STRE201650077 BFH 9. Senat 20160129 IX B 122/15 Beschluss § 76 Abs 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 24. September 2015, Az: 1 K 258/14, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht 1. NV: Wird die Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO gerügt, muss dargelegt werden, weshalb sich auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des Finanzgerichts eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen . 2. NV: Mit Einwendungen gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung und damit die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des FG kann eine Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers nicht erreicht werden . Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 24. September 2015 1 K 258/14 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 2 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht gegeben. Die Revision ist weder wegen einer Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO, dazu unter 1.) noch wegen eines Verfahrensfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, dazu unter 2.) zuzulassen. 3 1. Die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO) in Gestalt einer Divergenz wurde schon mangels Gegenüberstellung tragender Erwägungen der angefochtenen Entscheidung und (vermeintlicher) Divergenzentscheidungen, also eine Abweichung im Grundsätzlichen, nicht hinreichend i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Einwendungen, die nicht die Abweichung von Rechtssätzen verschiedener Entscheidungen aufzeigen, sondern lediglich die Richtigkeit der rechtlichen Würdigung des Finanzgerichts (FG) betreffen, sind dem materiellen Recht zuzurechnen und können die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. 4 2. Auch der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gerügte Verfahrensmangel liegt nicht vor. 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.