leiter L die geänderte Anschrift X-Straße in das Verzeichnis einzutragen. Durch seinen Schriftsatz vom
FA vom 4. Juli 2012 stelle sich nicht als bloße Mitteilung, sondern als eine verbindliche Entscheidung dar. Zu Unrecht habe das FA in diesem Bescheid die Beratungsstelle in der Y-Straße gelöscht. Aufgrund der bloßen Sitzverlegung sei die Beratungsstelle nicht i.S.
HV geschlossen worden, vielmehr habe sie ihre Beratungstätigkeit unter neuer Anschrift in der X-Straße fortgesetzt. Diese Auslegung
HV lege der Zusammenhang einzelner Bestimmungen sowie die Systematik der DVLStHV nahe. Wie § 5 Nr. 2 Buchst. b DVLStHV belege, sei bei einem Umzug innerhalb eines OFD-Bezirks lediglich eine Anschriftenänderung vorzunehmen. Nur für das Schließen einer Beratungsstelle schreibe § 6 Nr. 2 DVLStHV ausdrücklich das Löschen vor. Im Streitfall hätten sich keine Zweifel im Rahmen der Identifizierung der Beratungsstelle, sondern allenfalls Unklarheiten in Bezug auf den Zeitpunkt der Fortsetzung der Beratungstätigkeit ergeben. Die Änderung der Anschrift der Beratungsstelle habe nicht zur Eröffnung einer neuen Beratungsstelle in der X-Straße geführt, denn die seit 1992 in der Y-Straße betriebene Beratungsstelle sei nicht geschlossen worden. Die Systematik
Steuerberatungsgesetzes (StBerG) i.V.m. der DVLStHV stehe dem Eintrag lediglich der geänderten Anschrift nicht entgegen. Schließlich erscheine es nicht gerechtfertigt, bei Zweifeln an der ordnungsgemäßen Geschäftsführung seitens eines Beratungsstellenleiters die Änderung der Anschrift als Gelegenheit zu nutzen, um von dem Eröffnen einer Beratungsstelle auszugehen und auf diese Weise eine neuerliche Vorabprüfung durch die zuständige Aufsichtsbehörde zu ermöglichen. 4 Zur Begründung seiner Revision trägt das FA vor, weder die Löschung der Beratungsstelle im Verzeichnis noch die diesbezügliche Mitteilung seien anfechtbare Verwaltungsakte. Entgegen der Rechtsauffassung
FG sei mit der Löschung der vom Kläger seit Mai 2011 nicht mehr betriebenen Beratungsstelle keine verbindliche Entscheidung über die Schließung der Beratungsstelle getroffen worden. Vielmehr habe das FA lediglich die Umzugsmitteilung nachvollzogen. Nach § 31 StBerG i.V.m. § 8 DVLStHV seien Eintragungen und Löschungen von Beratungsstellen dem Betroffenen lediglich mitzuteilen. Dagegen sei bei ablehnenden Entscheidungen über die Anerkennung und Eintragung ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. In Bezug auf die Aufhebung der Löschung bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis
Klägers. Entgegen der Auffassung
FG habe die Beratungsstelle nicht lediglich ihren Sitz verlegt, denn Beratungsstellen als Einrichtungen eines Lohnsteuerhilfevereins könnten keinen Sitz, sondern nur Anschriften haben (§ 5 Nr. 2 Buchst. b DVLStHV). Eine Beratungsstelle werde auch nicht hilfsweise von dem dort steuerlich betreuten Mitgliederbestand bestimmt. Auch werde sie nicht durch den Beratungsstellenleiter, sondern durch ihre Anschrift identifiziert. Die Weiterbetreuung aller Vereinsmitglieder durch eine unter einer anderen Anschrift eröffneten Beratungsstelle stelle sich rechtlich nicht als Fortführung der ehemaligen Beratungsstelle, sondern als Schließung einer am ursprünglichen Ort befindlichen Beratungsstelle und Eröffnung einer an einem anderen Ort gelegenen Beratungsstelle dar. § 5 Nr. 2 DVLStHV enthalte keine Spezialregelung für den Fall einer Änderung der Anschrift einer Beratungsstelle. Das StBerG sehe betreffend Beratungsstellen lediglich deren Eröffnung oder Schließung, nicht jedoch die Verlegung von Beratungsstellen vor. Gemäß § 6 Nr. 2 DVLStHV seien Beratungsstellen nur dann im Verzeichnis zu löschen, wenn sie geschlossen worden seien. Die Ansicht
FG, für die Ausübung der Aufsicht reiche die Änderung der Anschrift aus, sei unzutreffend. Ein Anspruch auf prüfungsfreie Eintragung lediglich der geänderten Anschrift bestehe nicht, denn es müsse z.B. auch die persönliche Zuverlässigkeit
