StG 2002 a.F. muss der Verpächter einen im Zeitpunkt der Überlassung als Betrieb allein lebensfähigen wirtschaftlichen Organismus verpachten. Werden im Pachtzeitraum weitere Wirtschaftsgüter überlassen, kann eine Würdigung im Einzelfall ergeben, dass sie nicht dem Betriebsbegriff zuzuordnen sind . Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil
Finanzgerichts Köln vom
Revisionsverfahrens übertragen. 1 I. Streitig ist, ob bei der Ermittlung
Gewerbeertrages in den Streitjahren 2005 bis 2007 eine (hälftige) Hinzurechnung von Pachtzinsen rechtmäßig ist. 2 Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, ist im Bereich Spedition und Logistik tätig. In den Streitjahren zahlte sie Pachtzinsen an die … oHG (A-OHG). 3 Dem Pachtvertrag liegen folgende Umstände zugrunde: Z hatte bis zum
Gewerbesteuergesetzes 2002 in der Fassung vor dem Inkrafttreten
Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 (BGBl I 2007, 1912, BStBl I 2007, 630) --GewStG 2002 a.F.-- in Höhe von 120.300 €
Finanzgerichts --FG-- Köln vom 13. März 2013 10 K 3596/11). 7 Im Verfahren auf Zulassung der Revision hob der erkennende Senat das Urteil
FG unter Hinweis auf einen Verfahrensfehler (Verletzung der aus § 76 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- folgenden Pflicht zur Sachaufklärung durch das Nichterheben von Beweisen) auf und verwies die Sache an das FG zurück (Beschluss vom
FG zurückzuverweisen. 10 Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen. 11 II. Die Revision ist zum Erhebungszeitraum 2007 begründet, im Übrigen unbegründet; das angefochtene Urteil wird, soweit es um den Erhebungszeitraum 2007 geht, wegen fehlender Spruchreife aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen. Das FG hat zwar ohne Rechtsfehler dahin erkannt, dass die Verpachtung der im ursprünglichen Pachtvertrag angeführten bzw. im Laufe der Pachtzeit ersetzten Gegenstände als Verpachtung eines "Betriebs" eine Hinzurechnung i.S.
StG 2002 a.F. rechtfertigt. Es hat allerdings zu Unrecht die Pacht auf die nachträglich (im Erhebungszeitraum 2007) angeschafften Fahrzeuge in die Hinzurechnung einbezogen. Insoweit sind zur Höhe der darauf entfallenden Pacht weitere Feststellungen erforderlich. 12 1. Die (hälftige) Hinzurechnung von den Teilen
Pachtentgelts zum Gewerbeertrag der Klägerin, die auf die Anpachtung der im ursprünglichen Pachtvertrag angeführten bzw. im Laufe der Pachtzeit ersetzten Gegenstände entfallen, erfolgte ohne Rechtsfehler, da insoweit eine Verpachtung eines "Betriebs" i.S.
StG 2002 a.F. vorliegt. 13 a) Nach § 8 Nr. 7 Satz 1 GewStG 2002 a.F. wird dem Gewinn aus Gewerbebetrieb die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen hinzugerechnet, die für die Benutzung der nicht in Grundbesitz bestehenden Wirtschaftsgüter
Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, angefallen und bei der Ermittlung
Gewinns abgesetzt worden sind. Nach § 8 Nr. 7 Satz 2 GewStG 2002 a.F. gilt dies allerdings, soweit die Miet- oder Pachtzinsen beim Vermieter oder Verpächter zur Gewerbesteuer heranzuziehen sind, nur unter der weiteren Voraussetzung, dass ein Betrieb oder Teilbetrieb vermietet oder verpachtet wird und der Betrag der Miet- oder Pachtzinsen 125.000 € übersteigt. 14 b) Das FG hat diese Voraussetzungen für eine Hinzurechnung "dem Grunde nach" im Ergebnis rechtsfehlerfrei als erfüllt angesehen. 15 aa) Die Klägerin hat an die A-OHG Pachtzahlungen i.S.
