STRE201650054 BFH 1. Senat 20140226 I S 24/13 Beschluss § 5 Abs 1 KiStG BW, § 133a Abs 1 FGO vorgehend BFH, 8. Oktober 2013, Az: I B 109/12, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Anhörungsrüge: Kircheneinkommensteuer in sog. glaubensverschiedenen Ehen NV: Eine "Gesamtschau" von Kircheneinkommensteuer und besonderem Kirchgeld und damit eine Berücksichtigung des Lebensführungsaufwands des nicht-verdienenden Ehegatten (Nicht-Kirchenmitglied) bei der Anteilsbemessung der Kircheneinkommensteuer des alleinverdienenden Ehegatten (Kirchenmitglied) ist auch im Hinblick auf eine in Art. 1 § 2 Abs. 2 HHG 2006/2007 angeordnete Vergleichsberechnung zwischen der Kircheneinkommensteuer und dem besonderen Kirchgeld in einer sog. glaubensverschiedenen Ehe nicht geboten . 1. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 8. Oktober 2013 I B 109/12 wird als unbegründet zurückgewiesen. 2. Der Tatbestand des Beschlusses I B 109/12 wird unter I. dahingehend berichtigt, dass der Kläger "Mitglied der Evangelischen Landeskirche in Baden" war und nicht "Mitglied der evangelisch-lutherischen Landeskirche in Baden". 3. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. 1 Mit Beschluss vom 8. Oktober 2013 I B 109/12, BFH/NV 2014, 182 hat der angerufene Senat die Beschwerde des Klägers, Beschwerdeführers und Rügeführers (Kläger) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 18. Juni 2012 10 K 3864/11 als unbegründet zurückgewiesen. Der Kläger wendet sich gegen den ihm am 17. November 2013 zugegangenen Beschluss mit der Anhörungsrüge. Der entsprechende Schriftsatz ist am 2. Dezember 2013 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen. II. 2 Die Anhörungsrüge ist unbegründet und deshalb durch Beschluss zurückzuweisen (§ 133a Abs. 4 Satz 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs wurde im Beschwerdeverfahren nicht verletzt. 3 1. Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) gewährleistet den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens das Recht, vor Gericht Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen. Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen, sofern das Vorbringen nicht nach den Prozessvorschriften ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 11. Juli 2012 I S 8/12, BFH/NV 2012, 1813). 4 Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, wenngleich es nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Der Umstand allein, dass sich die Entscheidungsgründe mit einem bestimmten Gesichtspunkt nicht ausdrücklich auseinandersetzen, rechtfertigt grundsätzlich nicht die Annahme, das Gericht habe den Gesichtspunkt unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör übergangen. Dieses Recht wird auch nicht dadurch verletzt, dass das Gericht der Rechtsansicht eines Beteiligten nicht folgt. Denn die Anhörungsrüge dient nicht dazu, die angegriffene Entscheidung in der Sache in vollem Umfang nochmals zu überprüfen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt daher nur dann vor, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 26. März 2007 II S 1/07, BFH/NV 2007, 1094, m.w.N.; vom 30. August 2007 IX S 6/07, BFH/NV 2007, 2324). 5 2. Nach diesen Grundsätzen liegen im Streitfall keine Anhaltspunkte für eine Gehörsverletzung vor. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 8. Oktober 2013 die vom Kläger vorgebrachten Einwendungen umfassend geprüft. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.