Beratungsstellenleiters überprüft werden. Es seien keine Gründe dafür ersichtlich, dass die persönliche Eignung nur dann relevant sein solle, wenn neben der unter einer anderen Anschrift eröffneten Beratungsstelle die zuerst eingetragene Beratungsstelle weiterhin betrieben werde. Ein Prüfungsanlass, der nach der Rechtsprechung
Bundesfinanzhofs für die Vornahme von Prüfungen nicht erforderlich sei, sei auch bei Vorliegen anschriftsändernder Ereignisse gegeben. Im Streitfall bestünden hinsichtlich der Tätigkeit
L Zweifel an einer sachgerechten und gewissenhaften Hilfeleistung in Steuersachen. Darüber hinaus könnten sich die räumlichen und organisatorischen Gegebenheiten für den Betrieb einer Beratungsstelle an einem anderen Ort ganz anders darstellen und Eintragungshindernisse begründen. Die Ablehnung der Eintragung der Beratungsstelle in der X-Straße in das Verzeichnis sei auch darauf gestützt worden, dass der Kläger dem FA Prüfungen betreffend die an eine Beratungsstelle zu stellenden Anforderungen verweigert habe. 5 Das FA beantragt, das Urteil
FG aufzuheben und die Klage abzuweisen. 6 Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. 7 Entgegen der Auffassung
FA stehe die Regelungsfunktion der angefochtenen Bescheide außer Frage. Dies belege allein der Umstand, dass das FA ihn (den Kläger) in einer Vielzahl von Verfahren als Bevollmächtigten gemäß § 80 Abs. 5 der Abgabenordnung (AO) zurückgewiesen habe. Ein schlichter Ortswechsel könne nicht zur Löschung führen. Im Streitfall sei die Beratungsstelle nicht i.S.
HV geschlossen worden, vielmehr habe sie ihre beratende Tätigkeit unter neuer Anschrift fortgesetzt. In § 5 Nr. 2 Buchst. c (richtig Buchst. b) DVLStHV habe der Verordnungsgeber ausdrücklich festgelegt, dass die Veränderung der Anschrift einer Beratungsstelle in das Verzeichnis einzutragen sei. Davon zu unterscheiden sei die Schließung einer Beratungsstelle nach § 6 Nr. 2 DVLStHV, die zu ihrer Löschung führe. Weltfremd sei die Auffassung
FA, jeder Umzug erfordere eine umfassende Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen. Zu Unrecht habe das FA die Eintragung der neuen Anschrift abgelehnt. L habe auch nach der faktischen Schließung weiterarbeiten können, so dass es zu keinen unerlaubten Handlungen gekommen sei, zumal die bloße Änderung der Anschrift nicht zur Eröffnung einer neuen Beratungsstelle geführt habe. 8 II. Die Revision ist als unbegründet zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat zu Recht entschieden, dass das FA die Beratungsstelle zu Unrecht im Verzeichnis gelöscht hat. Der Kläger hat einen Anspruch auf Eintragung der dem FA mitgeteilten neuen Anschrift in das Verzeichnis. 9 1. Das Schreiben
FA vom 4. Juli 2012 ist entgegen der Rechtsauffassung
FA nicht eine bloße Mitteilung der Austragung aus dem Verzeichnis ohne eigenen Regelungsgehalt und keine reine Wissenserklärung. Denn mit dem Schreiben hat das FA zu erkennen gegeben, dass es die vom Kläger übersandte Mitteilung, mit der dieser lediglich einen auf die geänderte Anschrift bezogenen Eintrag in das Verzeichnis begehrte, zum Anlass genommen hat, von einer Schließung der Beratungsstelle und von dem Erfordernis ihrer Löschung auszugehen. Mit der Annahme der Schließung und der Austragung der Beratungsstelle aus dem Verzeichnis hat das FA dem Kläger zumindest bis zur Eintragung der neuen Beratungsstelle die Grundlage für eine weitere Betätigung entzogen, wie die mehrfache Zurückweisung
Klägers nach § 80 Abs. 5 AO belegt. In seinen Auswirkungen stellt sich die Verwaltungsentscheidung
FA wie eine von der Aufsichtsbehörde verfügte Schließung der Beratungsstelle dar, gegen die Anfechtungsklage erhoben werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom
BerG i.V.m. § 118 AO vorliegt. 10 2. Nach § 23 Abs. 4 Nr. 1 StBerG hat ein Lohnsteuerhilfeverein der für den Sitz der Beratungsstelle zuständigen Aufsichtsbehörde die Eröffnung oder Schließung einer Beratungsstelle mitzuteilen. Aus dieser Vorschrift ergibt sich, dass entgegen der Auffassung
