STRE201650073 BFH 7. Senat 20160112 VII B 148/15 Beschluss § 115 Abs 1 Nr 1 FGO, § 115 Abs 1 Nr 2 FGO, § 81 Abs 1 FGO, § 19 S 2 TabStG vorgehend FG Hamburg, 27. August 2015, Az: 4 K 88/15, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Zur Verwertung von Feststellungen im Strafurteil im finanzgerichtliche Verfahren 1. NV: Die Frage der Übernahme vnn Feststellungen in einem Strafverfahren in einer anderen Sache in das finanzgerichtliche Verfahren kommt keine grundsätzliche Bedeutung. 2. NV: Es ist bereits höchstrichterlich geklärt, unter welchen Umständen die in einem Strafverfahren getroffenen Feststellungen im finanzgerichtlichen Verfahren verwertet werden dürfen. Dies gilt auch für den Fall, dass das Strafurteil einen anderen Tatbeteiligten als den Kläger im finanzgerichtlichen Verfahren betrifft. Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 27. August 2015 4 K 88/15 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen. 1 I. Mit Tabaksteuer- und Zinsbescheid vom 20. September 2012 wurde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vom Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt --HZA--) wegen des Verbringens von 88 200 Stück unversteuerten und unverzollten Zigaretten von Polen in die Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) auf Entrichtung der dadurch entstandenen Tabaksteuer in Anspruch genommen. Dabei stützte das HZA den Steuerbescheid auf den Schlussbericht eines Zollfahndungsamts, in dem ausgeführt wird, der Kläger sei ausweislich der Auswertung seines Mobiltelefonanschlusses am 12. März 2010 von einer Fahrt von Polen nach Deutschland zurückgekehrt, wobei er mindestens 88 200 Stück Zigaretten mitgebracht habe. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. 2 Das Finanzgericht (FG) urteilte, den Protokollen über die Überwachung des Mobiltelefonanschlusses sei zu entnehmen, dass der Kläger regelmäßig und in erheblichem Umfang aus Polen unversteuerte und unverzollte Zigaretten nach Deutschland verbracht habe. Nach den Protokollen könne von einem Verbringen von 464 Stangen Zigaretten ausgegangen werden, die allerdings nicht Gegenstand des Verfahrens seien. Zu Recht habe das HZA angenommen, dass am Ende des Überwachungszeitraums ein Bestand von 700 Stangen vorhanden gewesen sei, was aus dem Telekommunikationsüberwachungsprotokoll vom 16. April 2010 hervorgehe. Insofern liege es nahe, die Differenz zwischen 700 Stangen und den bereits versteuerten 464 Stangen zu Grunde zu legen. Der Kläger sei auch nach § 19 Satz 2 des Tabaksteuergesetzes Steuerschuldner geworden. Ausweislich der Telefonüberwachungsprotokolle habe er über einen Bestand von 700 Stangen und die Schwierigkeiten berichtet, diese abzusetzen, so dass naheliegend sein Besitz an diesen Zigaretten anzunehmen sei. Bei alledem berücksichtige das Gericht auch, dass der Kläger mit rechtkräftigem Urteil vom 28. August 2012 wegen Steuerhehlerei verurteilt worden sei. Dieses habe zwar die nicht streitgegenständliche Menge von 464 Stangen betroffen, doch belege die Verurteilung grundsätzlich, dass der Kläger in dem Zeitraum, über den sich die Telefonüberwachung erstreckt habe, in den illegalen Zigarettenhandel involviert gewesen sei. 3 Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der vorliegende Sachverhalt sei nicht Gegenstand eines Strafurteils gewesen. Hingegen habe das FG auf ein gegen ihn ergangenes Strafurteil Bezug genommen, dem ein anderer Lebenssachverhalt zugrunde gelegen habe. Unter Bezugnahme auf ein anderes Strafurteil habe das FG auf eigene Feststellungen verzichtet. Es stelle sich sinngemäß die Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob das FG die in einem anderen Strafverfahren getroffenen Feststellungen übernehmen dürfe. Im "Haftungsverfahren" seien substantielle Einwendungen gegen eine solche Übernahme erhoben worden, mit denen sich das Gericht hätte auseinandersetzen müssen. Im Streitfall sei hinsichtlich der streitgegenständlichen Menge Zigaretten das Strafverfahren gegen ihn nach § 154 Abs. 2 der Strafprozessordnung eingestellt worden. 4 II. Die Beschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen, weil dieser die grundsätzliche Bedeutung der von ihm aufgeworfenen Frage nicht hinreichend dargelegt hat, wie dies nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlich ist. 5 1. Für die nach § 116 Abs. 3 Satz 1 und 3 FGO zu fordernde Darlegung der Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) muss der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage formulieren und auf ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen. Erforderlich ist darüber hinaus der substantiierte Vortrag, warum im Einzelnen die Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Ferner muss die aufgeworfene Frage klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall auch klärungsfähig sein (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Mai 2014 VII B 116/12, BFH/NV 2014, 1550, und vom 27. Oktober 2003 VII B 196/03, BFH/NV 2004, 232). 6
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