StG 2002 a.F. geleistet, da den Zahlungen ein Pachtverhältnis zugrunde liegt. Die Zahlungen beziehen sich auf die Nutzung von Wirtschaftsgütern der A-OHG, die bei der Klägerin dem bilanzsteuerrechtlichen Anlagevermögen zuzuordnen wären, wenn sie im Eigentum der Klägerin gestanden hätten. Dies ist unter den Beteiligten zu Recht nicht streitig, ohne dass dazu weitere Ausführungen erforderlich wären. 16 bb) Das FG hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass der Hinzurechnung der Pachtzahlungen nach Maßgabe der sog. Rückausnahme
StG 2002 a.F. (Senatsbeschluss vom 1. Oktober 1997 I B 43/97, BFH/NV 1998, 352) nicht entgegen steht, dass die Zahlungen bei der A-OHG mit Blick auf eine gewerbliche Tätigkeit (gewerbliche Verpachtung auf der Grundlage der damaligen Entscheidung der Z zum sog. Verpächterwahlrecht) der Gewerbesteuer unterlegen haben. Denn Gegenstand
Pachtverhältnisses ist im Streitfall ein "Betrieb", da der Klägerin alle Betriebsgrundlagen
(Rest-)Betriebs "Lagerei" von der Verpächterin überlassen wurden. 17 aaa) Nach der Senatsrechtsprechung entspricht der gewerbesteuerrechtliche Begriff
(Teil-)Betriebs dem
Einkommensteuergesetzes (s. Senatsurteile vom
Gesetzgebers begründet: Mit der die Ausnahme
Satzes 2 Halbsatz 1 aufhebenden Regelung
StG 2002 a.F. für gewisse Betriebs- oder Teilbetriebsverpachtungen habe der Gesetzgeber --beschränkt auf gewichtige Fälle-- den Kommunen einen Ausgleich für die durch die Gewerbebetriebe verursachten Gemeindelasten verschaffen wollen, in deren Gebiet die verpachteten Betriebe oder Teilbetriebe liegen (Begründung
Regierungsentwurfs zum Steueränderungsgesetz 1961, BRDrucks 17/1961 zu Art. 5 Ziff. 12). Dem liegt die (typisierende) Annahme zugrunde, die durch den Einsatz
Betriebsvermögens ausgelösten Gemeindelasten würden bei einem funktionsfähigen betrieblichen Organismus dem (Teil-)Betriebsort als dem Sitzort
Pächters, bei einzelnen Wirtschaftsgütern (
Betriebsvermögens) dem Sitzort
Verpächters örtlich zuzuordnen sein (s.a. Blümich/ Hofmeister, § 8 GewStG Rz 601; Sarrazin in Lenski/Steinberg, a.a.O., § 8 Nr. 7 Rz 82). Diese Typisierung ist zwar nicht in einer Weise tragend, dass hier ein zwischengemeindlicher Finanzausgleich (Begriff von Sarrazin, ebenda) als Tatbestandsvoraussetzung vorliegen müsste; von einer Hinzurechnung ist daher nicht abzusehen, wenn sowohl Verpächter als auch Pächter in derselben Gemeinde ihr Gewerbe ausüben (Senatsbeschluss in BFH/NV 2000, 482). Die Typisierung ist aber bei der Ausdeutung
Gesetzeswortlauts gleichwohl beachtlich. 18 bbb) Die Verpachtung eines (Teil-)Betriebs i.S.
StG 2002 a.F. setzt nach dieser Maßgabe voraus, dass der Verpächter die wesentlichen Grundlagen eines als Betrieb oder Teilbetrieb allein lebensfähigen wirtschaftlichen Organismus verpachtet hat (s. Senatsentscheidungen in BFHE 164, 445, BStBl II 1991, 771; vom
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. Oktober 1976 VIII R 62/72, BFHE 120, 257, BStBl II 1977, 42), weil sich dann die Frage der Zuordnung der durch die Nutzung
Betriebsvermögens ausgelösten Gemeindelasten im besonderen Maße stellt. 19 ccc) Nach den Feststellungen
FG ist Gegenstand
Pachtvertrages der von 1996 bis zum Pachtbeginn als selbständiges Einzelunternehmen betriebene "Restbetrieb" der Z, was sowohl den genutzten Grundbesitz (Gebäude und Erbbaurecht [Büro, Lagerhalle, Werkstatt]) als auch diverses Inventar (nach der Einspruchsentscheidung
FA, die das FG in seine Feststellungen nach S. 4
Urteilsabdrucks in sein Urteil einbezogen hat: "Fahrzeuge etc." [u.a. Auflieger, Stapler und Radlader]) und einen "Firmenwert" einschließt (wobei Letzterer nach der Darstellung der Klägerin nur einem Nutzungsrecht am Namen entspricht); im Übrigen hat die Klägerin diesen Geschäftsbereich (vom FG als "Lagerei" bezeichnet) neben ihrem schon bestehenden Geschäftsbereich fortgeführt. 20 ddd) Da nach diesen Feststellungen
FG das gesamte --bisher von Z als Betrieb im Sinne eines allein lebensfähigen wirtschaftlichen Organismus einheitlich genutzte-- Betriebsvermögen der Verpächterin verpachtet wurde, sind die Tatbestandsvoraussetzungen
StG 2002 a.F. erfüllt. Im Sinne eines als Grundgedanke der Regelung anzusehenden "zwischengemeindlichen Finanzausgleichs" können mit der Nutzung