FA nicht nur der Lohnsteuerhilfeverein, sondern auch eine von ihm unterhaltene Beratungsstelle einen Sitz haben kann. Der Inhalt der Eröffnungsmitteilung wird durch § 4a DVLStHV näher präzisiert. Danach muss die Mitteilung neben der Anschrift der Beratungsstelle auch eine Erklärung enthalten, ob und gegebenenfalls welche räumlichen, personellen und organisatorischen Verflechtungen mit anderen wirtschaftlichen Unternehmen bestehen. Ergänzend hierzu bestimmt § 5 Nr. 2 DVLStHV, dass in das Verzeichnis die im Bezirk der Aufsichtsbehörde bestehenden Beratungsstellen einzutragen sind, wobei sich die Eintragung nach § 5 Nr. 2 DVLStHV auch auf die Anschrift der Beratungsstelle sowie auf alle die Anschrift betreffenden Veränderungen erstrecken muss. Die Kenntnis der Aufsichtsbehörde von derartigen Veränderungen wird durch § 7 DVLStHV sichergestellt. Danach haben die Vertretungsberechtigten
Vereins der das Verzeichnis führenden Aufsichtsbehörde die für die Eintragung oder Löschung nach § 5 Nr. 1 Buchst. a und c, Nr. 2 und § 6 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 DVLStHV erforderlichen Angaben innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt
Ereignisses, das eine Eintragung oder Löschung notwendig macht, mitzuteilen. 11 3. Die Rechtsansicht
FA, nach der mit jedem Umzug einer Beratungsstelle, d.h. mit jeder Änderung ihrer Anschrift, zugleich eine Schließung der Beratungsstelle an ihrem ursprünglichen Ort und eine Neueröffnung am neuen Sitz verbunden ist, findet in den genannten Bestimmungen keine Stütze. 12 a) Der im StBerG nicht näher definierte Begriff der Beratungsstelle ist orts- und funktionsbezogen zu verstehen. Durch eine solche Einrichtung wird der Lohnsteuerhilfeverein erst in die Lage versetzt, in konkreten Räumlichkeiten die satzungsmäßig festgelegten Hilfeleistungen in Steuersachen zu erbringen. Der Lohnsteuerhilfeverein ist daher nach § 23 Abs. 2 StBerG verpflichtet, in dem Bezirk der Aufsichtsbehörde, in dem er seinen Sitz hat, mindestens eine Beratungsstelle zu unterhalten. Der Sinn und Zweck der Regelung besteht darin, dass dem Verein die Schaffung einer organisatorischen Einheit abverlangt wird, durch deren technische Einrichtung und personelle Ausstattung er nach außen wirken kann. Dies setzt voraus, dass Räumlichkeiten unterhalten werden, die von Mitgliedern bzw. potentiellen Mitgliedern aufgesucht werden können, um sich in Lohnsteuerangelegenheiten beraten zu lassen (Urteil
FG München vom 6. Februar 2002 4 K 2635/01, nicht veröffentlicht). 13 b) Für den Fall der Änderung der Anschrift einer Beratungsstelle hat der Verordnungsgeber in § 7 DVLStHV für den Verein eine Meldepflicht normiert und in § 5 Nr. 2 DVLStHV festgelegt, dass alle Veränderungen der Anschrift in das Verzeichnis einzutragen sind. Nach diesen Vorgaben ist allein die Änderung der Anschrift einer Beratungsstelle eintragungsfähig. Dies folgt auch aus dem Umstand, dass sich nach dem Wortlaut
HV die Meldepflicht auch auf Angaben bezieht, die keine Löschung, sondern nur eine Eintragung in das Verzeichnis erforderlich machen. Wäre mit der Sitzverlegung zugleich eine Schließung der Beratungsstelle verbunden, müsste die Beratungsstelle bei jeder Änderung der Anschrift nach § 6 Nr. 2 DVLStHV zwingend im Verzeichnis gelöscht werden. Eine solche Löschung umfasste auch die Streichung der bisherigen Adresse, so dass bei dieser Betrachtung die Regelung in § 5 Nr. 2 DVLStHV, die in Bezug auf Adressenänderungen ein isoliertes Eintragungserfordernis vorsieht, nicht verständlich wäre. Denn im Fall einer Löschung müsste am neuen Sitz die neue Beratungsstelle eröffnet werden, so dass es sich nicht bloß um die Mitteilung einer Veränderung, sondern um die erstmalige Benennung der für die Eintragung nach § 4a DVLStHV erforderlichen Daten handelte. 14 c) Darüber hinaus wäre die Meldepflicht nach § 7 DVLStHV, die sich auf sämtliche in § 5 Nr. 2 DVLStHV genannten Angaben und somit auch auf eine Änderung der Anschrift bezieht, in Anbetracht der in § 23 Abs. 4 StBerG angeordneten Mitteilungspflicht jedenfalls hinsichtlich einer Adressenänderung überflüssig. Denn nach dieser Vorschrift hat der Lohnsteuerhilfeverein der für den Sitz der Beratungsstelle zuständigen Aufsichtsbehörde die Schließung einer Beratungsstelle mitzuteilen. Wäre mit jeder Änderung der Anschrift zugleich eine Schließung der Beratungsstelle i.S.
