STRE201650080 BFH 10. Senat 20160202 X B 95/15 Beschluss § 196 AO, § 122 Abs 2 Nr 1 AO, § 355 Abs 1 S 1 AO, § 356 Abs 2 S 1 AO, § 15 EStG, § 55 FGO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 116 Abs 5 S 2 FGO, § 135 Abs 2 FGO, Art 2 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art 20 Abs 3 GG vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 29. April 2015, Az: 4 K 1753/14, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Notwendiger Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung (hier: fehlende Belehrung über den Nichtzugangsfall 1. NV: Eine Rechtsbehelfsbelehrung muss keine Angaben darüber enthalten, dass die Frist zur Einlegung eines Einspruchs gegen einen nicht zugegangenen Verwaltungsakt nicht beginnt (BFH-Rechtsprechung; Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 22. Januar 1964 VI 94/62 S, BFHE 78, 528, BStBl III 1964, 201, insoweit keine Divergenz. 2. NV: Eine Verpflichtung des FA, den Gesetzestext in einer Rechtsbehelfsbelehrung im Wortlaut zu zitieren, besteht nicht. Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 29. April 2015 4 K 1753/14 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. 1 I. Gegenstand des Finanzrechtsstreits ist die Rechtmäßigkeit bzw. Wirksamkeit einer Prüfungsanordnung (§ 196 der Abgabenordnung --AO--) des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) vom 18. Juni 2013. 2 Die in der Rechtsform eines Einzelunternehmens (Handel mit …) gewerblich tätige (§ 15 des Einkommensteuergesetzes) Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wandte sich nach Abschluss der steuerlichen Außenprüfung (4. September 2013; das Prüfungsergebnis teilt die Vorinstanz nicht mit) am 27. Dezember 2013 mittels Einspruch gegen die vorgenannte Prüfungsanordnung und rügte die fehlende örtliche Zuständigkeit des FA. Die Einspruchsfrist sei eingehalten. Im Streitfall gelte u.a. deshalb nicht die Monatsfrist aus § 355 Abs. 1 Satz 1 AO, sondern es sei gemäß § 356 Abs. 2 Satz 1 AO von einer Jahresfrist auszugehen, weil die der Prüfungsanordnung beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung unvollständig und damit "unrichtig" im Sinne dieser Vorschrift gewesen sei. Bei der Belehrung über den Beginn der Einspruchsfrist (§ 355 Abs. 1 Satz 1 AO) "Sie beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem Ihnen diese Verfügung bekanntgegeben worden ist. Bei Zusendung durch einfachen Brief oder Zustellung durch eingeschriebenen Brief gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, dass die Verfügung zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist (...)." (Hervorhebung durch den Senat) fehle es im zweiten Satz nach dem Wort "Verfügung" an dem im Gesetzestext (§ 122 Abs. 2 AO) enthaltenen Zusatz "nicht oder". Korrekt hätte die Rechtsbehelfsbelehrung demgemäß an dieser Stelle lauten müssen "außer wenn er (d.h. hier: die Prüfungsanordnung) nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist" (Hervorhebung durch den Senat). Zum Beleg für ihre Rechtsauffassung berief sich die Klägerin auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. Januar 1964 VI 94/62 S (BFHE 78, 528, BStBl III 1964, 201). 3 Dem folgte das FA nicht und wies den Einspruch wegen Nichteinhaltung der Monatsfrist als unzulässig zurück. Im anschließenden Klageverfahren brachte die Klägerin weitere Einwendungen gegen die --von ihr inzwischen nicht mehr nur für rechtswidrig, sondern für nichtig gehaltene-- Prüfungsanordnung vor und stellte ihren zuerst eingereichten Anfechtungsantrag angesichts der mit Abschluss der Außenprüfung eingetretenen Erledigung der Prüfungsanordnung in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag um. Ihre Rechtsauffassung hinsichtlich der Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung behielt sie bei. 4 Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 1415 veröffentlichtem Urteil vom 29. April 2015 teilweise als unzulässig, im Wesentlichen aber als unbegründet ab, wobei es die Auffassung des FA zur Verfristung des Einspruchs teilte. Die Revision ließ es entgegen einem anderslautenden Hilfsantrag der Klägerin nicht zu. 5 Ihre dagegen angestrengte --inhaltlich allein auf die Behandlung des Einspruchs als verfristet abzielende-- Nichtzulassungsbeschwerde stützt sie auf die Grundsatz- und die Divergenzrüge (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 6 Das FA hat beantragt, die Beschwerde "kostenpflichtig abzuweisen". 7 II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. 8 Sie ist unzulässig, weil es an einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Darlegung eines der in § 115 Abs. 2 FGO abschließend genannten Revisionszulassungsgründe fehlt. 9 1. Für die Darlegung des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) muss der Beschwerdeführer konkret auf eine Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen. Er muss zunächst eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Erforderlich ist ferner ein konkreter und substantiierter Vortrag, warum im Einzelnen die Klärung der Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/ oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt, also ein Vortrag zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die in Rede stehende Rechtsfrage --wie hier-- bereits durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Rechtsfrage durch den BFH geboten erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2015 X B 29/15, www.bundesfinanzhof.de/entscheidungen, Datum der Veröffentlichung: 20. Januar 2016, unter II.1., m.w.N.). 10
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