Betriebsvermögens verbundene Gemeindelasten am Sitzort der Verpächterin nicht mehr entstehen. Ob das Betriebsvermögen beim Pächter im Sinne eines selbständig lebensfähigen (Teil-)Betriebs gewerblich genutzt wird, berührt die Grundvoraussetzung der Hinzurechnung nicht. Vielmehr kommt es nur darauf an, dass der (Teil-)Betrieb "als solcher" bereits beim Verpächter bestanden hatte (Güroff in Glanegger/Güroff, a.a.O., § 8 Nr. 7 aF Rz 12). Auf dieser Grundlage, die sich jedenfalls im Zeitbezug von der Rechtsauffassung
FG unterscheidet, kommt es auf die Beweisangebote der Klägerin, die auf die Frage abzielen, ob das Betriebsvermögen bei ihr (als Pächterin) im Sinne eines selbständig lebensfähigen (Teil-)Betriebs gewerblich genutzt wird, nicht an. Der vom FG festgestellte (und unstreitige) Sachverhalt reicht aus, den Tatbestand der Rückausnahme als erfüllt anzusehen. Damit kommt es auch auf die Frage, ob ein Verfahrensfehler
FG vorliegt, entgegen der Ansicht der Klägerin nicht an. Dass der Senat im ersten Rechtsgang im Rahmen der Prüfung der Zulassung der Revision unter Berücksichtigung
seinerzeitigen materiell-rechtlichen Rechtsstandpunkts
FG einen Verfahrensfehler festgestellt hat, verpflichtet im zweiten Rechtsgang nicht zur Beweiserhebung, wenn dort auf der Grundlage eines davon abweichenden Rechtsstandpunkts
Revisionsgerichts nach einer Zulassung der Revision durch das FG im Revisionsverfahren entschieden werden kann. 21 2. Das FG hat allerdings die Pachtaufwendungen, die auf die Pacht der von der Verpächterin in 2007 angeschafften Fahrzeuge entfallen, in die Hinzurechnung einbezogen. Dem ist nicht beizupflichten. 22 a) Die Fahrzeuge sind zwar dem gewerblichen Betriebsvermögen der Verpächterin, nicht aber für gewerbesteuerliche Zwecke (i.S.
StG 2002 a.F.) dem verpachteten Lagereibetrieb zuzurechnen. Denn es besteht kein mittelbarer oder unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Tätigkeit jenes Betriebs und der Anschaffung der Fahrzeuge zur Nutzung im betrieblichen Bereich der Klägerin. Insoweit geht es auch nicht um den Ersatz schon bisher vorhandenen Betriebsvermögens dieses Betriebs der Verpächterin oder unternehmenszweckergänzende Beschaffungen, die die Vertragsparteien nach den Feststellungen
FG unter Bezugnahme auf den ursprünglichen Pachtvertrag in die Pacht einbezogen hatte. Vielmehr hatte man für die in 2007 von der Verpächterin erworbenen Fahrzeuge eine gesonderte Pacht festgelegt. Gegen eine bloße Ausweitung
Betriebs der A-OHG um eine artverwandte weitere Tätigkeit spricht auch der Umstand, dass sie die gewerbliche Tätigkeit "Spedition" ausweislich der Gewerbeabmeldung
Erwerbs der Fahrzeuge zum Einsatz im Speditionsbetrieb der Klägerin nicht aufgenommen hat, nicht zuletzt aber auch das Verhältnis der Pachtentgelte (seit Mai 2007 ist der Pachtaufwand im Zuge der Verpachtung der Fahrzeuge um ein Mehrfaches angestiegen). 23 b) Die Fahrzeuge stellen im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit der Verpächterin (Verpachtung einer "Lagerei" und von Fahrzeugen) nach den oben zu 1.b bb bbb beschriebenen Maßgaben auch keinen eigenständigen Teilbetrieb i.S.
StG 2002 a.F. dar. Es handelt sich vielmehr um die Verpachtung einzelner Fahrzeuge, die von der Verpachtung
Betriebs zu separieren ist und als solche den Tatbestand der Rückausnahme nicht erfüllt. 24 c) Da Feststellungen zur Höhe der darauf bezogenen Pachtzahlungen (Erhebungszeitraum 2007), die nicht der Hinzurechnung unterfallen, bisher nicht getroffen sind, ist die Sache nicht spruchreif. Diese Feststellung ist vom FG nachzuholen. 25 3. Der Senat hält es für geboten, die Sache entsprechend dem Antrag der Klägerin an einen anderen Senat
FG zurückzuverweisen (§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 563 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung; s. dazu allgemein BFH-Urteil vom
Senats (Erhebungszeiträume 2005 und 2006) bereits rechtskräftig abgeschlossenen Teil
Verfahrens betreffen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 13. Juni 2013 III R 10/11, BFHE 241, 562, BStBl II 2014, 706, m.w.N.). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201650035&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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