BerG verbunden, hätte der Verordnungsgeber von einer Einbeziehung
HV in die Meldepflicht absehen können, denn bei einer Schließung und Aufgabe der Geschäftsräume einer Beratungsstelle bliebe kein Raum mehr für eine lediglich auf die bisherige und die neue Anschrift bezogene Änderungsmitteilung. Vielmehr wären im Zuge der Eröffnung einer neuen Beratungsstelle sämtliche der in § 4a DVLStHV festgelegten Angaben zu machen, zu denen auch die Anschrift der Beratungsstelle gehört. 15 d) Aus der Zusammenschau der genannten Vorschriften folgt, dass die bloße Verlegung einer Beratungsstelle innerhalb eines OFD-Bezirks nicht dazu führt, dass die Beratungsstelle infolge einer angenommenen Schließung zunächst im Verzeichnis gelöscht und danach infolge einer notwendigen Neueröffnung unter der neuen Anschrift wieder eingetragen werden müsste. Vielmehr kann auf eine entsprechende Mitteilung nach § 7 DVLStHV allein die Änderung der Anschrift einer Beratungsstelle in das Verzeichnis eingetragen werden, ohne dass es zugleich ihrer Schließung und Löschung bedarf. Im Übrigen sieht selbst das vom FA für die Mitteilung der Löschung verwendete Formblatt neben der Austragung aus dem Verzeichnis eine bloße Änderung der Anschrift der Beratungsstelle vor. 16
L festgestellt, sondern lediglich die Sitzverlegung zum Anlass für die Schließung der Beratungsstelle genommen. Zudem hat es nicht darauf angestellt, eine Ermessensentscheidung getroffen zu haben. Wie der erkennende Senat entschieden hat, ist die Ausübung der Aufsicht nicht von der Voraussetzung abhängig, dass der Betroffene einen Anlass dazu gegeben hat; vielmehr stehen die Aufsichtsmaßnahmen --die nach § 28 i.V.m. § 159 StBerG mit Zwangsmitteln nach der AO durchgesetzt werden können-- im pflichtgemäßen Ermessen der Aufsichtsbehörde (Senatsurteil vom 14. Juni 1988 VII R 143/84, BFHE 153, 277, BStBl II 1988, 684). Erst recht ist die Aufsichtsbehörde nicht daran gehindert, bei Anhaltspunkten für eine Pflichtverletzung
Beratungsstellenleiters oder bei Zweifeln an der Erfüllung der rechtlichen, technischen oder baulichen Voraussetzungen einer Beratungsstelle nach deren Sitzverlegung entsprechende Maßnahmen, wie z.B. die Anforderung von Auskünften und Unterlagen oder die Durchführung einer Aufsichtsprüfung, zu ergreifen. Solche Maßnahmen entsprächen eher dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als die auf eine bloße Umzugsmitteilung verfügte Löschung der Beratungsstelle, die dazu führt, dass eine Hilfe in Steuersachen nicht mehr geleistet werden kann, wobei zu berücksichtigen ist, dass in der Literatur die nicht von der Hand zu weisende Ansicht vertreten wird, dass bei Schließung der einzigen Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins ein Widerruf der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein als allein in Betracht kommende Aufsichtsmaßnahme auszusprechen ist (Goez in Kuhls u.a., Kommentar zum Steuerberatungsgesetz,
FG keine Hindernisse entgegen. Die vom FA behaupteten Mängel in der persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit
bisherigen Leiters der Beratungsstelle hat das FG ebenso wenig festgestellt wie eine Ungeeignetheit der neuen Räumlichkeiten. Der Kläger hat
halb einen Anspruch auf Eintragung der neuen Adresse. Der Verpflichtungsklage hat das FG somit zu Recht stattgegeben. 21 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201650028&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.